Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·II-8 WF 61/11·13.03.2011

VKH für Umgangsverfahren gewährt: Keine Mutwilligkeit bei Nicht-Einschaltung des Jugendamts

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter beantragte ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren nach §1684 BGB; das Amtsgericht lehnte ab. Das OLG Hamm hob die Entscheidung auf und bewilligte ratenfreie VKH sowie die Beiordnung einer Rechtsanwältin. Das Gericht stellte fest, dass das Einschalten des Jugendamts nicht generell Voraussetzung ist und die Erfolgsaussichten des Umgangsantrags nicht von vornherein zu verneinen sind; ein gerichtliches Sachverständigengutachten sei zur Klärung erforderlich.

Ausgang: Beschwerde der Kindesmutter gegen die Ablehnung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe stattgegeben; VKH bewilligt und Anwältin beigeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einleitung eines gerichtlichen Umgangsverfahrens nach §1684 BGB ist nicht per se als mutwillig i.S. von §§76 Abs.2 FamFG, 114 ZPO zu bewerten, wenn zuvor keine Beratung oder Hilfe des Jugendamts in Anspruch genommen wurde.

2

Bedürftige Parteien haben Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe für familiengerichtliche Umgangsregelungen; es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Bemittelte regelmäßig außergerichtliche Streitschlichtung suchen.

3

Die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe darf nicht allein mit der Nichtinanspruchnahme des Jugendamts begründet werden, wenn anzunehmen ist, dass hierdurch an der Sachlage keine Veränderung eintreten würde.

4

Bei Umgangsanträgen gilt der Grundsatz des Umgangsrechts nach §1684 Abs.1 BGB; ein Ausschluss oder eine langanhaltende Beschränkung nach §1684 Abs.4 BGB kommt nur bei konkreter Kindeswohlgefährdung in Betracht.

5

Als privat eingeholte Stellungnahmen sind fachpsychologische Gutachten Teil des Parteivortrags; sie ersetzen nicht ohne Weiteres die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens.

Relevante Normen
§ 76 Abs. 2 FamFG, 114 ZPO, 1684 BGB§ 76 Abs. 2 FamFG§ 114 ZPO§ 1684 BGB§ 127 Abs. 2 ZPO§ 1684 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Coesfeld, 12 F 389/10

Leitsatz

Es ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht als mutwillig im Sinne der §§ 76 Abs. 2 FamFG, 114 ZPO anzusehen, wenn ein Elternteil zur Regelung des Umgangs gem. § 1684 BGB das Familiengericht anruft, ohne vorher Beratung und Hilfe des Jugendamts in Anspruch genommen zu haben.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Kindesmutter wird mit Wirkung ab Antragstellung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Dr. N aus S beigeordnet.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässig und auch in der Sache begründet.

3

Das Amtsgericht hat der Antragstellerin zu Unrecht Verfahrenskostenhilfe für das Umgangsverfahren verweigert.

4

Es ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht als mutwillig im Sinne der §§ 76 Abs. 2 FamFG, 114 ZPO anzusehen, wenn ein Elternteil zur Regelung des Umgangs gem. § 1684 BGB das Familiengericht anruft, ohne vorher Beratung und Hilfe des Jugendamtes in Anspruch genommen zu haben (vgl. 8 WF 70/10, Beschluss vom 12.07.2010; Keidel-Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 76 Rz. 19; zum alten Recht: OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, S: 1712; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, S. 1115; OLG Hamm, FamRZ 2004, S. 1116). Es gibt nämlich keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bemittelte Partei regelmäßig die außergerichtliche Streitschlichtung suchen werde. Es muss deshalb grundsätzlich auch der bedürftigen Partei die Möglichkeit offen bleiben, sich nach eigenem Ermessen zwischen außergerichtlicher Streitschlichtung und gerichtlichem Verfahren zu entscheiden. Ist Letzteres gewählt, hat die Partei einen entsprechenden Rechtsgewährungsanspruch, auch wenn sie bedürftig ist.

5

Ergänzend ist vorliegend Folgendes zu berücksichtigen:

6

Nach der Stellungnahme des Sozialdienstes Katholischer Frauen e.V. vom 24.01.2011, der sich der Antragsgegner (Vormund) anzuschließen scheint, kommen Umgangskontakte zwischen der Kindesmutter und C nicht in Betracht. Dieser Stellungnahme schließt sich – nach Mitteilung der Antragstellerin vom 18.02.2011 - auch das Jugendamt D an.

7

Es ist daher davon auszugehen, dass sich, selbst wenn die Antragstellerin sich zunächst mit dem Jugendamt in Verbindung gesetzt hätte, hinsichtlich der beantragten Umgangsregelung keine Veränderung ergeben hätte.

8

Für den Umgangsregelungsantrag der Antragstellerin kann - auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Sozialdienstes Katholischer Frauen e.V. vom 24.01.2011 - nicht von vorneherein die Erfolgsaussicht verneint werden (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 114 ZPO).

9

Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter gem. § 1684 Abs. 1 BGB grundsätzlich zum Umgang berechtigt ist. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts kommt gem. § 1684 Abs. 4 BGB nur in Betracht, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

10

Anhaltspunkte dafür, dass das Umgangsrecht der Kindesmutter bereits in der Vergangenheit gerichtlich gem. § 1684 Abs. 4 BGB eingeschränkt oder ausgeschlossen worden ist, sind weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich.

11

Es wird daher im Hauptsacheverfahren durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu klären sein, ob und unter welchen Voraussetzungen (ggf. begleitet) Umgangskontakte durchgeführt werden können oder ob die Voraussetzungen für einen Umgangsausschluss nach § 1684 Abs. 4 BGB vorliegen.

12

Die außergerichtlich durch den Sozialdienst Katholischer Frauen e.V. eingeholte Stellungnahme der Psychologen Dres. O ist als Privatgutachten werten und als solches lediglich Teil des Parteivortrags (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl., § 402 Rz. 2).

13

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.