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Oberlandesgericht Hamm·II-8 WF 53/11·02.03.2011

PKH trotz Miteigentumsanspruch an nicht-schonvermögender Immobilie – Rückzahlung mit Frist

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin begehrt Prozesskostenhilfe; die Vorinstanz versagte diese. Das OLG Hamm änderte den Beschluss ab und bewilligte PKH für das Verbundverfahren unter Auflage der Rückzahlung bis 31.12.2012. Entscheidend war, dass sie einen durchsetzbaren Anspruch auf Übertragung eines hälftigen, nicht zum Schonvermögen gehörenden Miteigentumsanteils hat, dessen Verwertung zwar Zeit benötigt, aber möglich ist. Ein Vorkaufsrecht des Ex-Ehemanns steht der Veräußerung nicht zwingend entgegen.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe wurde stattgegeben; PKH unter Rückzahlungsauflage bis 31.12.2012 bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht ausgeschlossen, wenn die Partei über verwertbare Vermögenswerte verfügt, deren Realisierung wegen fehlender sofortiger Liquidität einen nicht unerheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen wird.

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Ein durchsetzbarer Anspruch auf Übertragung eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie, die nicht zum Schonvermögen zählt, ist als verwertbares Vermögen im Sinne der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen.

3

Prozesskostenhilfe kann mit der Verpflichtung zur vollständigen Rückzahlung der auf die Partei entfallenden Prozesskosten verbunden werden; der Partei ist dabei ein ausreichend langer Zeitraum zur Realisierung des Vermögens einzuräumen.

4

Bestehende Vorkaufsrechte Dritter verhindern nicht grundsätzlich die Verwertbarkeit einer Immobilie, sofern sie die Durchsetzbarkeit eines Veräußerungserlöses nicht ausschließen.

Relevante Normen
§ 114, 115, 120 Abs. 1 ZPO§ 120 Abs. 1 ZPO§ 127 ZPO§ 567 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Warendorf, 9 F 392/ 06

Leitsatz

1. Hat eine Partei einen Anspruch auf Übertragung des hälftigen lastenfreien Miteigentums an einer Immobilie, die kein Schonvermögen darstellt, hindert dies die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht, wenn die Realisierung dieses Vermögenswerts einen nicht unerheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen wird.

2. Dies ändert allerdings nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung der Partei, die Prozesskosten an die Staatskasse zurückzuzahlen und zu diesem Zweck die Immobilie notfalls zu verwerten; hierfür ist ihr jedoch ein ausreichend langer Zeitraum einzuräumen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird für das Verbundverfahren mit Einschluss des dort geschlossenen Vergleiches Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihr wird jedoch gemäß § 120 I ZPO aufgegeben, bis zum 31.12.2012 die auf sie entfallenden Prozesskosten aus ihrem Vermögen an die Staatskasse zurückzuzahlen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 127 ,567 ZPO zulässig und in der Sache auch begründet.

3

Nach den von ihr dargelegten gegenwärtigen Einkommensverhältnissen ist die Antragsgegnerin nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung - auch nicht zum Teil oder in Raten - aufzubringen. Jedoch verfügt die Antragsgegnerin über einen Vermögenswert, den sie zur Begleichung der Prozesskosten zu verwenden hat. Aufgrund des Vergleiches vom 12.11.2010 in dem Verfahren 9 F 392/06 AG Warendorf hat sie einen Anspruch auf Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück in T, S-Straße, wobei dieses Grundstück zudem von ihrem geschiedenen Ehemann lastenfrei zu stellen ist. Diese Ansprüche aus dem vorgenannten Vergleich haben einen Vermögenswert und können von der Antragsgegnerin durchgesetzt werden. Nach Übertragung und Lastenfreistellung ist sie in der Lage, diese Immobilie – die nicht in das Schonvermögen fällt, da sie von ihr nicht selbst bewohnt wird – zu verwerten. Zwar dürfte ihr derzeit eine Belastung der Immobilie mangels hinreichendem Einkommen und damit fehlender Möglichkeiten zur Rückführung eines gewährten Kredites wohl nicht möglich sein. Jedoch kann sie diese Immobilie veräußern und den Veräußerungserlös zur Tragung der Prozesskosten einsetzen. Einer derartigen Vorgehensweise steht auch nicht das an dieser Immobilie bestehende Vorkaufsrecht des geschiedenen Ehemannes entgegen. Da die Immobilie nach eigenen Angaben der Antragsgegnerin einen Zeitwert von rund 250.000 € aufweist, ist sie auch hinreichend werthaltig, um die Antragsgegnerin zur Tragung der Prozesskosten zu befähigen. Ob und wie sie letztendlich das Kapital zur Tragung der Prozesskosten aufbringt, bleibt allerdings ihrer freien Entscheidung überlassen. Jedoch ist sie verpflichtet, den zu ihrem Vermögen gehörenden Wert zur Tragung dieser Kosten einzusetzen. Da eine konkrete Realisierung dieses Wertes voraussichtlich einen nicht unerheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen wird, ist ihr für die Rückzahlung der auf sie entfallenden Prozesskosten ein ausreichend langer Zeitraum einzuräumen, den der Senat auf die Zeit bis Ende des Jahres 2012 bemisst.

4

Letztlich konnte der Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Zeitpunkt der Stellung

5

ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Juli 2007eine hinreichende Erfolgsaussicht auch nicht von vornherein abgesprochen werden, wie sich aus dem Verlauf des weiteren Verfahrens ergibt.