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Oberlandesgericht Hamm·II-8 WF 42/11·04.09.2011

Schonvermögen bei baldiger Beschaffung/Erhaltung eines Hausgrundstücks – Beschwerde zurückgewiesen

SozialrechtSozialhilfe (SGB XII)Kostenrecht/VerfahrenshilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe unter Verweis auf Schonvermögen zur Beschaffung/Erhaltung eines Hausgrundstücks. Zentral war, ob Vermögen als Schonvermögen nach §115 ZPO i.V.m. §90 SGB XII zu behandeln ist. Das OLG verwarf die sofortige Beschwerde und betonte die engen gesetzlichen Voraussetzungen sowie die restriktive Auslegung wegen des sozialhilferechtlichen Charakters der Verfahrenskostenhilfe.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Entscheidung zur Verfahrenskostenhilfe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks bestimmt ist, ist nur dann als Schonvermögen zu behandeln, soweit das Grundstück Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch Einsatz oder Verwertung gefährdet wäre.

2

Für die Behandlung als Schonvermögen sind die Voraussetzungen des §115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. §90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII maßgeblich; weitergehende Zumutbarkeitserwägungen dürfen die gesetzliche Regelung nicht ersatzlos aufweichen.

3

Dass das einzusetzende Vermögen aus der Veräußerung eines angemessenen Hausgrundstücks nach §90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII stammt, hindert nicht per se die Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes.

4

Die Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe ist eine Sonderform der Sozialhilfe; daher sind gesetzlich geregelte Ausnahmen vom grundsätzlich vorrangigen Einsatz eigener Mittel nicht erweiternd auszulegen.

Relevante Normen
§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII§ 115 Abs. 3 S. 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII§ 115 Abs. 3 S. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Borken, 36 F 66/09

Leitsatz

Ein Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks bestimmt ist, ist nur dann als Schonvermögen zu behandeln und muss demgemäß nicht für die Prozesskosten eingesetzt werden, soweit das Hausgrundstück Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet wäre.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass in § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII ausdrücklich geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen ein Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks bestimmt ist, als Schonvermögen zu behandeln ist und demgemäß nicht für die Prozesskosten eingesetzt werden muss. Letzteres ist nämlich nach dem Gesetzeswortlaut nur der Fall, soweit das Hausgrundstück Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet wäre. Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen könnten, ist aber nicht ersichtlich. Soweit im Hinblick auf diese ausdrückliche gesetzliche Regelung für sonstige Zumutbarkeitserwägungen gem. § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO überhaupt noch ein Spielraum verbleibt, vermag dies jedenfalls nicht zu einem abweichenden Ergebnis zu führen. Insbesondere steht der Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes nicht der Umstand entgegen, dass das einzusetzende Vermögen wiederum aus der Veräußerung eines angemessenen Hausgrundstücks gem. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII stammt (vgl. auch Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 115 Rn. 53 m.w.N.). Schließlich kann bei den anzustellenden Erwägungen auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe um eine Sonderform der Sozialhilfe handelt, so dass es bedenklich wäre, die gesetzlich geregelten Ausnahmen von dem grundsätzlich vorrangigen Einsatz eigener Mittel noch erweiternd auszulegen.