Erinnerung gegen Klauselerteilung: Kinder nicht Rechtsnachfolger des Landes nach UVG
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller erhoben Erinnerung gegen die Ablehnung der Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu einem Unterhaltstitel, bei dem das Land NRW Gläubiger ist. Streitpunkt war, ob die Kinder nach Beendigung von UVG-Leistungen Rechtsnachfolger des Landes sind. Das OLG Hamm verneint dies und weist die sofortige Beschwerde zurück; eine analoge Anwendung des §727 ZPO lehnte es ab. Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wurde nicht bewilligt.
Ausgang: Die als sofortige Beschwerde auszulegende Erinnerung wird in der Sache abgewiesen; Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Kinder, denen Unterhaltsvorschuss gezahlt wurde, werden nach Beendigung der UVG-Leistungen nicht automatisch Rechtsnachfolger des leistungsgewährenden Landes; weder durch Abtretung noch durch gesetzlichen Forderungsübergang.
Eine vollstreckbare Ausfertigung für einen Rechtsnachfolger nach §727 ZPO setzt voraus, dass die Rechtsnachfolge für das Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird.
Eine analoge Anwendung des §727 ZPO kommt nur bei Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke in Betracht; fehlt eine solche Lücke und hat der Gesetzgeber Beschränkungen bewusst gesetzt, ist Analogie unzulässig.
Stehen Antragstellern keine Rechtsnachfolgerrechte zu, bleibt ihnen der Weg, ihre Unterhaltsansprüche in einem Hauptsacheverfahren (z.B. nach §§231 ff. FamFG) durchzusetzen; Verfahrenskostenhilfe kann dort gegebenenfalls gewährt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Steinfurt, 10 F 125/03
Leitsatz
1. Auch wenn das Land vor dem Hintergrund bewilligter Leistungen nach dem UVG für die antragstellenden Kinder einen Unterhaltstitel in Höhe von 100 % des Regelbetrages erwirkt hat, sind diese nicht Rechtsnachfolger des Landes nach Beendigung der Gewährung von Leistungen nach dem UVG, und zwar weder aufgrund einer Forderungsabtretung noch aufgrund eines Forderungsübergangs kraft Gesetzes.
2. Eine analoge Anwendung von § 727 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt; vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst die Möglichkeiten der Klauselerteilung aus Gründen der Rechtssicherheit beschränkt.
Tenor
Die als sofortige Beschwerde auszulegende Erinnerung wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Be-schwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Erinnerung der Antragsteller vom 26.10.2010 ist als sofortige Beschwerde gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 2 ZPO auszulegen (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 727 Rz. 29 mit Verweis auf § 724 Rz. 13). Die sofortige Beschwerde ist zwar gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 568 ff. ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Auf den Antrag der Antragsteller auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel vom 17.08.2010 sind gem. Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG die ab dem 01.09.2009 geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden, da das Klauselerteilungsverfahren ein selbständiges Verfahren ist (vgl. Art. 111 Abs. 2 FGG-RG).
Die sofortige Beschwerde war zurückzuweisen, da die Voraussetzungen zur Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht vorliegen.
Gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 727 Abs. 1 ZPO kann für den Rechtsnachfolger des in dem Titel bezeichneten Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen ist.
Ausweislich des Urteils des Amtsgerichts Steinfurt vom 07.10.2003 ist Gläubiger das Land NRW, vertreten durch die Stadt Z1. Auch wenn das Land NRW vor dem Hintergrund bewilligter Leistungen nach dem UVG für die Antragsteller einen Unterhaltstitel in Höhe von 100 % des Regelbetrages der ersten Einkommensstufe der zweiten Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle erwirkt hat, sind diese nicht Rechtsnachfolger des Landes NRW im Sinne des § 727 ZPO nach Beendigung der Gewährung von Leistungen nach dem UVG durch die Unterhaltsvorschusskasse. Ihnen sind insbesondere keine Ansprüche abgetreten worden, wobei dies nach Beendigung der Gewährung von Leistungen nach dem UVG durch das Land auch gar nicht mehr möglich wäre, weil dann schon bereits kein Anspruchsübergang gem. § 7 UVG stattgefunden hätte. Die Antragsteller sind auch keine Neugläubiger nach Forderungsübergang kraft Gesetzes, sondern sie sind, was einen möglichen Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner betrifft, die ursprünglichen Anspruchsinhaber, die aber bislang keinen eigenen Unterhaltstitel erwirkt haben.
Auch eine analoge Anwendung von § 727 ZPO kommt vorliegend nicht in Betracht. Insofern folgt der Senat der Entscheidung des OLG Schleswig (FamRZ 2008, S. 1092), welches sowohl eine direkte als auch eine analoge Anwendung des § 727 ZPO ablehnt. Mit dem Rechtspfleger des Amtsgerichts schließt sich der Senat nicht der Entscheidung des OLG Koblenz (FamRZ 2006, S. 1689) an, in der eine entsprechende Anwendung des § 727 ZPO aus prozessökonomischen Gründen befürwortet wurde. Nach Auffassung des Senats liegen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 727 ZPO nicht vor. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat bewusst die Möglichkeiten der Klauselerteilung aus Gründen der Rechtssicherheit beschränkt. Aus Sicht des Senats bestehen auch Zweifel, ob die vorliegende Konstellation mit den gesetzlich geregelten Fällen der Rechtsnachfolge vergleichbar ist. Die Antragsteller sind auch nicht rechtlos gestellt. Nach Auffassung des Senats steht ihnen die Möglichkeit der Einleitung eines Unterhaltsverfahrens gem. §§ 231 Abs. 1 Nr. 1, 232 ff. FamFG offen. Soweit der Richter des Amtsgerichts Steinfurt insoweit im Verfahren 10 F 137/10 durch Beschluss vom 13.12.2010 den Antragstellern für ein einstweiliges Anordnungsverfahren Verfahrenskostenhilfe verweigert und auch die Gegenvorstellung der Antragsteller vom 07.02.2011 zurückgewiesen hat, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Jedenfalls in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren dürfte den Antragstellern nach Auffassung des Senats Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen sein. Auch die Rechtskraft des Urteils im Verfahren 10 F 327/06 (AG Steinfurt), in dem das Amtsgericht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses im Hinblick auf die Möglichkeit der Titelumschreibung die Unterhaltsleistungsklage in Höhe des im vorliegenden Verfahren titulierten Betrages als unzulässig angesehen hat, dürfte der Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht entgegenstehen. Denn dass eine Titelumschreibung nicht zulässig ist, dürfte erst nach rechtskräftiger Zurückweisung des diesbezüglichen Antrags feststehen, so dass die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses eines erneuten (Hauptsache-)Leistungsantrags unter Berücksichtigung dieser neuen Tatsache anders zu bewerten sein dürfte.
Da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, war auch der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückzuweisen (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Wertfestsetzung erfolgt gem. § 42 Abs. 3 FamGKG.