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Oberlandesgericht Hamm·II-8 WF 281/10·10.05.2011

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe verworfen

VerfahrensrechtFamilienprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nach §§ 1, 2 GewSchG. Das OLG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Hauptsache nicht beschwerdefähig ist. Nach § 57 S.2 Nr.4 FamFG ist eine Anfechtbarkeit nur gegeben, wenn das Erstgericht aufgrund mündlicher Erörterung entschieden hat.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe als unzulässig verworfen, weil die Hauptsache mangels mündlicher Erörterung nicht beschwerdefähig ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht ist unanfechtbar, wenn die Hauptsacheentscheidung nicht beschwerdefähig ist.

2

Im einstweiligen Anordnungsverfahren ist die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe nur statthaft, wenn die Hauptsacheentscheidung anfechtbar wäre.

3

Entscheidungen über Anträge nach §§ 1, 2 GewSchG sind nach § 57 S.2 Nr.4 FamFG nur anfechtbar, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs aufgrund mündlicher Erörterung entschieden hat.

4

Unterbleibt eine mündliche Erörterung im Erstverfahren, ist die Hauptsacheentscheidung nicht anfechtbar und damit auch die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht beschwerdefähig.

Relevante Normen
§ 57 FamFG, 1 und 2 GewSchG§ 1 und 2 GewSchG§ 57 S. 2 FamFG§ 57 S. 2 Nr. 4 FamFG§ §§ 1 und 2 GewSchG§ 76 Abs. 2 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Lüdinghausen, 17 F 69/10

Leitsatz

Grundsätzlich ist die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht unanfechtbar, wenn die Hauptsache nicht beschwerdefähig ist. Eine Beschwerdefähigkeit ist im einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend einen Antrag nach §§ 1 und 2 GewSchG aber nur dann gegeben, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde war zu verwerfen, da sie unzulässig ist.

3

Grundsätzlich ist die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht unanfechtbar, wenn die Hauptsache nicht beschwerdefähig ist (vgl. Keidel-Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 76 Rz. 54; Keidel-Giers, § 57 Rz. 3).

4

In einstweiligen Anordnungsverfahren ist die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe nur statthaft, wenn die Hauptsacheentscheidung nach § 57 S. 2 FamFG anfechtbar wäre (Keidel-Zimmermann, a.a.O.).

5

Gem. § 57 S. 2 Nr. 4 FamFG sind Entscheidungen in Verfahren betreffend einen Antrag nach den §§ 1 und 2 GewSchG nur dann anfechtbar, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs aufgrund mündlicher Erörterung entschieden hat.

6

Eine solche mündliche Erörterung hat vorliegend jedoch nicht stattgefunden. Da somit die Hauptsacheentscheidung nicht anfechtbar wäre, ist auch die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe nicht anfechtbar.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.