Beiordnung nach §121 ZPO: Aufhebung nur durch Antrag nach §48 Abs.2 BRAO
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte erneut Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts; das Amtsgericht lehnte ab, da der zunächst beigeordnete Anwalt weiter verpflichtet sei. Das OLG hob den Beschluss auf und verwies zurück. Es stellte klar, dass eine Beiordnung nicht durch Mandatskündigung endet, sondern nur durch einen Aufhebungsantrag nach §48 Abs.2 BRAO mit wichtigen, streng zu prüfenden Gründen.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben, Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten nach § 121 ZPO endet nicht allein durch die Kündigung des Mandats; die Aufhebung der Beiordnung ist durch den Rechtsanwalt beim Gericht nach § 48 Abs. 2 BRAO zu beantragen.
Für die Aufhebung der Beiordnung bedarf es eines wichtigen Grundes; an das Vorliegen eines solchen Grundes sind strenge Anforderungen zu stellen.
Die Nichterreichbarkeit des Mandanten oder bloße Mitteilung über die Kündigung des Mandats genügt grundsätzlich nicht als wichtiger Grund für die Aufhebung der Beiordnung.
Bis zur Entscheidung über einen Aufhebungsantrag bleibt die Beiordnung wirksam und hindert die Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts auf Kosten der Staatskasse; das Gericht hat bei Zweifeln weitere Ermittlungen vorzunehmen.
Bei Vorliegen wichtiger Gründe ist zu prüfen, ob eine erneute oder eingeschränkte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe möglich ist, wobei Mehrkosten vermieden werden sollten.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Lüdinghausen, 13 F 240/09
Leitsatz
Ist dem Antragsteller gem. § 121 ZPO ein Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet worden, kann die Beiordnung nur durch einen Antrag auf deren Aufhebung gem. § 48 Abs. 2 BRAO beendet werden. Hierfür bedarf es eines wichtigen Grundes, an dessen Vorliegen strenge Anforderungen zu stellen sind.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Dem Antragsteller war durch Beschluss des Amtsgerichts vom 29.01.2010 unter Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren auf Scheidung seiner Ehe bewilligt worden. Mit Schriftsatz vom 25.05.2010 zeigte der Verfahrensbevollmächtigte dem Gericht an, den Antragsteller nicht mehr zu vertreten. Zur Begründung war ein Kündigungsschreiben vom selben Datum beigefügt, in dem darauf hingewiesen wurde, dass sich der Antragsteller trotz mehrfacher Bitten nicht mit dem Büro des Rechtsanwalts in Verbindung gesetzt habe. Im weiteren Verlauf wurde angezeigt, dass für den Antragsteller zwischenzeitlich ein Betreuer bestellt worden war. Unter dem 23.05.2011 meldete sich der jetzige Verfahrensbevollmächtigte für den Antragsteller und beantragte, diesem unter seiner Beiordnung erneut Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht diesen Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, für die Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts bestehe keine Veranlassung, weil der vormalige Verfahrensbevollmächtigte verpflichtet sei, seine Tätigkeit fortzusetzen.
II.
Die gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist vorläufig begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Ob dem Antragsteller die erneute Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten verwehrt werden kann, kann nicht ohne weitere Ermittlungen festgestellt werden.
Der ursprüngliche Verfahrensbevollmächtigte ist dem Antragsteller gem. § 121 ZPO beigeordnet worden. Diese Beiordnung kann nicht einfach durch Kündigung des Mandats beendet werden. Vielmehr muss der Rechtsanwalt die Aufhebung der Beiordnung beantragen, § 48 Abs. 2 BRAO. Hierfür bedarf es eines wichtigen Grundes, an dessen Vorliegen strenge Anforderungen zu stellen sind. Es genügt nicht, dass eine Kontaktaufnahme zum Mandanten nicht möglich ist. Als wichtiger Grund kommt vor allem die unbehebbare Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Rechtsanwalt in Betracht. Der Rechtsanwalt muss in jedem Fall den Aufhebungsantrag unter Darlegung von Gründen beim Prozessgericht stellen und die Entscheidung abwarten (Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 121 Rn. 33). Daran fehlt es hier bisher. Der zunächst beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte hat lediglich auf die Kündigung des Mandatsverhältnisses hingewiesen und diese damit begründet, dass sich der Antragsteller trotz mehrfacher Bitten nicht mit dem Büro in Verbindung gesetzt habe. Dies reicht zu seiner Entpflichtung jedoch nicht aus, so dass seine Beiordnung noch fortbesteht und die Beiordnung eines weiteren Anwalts auf Kosten der Staatskasse nicht in Betracht kommt.
Sofern allerdings die weiteren Ermittlungen des Amtsgerichts ergeben sollten, dass für die Aufhebung der Beiordnung wichtige Gründe im Sinne des § 48 Abs. 2 BRAO vorlagen, wird weiterhin zu prüfen sein, ob dem Antragsteller ein anderer Rechtsanwalt im Wege der erneuten Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beigeordnet werden kann. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine eingeschränkte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, durch die keine Mehrkosten entstehen, in Betracht kommt (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Rn. 35 m.w.Nw.).