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Oberlandesgericht Hamm·II-8 WF 254/10·24.05.2011

Sofortige Beschwerde gegen Gewährung von Prozesskostenhilfe – fehlende Bedürftigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen. Das Gericht entscheidet über PKH nach seinem letzten Erkenntnisstand und berücksichtigt zwischenzeitlich weggefallene Erfolgsaussichten; eine Ausnahme gilt nur bei schuldhafter Verzögerung durch das Gericht. Für die Bedürftigkeitsprüfung ist hingegen stets auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen; realisierbares Vermögen über dem Schonbetrag schließt PKH aus.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Bewilligung/Entzug von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht entscheidet über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach seinem letzten Erkenntnisstand und berücksichtigt dabei einen zwischenzeitlich weggefallenen Erfolg der Rechtsverfolgung.

2

Wenn die Bewilligungsentscheidung durch nachlässige oder fehlerhafte Bearbeitung des Gerichts verzögert wurde, ist für die Beurteilung der Erfolgsaussicht auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem das Gericht bei ordnungsgemäßer Bearbeitung hätte entscheiden müssen.

3

Für die Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Prozesskostenhilfebedürftigkeit) ist hingegen stets auf den tatsächlichen Entscheidungszeitpunkt abzustellen; nachträgliche Veränderungen sind gemäß § 120 Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen.

4

Realisierbares Vermögen, das zur Bestreitung der Verfahrenskosten eingesetzt werden kann und den zulässigen Schonbetrag übersteigt, schließt eine bestehende Prozesskostenhilfebedürftigkeit aus.

Relevante Normen
§ 114 ff. ZPO§ 120 Abs. 4 ZPO§ 127 ZPO§ 567 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Warendorf, 9 F 135/08

Leitsatz

1. Grundsätzlich hat das Gericht nach seinem letzten Erkenntnisstand über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden und dabei auch einen zwischenzeitlichen Fortfall der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu berücksichtigen.

2. Anders sind nur die Fälle zu beurteilen, in denen das Gericht die Bewilligungsentscheidung durch nachlässige oder fehlerhafte Bearbeitung verzögert hat; hier ist für die Beurteilung der Erfolgsaussicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das Gericht bei ordnungsgemäßer Bearbeitung hätte entscheiden müssen.

3. Letzteres gilt jedoch nicht für die Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Hierbei ist immer auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen, zumal sogar nachträgliche Veränderungen grundsätzlich noch zu berücksichtigen sind, § 120 Abs. 4 ZPO.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist zwar gemäß §§ 127, 567 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Antragsgegnerin hat eine bestehende Prozesskostenhilfebedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen werden.

3

Grundsätzlich hat das Gericht nach seinem letzten Erkenntnisstand über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden und dabei auch einen zwischenzeitlichen Fortfall der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu berücksichtigen. Anders sind nur die Fälle zu beurteilen, in denen das Gericht die Bewilligungsentscheidung durch nachlässige oder fehlerhafte Bearbeitung verzögert hat; hier ist für die Beurteilung der Erfolgsaussicht – bei einer zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung – auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das Gericht bei ordnungsgemäßer Bearbeitung hätte entscheiden müssen. Dies gilt jedoch nicht für die Beurteilung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei, also für die Beurteilung von deren Prozesskostenhilfebedürftigkeit. Hierbei ist immer auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen, zumal sogar nachträgliche Veränderungen grundsätzlich noch zu berücksichtigen sind, § 120 Abs.4 ZPO.

4

Nach der am 27.8.2010 verkündeten Entscheidung des Amtsgerichts , die auch hinsichtlich der darin getroffenen güterrechtlichen Regelung inzwischen rechtskräftig geworden ist – nämlich durch Rücknahme der gegen diese Entscheidung vom Antragsteller eingelegten Berufung am 19.5.2011-, ist die Antragsgegnerin aufgrund der dort enthaltenen Übertragung von Rechten Berechtigte an Guthaben bei der W eG in U sowie der T-Kasse N P in Gesamthöhe von 77.932,73 €. Dieses Vermögen lässt sich durch die Antragsgegnerin nunmehr ohne weitere Schwierigkeiten realisieren, so dass sie dieses auch zur Bestreitung der Verfahrenskosten bis auf ein Schonvermögen über 2600 € einzusetzen hat. Damit ist jedoch eine aktuell bestehende Prozesskostenhilfebedürftigkeit nicht ( mehr) gegeben. Ihr ist es zudem auch verwehrt, dieses im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens erst erhaltene Vermögen vordringlich für andere Zwecke einzusetzen, da sie bereits bei dessen nunmehrigem Erhalt Kenntnis von der Entstehung der Prozesskosten im vorliegenden Verfahren hatte.

5

Vor diesem Hintergrund kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht (mehr) in Betracht.