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Oberlandesgericht Hamm·II-8 WF 25/12·13.03.2012

Beschwerde wegen Abänderung eines Unterhaltsvergleichs – Bewilligung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner begehrt Verfahrenskostenhilfe für seinen Abänderungsantrag gegen einen Unterhaltsvergleich. Das OLG hebt hervor, dass eine Veränderung der Erwerbstätigkeit nach Abschluss des Vergleichs einen Abänderungsgrund darstellen kann, auch wenn das Krankheitsbild zuvor schon beschrieben war. Das Gericht bewilligt ratenfreie Verfahrenskostenhilfe und verweist die substanzielle Klärung zur Hauptsache. Entscheidend sind vorgelegte Atteste und ein beabsichtigtes Sachverständigengutachten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe für den Abänderungsantrag stattgegeben; PKH bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Abänderungsantrag nach § 239 FamFG ist zulässig, wenn der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen; die materielle Begründung richtet sich insbesondere nach § 313 BGB.

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Eine gesundheitliche Verschlechterung seit Abschluss eines Unterhaltsvergleichs ist nicht erforderlich; es kann ein Abänderungsgrund vorliegen, wenn der Unterhaltspflichtige erst nach Abschluss seine Erwerbstätigkeit mit Rücksicht auf seinen schlechten Gesundheitszustand reduziert.

3

Die Darstellung eines ähnlichen Krankheitsbildes vor und nach Vergleichsschluss schließt die Möglichkeit der Abänderung nicht aus; maßgeblich ist die tatsächliche Änderung der Leistungsfähigkeit oder Erwerbsobliegenheit.

4

Zur Feststellung der Erwerbsobliegenheit und der Zumutbarkeit beruflicher Tätigkeit sind ärztliche Atteste und gegebenenfalls Sachverständigengutachten heranzuziehen; Fragen der Abzüge (z. B. Fahrtkosten) sind im Hauptsacheverfahren zu klären.

Relevante Normen
§ 239 FamFG, 313, 1603 BGB§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO§ 114 ZPO§ 239 Abs. 1 Satz 2 FamFG§ 313 BGB§ 1603 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Warendorf, 9 F 520/11

Leitsatz

Der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs steht es nicht schon entgegen, dass das vom Unterhaltspflichtigen geschilderte Krankheitsbild dem vor Abschluss des Vergleichs dargestellten weitgehend entspricht. Vielmehr kann ein Abänderungsgrund vorliegen, wenn der Unterhaltspflichtige erst nach dem Vergleichsabschluss seine Erwerbstätigkeit mit Rücksicht auf seinen schlechten Gesundheitszustand reduziert hat.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Dem Antragsgegner wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. H ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für seinen Abänderungsantrag bewilligt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

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Die gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

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Das vom Antragsgegner eingeleitete Abänderungsverfahren hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Nach § 239 Abs. 1 S. 2 FamFG ist der Antrag zulässig, wenn der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen. Ob der Abänderungsantrag begründet ist, richtet sich gem. § 239 Abs. 2 FamFG nach den Vorschriften des materiellen Rechts, vor allem § 313 BGB. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass sich sein Einkommen seit Abschluss des Vergleichs verringert habe. Er habe seine gewerbliche Tätigkeit eingestellt und den Umfang seiner abhängigen Beschäftigung von 30 auf 25 Wochenstunden reduziert. Damit genügt er den Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Abänderungsantrag nach § 239 FamFG. Die Darlegung einer gesundheitlichen Verschlechterung seit Abschluss des Vergleichs ist nicht erforderlich. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass das vom Antragsgegner nunmehr geschilderte Krankheitsbild dem vor Abschluss des Vergleichs dargestellten Gesundheitszustand weitgehend entspricht. Mit Schriftsatz vom 07.02.2012 hat der Antragsgegner dargelegt, dass der Vergleich in der Vorstellung geschlossen worden sei, er könne die Arbeitsbelastung auch künftig tragen. Bereits mit Schriftsatz vom 19.10.2011 hatte er vorgetragen, dass er schon zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses überobligatorisch erwerbstätig gewesen sei, um sich einen "gewissen wirtschaftlichen Spielraum" zu erhalten. Der Antragsgegner kann aber auch im Hinblick auf seine gesteigerte Unterhaltspflicht gem. § 1603 BGB nicht an einer gesundheitlichen Überbelastung festgehalten werden.

4

Das Amtsgericht wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen haben, ob den Antragsgegner eine Erwerbsobliegenheit trifft oder ob er gesundheitsbedingt in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Der Antragsgegner hat selbst vorgetragen, er habe sich im vergangenen Jahr über das medizinisch erlaubte Maß hinaus körperlich belastet. Dies habe zu lebensbedrohlichen Herzattacken geführt. Deshalb müsse er "unbedingt kürzer treten". Hierzu hat er ein amtsärztliches Attest vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass er aus medizinischer Sicht seine berufliche Belastung einschränken müsse. Er hat ferner behauptet, dass ihm unter diesen Bedingungen eine mehr als halbschichtige Tätigkeit, die mit körperlicher Belastung einhergehe, nicht mehr zumutbar sei. Zum Beweis dafür hat er sich auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten berufen. Schließlich muss auch die Klärung, in welcher Höhe Fahrtkosten vom Nettoeinkommen des Antragsgegners in Abzug zu bringen sind, dem Hauptsacheverfahren, in dem der Antragsgegner gem. § 141 ZPO anzuhören ist, vorbehalten bleiben.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.