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Oberlandesgericht Hamm·II-8 WF 241/10·01.02.2011

Verfahrenskostenhilfe bei Unterhaltsabänderung für volljähriges Kind (Juli–Okt 2009)

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde betrifft die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine volljährige Tochter gegen die Abänderung eines Unterhaltsanerkenntnisses ab Juli 2009. Zentrale Frage ist, ob trotz Beendigung der Schulausbildung weiterhin Ausbildungsunterhalt besteht oder fiktive Einkünfte anzurechnen sind. Der Senat billigt RKH für Juli–Okt 2009 (dreimonatige Orientierungsfrist) und weist die Beschwerde ab ab November 2009 wegen unzureichender Bewerbungsbemühungen zurück.

Ausgang: Verfahrenskostenhilfe für Juli–Oktober 2009 bewilligt; weitergehende sofortige Beschwerde ab November 2009 wegen fiktiver Einkünfte und unzureichender Stellensuche zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein volljähriges Kind, das sich nicht in einer berechtigten Ausbildung befindet, ist primär selbst verpflichtet, seinen Lebensunterhalt durch Einsatz seiner Arbeitsfähigkeit zu bestreiten.

2

Ist der Volljährige gesundheitlich leistungsfähig, muss er auch berufsfremde oder unterhalb seiner bisherigen Lebensstellung liegende Tätigkeiten annehmen.

3

Kommt der Volljährige der Erwerbsobliegenheit nicht nach, entfällt seine Bedürftigkeit in Höhe eines erzielbaren Einkommens; dieses ist fiktiv anzurechnen.

4

Nach Beendigung der Schulausbildung ist dem Volljährigen grundsätzlich eine Orientierungsfrist von drei Monaten für die Suche nach Ausbildungs- oder Aushilfsstellen zuzubilligen.

5

Bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gegen ein Abänderungsbegehren sind tatsächliche Bedürftigkeit und gegebenenfalls fiktive Einkünfte anhand der vorhandenen Bewerbungsbemühungen zu prüfen.

Relevante Normen
§ 1610 Abs. 2 BGB§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG§ 127 Abs. 2 ZPO§ 1602 BGB§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Lüdinghausen, 13 F 174/09

Leitsatz

1. Ein volljähriges Kind, das sich nicht in einer berechtigten Ausbildung befindet, ist verpflichtet, primär selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und dazu verstärkt seine Arbeitsfähigkeit einzusetzen.

2. Der Volljährige muss, wenn er gesundheitlich dazu in der Lage ist, jede Arbeit annehmen, auch berufsfremde Tätigkeiten und Arbeiten unterhalb seiner gewohnten Lebensstellung. Für die Nutzung seiner Arbeitskraft gelten ähnliche Maßstäbe wie für die Haftung der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern.

3. Kommt der Volljährige dieser Erwerbsobliegenheit nicht nach, entfällt seine Bedürftigkeit in Höhe eines erzielbaren Einkommens.

Tenor

Der Antragsgegnerin zu 1) wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T aus M beigeordnet, soweit sie sich für die Zeit von Juli 2009 bis einschließlich Oktober 2009 gegen die Abänderung des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts – Familiengerichts – Lüdinghausen vom 17.03.2003 (13 F 9/02) unter 268,00 € monatlich wendet.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässig und in der Sache auch teilweise begründet.

3

Aufgrund der Klarstellung des Antragstellers mit Schriftsatz vom 13.07.2010 ist streitgegenständlich die Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen des Antragstellers ab Juli 2009.

4

Für Juli 2009 war der Antragsgegnerin zu 1) Verfahrenskostenhilfe zur Verteidigung gegen das Abänderungsbegehren des Antragstellers zu bewilligen, da nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 13.07.2010 die Antragsgegnerin zu 1) ihre Schulausbildung erst im Juli 2009 beendet hat und von daher bis jedenfalls Juli 2009 (auch nach der eigenen Auffassung des Antragstellers) ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bestand.

5

Der Unterhaltsanspruch von Kindern umfasst gem. § 1610 Abs. 2 BGB auch den Anspruch auf eine angemessene Ausbildung.

6

Unter Zugrundelegung des bisherigen Vortrags der Antragsgegnerin zu 1) befindet sie sich jedoch seit August 2009 nicht in einer Ausbildung, sondern hat sich – bislang vergeblich – um eine Ausbildungsstelle oder eine Aushilfstätigkeit bemüht.

7

Ein Volljähriger, der sich nicht in einer berechtigten Ausbildung befindet, ist nach allgemeiner Ansicht (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 1602 Rz. 6; Wendl/Staudigl-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 2 Rz. 345) verpflichtet, primär selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und dazu verstärkt seine Arbeitsfähigkeit einzusetzen. Er muss, wenn er gesundheitlich dazu in der Lage ist, jede Arbeit annehmen, auch berufsfremde Tätigkeiten und Arbeiten unterhalb seiner gewohnten Lebensstellung. Für die Nutzung seiner Arbeitskraft gelten ähnliche Maßstäbe wie für die Haftung der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern. Kommt der Volljährige dieser Erwerbsobliegenheit nicht nach, entfällt seine Bedürftigkeit in Höhe eines erzielbaren Einkommens (Wendl/Staudigl-Klinkhammer, a.a.O.).

8

Vor diesem Hintergrund ist das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Antragsgegnerin zu 1) ernsthaft und nachhaltig auch über den örtlichen Bereich hinaus um eine ihren Neigungen entsprechende Ausbildungsstelle oder ggf. eine ungelernte Tätigkeit bemühen muss.

9

Die von der Antragsgegnerin zu 1) bislang vorgetragenen Bemühungen sowohl um einen Ausbildungsplatz (11 Bewerbungen von August 2009 bis Februar 2010) als auch um eine Aushilfstätigkeit (2 Bewerbungen von August 2009 bis Februar 2010) genügen den oben dargestellten Anforderungen auch nach Auffassung des Senats nicht.

10

Allerdings ist der Antragsgegnerin zu 1), auch wenn ihr das Ende ihrer Schulausbildung im Juli 2009 bereits vorher bekannt war und sie sich bereits vor August 2009 um eine Ausbildungsstelle hätte bemühen können und müssen, eine Orientierungsfrist von drei Monaten nach Abschluss der Schulausbildung im Juli 2009 zuzubilligen. Hintergrund ist, dass Ausbildungsstellen auch noch kurzfristig zu oder ggf. noch unmittelbar nach Beginn eines Ausbildungsjahres vergeben werden und auch für die Suche nach einer Aushilfstätigkeit, nachdem feststand, dass ein Ausbildungsbeginn in 2009 nicht mehr in Frage kommen dürfte, einige Wochen für die Stellensuche zu berücksichtigen sind.

11

In der Zeit von August bis Oktober 2009 hatte die Antragsgegnerin einen Bedarf nach der 1. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 432,00 €. Hiervon ist das volle Kindergeld in Höhe von 164,00 € in Abzug zu bringen, so dass ein offener Bedarf von 268,00 € verbleibt.

12

Ab November 2009 sind der Antragsgegnerin zu 1) jedoch mangels ausreichender Bemühungen um eine Aushilfstätigkeit fiktive Einkünfte zuzurechnen. Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin zu 1) jedenfalls einen 400,00 €-Job hätte finden können (in der Gastronomie, im Verkauf, als Botin o.ä.), durch den sie auch unter Berücksichtigung etwaiger berufsbedingter Aufwendungen ihren offenen Bedarf von 268,00 € in 2009 bzw. 304,00 € in 2010 und 2011 (unter Berücksichtigung der höheren Tabellenbeträge nach Abzug des erhöhten Kindergeldes) hätte decken können.

13

Von daher war der Antragsgegnerin zu 1) für die Verteidigung gegen das Abänderungsbegehren von Juli bis Oktober 2009 Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, die weitergehende sofortige Beschwerde für die Zeit ab November 2009 jedoch zurückzuweisen.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.