Beschwerde gegen Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen Unterlassungsverpflichtung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen wiederholter Zuwiderhandlungen gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung. Das OLG bestätigt die Feststellungen des Amtsgerichts, wonach zwei Verstöße schuldhaft begangen wurden, während andere Vorwürfe nicht sicher festgestellt werden konnten. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das Ordnungsgeld von 1.000 € und die Kostenentscheidung bleiben bestehen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Zuwiderhandlung gegen Unterlassungsverpflichtung abgewiesen; Kosten dem Antragsgegner auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zuwiderhandlung gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung liegt vor, wenn der Verpflichtete schuldhaft in den durch die Verfügung erfassten räumlichen Bereich oder in dessen unmittelbare Nähe gelangt und dadurch das Verbot verletzt.
Die Erforderlichkeit zumutbarer Umwege zur Einhaltung eines räumlich bestimmten Unterlassungsgebots ist vom Verpflichteten zu berücksichtigen; ein geringfügiger Umweg ist im Interesse der Durchsetzbarkeit des Verbots hinzunehmen.
Bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist die Abschreckungswirkung und das Verhalten des Verpflichteten in der Vergangenheit zu berücksichtigen; wiederholte Verstöße rechtfertigen die Verhängung eines empfindlicheren Ordnungsgeldes.
Indizienhaftes Verdachtsmaterial genügt nicht zur mit der erforderlichen Sicherheit zu treffenden Feststellung einer konkreten Handlung des Verpflichteten; für die Zuschreibung bedarf es tragfähiger Anknüpfungstatsachen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Coesfeld, 12 F 288/10
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen einer Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 1500 €.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 1 GewSchG, 95 Abs. 1 Nr 4, 87 Abs. 4 FamFG, 890, 567 ff ZPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg und war zurückzuweisen. Denn das Amtsgericht hat in zutreffender Weise eine schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung durch den Antragsgegner festgestellt.
Der Antragsgegner rügt mit seiner Beschwerde, der Festsetzungsbeschluss sei zu Unrecht ergangen, da er nicht schuldhaft gegen das ihm auferlegte Unterlassungsgebot verstoßen habe. Am 13. 6. 2011 habe er zunächst telefonierend am Busbahnhof in C gestanden. Nach Beendigung des Gesprächs habe er von dort aus nach O fahren wollen und hierbei die Umgehungsstraße von D kommend in Richtung O befahren. Auf dem Weg habe er bemerkt, dass er dringend eine Notdurft habe verrichten müssen, so dass er sich entschlossen habe, eine öffentliche Toilette in der Innenstadt am Rathaus aufzusuchen. Er sei dann von der Umgehungsstraße links ab in Richtung Innenstadt gefahren und dann am Autohaus X vorbeigefahren, wo er die Antragstellerin mit der gemeinsamen Tochter habe stehen sehen. Es sei jedenfalls nicht richtig, dass er mit seinem Fahrzeug bei der Firma X gestanden habe. Den Zettel habe er nicht in den Briefkasten der Antragstellerin geworfen. Die Handynummer habe er noch in seinem eigenen Handy abgespeichert gehabt und versehentlich aufgerufen. Es könne ferner sein, dass er am 5.6.2011 die I1 Straße befahren habe. Zu dieser Zeit habe er sich um eine Anstellung bei der Firma Fliesen I1 GmbH & Co. KG in der C1-straße beworben; in diesem Zusammenhang sei er häufiger, auch am Wochenende, bei seinem möglichen Arbeitgeber gewesen, da von beiden Seiten noch Gesprächsbedarf bestanden habe.
Dieses Beschwerdevorbringen des Antragsgegners, durch das die Feststellung einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gerügt wird, führt zu keiner von den Feststellungen des Amtsgerichts abweichenden Beurteilung der vom Antragsgegner am 13. 6. und 5.6.2011 schuldhaft begangenen Verstöße gegen die Unterlassungsanordnung vom 4.11.2010 in Verbindung mit dem am 31. 3. 2011 verkündeten ergänzenden Beschluss. Der Antragsgegner räumt selbst ein, am Sonntag, den 5.6.2011, gegen 20:00 Uhr die I Straße befahren zu haben und damit entgegen der Unterlassungsverfügung direkt an dem Haus der Antragstellerin vorbeigefahren zu sein. Eine Notwendigkeit hierfür bestand für ihn keinesfalls. Er musste nicht die I Straße befahren, um zu seinem Arbeitgeber in der C1-straße zu gelangen. Hierzu konnte er auch die südliche Umgehung um
C befahren und dann - ohne an dem Haus I Straße 40 vorbeizufahren - von dort aus direkt in die C1-straße fahren. Dass diese Strecke möglicherweise, falls er von seiner Wohnung in S kam, einen geringfügigen Umweg beinhaltet, ist von ihm zur Einhaltung der gegen ihn ergangenen Ordnungsverfügung in Kauf zu nehmen. Im Rahmen der mündlichen Erörterung vor dem Amtsgericht am 31.3.2011 war dem Antragsgegner auch nochmals eindrücklich der Sinn und Zweck des Unterlassungsverbots vor Augen geführt worden. Ebenfalls war es nach seiner eigenen Einlassung nicht erforderlich, dass er am 13.6.2011 an dem Gelände des Autohauses X - diese Firma befindet sich in einer Entfernung von 170 m zu der Wohnanschrift der Antragstellerin - vorbeifuhr. Auch wenn er zur damaligen Zeit möglicherweise den Drang verspürte, alsbald eine Toilette aufzusuchen, hätte er hierbei den gebotenen Entfernungsradius von 200 m zur Wohnanschrift der Antragsteller einhalten müssen und auch können.
Soweit schließlich der Inhalt des von der Antragstellerin in ihrem Briefkasten vorgefundenen Zettels den dringenden Verdacht nahelegt, dass dieser vom Antragsgegner verfasst und dort eingeworfen wurde, lässt sich dies allerdings mit der erforderlichen Sicherheit zulasten des Antragsgegners nicht feststellen, ebenfalls nicht, dass dieser schuldhaft die Telefonnummer der Antragstellerin angewählt hat.
Jedoch steht fest, dass der Antragsgegner die oben geschilderten beiden Verstöße schuldhaft begangen hat. Gegen die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes bestehen im Übrigen keine Bedenken. Ein Ordnungsgeld von 1000 € erscheint erforderlich, um den Antragsgegner nunmehr zur Beachtung der ihm auferlegten Unterlassungspflicht anzuhalten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bereits eine Unterlassungsanordnung unter dem Datum des 20.3.2010 gegen ihn erlassen wurde und er gegen diese im Sommer 2010 mehrfach verstoßen hat, so dass schließlich gegen ihn in dem Verfahren 12 F 419/09 AG Coesfeld bereits ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 € festgesetzt wurde. Die Festsetzung dieses Ordnungsgeldes hat ihn jedoch nicht davon abgehalten, weitere Verstöße zu begehen, so dass es nunmehr der Verhängung eines empfindlichen Ordnungsgeldes bedurfte, um ihn von weiteren Verstößen abzuhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 891 Satz 3 in Verbindung mit § 91 Absatz 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich gemäß § 3 ZPO nach dem Erzwingungsinteresse der Antragstellerin; insoweit erscheint eine Bemessung mit 1500 € gerechtfertigt.