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Oberlandesgericht Hamm·II-8 WF 211/10·08.05.2011

Bereicherungsanspruch wegen gezahltem Elternunterhalt an Sozialhilfeträger – Zurückverweisung

ZivilrechtBereicherungsrechtFamilienrecht (Unterhaltsrecht)Zurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Verfahrenskostenhilfe durch das Amtsgericht im Zusammenhang mit einem Widerantrag wegen Rückforderung von gezahltem Elternunterhalt. Zentrale Frage ist, ob ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht, obwohl die Leistung an den Sozialhilfeträger ging. Das OLG hält einen Herausgabeanspruch für möglich und verweist die Sache zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe zurück.

Ausgang: Angefochtener Beschluss aufgehoben; Sache zur erneuten Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB kommt in Betracht, wenn ein vermeintlich Unterhaltspflichtiger Elternunterhalt an den Sozialhilfeträger zahlt und dieser die Zahlung für ungedeckte Heimkosten verwendet.

2

Bei summarischer Prüfung ist ein Ausschluss des Bereicherungsanspruchs nach § 814 BGB zu verneinen, sofern der Leistende keine positive Kenntnis von der Nichtschuld hatte; das bloße Kennen von Tatsachen, aus denen sich die fehlende rechtliche Verpflichtung ergibt, genügt nicht.

3

Ist der Erlangte weitergegeben oder verbraucht, bleibt die Bereicherung insoweit bestehen, als der Empfänger durch die Verwendung des Erlangten Ausgaben erspart hat, die er sonst notwendigerweise getragen hätte (Maßstab des fortbestehenden Vermögensvorteils).

4

Der Entreicherungseinwand nach §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB ist nur dann tragfähig, wenn tatsächlich eine Entreicherung eingetreten ist; bloße Vermutung der Verwendung für fremde Verbindlichkeiten genügt nicht.

Relevante Normen
§ 812, 814, 818 BGB§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG§ 127 Abs. 2 ZPO§ 818 Abs. 3 BGB§ 114 ZPO§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Borken, 36 F 58/10

Leitsatz

1. Es kommt ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht, wenn der vermeintlich Unterhaltspflichtige den Elternunterhalt an den Sozialhilfeträger gezahlt und letzter die Unterhaltszahlung für ungedeckte Heimkosten verwendet hat.

2. Zumindest im summarischen Verfahren ist davon auszugehen, dass der Bereicherungsanspruch weder wegen Kenntnis von der Nichtschuld noch wegen Entreicherung ausgeschlossen ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entschei¬dung über den Verfahrenskostenhilfeantrag für den beabsichtigten Widerantrag der Antragsgegnerin an das Amtsgericht – Familiengericht – Borken zurückverwiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässig und in der Sache auch vorläufig begründet.

3

Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Erfolgsaussichten des Widerantrags wegen Wegfalls der Bereicherung des Antragstellers gem. § 818 Abs. 3 BGB verneint (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 ZPO).

4

Die Voraussetzungen von § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB sind – davon scheint auch das Amtsgericht auszugehen – erfüllt. Der Antragsteller hat durch die Zahlung der Antragsgegnerin auf den vermeintlich geschuldeten Elternunterhalt etwas erlangt, und zwar durch Leistung, also eine bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Diese Leistung erfolgte ohne Rechtsgrund, da bei summarischer Prüfung im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren die zu erfüllende Verbindlichkeit (der auf den Antragsteller übergegangene Unterhaltsanspruch der Mutter der Antragsgegnerin) gar nicht oder nicht in dieser Höhe bestand (davon scheint auch das Amtsgericht ausgegangen zu sein, was sich daraus ergibt, dass es der Antragsgegnerin zur Verteidigung gegen den Antrag des Antragstellers Verfahrenskostenhilfe bewilligt hat). Der Anspruch der Antragsgegnerin auf Herausgabe des Erlangten ist auch nicht gem. § 814 BGB ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin hatte bei summarischer Prüfung keine Kenntnis davon, dass sie nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung objektiv nicht zu der Leistung verpflichtet war. Erforderlich ist positive Kenntnis, "Kennen müssen" genügt nicht, selbst wenn die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Auch die Kenntnis der Tatsachen (hier die Kenntnis von ihrer wirtschaftlichen Situation und der ihres Ehemannes), aus denen sich das Fehlen der rechtlichen Verpflichtung ergibt, reicht nicht aus. Der Leistende muss daraus auch die zutreffende rechtliche Folgerung ziehen. Nimmt der Leistende aufgrund eines Rechts- oder Tatsachenirrtums (von dem vorliegend wohl auszugehen ist, weil die Antragsgegnerin aufgrund der Aufforderung des Kreises von einem bestehenden Unterhaltsanspruch ihrer Mutter ausging) an, zur Leistung verpflichtet zu sein, scheidet der Ausschluss gem. § 814 BGB aus (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 70. Aufl., § 814 Rz. 3 m.w.N.). Die Voraussetzungen eines Ausschlusses gem. §§ 815 sowie 817 S. 2 BGB liegen ebenfalls nicht vor.

5

Gem. § 818 Abs. 1 und Abs. 2 BGB kann die Antragsgegnerin vom Antragsteller grundsätzlich die Herausgabe des Erlangten oder Wertersatz verlangen. Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist gem. § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

6

Eine Bereicherung ist grundsätzlich bei einem Überschuss der Aktiv- über die Passivposten zu bejahen. Maßgeblich ist ein Vergleich des Vermögensstandes des Bereicherten zur Zeit der Entstehung des Bereicherungsanspruchs (hier der Zahlung des vermeintlich geschuldeten Elternunterhalts durch die Antragsgegnerin) und dem Vermögensstand zur Zeit der Herausgabe/des Eintritts der Rechtshängigkeit/der Kenntnis vom Mangel des Grundes (hier der gegenwärtige Zeitpunkt).

7

Ist der erlangte Gegenstand weitergegeben oder verbraucht worden (wie hier möglicherweise durch die Zahlung der Heimkosten der Mutter der Antragsgegnerin), besteht eine Bereicherung nur fort, soweit der Empfänger im Zusammenhang mit dem rechtsgrundlosen Erwerb sich noch vorhandene Vermögensvorteile geschaffen hat, z.B. anderweitige Ersparnisse, Anschaffungen, Tilgung eigener Schulden, oder er durch die Verwendung des Erlangten Ausgaben erspart hat, die er notwendigerweise auch sonst gehabt hätte, d.h. von denen anzunehmen ist, dass sie ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln getätigt worden wären (Palandt-Sprau, BGB, 70. Aufl., § 818 Rz. 34 m.w.N.). Vorliegend war der Antragsteller ohnehin mit dem sozialhilferechtlichen Anspruch der Mutter der Antragsgegnerin wegen der nicht gedeckten Heimkosten nach dem SGB XII in Höhe von rund 1.638,00 € monatlich belastet. Ohne Zahlung der Antragsgegnerin hätte der Antragsteller die gesamten ungedeckten Heimkosten aus Sozialhilfemitteln aufbringen müssen. Der Antragsteller hat daher durch die Verwendung des von der Antragsgegnerin Erlangten Ausgaben erspart, die er notwendigerweise auch sonst gehabt hätte. Entsprechend den obigen Ausführungen ist daher – trotz Weitergabe bzw. Verbrauchs des Erlangten – von einer fortbestehenden Bereicherung des Antragstellers auszugehen.

8

Auf die Frage, ob sich der Antragsteller auf den Entreicherungseinwand berufen kann (§§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB), kommt es nicht an, da eine Entreicherung nicht eingetreten ist.

9

Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben. Aus Sicht des Senats ist derzeit die wirtschaftliche Situation der Antragsgegnerin und ihres Mannes noch nicht ausreichend geklärt, weil nicht nachvollziehbar ist, wie die Eheleute – unterstellt die Immobilie in C wirft keine positiven Erträge ab - allein mit den Einkünften der Ehefrau aus dem Minijob und dem Gewinn des Ehemannes die fixen monatlichen Kosten in Höhe von rund 3.463,00 € für die – wohl nur teilweise anzuerkennende - Altersvorsorge (2.099 €), die Krankenversicherung (rund 500 €), die Immobilie in T (400 € + 113 € + 107 €) und das Darlehen bei der Tochter (244 €) beglichen und noch ihre allgemeinen Lebenshaltungskosten bestritten haben. Ob und in welcher Höhe ein etwaiger Unterhaltsanspruch der Mutter der Antragsgegnerin bestand, der auf den Antragsteller übergegangen ist, kann daher derzeit noch nicht beurteilt werden. Daher kann auch der etwaige Herausgabe- bzw. Wertersatzanspruch der Antragsgegnerin wegen des möglicherweise zu Unrecht gezahlten Elternunterhalts noch nicht beziffert werden. Da die Sache vor diesem Hintergrund noch nicht für eine abschließende Entscheidung reif ist, war sie gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 572 Abs. 3 ZPO an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Das Amtsgericht wird daher – ggf. nach weiterer Sachaufklärung - über den Verfahrenskostenhilfeantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zum grundsätzlichen Bestehen eines Anspruchs der Antragsgegnerin gem. §§ 812 ff. gegen den Antragsteller, soweit sie tatsächlich keinen Elternunterhalt schuldete, erneut zu entscheiden haben.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.