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Oberlandesgericht Hamm·II-8 WF 181/11·25.09.2011

Beschwerde gegen Versagung von Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner wandte sich gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe durch das Amtsgericht. Das Beschwerdegericht wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück. Da das Amtsgericht in der Hauptsache bereits rechtskräftig entschieden hatte, durfte die Erfolgsaussicht nicht abweichend beurteilt werden. Die Versagung der Verfahrenskostenhilfe bleibt bestehen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt und die erstinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig, darf das Beschwerdegericht die Erfolgsaussicht nicht abweichend beurteilen.

2

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung voraus.

3

Ein Versäumnisbeschluss, gegen den eingesprochene Rechtsbehelfe vom Gericht als unzulässig verworfen und nicht angefochten werden, führt zur Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung.

4

Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe ist zwar zulässig, führt aber nicht zur Neubewertung der materiellen Erfolgsaussicht bei bestehender Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 113 FamFG§ 127 ZPO§ 567 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Gronau, 13 F 60/10

Leitsatz

Hat das Amtsgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt und in der Hauptsache in gleicher Weise entschieden, darf die Erfolgsaussicht vom Beschwerdegericht nicht mehr abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache beurteilt werden, wenn diese rechtskräftig geworden ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde ist zwar gemäß §§ 113 FamFG ,127 ,567 ZPO zulässig,

3

in der Sache jedoch nicht begründet. Der Rechtsverfolgung des Antragsgegners

4

kann keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr zukommen, § 114 ZPO.

5

Durch den am 19.05.2011 erlassenen angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung zurückgewiesen. Zuvor hatte es bereits durch einen am 2.5.2011 verkündeten Versäumnisbeschluss dem Antrag des Antragstellers stattgegeben. Den gegen letztgenannten Beschluss vom Antragsgegner selbst eingelegten Einspruch hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 10. 8. 2011 als unzulässig verworfen. Letztgenannter Beschluss wurde dem Antragsgegner am 12.8.2011 zugestellt. Ein Rechtsmittel hiergegen wurde seitens des Antragsgegners bis heute nicht eingelegt. Dies hat zur Folge, dass die Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptsache rechtskräftig ist. Da das Amtsgericht jedoch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt hat, darf nunmehr die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung des Antragsgegners vom Beschwerdegericht nicht mehr abweichend von der Entscheidung der Vorinstanz in der Hauptsache beurteilt werden, da die Rechtsverteidigung des Antragsgegners in erster Instanz nicht mehr erfolgreich sein kann (vergleiche hierzu Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage, § 119 Rn. 47 und 127 Rn. 50).