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Oberlandesgericht Hamm·II-8 WF 174/11·02.02.2012

Verfahrenswertfestsetzung im Versorgungsausgleich (§ 50 FamGKG) auf 10.260 €

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Verfahrenswertfestsetzung im Versorgungsausgleich wurde erfolgreich; das Oberlandesgericht setzt den Verfahrenswert für sechs Anrechte nach § 50 Abs. 1 FamGKG auf 10.260,00 € fest. Eine Herabsetzung nach § 50 Abs. 3 FamGKG kommt nicht in Betracht, weil der Prüfungsaufwand hoch war und die korrespondierenden Kapitalwerte über 250.000 € betragen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Verfahrenswertfestsetzung im Versorgungsausgleich als begründet; Verfahrenswert auf 10.260 € festgesetzt, gerichtsgebührenfrei, keine Erstattung außergerichtlicher Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

In Versorgungsausgleichssachen bestimmt sich der Verfahrenswert nach § 50 Abs. 1 FamGKG: für jedes Anrecht beträgt er zehn Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten.

2

Die Herabsetzung des Verfahrenswerts nach § 50 Abs. 3 FamGKG ist eine Ausnahmevorschrift und ist restriktiv anzuwenden; sie setzt besondere, den hohen Prüfungsaufwand des Versorgungsausgleichs nicht gerechtfertigende Umstände voraus.

3

Bei der Bewertung der Angemessenheit des Verfahrenswerts sind sowohl der sachliche Prüfungsaufwand (z. B. Auswertung von Versorgungsordnungen und Teilungsordnungen) als auch die Summe der korrespondierenden Kapitalwerte der ausgeglichenen Anrechte zu berücksichtigen.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 59 Abs. 3 FamGKG; ein erfolgreicher Beschwerdeangriff kann zur Festsetzung der Gerichtsgebührenfreiheit führen, ohne Erstattung außergerichtlicher Kosten.

Relevante Normen
§ 50 FamGKG§ 50 Abs. 3 FamGKG§ 59 Abs. 1 FamGKG§ 50 Abs. 1 FamGKG§ 59 Abs. 3 FamGKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Warendorf, 9 F 805/09

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen einer Herabsetzung des Verfahrenswerts gem. § 50 Abs. 3 FamGKG

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Verfahrenswert für das Versorgungsausgleichsverfahren wird auf 10.260,00 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Be-schwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde ist gem. § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig und in der Sache auch begründet.

3

Gem. § 50 Abs. 1 FamGKG beträgt in Versorgungsausgleichssachen der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Vorliegend war über den Ausgleich von sechs Anrechten der Eheleute zu entscheiden. Das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten betrug ausweislich des Verfahrenswertbeschlusses für das Scheidungsverfahren 17.100,00 €. Der Verfahrenswert war daher gem. § 50 Abs. 1 FamGKG auf 10.260,00 € festzusetzen.

4

Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Verfahrenswertes gem. § 50 Abs. 3 FamGKG liegen nicht vor.

5

Bei § 50 Abs. 3 FamGKG handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die nach Auffassung des Senats restriktiv zu handhaben ist. Das neue Versorgungsausgleichsrecht ist durch den Gesetzgeber aufwendig gestaltet worden und erfordert eine umfassende sachliche und sorgfältige Prüfung der Auskunft sowohl durch die Verfahrensbevollmächtigen als auch durch das Gericht. Diesem Aufwand ist auch im Rahmen der Verfahrenswertfestsetzung Rechnung zu tragen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts war der Prüfungsaufwand nicht gering, weil nicht nur die Auskünfte, sondern auch die Versorgungsordnungen der Ärzteversorgung und der Apothekerkammer sowie die Teilungsordnung der A Dt. M AG und die Erläuterungen der C SE auszuwerten waren.

6

Es handelte sich – mit Ausnahme der Anwartschaften bei der Firma D - auch nicht um eine Vielzahl kleinerer Anrechte, die zu einem Verfahrenswert führen, der zu den Anrechten außer Verhältnis steht. Denn die Summe der korrespondierenden Kapitalwerte der ausgeglichenen Anrechte der Eheleute belaufen sich auf über 250.000,00 €.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG.