Kostenentscheidung bei erledigter Scheidung: Zurückverweisung wegen Klärung der Erbenfrage
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm hebt die Kostenentscheidung des Amtsgerichts im Zusammenhang mit der erledigten Scheidung auf und verweist die Sache zurück. Es stellt fest, dass für Form und Anfechtung isolierter Kostenentscheidungen die ZPO-Vorschriften über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG gelten und die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO gegeben ist. Zur Entscheidung ist insbesondere zu klären, ob der überlebende Ehegatte Alleinerbe ist; ist dies der Fall, entfällt eine Kostenentscheidung.
Ausgang: Kostenentscheidung aufgehoben und Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung und Klärung der Erbenfrage zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 150 Abs. 2 S. 2 FamFG regelt nur den Inhalt der Kostenentscheidung bei Erledigung des Scheidungsverfahrens; für Form und Anfechtung sind die Vorschriften der ZPO über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG anzuwenden.
Eine isolierte Kostenentscheidung ist gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 91a Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde nach § 567 ZPO anfechtbar.
Bei der Entscheidung über die Kosten des Scheidungsverfahrens ist zu klären, ob der überlebende Ehegatte den Verstorbenen allein beerbt hat; besteht Alleinerbfolge, ist keine Kostenentscheidung zu treffen.
Wenn der überlebende Ehegatte nicht Alleinerbe ist und eine Kostenentscheidung zu treffen ist, sind die Erben an dem Verfahren zu beteiligen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Warendorf, 9 F 405/08
Leitsatz
1. Da § 150 Abs. 2 S. 2 FamFG nur eine Regelung für den Inhalt der Kostenentscheidung bei einer Erledigung des Scheidungsverfahrens in der Hauptsache enthält, aber - ebenso wie bei §§ 132, 243 FamFG - keine Regelung hinsichtlich von Form und Anfechtung der Entscheidung getroffen wird, sind über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die Vorschriften der ZPO anwendbar. Gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 91a Abs. 2 ZPO ist eine isolierte Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde nach § 567 ZPO anfechtbar.
2. Im Rahmen der Entscheidung über die Kosten des Scheidungsverfahrens gem. § 150 Abs. 2 S. 2 FamFG ist die Klärung erforderlich, ob der überlebende Ehegatte den verstorbenen Ehegatten allein beerbt hat.
Tenor
Die Kostenentscheidung in dem Beschluss vom 20.05.2011 wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht – Familiengericht – Warendorf – auch zur Entscheidung über die Kosten des hiesigen Beschwerdeverfahrens – zurückverwiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig und (vorläufig) auch begründet.
1.
Da § 150 Abs. 2 S. 2 FamFG nur eine Regelung für den Inhalt der Kostenentscheidung bei einer Erledigung des Scheidungsverfahrens in der Hauptsache enthält, aber – ebenso wie §§ 132, 243 FamFG - keine Regelung hinsichtlich von Form und Anfechtung der Entscheidung getroffen wird, sind über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die Vorschriften der ZPO abwendbar (vgl. auch Zöller-Feskorn, ZPO, 28. Aufl., FamFG, § 58 Rz. 4). Gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 91a Abs. 2 ZPO ist eine isolierte Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde nach § 567 ZPO anfechtbar (Zöller-Feskorn, a.a.O.).
2.
Das Amtsgericht hat im Rahmen der Entscheidung über die Kosten des Scheidungsverfahrens gem. § 150 Abs. 2 S. 2 FamFG nicht geklärt, ob der Antragsgegner als überlebender Ehegatte die Antragstellerin allein beerbt hat. Dies ist jedoch erforderlich, da in den Fällen, in denen der überlebende Ehegatte allein den Verstorbenen beerbt, keine Kostenentscheidung ergeht, weil Beteiligte, die einander Kosten zu erstatten haben, nicht mehr vorhanden sind (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 28. Aufl., FamFG, § 131 Rz. 5). Denn die Kostenentscheidung betrifft nur das Rechtsverhältnis zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben des Verstorbenen (Zöller-Philippi, a.a.O.).
Da für die Klärung der Frage, ob der Antragsgegner die Antragstellerin allein beerbt hat, weitere Ermittlungen insbesondere im Hinblick auf § 2077 Abs. 3 BGB erforderlich sind, erscheint es sachgerecht die (erneute) Entscheidung über die Kosten des Scheidungsverfahrens gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO dem Amtsgericht zu übertragen.
Sofern der Antragsgegner die Antragstellerin nicht allein beerbt hat und eine Entscheidung über die Kosten zu treffen ist, wird das Amtsgericht die Erben am Verfahren zu beteiligen haben. Darüber hinaus wird das Amtsgericht die neue gesetzgeberische Grundentscheidung des § 150 Abs. 2 S. 2 FamFG als Regelfall, von dem nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 150 Abs. 4 FamFG abgewichen werden kann, zu berücksichtigen haben.