Abweisung der Abänderung einer Jugendamtsurkunde mangels dargelegter Änderungsgründe
KI-Zusammenfassung
Der Unterhaltsschuldner begehrt die Abänderung einer von ihm errichteten Jugendamtsurkunde zugunsten einer niedrigeren Unterhaltsleistung. Zentrale Frage ist, ob er geänderte Verhältnisse substantiiert dargelegt hat, die eine Herabsetzung rechtfertigen. Das OLG hält ihn an seine Verpflichtungserklärung gebunden und weist die sofortige Beschwerde mangels genügender Abänderungsgründe ab. Entscheidend war, dass das verbleibende Einkommen nicht gesunken ist.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Abänderungsantrag einer Jugendamtsurkunde als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Unterhaltsschuldner ist an seine einseitige Verpflichtungserklärung in einer Jugendamtsurkunde rechtsgeschäftlich gebunden; eine Abänderung der hieraus resultierenden Unterhaltspflicht setzt substantiierten Vortrag zu den der Urkunde zugrunde liegenden Umständen voraus.
Ein Abänderungsantrag nach § 239 Abs. 1 S. 2 FamFG ist nur zulässig, wenn der Antragsteller Abänderungsgründe vorträgt, die — unterstellt ihrer Richtigkeit — eine Abänderung rechtfertigen.
Zur Herabsetzung der Unterhaltspflicht wegen nachträglicher Änderung der Verhältnisse hat der Antragsteller darzulegen, dass die Fortgeltung der bisherigen Regelung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzumutbar geworden ist; die Darlegungslast trifft den Antragsteller.
Eine bloße Erhöhung des Selbstbehalts oder der Tabellenunterhaltsbeträge begründet keine Herabsetzung, wenn das dem Schuldner verbleibende verfügbare Einkommen sich nicht vermindert hat; maßgeblich sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Veränderungen seit Errichtung der Urkunde.
Vorinstanzen
Amtsgericht Ahaus, 10 F 92/11
Leitsatz
Der Unterhaltsschuldner ist an seine einseitige Verpflichtungserklärung in Form einer Jugendamtsurkunde und damit zugleich an die ihr nach Grund und Höhe zu Grunde liegenden Umstände rechtsgeschäftlich gebunden; macht er eine Herabsetzung des Unterhalts geltend, muss er deshalb diese Umstände vortragen und darlegen, dass die bisherige Unterhaltsleistung für ihn wegen (nachträglicher) Änderung der Verhältnisse nach §§ 242, 313 BGB unzumutbar geworden ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zwar gemäß §§ 113 FamFG ,127 ,567 ZPO zulässig,
in der Sache jedoch nicht begründet. Der Rechtsverfolgung des Antragstellers kommt keine hinreichende Erfolgsaussicht zu, § 114 ZPO.
Der Antragsteller verfolgt im vorliegenden Verfahren die Abänderung einer von ihm am 30.8.2007 errichteten Jugendamtsurkunde, mit der er sich zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhaltes an den Antragsgegner verpflichtet hat, dahingehend, dass er ab Februar 2011 nur noch Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 36 € zu zahlen habe. Die Abänderung einer durch eine derartige Urkunde begründeten Verpflichtung zur Zahlung künftigen Unterhaltes ist gemäß § 239 I S. 2 FamFG nur zulässig, wenn der Abänderungsantragsteller Abänderungsgründe vorträgt, die - ihre Richtigkeit unterstellt - eine Abänderung rechtfertigen. Der Schuldner ist an seine einseitige Verpflichtungserklärung und damit zugleich an die ihr nach Grund und Höhe zu Grunde liegenden Umstände rechtsgeschäftlich gebunden; macht er eine Herabsetzung des Unterhalts geltend, muss er deshalb diese Umstände vortragen und darlegen, dass die bisherige Unterhaltsleistung für ihn wegen (nachträglicher) Änderung der Verhältnisse nach §§ 242, 313 BGB unzumutbar geworden ist. Eine Anpassung an veränderte Umstände ist nach materiellem Recht nur dann gerechtfertigt, wenn dem Abänderungsantragsteller ein Festhalten an der bisherigen Regelung infolge veränderter Umstände nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Die Voraussetzungen hierfür, nämlich die nach Errichtung der Jugendamtsurkunde erfolgten Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse, hat der Abänderungsantragsteller darzulegen.
Der Antragsteller erzielte im Zeitpunkt der Errichtung der Jugendamtsurkunde ein monatliches Nettoeinkommen von 931 € und war dem Antragsgegner sowie seinen beiden weiteren Kindern L und K gegenüber unterhaltsverpflichtet. Er war zur damaligen Zeit bereits bei seinem jetzigen Arbeitgeber in M, bei dem er ab dem 1.6.2005 beschäftigt ist, tätig, so dass er - wie auch gegenwärtig noch - berufsbedingt eine einfache Fahrtstrecke von 8 km zu Erreichung seiner Arbeitsstelle zurücklegen musste. Ausgehend hiervon lagen zum damaligen Zeitpunkt im August 2007 folgende wirtschaftliche Verhältnisse vor:
Nettoeinkommen 931,00 €
- berufsbedingte Fahrtkosten ( 8 x 2 x 0,30 € x 220 ./. 12) 88,00 €
- Mindestunterhalt für E (3. Altersstufe) 288,00 €
- Unterhaltsverpflichtung gegenüber L gemäß
Forderung der Stadt Z1 75,00 €
- Mindestunterhalt für K (3. Altersstufe) 288,00 €
verbleiben 192,00 €
- notwendiger Selbstbehalt des Antragstellers zur damaligen Zeit 900,00 €
Unterschreitung seines Selbstbehaltes bei Errichtung des Jugendamturkunde somit um 708,00 €.
Demgegenüber stellen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nach seinen Darlegungen im gegenwärtigen Zeitpunkt wie folgt dar:
Nettoeinkommen 1102,00 €
- berufsbedingte Fahrtkosten ( 8 x 2 x 0,30 € x 220 ./. 12) 88,00 €
- Mindestunterhalt für E (3. Altersstufe) 334,00 €
- Unterhaltsverpflichtung gegenüber L
(Mindestunterhalt der 2. Altersstufe) 272,00 €
- das Kind K ist nunmehr volljährig, so dass ein zu Gunsten dieses Kindes bestehender Unterhaltsanspruch gemäß § 1609 Nummer 4 BGB nachrangig wäre, soweit das Kind nicht privilegierte Volljährige ist. Dass dies der Fall ist, hat der Antragsteller zum einen nicht dargelegt, zum andern hat er auch eine diesem Kind gegenüber noch bestehende Unterhaltsverpflichtung selbst in seiner Antragsschrift nicht dargelegt.
Es verbleiben somit 408,00 €
- notwendiger Selbstbehalt des Antragstellers nunmehr 950,00 €
Unterschreitung des Selbstbehaltes im jetzigen Zeitpunkt somit um 542,00 €.
Damit liegen jedoch zum Nachteil des Antragstellers keine Veränderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nach Errichtung der Jugendamtsurkunde vor. Wurde sein Selbstbehalt zur Zeit der Errichtung der Jugendamtsurkunde infolge seiner Verpflichtungserklärung um 708 € unterschritten, wird dieser - auch wenn der Selbstbehalt inzwischen gestiegen ist und sich die Tabellenunterhaltsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle erhöht haben - nunmehr lediglich noch um 542 € unterschritten. Deshalb hat sich das dem Antragsteller verbleibende Einkommen nicht vermindert, vielmehr ist dieses gestiegen. Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller gerade nicht dargelegt, dass die Leistung der titulierten Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Antragsgegner für ihn wegen nachträglicher Änderungen der Verhältnisse unzumutbar geworden und ihm deshalb ein weiteres Festhalten an der bisherigen Regelung nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist.