Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge
KI-Zusammenfassung
Der Vater begehrt die Übertragung gemeinsamer elterlicher Sorge trotz fehlender Zustimmung der Mutter; das OLG ändert den Beschluss und bewilligt Verfahrenskostenhilfe. Zentrale Frage ist, ob bei gegensätzlicher Haltung der Mutter ein Mindestmaß an Verständigung für gemeinsame Sorge besteht. Das Gericht verlangt Klärung in einem Hauptsacheverfahren und sieht hinreichende Erfolgsaussichten für die Förderungsbewilligung.
Ausgang: Beschwerde des Vaters gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für sein Sorgerechtsbegehren stattgegeben; Verfahrenskostenhilfe bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten der getrennt lebenden Eltern erforderlich; eine bloße Pflicht zur Konsensfindung ersetzt fehlende tatsächliche Verständigung nicht.
Eine ablehnende Haltung des sorgeberechtigten Elternteils zu Kooperation und Verständigung ist zu hinterfragen; maßgeblich ist, ob hierfür nachvollziehbare und unter Berücksichtigung des Kindeswohls billigenswerte Gründe vorliegen.
Die Feststellung, ob dauerhafte Kommunikationsstörungen eine gemeinsame Sorge ausschließen, kann nur im Hauptsacheverfahren durch Anhörung aller Beteiligten und gegebenenfalls weitere Ermittlungen getroffen werden.
Bestehende Streitigkeiten oder gescheiterte Umgangsregelungen begründen für sich genommen nicht ersichtlich, dass in sonstigen das Kindeswohl betreffenden Angelegenheiten eine Verständigung unmöglich ist; gemeinsames Sorgerecht ist kein Sanktionsinstrument gegen mangelnde Kooperationsfähigkeit.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Steinfurt, 20 F 27/11
Leitsatz
1. Für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge bedarf es eines Mindestmaßes an Verständigungsmöglichkeiten der getrennt lebenden Elternteile, wobei eine bloße Pflicht zur Konsensfindung eine tatsächlich nicht bestehende Verständigungsmöglichkeit nicht zu ersetzen vermag.
2. Jedoch ist auch in diesem Rahmen eine möglicherweise gegebene ablehnende Haltung der Mutter zu einer Kooperation und Verständigung mit dem Vater zu hinterfragen und hierbei zu klären, ob hierfür nachvollziehbare und billigenswerte Gründe vorliegen.
3. Diese Ermittlungen können jedoch nur in einem Hauptsacheverfahren durch Anhörung sämtlicher Beteiligter - und erforderlichenfalls auch durch weitere Ermittlungen - durchgeführt werden, so dass dem Kindesvater für seinen Antrag auf Beteiligung an der elterlichen Sorge Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt T2 Verfah-renskostenhilfe bewilligt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 76 FamFG ,127 ,567 ZPO zulässig und
auch in der Sache begründet. Der Rechtsverfolgung des Antragstellers
kommt - jedenfalls in dem im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe vorzunehmenden summarischen Prüfungsverfahren - hinreichende Erfolgsaussicht zu, § 114 ZPO. Dem Begehren des Antragstellers, zusammen mit der Kindesmutter das gemeinsame Sorgerecht für seine Tochter M zukünftig ausüben zu wollen und ihm zu diesem Zweck ebenfalls das elterliche Sorgerecht zu übertragen, kann nicht von vornherein jegliche Erfolgsaussicht abgesprochen werden.
Zwar hat das Amtsgericht die rechtlichen Folgerungen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. 7. 2010 (FamRZ 2010, 1403 ff) zutreffend wiedergegeben. Danach bildet das Kindeswohlinteresse bei der Beurteilung der Frage, ob der Vater eines nichtehelichen Kindes trotz fehlender Zustimmung der Mutter zur gemeinsamen Sorgerechtsausübung entgegen der bisherigen Vorschrift des § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB an der Sorgetragung für sein Kind zu beteiligen ist, den entscheidenden Prüfungsmaßstab (jedenfalls solange der Gesetzgeber noch keine Neuregelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB geschaffen hat). Für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge bedarf es hierbei allerdings eines Mindestmaßes an Verständigungsmöglichkeiten der getrennt lebenden Elternteile, wobei eine bloße Pflicht zur Konsensfindung eine tatsächlich nicht bestehende Verständigungsmöglichkeit nicht zu ersetzen vermag. Jedoch ist auch in diesem Rahmen zunächst eine möglicherweise gegebene ablehnende Haltung desjenigen Elternteils, bei dem das Kind lebt, zu einer Kooperation und Verständigung mit dem anderen Elternteil in Fragen, die das Kind betreffen, zu hinterfragen und hierbei zu klären, ob hierfür nachvollziehbare und billigenswerte Gründe vorliegen. Diese erforderlichen Ermittlungen können jedoch nur in einem Hauptsacheverfahren durch Anhörung sämtlicher Beteiligter – und gegebenenfalls auch durch weitere Ermittlungen - durchgeführt werden. Allein der Umstand, dass eine einverständliche Regelung des Umgangsrechtes zwischen den Kindeseltern bezüglich des Kindes M bisher nicht möglich war und es in diesem Rahmen immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Kindeseltern gekommen ist, spricht für sich genommen noch nicht dafür, dass auch in sonstigen Fragen, die das Kind betreffen, kein Einverständnis zwischen den Kindeseltern herbeizuführen ist, zumal die Kindesmutter das Scheitern der Umgangskontakte mit einer - auch von ihr nicht zu überwindenden - Verweigerungshaltung des Kindes M begründet. Wenn allerdings die Kindesmutter nachvollziehbare und billigenswerte Gründe für eine möglicherweise - was allerdings auch im Hauptsacheverfahren zunächst zu klären wäre - von ihr ausgehende Kooperationsunwilligkeit mit dem Kindesvater in Kindesfragen plausibel darlegen sollte, so wäre erst dann zu berücksichtigen, dass die am Kindeswohl auszurichtende rechtliche Organisationsform der Elternsorge grundsätzlich kein geeignetes Instrument zur Sanktionierung desjenigen Elternteiles ist, der es an einer Kooperationsfähigkeit oder -willigkeit sowie an der Bereitschaft, Umgangskontakte des in seinem Haushalt lebenden Kindes zu dessen anderen Elternteil zuzulassen, fehlen lässt. In einem solchen Fall wäre allerdings eine erzwungene Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich, da hierdurch Streitigkeiten zwischen den Eltern vorprogrammiert sind, die sich wiederum schädlich auf das Kindeswohl auswirken. Dass jedoch keinerlei Kommunikation und kooperative Zusammenarbeit im Kindesinteresse zwischen den Kindeseltern in sonstigen, nicht das Umgangsrecht selbst betreffenden Fragen möglich ist, ergibt sich noch nicht mit hinreichender Deutlichkeit aus dem bisherigen Vorbringen der beteiligten Kindeseltern und des Jugendamtes im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren, auch nicht allein aus den zahlreichen bisher zwischen den Kindeseltern geführten Verfahren betreffend das Umgangsrecht. Des Weiteren ergibt sich hieraus jedoch eben auch nicht, von wem vorhandene nachhaltige Störungen einer Kommunikation zwischen den Kindeseltern - sollten sie denn auch in sonstigen, nicht das Umgangsrecht berührenden Fragen vorliegen - ausgehen und ob diese gegebenenfalls auf nachvollziehbaren und auch unter Beachtung des Kindeswohls zu billigenden Gründen beruhen.