Aufhebung des Ordnungsgeldes nach § 33 Abs. 3 FamFG bei entscheidungsreifem Verfahren
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner richtete Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss des Familiengerichts wegen unentschuldigten Nichterscheinens. Das OLG prüfte, ob ein Ordnungsgeldzweck erbracht war. Es hob den Beschluss auf, weil das Verfahren ersichtlich entscheidungsreif war und das Amtsgericht nicht darlegte, welche ergänzende Aufklärung durch persönliches Erscheinen erwartet worden sei. Die Sanktion sei daher zweckwidrig.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners wird stattgegeben; Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Der Zweck des Ordnungsgeldes nach § 33 Abs. 3 FamFG ist die Förderung des gerichtlichen Verfahrens und nicht die Bestrafung des nicht erschienenen Beteiligten.
Die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 33 Abs. 3 FamFG liegt im Ermessen des Gerichts; dieses hat dabei den Förderungszweck zu beachten und sorgfältig abzuwägen, ob das Nichterscheinen das Verfahren verzögert oder behindert.
Ein Ordnungsgeld darf nicht festgesetzt werden, wenn das Verfahren ersichtlich auch ohne den ausgebliebenen Beteiligten entscheidungsreif war und abschließend entschieden werden konnte.
Vor Festsetzung eines Ordnungsgeldes muss das Gericht darlegen, welche weiteren Aufklärungen es sich durch persönliches Erscheinen erhofft hat; nach Eintritt der Entscheidungsreife ist die Festsetzung unzulässig.
Vorinstanzen
Amtsgericht Steinfurt, 10 F 102/11
Leitsatz
1. Der Zweck eines Ordnungsgeldes gem. § 33 Abs. 3 FamFG liegt nicht darin, die nicht erschienene Partei wegen der Nichtbefolgung gerichtlicher Anordnungen zu bestrafen; er liegt vielmehr darin, das gerichtliche Verfahren zu fördern.
2. Ein Ordnungsgeld darf deshalb nicht festgesetzt werden, wenn das Verfahren ersichtlich auch ohne den ausgebliebenen Beteiligten entscheidungsreif war und abschließend entschieden werden konnte.
Tenor
Der Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Steinfurt vom 21.04.2011 wird aufgehoben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Steinfurt ist gem. § 33 Abs. 3 FamFG i.V.m. §§ 567 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses.
Gemäß § 33 Abs. 3 FamFG kann durch Beschluss ein Ordnungsgeld verhängt werden, wenn der ordnungsgemäß geladene Beteiligte unentschuldigt im Termin ausbleibt. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes steht dabei im Ermessen des Gerichts; dies ergibt sich aus der Verwendung des Wortes "kann" in der Vorschrift des § 33 Abs. 3 FamFG. Der Antragsgegner hat zwar der Anordnung des persönlichen Erscheinens unentschuldigt keine Folge geleistet. Gleichwohl durfte nicht ohne weiteres gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt werden. In der Ermessensausübung hat sich das Gericht am Zweck des § 33 Abs. 3 FamFG zu orientieren. Dieser Zweck liegt nicht etwa darin, die nicht erschienene Partei wegen der Nichtbefolgung gerichtlicher Anordnungen zu bestrafen; er liegt vielmehr darin, das gerichtliche Verfahren zu fördern. Schon daraus allerdings, dass die Partei nicht gezwungen werden kann, ihr Wissen auch tatsächlich preiszugebe, folgt, dass vor Verhängung eines Ordnungsgeldes eine sorgfältige Abwägung darüber geboten ist, ob das Nichterscheinen der Partei zu einem im Sinne des Förderungszweckes ungünstigeren Verlauf des Verfahrens geführt, das Verfahren behindert oder verzögert hat (KG, FamRZ 2007, 2084). Hiermit setzt sich der angefochtene Beschluss ebenso wie der Nichtabhilfebeschluss jedoch nicht auseinander. Ein Ordnungsgeld durfte hier aber schon deshalb nicht festgesetzt werden, weil das Verfahren ersichtlich auch ohne den Antragsgegner entscheidungsreif war und abschließend entschieden werden konnte. Das Amtsgericht hat auch in der angefochtenen Entscheidung nicht diejenigen Punkte ausdrücklich benannt, von denen es durch das persönliche Erscheinen des Antragsgegners eine weitere Sachaufklärung erwartet hatte. Schon gar nicht hat es – etwa durch Verhängung einer Auflage – eine weitere Sachaufklärung für geboten erachtet und versucht. Nach Eintritt der Entscheidungsreife oder gar nach Erlass der Entscheidung ist indessen die Festsetzung im Hinblick auf den Zweck des Ordnungsgeldes unzulässig (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, § 33 Rn. 19).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenentscheidung betreffend die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten ist nicht veranlasst; die Kostenlast richtet sich nach der Kostengrundentscheidung in der Hauptsache.