OLG Hamm: Örtliche Zuständigkeit bei Sorgerechtsänderung durch Gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte Verfahrenskostenhilfe für die Abänderung der Sorgerechtsregelung zugunsten der Kindesmutter. Das Amtsgericht lehnte örtliche Zuständigkeit ab; das OLG Hamm änderte den Beschluss ab und bewilligte Verfahrenskostenhilfe. Entscheidend war, dass das Kind sich seit über 4½ Monaten im Haushalt der Mutter aufhält und dort seinen tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung hat; der gewöhnliche Aufenthalt ist faktischer Natur und nicht vom Willen des Sorgeberechtigten abhängig.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts wegen örtlicher Unzuständigkeit abgeändert; Verfahrenskostenhilfe für die Antragstellerin bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Hat sich ein Kind seit mehr als etwa 4½ Monaten an einem Ort aufgehalten, begründet dies in der Regel dessen gewöhnlichen Aufenthalt und damit die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts an diesem Ort.
Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist faktischer Natur und hängt nicht vom Willen des sorgeberechtigten Elternteils ab; ein gewöhnlicher Aufenthalt kann auch gegen dessen Willen begründet sein.
Bei einem Wechsel des Aufenthaltsorts kann der gewöhnliche Aufenthalt bereits durch bloße Aufenthaltsnahme begründet werden, wenn die Umstände erkennen lassen, dass der Aufenthalt auf längere Zeit angelegt ist und der neue Ort zum Daseinsmittelpunkt werden soll.
Für die örtliche Zuständigkeit nach § 152 FamFG kommt ferner in Betracht, dass sie nach Abs. 3 entsteht, wenn das Fürsorgebedürfnis dort zu Tage tritt, wo sich der Schutzbedürftige aufhält.
Vorinstanzen
Amtsgericht Steinfurt, 10 F 89/11
Leitsatz
1. Hält sich das betroffene Kind seit mehr als 4 1/2 Monaten im mütterlichen Haushalt im Bezirk des Amtsgerichts Steinfurt auf, hat es dort seinen tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung, worauf es allein bei der Frage des gewöhnlichen Aufenthalts gem. § 152 Abs. 2 FamFG ankommt.
2. Auch wenn der aktuell allein sorgeberechtigte Elternteil mit dem neuen Aufenthalt des Kindes bei dem anderen Elternteil nicht einverstanden ist, kann an dem neuen Aufenthaltsort - sogar in Fällen der Kindesentführung - ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden, weil der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts faktischer Natur, nicht rechtlich geprägt und auch nicht vom Willen des Sorgeberechtigten abhängig ist.
3. Im Falle eines Wechsels des Aufenthaltsorts kann der gewöhnliche Aufenthalt ausnahmsweise schon durch die bloße Aufenthaltsnahme begründet werden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt an dem neuen Ort auf längere Zeit angelegt ist und letzterer der neue Daseinsmittelpunkt sein soll.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N aus S zu den Bedingungen eines im Bezirk des Amtsgerichts Steinfurt ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet, soweit sie beantragt, die Sorgerechtsregelung des Scheidungsurteils dahingehend abzuändern, dass ihr die elterliche Sorge für K, geb. am 22.07.1994 übertragen wird.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässig und auch in der Sache auch begründet.
Das Amtsgericht hat der Antragstellerin zu Unrecht Verfahrenskostenhilfe wegen örtlicher Unzuständigkeit verweigert.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Steinfurt ist für die beantragte Sorgerechtsänderung gem. § 152 Abs. 2 FamFG örtlich zuständig.
Das betroffene Kind hält sich inzwischen seit mehr als 4 ½ Monaten im mütterlichen Haushalt in X und damit im Bezirk des Amtsgerichts Steinfurt auf. Es hat damit seinen tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung, worauf es allein bei der Frage des gewöhnlichen Aufenthalts ankommt (vgl. Keidel-Engelhardt, FamFG, 16. Aufl., § 152 Rz. 4 mit Verweis auf § 99 Rz. 30), in X. Auch wenn der aktuell allein sorgeberechtigte Elternteil, hier der Kindesvater, mit dem neuen Aufenthalt des Kindes, hier bei der Kindesmutter, nicht einverstanden war/ist, kann an dem neuen Aufenthaltsort (sogar in Fällen der Kindesentführung, wobei dahinstehen kann, ob ein solcher Fall hier vorliegt oder nicht) ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden, weil der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts faktischer Natur, nicht rechtlich geprägt und auch nicht vom Willen des Sorgeberechtigten abhängig ist (vgl. Keidel-Engelhardt, a.a.O., § 99 Rz. 32).
In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass im Falle eines Wechsels des Aufenthaltsortes der gewöhnliche Aufenthaltsort ausnahmsweise schon durch die bloße Aufenthaltsnahme begründet wird, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt an dem neuen Ort auf längere Zeit angelegt ist und der neue Ort der neue Daseinsmittelpunkt sein soll (vgl. Keidel-Engelhardt, a.a.O., § 99 Rz. 31). Ob diese Voraussetzungen Ende März 2011 vorlagen, bedarf im Hinblick darauf, dass sich K jetzt bereits seit mehr als 4 ½ Monaten in X aufhält, keiner Entscheidung mehr. Darüber hinaus wäre jedenfalls Ende März 2011 eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Steinfurt gem. § 152 Abs. 3 FamFG in Betracht gekommen, da das Fürsorgebedürfnis dort zu Tage trat, wo der Schutzbedürftige sich aufhielt (also in X, selbst wenn er dort noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte).
In der Sache selbst wird im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu prüfen sein, ob eine Abänderung der bisherigen Sorgerechtsregelung, die die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren noch näher bezeichnen muss, aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist (§ 1696 Abs. 1 BGB). Darauf, dass dabei nicht allein der Wille des Jugendlichen maßgeblich ist, hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht abgestellt. Da eine Rückkehr in den väterlichen Haushalt unter Zugrundelegung der Ausführungen des Amtsgerichts Bersenbrück im Schreiben vom 11.07.2011 nicht mehr in Betracht kommt, wird im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu klären sein, wer zukünftig die Entscheidungen für/mit K trifft und ob ein dauerhafter Aufenthalt im Haushalt der Kindesmutter und eine Übertragung der elterlichen Sorge auf sie dem Wohl des Kindes am besten entspricht oder nicht (§§ 1696 Abs. 1, 1671 Abs. 2 BGB) oder die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften (z.B. §§ 1666, 1666a BGB) anderweitig geregelt werden muss (§§ 1696 Abs. 1, 1671 Abs. 3 BGB). Jedenfalls scheidet bei der im Verfahrenskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine Sorgerechtsübertragung auf die Kindesmutter auch unter Berücksichtigung der seitens des Jugendamtes im Bericht vom 07.04.2011 geäußerten Bedenken nicht von vornherein aus, zumal unklar ist, ob diese Bedenken aufgrund der aktuellen Entwicklung mit E, die dem Senat aus dem Verfahren 8 UF 194/11 bekannt ist, noch aufrecht erhalten bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.