Verfahrenswert bei einseitiger Erledigterklärung im Säumnisverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts auf 10.951 € wird zurückgewiesen. Streitgegenstand war, ob eine einseitige Erledigterklärung im Säumnisverfahren den Verfahrenswert auf die bis dahin entstandenen Kosten reduziert. Das OLG hält dem entgegen, dass der Verfahrenswert unverändert nach dem Hauptsachewert zu bemessen ist, da lediglich inzident die Erledigung festgestellt wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Ausgang: Beschwerde gegen Festsetzung des Verfahrenswerts auf 10.951 € als unbegründet abgewiesen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Der Verfahrenswert einer einseitigen Erledigterklärung im Säumnisverfahren bemisst sich nach dem Hauptsachewert und nicht nach den bis dahin entstandenen Verfahrenskosten.
Eine während der mündlichen Verhandlung abgegebene einseitige Erledigterklärung ändert den Verfahrenswert nicht, selbst wenn sie zur Feststellung der Erledigung und zur Auferlegung der Kosten führt.
Bei einseitiger Erledigterklärung im Säumnisverfahren wird inzident die Feststellung begehrt, dass der ursprüngliche Anspruch bei Rechtshängigkeit begründet war und sich im Verlauf erledigt hat; das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers ist nach § 331 Abs. 1 ZPO als zugestanden zu behandeln.
Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich, sofern anwendbar, nach § 68 Abs. 3 GKG.
Vorinstanzen
Amtsgericht Steinfurt, 20 F 460 / 10
Leitsatz
Der Verfahrenswert bei einer einseitigen Erledigterklärung im Säumnisverfahren bemisst sich unverändert nach dem Hauptsachewert.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 59 FamGKG zulässige, insbesondere innerhalb der sechsmonatigen
Frist nach § 59 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG
erhobene Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes auf einen Betrag von 10.951 € und meint, da die Hauptsache bereits vor dem stattgefunden Gerichtstermin für erledigt zu erklären gewesen wäre, wäre für den anschließenden Gerichtstermin als Wert nur noch der Betrag der bis dahin entstandenen Kosten anzusetzen.
Vorliegend hat die Antragstellerin begehrt, den Antragsgegner zur Zahlung eines Betrages von 10.951 € an sie zu verpflichten mit der Folge, dass dieser Betrag zunächst auch den Verfahrenswert darstellt. Hieran ändert sich jedoch nichts dadurch, dass die Antragstellerin den von ihr verfolgten Anspruch in der mündlichen Verhandlung vom 21. 12. 2010 dahingehend umstellt, das die Feststellung der Erledigung der Hauptsache begehrt wird unter Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Antragsgegner. Hierzu hat sie - da der Antragsgegner trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin vom 21. 12. 2010 nicht erschienen ist - den Erlass eines dahingehenden Versäumnisbeschlusses beantragt, der antragsgemäß erlassen wurde. Der Verfahrenswert bei einer einseitigen Erledigterklärung im Säumnisverfahren bemisst sich jedoch nach Ansicht des Senats unverändert nach dem Hauptsachewert, da nunmehr inzidenter die Feststellung, dass der ursprüngliche Anspruch bei Rechtshängigkeit begründet war und dieser sich im Verlaufe des Verfahrens in der Hauptsache erledigt hat, begehrt wird, wenn auch in diesem Rahmen das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers als zugestanden anzunehmen ist, § 331 Abs. 1 ZPO ( str., so auch Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 69.Aufl. 2011, Anh. § 3 Rn.46; Hartmann , Kostengesetze,47. Aufl. 2011, Anh I § 48 GKG ( § 3 ZPO) Rn.46; LG Duisburg MDR 04,419; Schleswig OLGR 2005,527; a.A Musielak,ZPO, 7.Aufl. §3 Stichwort: Erledigung der Hauptsache sowie Zöller/Herget, ZPO ,28. Aufl. §3 Rn.16 Stichwort: Erledigung der Hauptsache-/Einseitige Erledigterklärung, allerdings im Gegensatz zur 26. Aufl.).Demgemäß hat das Amtsgericht den Verfahrenswert zutreffend auf 10.951 € festgesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Absatz 3 GKG.