Sofortige Beschwerde: Keine gemeinsame elterliche Sorge ohne Verständigungsmöglichkeit
KI-Zusammenfassung
Der Vater eines nichtehelichen Kindes begehrte die Beteiligung an der gemeinsamen elterlichen Sorge trotz fehlender Zustimmung der Mutter. Zentral war, ob das Kindeswohl eine solche Beteiligung trotz mangelnder Kommunikationsmöglichkeiten rechtfertigt. Das OLG wies die sofortige Beschwerde ab, weil kein Mindestmaß an Verständigung zwischen den Eltern bestand und die Mutter nicht erreichbar war. Eine erzwungene gemeinsame Sorge sei dem Kindeswohl nicht zuträglich.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Vaters gegen Ablehnung der gemeinsamen Sorge wegen fehlender Verständigungsmöglichkeiten als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung, ob ein Vater trotz fehlender Zustimmung der Mutter an der gemeinsamen elterlichen Sorge beteiligt wird, ist das Kindeswohl maßgeblicher Prüfungsmaßstab.
Für die Ausübung gemeinsamer elterlicher Sorge ist ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten der getrennt lebenden Eltern erforderlich.
Eine bloße rechtliche Pflicht zur Konsensfindung ersetzt nicht eine tatsächlich nicht vorhandene Verständigungsmöglichkeit.
Die Anordnung oder Aufrechterhaltung gemeinsamer elterlicher Sorge darf nicht zur Sanktionierung mangelnder Kooperationsfähigkeit eines Elternteils dienen; erzwungene gemeinsame Sorge kann dem Kindeswohl zuwiderlaufen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Borken, 32 F 19/ 11
Leitsatz
1. Das Kindeswohlinteresse bildet bei der Beurteilung der Frage, ob der Vater eines nichtehelichen Kindes trotz fehlender Zustimmung der Mutter zur gemeinsamen Sorgerechtsausübung entgegen der bisherigen Vorschrift des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB an der Sorgetragung für sein Kind zu beteiligen ist, den entscheidenden Prüfungsmaßstab.
2. Für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge bedarf es eines Mindestmaßes an Verständigungsmöglichkeiten der getrennt lebenden Elternteile, wobei eine bloße Pflicht zur Konsensfindung eine tatsächlich nicht bestehende Verständigungsmöglichkeit nicht zu ersetzen vermag.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zwar gemäß §§ 76 FamFG ,127 ,567 ZPO zulässig,
in der Sache jedoch nicht begründet. Der Rechtsverfolgung des Antragstellers kommt keine hinreichende Erfolgsaussicht zu, § 114 ZPO. Zur Begründung kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichtes in dem angegriffenen Beschluss sowie weiterhin in dem Nichtabhilfebeschluss vom 6.4.2011 verwiesen werden.
Insbesondere hat das Amtsgericht die rechtlichen Folgerungen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21 7. 2010 (FamRZ 2010, 1403 ff) zutreffend wiedergegeben. Danach bildet das Kindeswohlinteresse bei der Beurteilung der Frage, ob der Vater eines nichtehelichen Kindes trotz fehlender Zustimmung der Mutter zur gemeinsamen Sorgerechtsausübung entgegen der bisherigen Vorschrift des § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB an der Sorgetragung für sein Kind zu beteiligen ist, den entscheidenden Prüfungsmaßstab. Für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge bedarf es eines Mindestmaßes an Verständigungsmöglichkeiten der getrennt lebenden Elternteile, wobei eine bloße Pflicht zur Konsensfindung eine tatsächlich nicht bestehende Verständigungsmöglichkeit nicht zu ersetzen vermag. Denn nicht schon das Bestehen der Pflicht allein ist dem Kindeswohl dienlich, sondern erst die tatsächliche Pflichterfüllung, die sich in der Realität nicht verordnen lässt (BGH, FamRZ 2008,592). Die am Kindeswohl auszurichtende rechtliche Organisationsform der Elternsorge ist grundsätzlich kein geeignetes Instrument zur Sanktionierung desjenigen Elternteiles, der es an einer Kooperationsfähigkeit oder -willigkeit fehlen lässt. In diesen Fällen ist eine erzwungene Aufrechterhaltung bzw. Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich. Dass jedoch keinerlei Kommunikation zwischen den Kindeseltern stattfindet - zumal dem Antragsteller auf Veranlassung der Antragsgegnerin noch nicht einmal deren Anschrift bekannt ist, so dass schon hieran jegliche Kommunikationsmöglichkeiten scheitern - und in den letzten Jahren stattgefunden hat, trägt der Antragsteller selbst vor.