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Oberlandesgericht Hamm·II-8 WF 10/11·31.07.2011

Kostenentscheidung nach § 91a ZPO: Aufhebung der Kosten wegen Verweigerung der PKH-Stellungnahme

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet: Das OLG hob die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander auf, wies die weitergehende Beschwerde jedoch zurück und bewilligte der Beklagten ratenfreie PKH für das Beschwerdeverfahren. Entscheidungsrelevant war, dass die Beklagte eine Stellungnahme zum PKH-Antrag der Kläger verweigerte und dadurch kostensparendes prozessuales Verhalten der Kläger verhinderte. Aus Billigkeitsgründen rechtfertigt dies eine abweichende Kostenentscheidung nach § 91a ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben: Aufhebung der Kosten des Rechtsstreits; weitergehende Beschwerde zurückgewiesen; PKH für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO ist billiges Ermessen anzuwenden; die Kosten können auch bei fehlenden Erfolgsaussichten gegeneinander aufgehoben werden.

2

Eine Partei, die eine Stellungnahme zum Antrag auf Prozesskostenhilfe verweigert und dadurch der Gegenpartei die Möglichkeit nimmt, ihr prozessuales Verhalten kostensparend anzupassen, kann dies bei der Kostenverteilung zu ihren Lasten berücksichtigen lassen.

3

Im Unterhaltsverfahren obliegt es der in Anspruch genommenen Partei, die behauptete Leistungsunfähigkeit rechtzeitig und substantiiert darzulegen; unterlassener Vortrag kann kostenrechtliche Nachteile begründen.

4

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO und kann bei Bedürftigkeit und Erfolgsaussichten gewährt werden.

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 91a Abs. 1 ZPO§ 91a Abs. 2 ZPO§ SGB II§ 92 Abs. 1 ZPO§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Borken, 31 F 64/09

Leitsatz

Bei der Kostenentscheidung gem. § 91a Abs. 1 ZPO kann es sich im Rahmen des billigen Ermessens zu Lasten der zunächst auf Mindestunterhalt in Anspruch genommenen Beklagten auswirken, wenn diese eine Einlassung zu einem Antrag der Kläger auf Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage verweigert hatte.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden ebenfalls gegeneinander aufgeho-ben.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Der Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin Q aus N ratenfreie Pro-zesskostenhilfe zur Abwehr der sofortigen Beschwerde bewilligt.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist gem. § 91 a Abs. 2 ZPO zulässig und in der Sache teilweise begründet. Denn gem. § 91 a Abs. 1 ZPO erscheint es vorliegend gerechtfertigt, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Wie schon der Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck bringt, hat sich die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung nicht ausschließlich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache, sondern auch nach "billigem Ermessen" zu richten. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagte, nachdem ihr der Prozesskostenhilfeantrag der Kläger zur Stellungnahme zugeleitet worden war, durch ihre vormaligen Rechtsanwälte mit Schriftsatz vom 25.6.2009 ausdrücklich vortragen ließ, dass eine Stellungnahme im Prozesskostenhilfeverfahren nicht beabsichtigt sei. Dies führte dazu, dass den Klägern ihrerseits Prozesskostenhilfe bewilligt wurde und die Stufenklage, mit der sie ihr Unterhaltsbegehren verfolgten, zugestellt werden konnte. Da vorliegend der Bedarf der Kläger (in Höhe des Mindestunterhalts) unproblematisch gegeben war und es somit allein Sache der Beklagten war, den Unterhaltsanspruch durch Vorbringen (und erforderlichenfalls Beweisantritt) zu ihrer Leistungsunfähigkeit zu Fall zu bringen, hat die Beklagte durch ihre Reaktion auf den Prozesskostenhilfeantrag den Klägern die Gelegenheit genommen, ihr eigenes prozessuales Verhalten unter Umständen – kostensparend – den zu erwartenden materiell-rechtlichen Einwendungen anzupassen. Selbst wenn die Kläger zu dieser Zeit etwa schon gewusst haben sollten, dass die Beklagte Leistungen nach SGB II bezieht, mussten sie nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der von ihnen erhobene Unterhaltsanspruch daran gänzlich scheitern würde; denn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch sein tatsächliches Einkommen, sondern auch durch vorhandene, aber nicht ausgenutzte Erwerbsmöglichkeiten bestimmt. Die Beklagte war daher im eigenen Interesse gehalten, eine zum fraglichen Zeitpunkt schon vorhandene oder von ihr jedenfalls für wahrscheinlich gehaltene Erwerbsunfähigkeit in einem frühen Stadium des Verfahrens vorzutragen. Sollte die Beklagte seinerzeit indessen noch erwerbsfähig gewesen sein, wäre im Rahmen der Kriterien des § 91 a Abs. 1 ZPO wiederum zu Gunsten der Kläger zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsanspruch dann zu Beginn des Verfahrens noch (in einem gewissen Umfang) bestanden hätte und erst durch eine später eingetretene Erwerbsunfähigkeit der Beklagten wieder entfallen wäre.

3

Vor dem Hintergrund der letztlich nicht gegebenen Erfolgsaussichten erscheint es daher aus Billigkeitsgründen angemessen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Dass dies im Grunde auch von der Beklagten selbst so gesehen wurde, zeigt übrigens ihre frühere Bereitschaft, sich in diesem Sinne vergleichsweise zu einigen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO.

5

Die Prozesskostenhilfebewilligung folgt aus § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO.