Ehevertraglicher Unterhalt (61 % Nettoeinkommen): Wirksamkeit und Herabsetzung nach § 1578b BGB
KI-Zusammenfassung
Die Parteien stritten nach der Scheidung um nachehelichen Unterhalt auf Grundlage einer notariellen Ehevertragsklausel (61 % des Nettoeinkommens). Das OLG hielt die Unterhaltsvereinbarung weder nach § 138 BGB für sittenwidrig noch nach § 242 BGB für missbräuchlich. Wegen der Unterhaltsrechtsreform ab 01.01.2008 ließ es jedoch eine Anpassung nach § 36 Nr. 1 EGZPO i.V.m. § 313 BGB zu und begrenzte den Unterhalt nach § 1578b BGB stufenweise. Eine zeitliche Befristung lehnte der Senat jedenfalls derzeit ab und verwies insoweit auf ein späteres Abänderungsverfahren.
Ausgang: Berufungen teilweise erfolgreich; nachehelicher Unterhalt nach Ehevertrag zugesprochen, aber stufenweise herabgesetzt, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine ehevertragliche Regelung zu Höhe und Dauer des nachehelichen Unterhalts konkretisiert die gesetzliche Unterhaltspflicht, ohne den Anspruch seiner Eigenschaft als gesetzlicher Unterhalt zu berauben.
Im Rahmen der Inhaltskontrolle von Eheverträgen ist auch zu prüfen, ob sich eine evident einseitige Lastenverteilung zum Nachteil des unterhaltspflichtigen Ehegatten ergibt; der Halbteilungsgrundsatz ist hierfür für sich genommen kein tauglicher Maßstab.
Die Verpflichtung, einen hohen Prozentsatz des Nettoeinkommens als Unterhalt zu zahlen, ist nicht allein deshalb sittenwidrig, solange die Existenzsicherung des Unterhaltspflichtigen gewahrt bleibt und die Gesamtwürdigung der Umstände bei Vertragsschluss keine Unzumutbarkeit ergibt.
Auch bei wirksamem Ehevertrag kann eine Anpassung an das seit 01.01.2008 geltende Unterhaltsrecht nach § 36 Nr. 1 EGZPO i.V.m. § 313 BGB in Betracht kommen; dabei sind Vertrauensschutz und Zumutbarkeit im Wege einer Gesamtabwägung zu prüfen.
Eine Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578b Abs. 1 BGB setzt voraus, dass ehebedingte Nachteile nicht feststellbar sind und eine lebensstandardbezogene Bemessung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls unbillig wäre; eine Befristung kann gesonderter Prüfung bedürfen und ggf. einem späteren Abänderungsverfahren vorbehalten bleiben.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lüdinghausen, 13 F 137/06
Leitsatz
1. Bei einer Unterhaltsvereinbarung in einem Ehevertrag kann auch auf Seiten des unterhaltspflichtigen Ehegatten eine Unterlegenheitsposition vorgelegen haben, so dass im Rahmen einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle auch zu prüfen ist, ob sich nach der Vertragsgestaltung eine evident einseitige Lastenverteilung zum Nachteil des unterhaltspflichtigen Ehegatten ergibt.
2. Allein der Umstand, dass sich ein Ehegatte in dem Ehevertrag verpflichtet hat, 61 % seines jeweiligen Nettoeinkommens als Unterhalt an den anderen Ehegatten zu zahlen - wobei auch der Wegfall des darin zunächst enthaltenen Unterhalts für die volljährige Tochter ohne Einfluss bleiben sollte -, führt noch nicht zu einer solchen evident einseitigen Lastenverteilung.
3. Zur Befristung und Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts.
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird das am 10. März 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen im Ausspruch zum na¬chehelichen Unterhalt teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab dem 07. August 2009 Nachscheidungsunterhalt zu zahlen, und zwar monatlich 7.578,00 EUR bis zum 31. Juli 2010, monatlich 4.000,00 EUR vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2013 und monatlich 2.000,00 EUR ab dem 01. Januar 2014.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentschei¬dung des angefochtenen Urteils. Die Kosten der Berufungsinstanz werden ebenfalls gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.
Der am 06.08.1954 geborene Antragsteller und die am 13.08.1952 geborene Antragsgegnerin haben am 11.09.1991 die Ehe geschlossen. Die Antragsgegnerin war zuvor bereits 2 Mal verheiratet gewesen. Für den Antragsteller war es die zweite Eheschließung. Aus der Verbindung ist die am 06.02.1989 geborene Tochter T2 hervorgegangen, die bei der Mutter lebt und seit dem Wintersemester 2008 in N2 studiert. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 31.08.2006 zugestellt worden. Durch das vorliegend hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts angefochtene Verbundurteil vom 10.03.2009 ist die Ehe der Parteien geschieden worden. Das Urteil ist bezüglich Scheidung und Versorgungsausgleich seit dem 07.08.2009 rechtskräftig.
Die Parteien lebten seit Februar 2005 dauerhaft voneinander getrennt, nachdem der Antragsteller das Eigenheim der Familie in T verließ, das die Antragsgegnerin seitdem miet- und lastenfrei mit der Tochter T2 bewohnt. Der Antragsteller ist von Beruf Betriebswirt. Seit dem 12.05.1986 ist er bei der Fa. G AG mit Sitz in F beschäftigt. Seit März 2007 ist der Antragsteller für diese Firma in Oman beschäftigt. Die Antragsgegnerin ist von Beruf Verkäuferin im Lebensmittelhandel, hat diesen Beruf aber nur kurzzeitig ausgeübt. Während der Ehe war sie nicht berufstätig.
Die Parteien schlossen am 6.01.1999 einen notariellen Ehe- und Erbvertrag, in dem sie anstelle des gesetzlichen Güterstandes den Güterstand der Gütertrennung vereinbarten und wechselseitig auf bis dahin entstandene Zugewinnausgleichsansprüche verzichteten. In Ziff. 6 des Vertrages heißt es: "Für den Fall der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und/oder Scheidung vereinbaren wir folgende Unterhaltsregelung: Der Ehemann verpflichtet sich, 61 % seines jeweiligen Nettoeinkommens an die Ehefrau zu zahlen. Diese Zahlungsverpflichtung ist im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand der Ehefrau und ihre fehlende Erwerbsmöglichkeit zeitlich unbeschränkt. Mit dieser Unterhaltszahlung ist auch Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter T2, geb. am 6.2.1989, abgegolten. Sobald gesetzliche Unterhaltsansprüche von T2 entfallen, soll das die Höhe der vom Ehemann zu entrichtenden Unterhaltsrente nicht tangieren. Jedoch sind im Wege des Versorgungsausgleichs von der Ehefrau erworbene Rentenanwartschaften bzw. Zahlungen in Anrechnung zu bringen." Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsschluss übertrug der Antragsteller weiteres Vermögen auf die Antragsgegnerin, u.a. das Eigentum an dem Haus in T. Aus Ziff. 3 des notariellen Vertrages ergibt sich, dass die Parteien darüber einig sind, dass alle beweglichen und unbeweglichen Güter, Bar- und Kapitalmittel im Eigentum der Antragsgegnerin stehen sollen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Vertrages (Bl. 297 d.A.) verwiesen.
In dem Verfahren 13 F 125/05 AG Lüdinghausen machte die Antragsgegnerin Trennungsunterhalt für die Zeit von Februar 2005 bis März 2006 geltend. Durch Urteil des hiesigen Oberlandesgericht vom 18.10.2007 – 6 UF 51/07 – wurde die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts, durch das er zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von 61 % seines Nettoeinkommens verurteilt worden war, mit der Begründung zurückgewiesen, die ehevertragliche Regelung des Trennungsunterhalts sei nicht sittenwidrig. Wegen des weiteren Inhalts des Urteils wird auf die Kopie, Bl. 301 d.A., Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 02.01.2008 hat die Antragsgegnerin den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in den Scheidungsverbund eingeführt. Sie hat vorgetragen, aus den im Verfahren 6 UF 51/07 OLG Hamm vorgelegten Einkommensnachweisen des Antragstellers ergäben sich jährliche Bruttoeinkünfte in Höhe von 145.800,92 EUR. Daraus errechne sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 4.373,00 EUR. Ihr stehe unabhängig von den vertraglichen Regelungen Unterhalt wegen Krankheit zu. Sie leide unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Schilddrüse, Magenerkrankung, Folgen einer Nierenoperation aus 1985, Gallenstein, Gelenkschmerzen, Halswirbelsäulendeformation, niedriger Blutdruck, Blasenentzündungen) sowie Krämpfen an Händen, Füßen, der Arm- und Rückenmuskulatur zur Tag- und Nachtzeit. Aufgrund dessen sei sie zu einer Arbeitsaufnahme nicht in der Lage.
Der Antragsteller hat vorgetragen, er habe mit dem Abschluss des notariellen Vertrages seine Ehe retten wollen. Er habe der Antragsgegnerin zeigen wollen, wie wichtig ihm der Fortbestand der Ehe sei. Die Regelungen seien unwirksam, weil sie gegen das gesetzliche Leitbild des Unterhaltsrechts, insbesondere den Halbteilungsgrundsatz verstießen. Die Veränderung der gesetzlichen Lage führe jedenfalls zum Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Nach Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens ist der Antragsteller durch die angefochtene Entscheidung verurteilt worden, an die Antragsgegnerin beginnend mit dem Monat nach Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Nachscheidungsunterhalt von 2.750,00 EUR nebst Zinsen über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit befristet bis zum 31.08.2017 zu zahlen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Anspruch folge aus dem notariellen Vertrag der Parteien vom 06.01.1999, in dem der Unterhalt abweichend von den gesetzlichen Regelungen geregelt worden sei. Allerdings habe sich die Geschäftsgrundlage dieses Vergleichs geändert, da er unter Berücksichtigung der früheren Rechtslage geschlossen worden sei. Die im Vertrag getroffene Regelung könne nicht als sittenwidrig schlechthin bezeichnet werden. Zwar komme Sittenwidrigkeit in Betracht, wenn sich einzelne Regelungen zu Ungunsten des Verpflichteten auswirkten. Eine besondere Großzügigkeit, die weit über das Maß des Geschuldeten liege, begründe aber noch keine Sittenwidrigkeit, wenn dem Verpflichteten eine ausreichende Grundlage für seinen eigenen Unterhalt bleibe. Der Antragsteller habe den Vertrag auch nicht aus einer Zwangslage heraus geschlossen. Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Antragstellers bei Vertragsschluss seien nicht vorgetragen worden. Der Vertrag sei jedoch abzuändern. Das neue Unterhaltsrecht gewähre keine Lebensstandgarantie mehr, sondern sei vom Ausgleich ehebedingter Nachteile geprägt. Dass solche auf Seiten der Antragsgegnerin vorlägen, sei nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin sei schon zum Zeitpunkt der Eheschließung wegen Erwerbsunfähigkeit nicht mehr in ihrem erlernten Beruf als Verkäufern tätig gewesen. Deshalb sei der vertragliche Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin zeitlich bis zum Renteneintritt zu befristen und bis dahin auf 2.750,00 EUR monatlich zu begrenzen. Dies erscheine angesichts eines Wohnvorteils aus der unbelasteten Immobilie angemessen.
Hiergegen richten sich die wechselseitigen Berufungen der Parteien.
Die Antragsgegnerin trägt vor, das Amtsgericht habe zwar zutreffend festgestellt, dass der notarielle Vertrag der Parteien nicht sittenwidrig sei. Die weitere Annahme des Amtsgerichts, der Vertrag sei anzupassen, sei aber fehlerhaft. Es treffe nicht zu, dass die Parteien bei Abschluss des Vertrages von ihrer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit der ausgegangen seien und dies Geschäftsgrundlage geworden sei. Es habe vielmehr eine zeitlich unbeschränkte Alimentierung vereinbart werden sollen, ohne dass sie sich auf ein Erwerbseinkommen habe verweisen lassen sollen. Lediglich die zu erwartende Rente habe angerechnet werden sollen. Es sei nicht ersichtlich, dass die früher geltenden Regelungen zum Unterhaltsrecht Grundlage des Vertrages seien. Vielmehr hätten die gesetzlichen Unterhaltsvorschriften für den Vertrag keine Rolle spielen sollen. Im Übrigen genieße sie - die Antragsgegnerin - gegenüber einer Befristung des Anspruchs Vertrauensschutz, zumal nach dem notariellen Vertrag die Unterhaltszahlung über den Zeitpunkt der Verrentung des Antragstellers hinaus habe andauern sollen.
Die Antragsgegnerin hat zunächst im Wege der Stufenklage beantragt, den Antragsteller zu verurteilen, über sein Einkommen im Jahre 2009 Auskunft zu erteilen und diese zu belegen sowie die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern. Nachdem die Parteien diese Anträge für erledigt erklärt haben, beantragt die Antragsgegnerin nunmehr,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Antragsteller zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Scheidung einen nachehelichen monatlichen Unterhalt von 7.700,00 EUR, fällig zum 01. einen jeden Monats, zu zahlen.
Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Antrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Er trägt vor, das Amtsgericht sei zutreffend unter Berücksichtigung des neuen Unterhaltsrechts vom Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgegangen. Der Ehevertrag sei unwirksam, weil dieser zu einer einseitigen Lastenverteilung sowie zu einem eklatanten Missverhältnis bei der Verteilung der Einkünfte der Parteien führe. Unter weiterer Berücksichtigung des Wohnvorteils der Immobilie und der weiteren übertragenen Vermögenswerte auf Seiten der Antragsgegnerin werde er - der Antragsteller - finanziell erheblich benachteiligt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich die Ehe bei Vertragsabschluss in einer Krise befunden habe. Er habe nämlich unter allen Umständen seine Ehe retten wollen. Der Vertrag weiche vom gesetzlichen Leitbild, insbesondere vom Halbteilungsgrundsatz und vom Grundsatz der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, wesentlich ab. Im Rahmen der Ausübungskontrolle sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin nicht mehr erwerbsunfähig sei, sondern die Möglichkeit habe, eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen. Die Veränderung der gesetzlichen Lage führe zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Parteien angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.11.2009 verwiesen.
II.
Die wechselseitigen Berufungen der Parteien sind zulässig und haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Der Antragsgegnerin steht nachehelicher Unterhalt gem. §§ 1572, 1573 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der notariellen Vereinbarung der Parteien vom 06.01.1999 als Krankheits- bzw. Aufstockungsunterhalt zu. Durch die notarielle Vereinbarung der Parteien, in der die gesetzliche Unterhaltspflicht inhaltlich nach Höhe, Dauer und Modalitäten der Unterhaltsgewährung näher festgelegt und ausgestaltet wird, verliert der Anspruch nicht seine Eigenschaft als gesetzlicher Unterhalt (vgl. BGH, FamRZ 1990, 867). In Ziff. 6 dieses Vertrages hat sich der Antragsteller im Falle der Scheidung zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 61 % seines jeweiligen Nettoeinkommens verpflichtet.
Die Antragsgegnerin hat danach grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt in Höhe von 7.578 EUR monatlich. Der Antragsteller verfügt über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 12.423,24 EUR. Aus den vom Antragsteller für den für den Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung maßgeblichen Zeitraum vorgelegten Verdienstbescheinigungen für Januar bis Juli 2009 ergibt sich ein Einkommen von 4.427,00 Omanischen RIAL (OMR) pro Monat, im Monat August 2009 allerdings ein Verdienst von 9.540,185 OMR, im September und Oktober 2009 jeweils ein Einkommen von wiederum 4.427,00 OMR. Geht man davon aus, dass dem Antragsteller auch im November und Dezember 2009 jeweils das "reguläre" Einkommen von 4.427,00 OMR zugeflossen ist, ergibt sich ein Jahresbetrag von 58.237,00 OMR (11 x 4.427,00 OMR + 9.540,00 OMR). Daraus errechnet sich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 4.853,00 OMR. Unter Zugrundelegung eines wegen des stark schwankenden Umrechnungskurses zugunsten des Antragstellers angenommenen Mittelkurses von 1,76315 EUR errechnet sich ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 8.556,57 EUR, das in Deutschland nicht versteuert zu werden braucht. Hinzuzurechnen ist der Nutzungsvorteil für die Zurverfügungstellung eines Pkw seitens des Arbeitgebers. Wie der Antragsteller selbst angegeben hat, steht ihm in Oman jederzeit ein Firmenfahrzeug der Marke N auch zum privaten Gebrauch in der Freizeit zur Verfügung. Den Gebrauchsvorteil für die Nutzung dieses Pkw, der zum Einkommen des Antragstellers hinzuzurechnen ist (Nr. 4 HLL), bemisst der Senat mit monatlich 200,00 EUR. Ein höherer Betrag, etwa von 400 EUR monatlich, wie die Antragsgegnerin meint, kommt demgegenüber nicht in Betracht. Es ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller den ihm vom Arbeitgeber in Oman zur Verfügung gestellten Pkw nicht in gleicher Weise für Urlaubs- und sonstige Privatfahrten nutzt wie einen in Deutschland vorhandenen Pkw. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung dazu ausgeführt, er könne das Fahrzeug in der Freizeit zwar nutzen, fahre jedoch nur gelegentlich damit, z.B. zum Flughafen, um seine Kinder abzuholen. Darüber hinaus erhält der Antragsteller weiterhin eine ebenfalls steuerfreie Tantieme. Über eine nach den eigenen Angaben des Antragstellers im Senatstermin steuerfreie garantierte Basistantieme in Höhe von 16.000 EUR jährlich hinaus erhält der Antragsteller Leistungen in Höhe von insgesamt rund 44.000 EUR jährlich, so dass sich monatsdurchschnittliche Zahlungen in Höhe von 3.666,66 EUR ergeben. Diese gehören entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers zu seinem Nettoeinkommen im Sinne der vertraglichen Regelung vom 06.01.1999. Die Regelung in Ziff. 6 des Vertrages spricht lediglich vom Nettoeinkommen des Antragstellers, ohne zwischen einzelnen Leistungen seines Arbeitgebers zu differenzieren, so dass es nach Auffassung des Senats nicht gerechtfertigt erscheint, die an den Antragsteller geleisteten Tantiemen von seinem Nettoeinkommen auszunehmen. Insgesamt ergibt sich daraus ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 12.423,24 EUR. Davon stehen der Antragsgegnerin 61 %, mithin 7.578,00 EUR zu.
2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Regelung in Ziff. 6 des Ehevertrages nicht unwirksam. Nach den Grundsätzen, die der BGH für die Inhaltskontrolle von Eheverträgen aufgestellt hat und die einer evident einseitigen, durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigten und für den belasteten Ehegatten unzumutbaren Lastenverteilung begegnen sollen, ist zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird. Soweit ein Vertrag danach Bestand hat, muss der Richter sodann - im Rahmen der Ausübungskontrolle - prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB). Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist (grundlegend BGH, FamRZ 2004, 601 ff.).
Diese Grundsätze gelten nicht nur für den unterhaltbegehrenden Ehegatten, sondern auch für den auf Unterhalt in Anspruch Genommenen. Auch auf dessen Seite kann eine erhebliche Unterlegenheitsposition vorliegen, die zu einer offensichtlich einseitigen Aufbürdung vertraglicher Lasten führt. Nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) unterliegen die gesetzlichen Regelungen über den nachehelichen Unterhalt grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten. Die Ehegatten sind im Grundsatz frei zu bestimmen, in welcher Weise sie die Verteilung der die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkünfte für ihren jeweiligen nachehelichen Lebensbedarf vorsehen. Falls einer der Ehegatten sich insofern zu besonderer Großzügigkeit veranlasst sieht - etwa in Anerkennung besonderer während der Ehe erbrachter Leistungen des anderen Ehegatten -, ist dies seine privatautonome, von ihm selbst zu verantwortende Entscheidung (BGH, FamRZ 2009, 198).
aa) Der Auffassung des Antragstellers, der Ehevertrag sei unwirksam, weil er zu einem eklatanten Missverhältnis bei der Verteilung der Einkünfte der Parteien führe, und verstoße dadurch gegen den Halbteilungsgrundsatz, vermag der Senat nicht zu folgen. Mit Rücksicht auf die vertragliche Dispositionsfreiheit der Parteien ist der Grundsatz der Halbteilung für sich betrachtet schon kein geeigneter Maßstab, um eine evident einseitige Lastenverteilung festzustellen, der - bei Vorliegen auch der erforderlichen subjektiven Voraussetzungen - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung durch die Rechtsordnung zu versagen ist (BGH, a.a.O.). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass in dem Vertrag der Parteien vom 06.01.1999 ausdrücklich festgelegt ist, dass mit der Unterhaltszahlung an die Antragsgegnerin auch der Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter T2 abgegolten wird. Die Tochter hätte ohne die vertraglich geregelte Freistellung des Antragstellers einen eigenen Anspruch gegen diesen, da sie sich als Studentin an der Universität in N2 noch in der Ausbildung befindet. Schon aus diesem Grunde kann sich der Antragsteller nicht uneingeschränkt auf den Halbteilungsgrundsatz berufen.
bb) Nicht anders verhält es sich mit der Begrenzung des Unterhaltsanspruchs durch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Da die Erbringung von Unterhaltsleistungen den Verpflichteten in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit einschränkt, ist Grundvoraussetzung eines jeden Unterhaltsanspruchs die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Diese endet dort, wo er nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern (BVerfG FamRZ 2001, 1685 f. und FamRZ 2002, 1397, 1398 f.). Dass im vorliegenden Fall die vom Antragsteller übernommene Unterhaltspflicht diesen Grundsätzen widerspricht, ist jedoch angesichts der Einkommensverhältnisse des Antragstellers nicht erkennbar. Wie schon der hiesige 6. Familiensenat in dem Urteil vom 18.10.2007 - 6 UF 51/07 - zum Anspruch der jetzigen Antragsgegnerin auf Trennungsunterhalt ausgeführt hat, wird durch die Verpflichtung des Antragstellers, 61 % seines jeweiligen Nettoeinkommens an die Ehefrau zu zahlen, auch für den Fall des Scheiterns der Ehe seine Möglichkeit, einen guten Lebensstil zu führen, nicht berührt. Diesen Erwägungen schließt sich der Senat an.
cc) Auch die Gesamtwürdigung der objektiv vorliegenden individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss und der subjektiv von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie der sonstigen Beweggründe, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen, lässt nicht erkennen, dass die Parteien eine Lastenverteilung vereinbart haben, die sittenwidrig wäre. Dass die beim Antragsteller für den Abschluss des Vertrages vorhandene Motivation, die Antragsgegnerin dazu zu bewegen, an der Ehe festzuhalten, nicht zum gewünschten Erfolg geführt hat, führt nicht zur Sittenwidrigkeit der ehevertraglichen Regelung. Der Antragsteller ist ein erfahrener Geschäftsmann, dem klar gewesen sein muss, welche finanziellen Auswirkungen die von ihm selbst entworfene vertragliche Verpflichtung haben würde.
b) Auch die vom BGH (FamRZ 2008, 582) nach den oben dargestellten Grundsätzen verlangte Ausübungskontrolle gem. § 242 BGB für den Fall, dass der Vertrag – wie hier – Bestand hat, führt nicht dazu, dass die vom Antragsteller übernommene Verpflichtung entfällt. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin die ihr durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn sie sich nunmehr im Scheidungsfall gegenüber dem vom Antragssteller für anwendbar gehaltenen gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht darauf beruft, dass dieses durch den Vertrag wirksam abbedungen ist. Aus dem Vereinbarten ergibt sich keine für den Antragsteller unzumutbare Lastenverteilung. Der Antragsteller verfügt über ein ausreichend hohes laufendes Einkommen. Die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse ist von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung nicht grundlegend abgewichen. Eine Verletzung der ehelichen Solidarität wird nicht geltend gemacht. Eine Anpassung der vertraglichen Verpflichtung kommt unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auch nicht im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Antragsgegnerin in Betracht. Der Antragsteller trägt insoweit vor, Geschäftsgrundlage sei die dauernde Erwerbsunfähigkeit der Antragsgegnerin gewesen. In dem notariellen Vertrag heißt es dazu: "Diese Zahlungsverpflichtung ist im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand der Ehefrau und ihre fehlende Erwerbsmöglichkeit zeitlich unbeschränkt." Deshalb meint die Antragsgegnerin, Grundlage der Unterhaltsverpflichtung sei nicht ihre krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit gewesen; vielmehr sei ihr gesundheitlicher Zustand nur maßgebend für die zeitliche Nichtbeschränkbarkeit des Anspruchs gewesen. Welche der beiden Auslegungen zutreffend ist, kann vorliegend dahinstehen. Eine die Vertragsanpassung rechtfertigende "schwerwiegende" Änderung der Grundlagen des Vertrages im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB ist jedenfalls nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. I in dem vom Amtsgericht eingeholten Gutachten nicht eingetreten. Auch wenn die Parteien von einer gänzlich fehlenden Erwerbsmöglichkeit der Antragsgegnerin aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes ausgegangen sind, ist nach wie vor eine deutliche krankheitsbedingte Minderbelastbarkeit der Antragsgegnerin vorhanden. Der Sachverständige hat dementsprechend jedwede Tätigkeiten unter Witterungseinfluss, mittelschwere oder körperliche Arbeiten und längeres Stehen ausgeschlossen bzw. eingeschränkt. Der erlernte Beruf der Verkäuferin kann – so der Sachverständige - nur eingeschränkt ausgeübt werden. Insgesamt hat der Sachverständige festgestellt, dass er nicht den Eindruck gewonnen habe, dass die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin im Jahr 1999 wesentlich besser als heute gewesen sei.
c) Allerdings ist der Vertrag im Hinblick auf die Änderung des Unterhaltsrechts ab dem 01.01.2008 und die damit durch § 1578 b BGB gesetzlich erweiterte Möglichkeit der Begrenzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs anzupassen. Die Übergangsregelung in § 36 Nr. 1 EGZPO, die die Möglichkeit der Anpassung an das neue Unterhaltsrecht ausdrücklich auch für bestehende Unterhaltsvereinbarungen vorsieht, hat insoweit nur klarstellende Bedeutung (BGH, Urt. v. 18.11.2009 – XII ZR 65/09 -, veröffentlicht in juris). Danach können die durch das Unterhaltsänderungsgesetz 2007 eingetretenen Änderungen, insbesondere die Neuregelungen zur Erwerbsobliegenheit (§ 1570 Abs. 1 S. 2, 3 BGB) und die Prüfung einer Begrenzung des Unterhalts (§ 1578 b BGB), herangezogen werden. Die Vorschrift berücksichtigt, dass tatsächliche Umstände, wie etwa die Dauer der Ehe oder eine Erwerbsobliegenheit durch das neue Recht eine andere Bewertung in Bezug auf Voraussetzungen und Höhe eines Unterhaltsanspruchs erfahren und zu einer anderen Unterhaltsverpflichtung führen können (Borth, FamRZ 2008, 106).
Voraussetzung ist jedoch, dass die Änderung für den Unterhaltsberechtigten oder -verpflichteten unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller Zumutbarkeitsgesichtspunkte (vgl. Zöller-Heßler, EGZPO, 28. Aufl., § 36 Rn. 5) ist hier im Ergebnis davon auszugehen, dass eine Anpassung der vertraglichen Regelung an das neue Recht möglich ist. Das Vertrauen der Antragsgegnerin in den dauerhaften Bezug von Unterhaltsleistungen in der vertraglich vereinbarten Höhe ist nicht schutzwürdig.
Dem steht nicht entgegen, dass die Unterhaltsvereinbarung Bestandteil einer größeren, umfassenderen Regelung ist (vgl. Borth, a.a.O.). Vorliegend kommt diesem Gesichtspunkt nur untergeordnete Bedeutung zu. Die Regelung zum Unterhalt der Antragsgegnerin ist zwar Teil eines Ehe- und Erbvertrages. Dieser Vertrag enthält aber keine umfassende Regelung aller Scheidungsfolgen; insbesondere hinsichtlich des Versorgungsausgleichs soll es bei der gesetzlichen Regelung verbleiben. Soweit gegenseitig auf Zugewinnausgleichsansprüche verzichtet worden ist (Ziff. 3), ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin bereits Eigentümerin des wesentlichen Vermögens, u.a. des Familieneigenheims, geworden war.
Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin – wie dargelegt – nach den Feststellungen des Sachverständigen gesundheitsbedingt nur eingeschränkte Möglichkeiten hat, durch eigene Einkünfte aus Vermögen oder Erwerbstätigkeit für den eigenen Unterhalt selbst oder teilweise aufkommen zu können, führt nicht dazu, dass eine Vertragsanpassung für die Antragsgegnerin unzumutbar wäre. Es ist auch nach dem Ergebnis der Begutachtung nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin zumindest teilweise für ihren eigenen Unterhalt sorgen kann.
Ehebedingte Nachteile im Hinblick auf das berufliche Fortkommen der Antragsgegnerin, die gegen die Zumutbarkeit der Begrenzung oder Befristung des Unterhalts gem. § 1578 b BGB sprechen könnten, sind nicht feststellbar. Die Antragsgegnerin hat den Beruf der Einzelhandelskauffrau erlernt, diesen während der Ehe jedoch nicht ausgeübt. Dass sie durch die Erziehung der einzigen gemeinschaftlichen Tochter an einer eigenen Berufstätigkeit nachhaltig gehindert gewesen ist, lässt sich ebenfalls nicht feststellen.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin jedenfalls teilweise finanziell durch die Übertragung von Vermögenswerten abgesichert ist. Sie wohnt miet- und lastenfrei im ehemaligen Familieneigenheim in T, das sie nach dem Auszug der Tochter zu Unterhaltszwecken verwerten kann.
3. Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin war demgemäß im Wege einer Anpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und gem. § 36 Nr. 1 EGZPO in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise gem. § 1578 b Abs. 1 BGB der Höhe nach zu begrenzen. Nach der Vorschrift des § 1578 b Abs. 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
Ehebedingte Nachteile im Sinne des Gesetzes sind vorliegend nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat zwar ein gemeinschaftliches Kind geboren und während der Ehezeit erzogen. Dadurch sind ihr jedoch – wie dargelegt - keine beruflichen Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, entstanden. Die Antragsgegnerin hat den Beruf der Einzelhandelskauffrau erlernt, war als Verkäuferin jedoch nur kurze Zeit beschäftigt. Im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand war sie während der Ehe nach der gemeinsamen Absprache der Parteien nicht erwerbstätig. Eine berufliche Weiterentwicklung hat zwar während der Ehe nicht stattgefunden; angesichts der von der Ehe unabhängigen gesundheitlichen Einschränkungen der Antragsgegnerin hätte sie sich aber auch ohne die Eheschließung nicht beruflich weiterentwickeln können.
Auch die Dauer der Ehe, die – abgestellt auf die formale Ehedauer – vom 11.09.1991 bis zur Zustellung des Scheidungsantrags am 31.08.2006, mithin ca. 15 Jahre gedauert hat, lässt nicht auf ehebedingte Nachteile der Antragsgegnerin schließen. Die Ehe hat noch nicht so lange gedauert, dass von einer derartigen wirtschaftlichen Verflechtung der Eheleute ausgegangen werden müsste, die eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unbillig erscheinen ließe. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Zuge des Abschlusses des Ehevertrages eine gewisse Entflechtung der Vermögensverhältnisse von den Parteien in der Weise vorgenommen worden ist, dass die Antragsgegnerin Eigentümerin wesentlicher Vermögenswerte, insbesondere des Familieneigenheims geworden ist.
Dementsprechend entspricht es nach Auffassung des Senats der Billigkeit im Sinne des § 1578 b BGB, den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin wie folgt zu begrenzen:
Der nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessende Unterhalt in Höhe von 7.578,00 EUR im Monat besteht im Hinblick auf § 1585 b Abs. 2 i.V.m. § 1613 Abs. 1 BGB ab Rechtskraft der Scheidung, die vorliegend mit dem 07.08.2009 eingetreten ist. Dieser eheangemessene Unterhaltsanspruch ist jedoch nur für die Dauer etwa eines Jahres bis zum 31.07.2010 gerechtfertigt. Ausschlaggebend dafür ist der Umstand, dass die derzeitigen Einkommensverhältnisse des Antragstellers außergewöhnlich hoch sind und über den "normalen" wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien während der Ehezeit liegen. Zur Berechnung des Trennungsunterhalts ist in dem Verfahren 6 UF 51/07 OLG Hamm dementsprechend auch nur ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von lediglich 7.167,98 EUR zugrunde gelegt worden. Es erscheint daher angemessen, die Antragsgegnerin lediglich für die Dauer eines Jahres an den gegenwärtigen Einkommensverhältnissen des Antragstellers teilhaben zu lassen.
In dem anschließenden Zeitraum ab dem 01.08.2010 ist die Höhe des Unterhalts auf 4.000,00 EUR monatlich zu begrenzen, und zwar gilt dies bis zum 31.12.2013. Dabei hat sich der Senat davon leiten lassen, dass mit der Unterhaltszahlung an die Antragsgegnerin auch der Unterhalt für das gemeinschaftliche Kind abgegolten wird. Die Tochter der Parteien studiert derzeit an der Universität N2, so dass der Antragsgegnerin bis zum voraussichtlichen Abschluss der Ausbildung des Kindes ein Unterhalt verbleibt, der abzüglich des Kindesunterhalts im Hinblick auf die großzügige vertragliche Vereinbarung angemessen erscheint.
Ab dem 01.01.2014 hält der Senat nur noch einen monatlichen Nachscheidungsunterhalt in Höhe von 2.000 EUR für angemessen. Bei einem Unterhalt in dieser Höhe ist der eheangemessene Selbstbehalt von 1.000 EUR bei weitem gewahrt. Allerdings ist im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gem. § 1578 b BGB bei der Bemessung der Höhe des Unterhalts auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin angesichts ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und des Umstandes, dass sie in ihrem erlernten Beruf seit langer Zeit nicht mehr tätig war und deshalb wie eine ungelernte Arbeitskraft zu behandeln ist, nur über sehr begrenzte Möglichkeiten verfügt, ein eigenes Einkommen zu erzielen und dadurch für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Da allerdings zu beachten ist, dass sie miet- und lastenfrei in einer eigenen Immobilie wohnt, erscheint ein Unterhaltsbetrag von 2.000,00 EUR monatlich insgesamt aber angemessen. Eine zeitliche Befristung dieses Unterhaltsanspruchs kommt – zumindest derzeit - indessen auch nicht im Hinblick auf den Eintritt der Antragsgegnerin in das Rentenalter in Betracht. Für diesen Fall sieht der Ehevertrag der Parteien eine Anrechnung der Rentenbezüge der Antragsgegnerin auf den Unterhaltsanspruch vor. Da die weiteren für den Unterhalt bedeutsamen Umstände, insbesondere die Einkommensverhältnisse des Antragstellers jedoch gegenwärtig in keiner absehbar sind, muss eine etwaige Befristung des Anspruchs einem zu gegebener Zeit einzuleitenden Abänderungsverfahren vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, folgt die Kostenentscheidung aus § 91 a ZPO. Es entsprach der Billigkeit im Sinne dieser Vorschrift, dem Antragsteller insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch war gem. § 1580 i.V.m . § 1605 BGB begründet. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, 711, 713 ZPO.