Berufung wegen Fristversäumnis unzulässig verworfen – Zustellung beglaubigter Abschrift ausreichend
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein; das Oberlandesgericht verwirft die Berufung als unzulässig wegen Fristversäumnis. Die Berufungsfrist begann mit Zustellung der beglaubigten Abschrift des Urteils am 27.03.2009 und endete am 27.04.2009; das Rechtsmittel ging erst am 29.04.2009 ein. Eine Ausfertigung des Urteils oder der Zusatz "gez." waren nicht erforderlich. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Ausgang: Berufung des Klägers als unzulässig verworfen wegen Versäumnis der Berufungsfrist; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufungsfrist nach § 517 ZPO beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils beziehungsweise einer hierfür ausreichenden Zustellungsform.
Die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Urteils genügt, um den Lauf der Berufungsfrist in Gang zu setzen; eine Ausfertigung ist nicht erforderlich.
Die abschriftliche Wiedergabe des Namens der Richter unter dem Urteil gilt als Nachweis der Unterzeichnung auch ohne den Zusatz "gez.".
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; bei unzulässiger Verwerfung des Rechtsmittels hat die unterliegende Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dülmen, 6 F 272/07
Tenor
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Streitwert: 4.602,42 EUR (entsprechend Senatsbeschluss vom 17.06.2009)
Gründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Dülmen vom 05.02.2009 ist unzulässig.
Die Berufung ist nicht fristgerecht gem. § 517 ZPO eingelegt worden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils beginnt, einzulegen. Die Berufungsfrist begann hier mit Zustellung des Urteils an den Klägervertreter, die ausweislich des Empfangsbekenntnisses des Klägervertreters am 27.03.2009 erfolgt ist und folglich am 27.04.2009 endete. Die Berufung ist jedoch erst mit Schriftsatz vom 29.04.2009, mithin verspätet, beim Oberlandesgericht Hamm per Fax am 29.04.2009 eingegangen, eingelegt worden.
Entgegen der Auffassung des Klägers, begann die Berufungsfrist des § 517 ZPO am 27.03.2009 zu laufen. Dem steht weder entgegen, dass dem Klägervertreter keine Ausfertigung des Urteils, sondern eine beglaubigte Abschrift des Urteils zugestellt worden ist, noch, dass die beglaubigte Ablichtung nicht den Vermerk "gez." vor der Namenswiedergabe der erkennenden Richterin am Amtsgericht X enthält.
Für den Beginn der Berufungsfrist ist die Zustellung einer Ausfertigung des Urteils nicht erforderlich. Vielmehr reicht die Zustellung einer beglaubigten Ablichtung des Urteils aus, um den Lauf der Frist in Gang zu setzen. Die Bestimmung darüber, in welcher Form ein Schriftstück zuzustellen ist, treffen die Vorschriften des Verfahrensrechts. Ist nichts bestimmt, wird von Amts wegen eine beglaubigte Abschrift des bei den Akten verbleibenden zuzustellenden Dokuments übergeben (Zöller-Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 166 Rn. 5). Sie beweist die Übereinstimmung mit der in den Akten verwahrten Hauptschrift und ersetzt diese im Rechtsverkehr (Zöller-Stöber, a.a.O., § 189 Rn. 8). Eine Bestimmung, dass nur die Ausfertigung eines Urteils zuzustellen ist, trifft die Zivilprozessordnung an keiner Stelle. Dies geht weder aus § 517 ZPO, der lediglich von der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils spricht, noch aus § 317 ZPO, in dem die Urteilszustellung geregelt ist, hervor.
Der Vermerk "gez." ist nach einhelliger Meinung nicht erforderlich. Das zuzustellende Schriftstück muss lediglich erkennen lassen, dass das Original die Unterschrift des Richters trägt. Kenntlich gemacht wird die Unterzeichnung durch die abschriftliche Wiedergabe der Namen der Richter unter dem Urteil. Die Wiedergabe der Unterschrift gilt auch ohne den Zusatz "gez." als ausreichend (Zöller-Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 169 Rn. 14 m.w.Nw.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.