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Oberlandesgericht Hamm·II-8 UF 65/11·24.05.2011

Dinglicher Arrest zur Sicherung künftigen nachehelichen Unterhalts bei Vermögensverlagerung

ZivilrechtFamilienrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Beschwerdeverfahren einen dinglichen Arrest zur Sicherung ab Juli 2011 erwarteter nachehelicher Unterhaltsansprüche aus einem Vergleich über 3.000 € monatlich. Streitig war insbesondere, ob trotz möglicher Abänderung des Titels ein Arrestanspruch besteht und ob ein Arrestgrund wegen drohender Vollstreckungsvereitelung vorliegt. Das OLG ordnete den Arrest teilweise an, weil im summarischen Arrestverfahren bis zur rechtskräftigen Abänderung vom titulierten Anspruch auszugehen ist und konkrete Umstände (Hausverkauf, angekündigter finanzieller Bezugspunkt UK, unklare Kaufpreisleitung) eine Vollstreckungsgefährdung begründen. Die Sicherung wurde auf zwei Jahre (72.000 €) begrenzt; weitergehende Anträge wurden zurückgewiesen, ein Abwendungsbetrag festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich: dinglicher Arrest zur Sicherung von 72.000 € (2 Jahre Unterhalt) angeordnet, im Übrigen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein dinglicher Arrest kann auch zur Sicherung zukünftiger Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt angeordnet werden.

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Bis zur rechtskräftigen Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels ist im Arrestverfahren bei summarischer Prüfung grundsätzlich vom titulierten Unterhaltsanspruch auszugehen; eine vollumfängliche Abänderungsprüfung bleibt dem Abänderungsverfahren vorbehalten.

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Ein Arrestgrund nach § 917 Abs. 1 ZPO liegt vor, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung konkreter Umstände zu besorgen ist, dass der Schuldner durch Vermögensverfügungen oder -verlagerungen die spätere Vollstreckung vereiteln oder wesentlich erschweren wird; auch rechtmäßiges Verhalten kann eine Vollstreckungsgefährdung begründen.

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Eine Zwangssicherungshypothek bietet keine Sicherung, wenn die zugrunde liegende Forderung erfüllt ist und die akzessorische Hypothek deshalb nicht mehr zur Durchsetzung herangezogen werden kann.

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Ein gemeinschaftlich nur zusammen verfügbares Auslandskonto schließt ein Sicherungsbedürfnis nicht aus; praktische oder rechtliche Schwierigkeiten der Vollstreckung können im Rahmen des § 917 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden.

Relevante Normen
§ 119 FamFG, 916, 917 ZPO§ 916 ZPO§ 923 ZPO§ 108 ZPO§ EG-Verordnung Nr. 44 /2010§ 917 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Lünen, 12 F 551/10

Leitsatz

1. Es ist allgemein anerkannt, dass eine Sicherung im Wege des dinglichen Arrests auch wegen zukünftiger Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt in Betracht kommt. Da das Arrestverfahren als summarisches Erkenntnisverfahren ausgestaltet ist, ist eine vollumfängliche Prüfung etwaiger Abänderungsgründe und exakte Ermittlung des ggf. zukünftig tatsächlich geschuldeten Unterhalts im Rahmen des § 916 ZPO allerdings nicht möglich, sondern bleibt einem späteren Abänderungsverfahren vorbehalten.

2. Zum Vorliegen eines Arrestgrundes, wenn der Unterhaltsschuldner, der britischer Staatsangehöriger ist, seine Immobilie in Deutschland verkauft und seine Absicht bekundet hat, dass er nach Großbritannien zurückkehren werde, wo auch sein finanzieller Bezugspunkt sein werde.

Tenor

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert.

Wegen eines Anspruchs der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt gegen den Antragsgegner für die Zeit vom 01.07.2011 bis 30.06.2013 in Höhe von 3.000,00 Euro monatlich, also in Höhe von insgesamt 72.000,00 €, wird der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners angeordnet.

Im Übrigen werden die Beschwerde und der Arrestantrag der Antragstellerin zurück-gewiesen.

Durch Hinterlegung von 72.000,00 Euro wird die Vollziehung dieses Arrestes ge-hemmt und der Antragsgegner berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrests zu beantragen (§ 923 ZPO).

Die Sicherheit kann auch durch schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche

und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden (§ 108 ZPO).

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Antragstellerin zwei Drittel, der Antragsgegner ein Drittel. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegen-einander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 150.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.Die Beteiligten heirateten im Jahr 1997. Die Antragstellerin ist deutsche Staatsangehörige, der Antragsgegner britischer Staatsangehöriger. Die Antragstellerin arbeitet als Sekretärin in Teilzeit beim G2 Institut. Der Antragsgegner ist selbständiger Unternehmensberater und als Headhunter im Biotechnologiebereich grenzüberschreitend tätig.

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Aus der Ehe der Beteiligten gingen der am 22.10.1998 geborene T und der am 25.01.2002 geborene K hervor. Die Ehe der Beteiligten wurde am 05.06.2008 rechtskräftig geschieden. Durch gerichtlichen Vergleich vom 19.05.2008 im Verfahren 12 F 380/07 SH HV/UE eA verpflichtete sich der Antragsgegner, an die Antragstellerin ab Oktober 2007 monatlich im Voraus 3.000,00 Euro Getrenntlebens- beziehungsweise Geschiedenenunterhalt zu zahlen. Die Beteiligten vereinbarten darüber hinaus, dass jeder für sich das Recht habe, ab dem Zeitpunkt, ab dem das jüngste der beiden Kinder die weiterführende Schule besucht, die Vereinbarung neu zu verhandeln. Für die Art und Weise der Verhandlungen trafen sie weitergehende Vereinbarungen. K wird ab Beginn des Schuljahres 2011/2012 die weiterführende Schule besuchen.

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Der Antragsgegner ist Alleineigentümer der Immobilie L-Straße in M. Diese veräußerte er im Dezember 2010 an Frau G, die in den USA lebt. Am 10.01.2011 wurde zugunsten von Frau G eine Eigentumsübertragungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.

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Die Beteiligten sind Inhaber eines Kontos in der Schweiz, auf dem sich ein Guthaben von etwa 42.000,00 Euro befindet. Über das Guthaben kann nur gemeinsam durch beide Beteiligte verfügt werden.

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Die Antragstellerin hat das Arrestverfahren am 29.12.2010 eingeleitet und zur Begründung ausgeführt, der Antragsgegner habe bereits im Mai 2010 in einer E-Mail geäußert, er werde aus Deutschland weggehen. Ein Zusatz bei der Überweisung des monatlichen nachehelichen Unterhalts am 17.12.2010 "6,5 Month to go" und eine E-Mail vom 13.12.2010, in der er unter anderem ausführe, dass er nur noch 24.000,00 Euro Unterhalt zahlen müsse, bevor die Vereinbarung auslaufe, ließen darauf schließen, dass der Antragsgegner seine Unterhaltszahlungen im Juli 2011 einstellen werde. Ferner habe der Antragsgegner in einer E-Mail vom 10.12.2010 angekündigt, er ordne seine Konten und sein finanzieller Bezugspunkt solle nun das Vereinigte Königreich sein. Am 11.01.2011 habe der Antragsgegner sie um Mitteilung der IBAN Nummer und des Swift Codes gebeten, die für Überweisungen aus dem Ausland erforderlich seien. Sie befürchte, dass der Antragsgegner sich etwaigen Vollstreckungszugriffen entziehen wolle. Bei der Immobilie handele es sich um den einzigen in Deutschland nachweisbar befindlichen Vermögenswert des Antragsgegners. Der Antragsgegner habe bereits Ende 2009 die Unterhaltszahlungen eingestellt und eine Abänderungsklage erhoben. Die Unterhaltsforderung habe nur durch Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundbesitz des Antragsgegners gesichert und am Ende realisiert werden können, nachdem eine Kontopfändung eines Sparkassenkontos ins Leere gegangen sei.

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Die Abänderungsmöglichkeit des Vergleichs ab Spätsommer 2011 werde zu keinem endgültigen Wegfall des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin führen können, da fortdauernd nicht kompensierte eheliche Nachteile bestünden.

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Der Antragsgegner ist dem Arrestantrag entgegengetreten.

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Er habe seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland, wolle im Juni nach E zu seiner Lebensgefährtin ziehen und dort wieder Eigentum erwerben. Er sei auf der Suche nach einem geeigneten Objekt. Für den Neuerwerb benötige er den Erlös aus dem alten Objekt. Es sei nicht richtig, dass er seinen Lebensmittelpunkt nach England verlegen wolle.

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Der Antragsgegner hat die Ansicht vertreten, der Antragsgegnerin stehe als Sicherheit auch das Schweizer Bankkonto zur Verfügung. Auch bestehe die Zwangssicherungshypothek noch in Höhe von 10.724,00 €.

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In der Vergangenheit habe er ordnungsgemäß den Unterhalt gezahlt. Er sei der Antragstellerin nichts schuldig geblieben, auch wenn er versucht habe, den Vergleich abändern zu lassen. Dies sei nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Seine Einkommensverhältnisse ließen nicht befürchten, dass er keinen Unterhalt mehr zahlen könne. Es stehe auch nicht zu befürchten, dass er sein Vermögen verschleudere und den Kaufpreis verprasse. Die E-Mails habe er geschrieben, weil er sich von der Antragstellerin provoziert gefühlt habe.

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Das Amtsgericht hat den Arrestantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei schon fraglich, ob überhaupt ein Arrestanspruch (ein Unterhaltsanspruch) bestehe, weil die Antragstellerin nach eigenen Angaben im Abänderungsverfahren vor dem Amtsgericht Dortmund angegeben habe, dass sie seit 2008 einen Lebensgefährten habe, mit dem sie jedoch nicht zusammen lebe. Möglicherweise habe sich die Lebensgemeinschaft bis September 2011 verfestigt. Darüber hinaus sei die Antragstellerin voraussichtlich ab September 2011 verpflichtet, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es sei ferner fraglich, ob ehebedingte Nachteile auch dann noch bestünden, wenn die Antragstellerin vollschichtig erwerbstätig sei.

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Darüber hinaus liege auch kein Arrestgrund vor. Die Befürchtung der Antragstellerin, dass sich der Antragsgegner nach England absetze, sei nicht ausreichend. Der Antragsgegner habe glaubhaft gemacht, dass dies nicht beabsichtigt sei, weil er eine neue Partnerin habe, mit dieser in E leben und eine neue Immobilie erwerben wolle. Zudem lebten die beiden Kinder der Beteiligten bei der Antragstellerin in E2, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Antragsgegner unter Lösung seiner familiären Bindungen seinen Wohnsitz im hiesigen Bereich aufgeben werde. Selbst wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz nach England verlegte, wäre eine Vollstreckung nach der EG-Verordnung Nr. 44 /2010 nicht im Sinne von § 917 Abs. 2 S. 2 ZPO erschwert. Eine abstrakte Gefährdung sei nicht ausreichend. Die Gefahr von Vollstreckungsvereitelung sei konkret darzulegen, woran es vorliegend jedoch fehle.

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Im Übrigen sei unklar, ob eine Vollstreckung überhaupt erforderlich werde, da der Antragsgegner bislang seine Unterhaltsverpflichtung in vollem Umfang erfüllt habe und keine Unterhaltsrückstände bestünden.

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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie verfüge über einen unbefristeten Unterhaltstitel über 3.000,00 Euro monatlich. Die Abänderungsmöglichkeit könne das Fortbestehen des Unterhaltsanspruchs für sich genommen nicht in Frage stellen. Die seit etwa November 2008 bestehende Beziehung zu Herrn Q habe keine Unterhaltsrelevanz. Ohne Ehe und Kinder hätte sie unter Berücksichtigung der Lohn- und Gehaltssteigerungen heute ein Bruttoeinkommen von 60.000,00 Euro bis 70.000,00 Euro, so dass auch bei einer vollschichtigen Tätigkeit mit einem erzielbaren Einkommen von beinahe 39.000,00 Euro heute von ehebedingten Nachteilen auszugehen sei.

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Der Antragsgegner habe selbst bekundet, dass er dazu übergegangen sei, seinen finanziellen Lebensmittelpunkt ins Ausland zu verlegen, und zwar mit dem Ziel, sich etwaigen Zugriffen wegen ihrer Unterhaltsforderungen zu entziehen. Dieser Ankündigung habe der Antragsgegner auch im vorliegenden Verfahren nichts entgegengesetzt. Es sei davon auszugehen, dass es bei der Verlagerung des Vermögens ins Ausland verbleiben solle. In einer E-Mail vom 01.10.2010 habe der Antragsgegner ihr mitgeteilt, dass ihr Unterhalt nach ihrem 48. Geburtstag (am 21.07.2011) verschwinden werde. Der Arrestgrund des § 917 Abs. 1 ZPO bestehe neben dem Arrestgrund des § 917 Abs. 2 ZPO. Das Verhalten des Antragsgegners erfülle den Arrestgrund des § 917 Abs. 1 ZPO, so dass der Umstand, dass der Antragsgegner EU-Bürger sei, irrelevant sei, da dieser lediglich Bedeutung im Rahmen des § 917 Abs. 2 ZPO erlange.

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Die Antragstellerin beantragt,

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den angefochtenen Beschluss abzuändern und wegen der ihr ab Juli 2011 gegen den Antragsgegner zustehenden monatlichen Unterhaltsansprüche in Höhe von 3.000,00 € den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des Antragsgegners anzuordnen und in Vollziehung des Arrestes die angebliche Kaufpreisforderung des Antragsgegners aus der Veräußerung der Immobilie L-Straße in M gegen Frau G bis zum Höchstbetrag von 150.000,00 Euro zu pfänden.

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Der Antragsgegner beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er vertritt die Auffassung, dass der Vergleich für die Zeit ab dem Wechsel des jüngsten Kindes zur weiterführenden Schule keinen Bestand mehr habe. Auch aufgrund der neuen Beziehung der Antragstellerin sei eine Abänderung des Vergleichs wahrscheinlich. Die Antragstellerin habe auch keine ehebedingten Nachteile. Er habe die Antragstellerin schon im Vorfeld darüber informiert, dass er das Haus verkaufen wolle. Er habe nach wie vor ein Konto bei der Deutschen Bank in Deutschland, von dem aus er auch den monatlichen Unterhalt zahle. Eine Kontoauflösung habe bislang nicht stattgefunden. Die Antragstellerin bezwecke lediglich, einen Vorrang bezüglich ihrer Gläubigerstellung in der Zwangsvollstreckung zu erhalten. Er wolle seinen Lebensmittelpunkt sowohl privat als auch beruflich von M nach E verlegen. Insofern habe er Kontakte mit diversen Maklern aufgenommen. Die Suche laufe weiterhin. Der Erwerb einer konkreten Wohnimmobilie sei am Verkäufer gescheitert. Bis eine geeignete Immobilie gefunden sei, werde er in der Wohnung seiner Lebensgefährtin in E wohnen. Er wolle nicht auswandern.

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II.

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Die Beschwerde ist gem. §§ 119 Abs. 2, 58 ff., 117 FamFG, 922 ZPO zulässig und in

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der Sache auch teilweise begründet.

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Das Amtsgericht hat zu Unrecht den Arrestantrag der Antragstellerin in vollem Umfang zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat konkrete Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich hinreichend sicher ergibt, dass der Antragsgegner seine Unterhaltspflicht in Zukunft nicht erfüllen wird und die Gefahr besteht, dass künftig die Durchsetzung der Ansprüche gefährdet ist.

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1.Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Arrestanspruch gem. §§ 119 Abs. 2 FamFG, 916 ZPO. Nach § 916 ZPO findet der Arrest zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.

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Es ist allgemein anerkannt, dass eine Sicherung auch wegen zukünftiger Ansprüche

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auf nachehelichen Unterhalt möglich ist (Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 916

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Rz. 8; Wendl/Staudigl-Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Pra-

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xis, 7. Aufl., § 10 Rz. 266). Nach Auffassung des Senats ist jedenfalls bis zur rechts-

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kräftigen Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels von einem Arrestanspruch

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der Antragstellerin in Gestalt ihres Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt auszuge-

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hen. Nach Ziff. I. 4. des Vergleichs vom 19.05.2008 ist eine solche Abänderung ab

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dem Wechsel des jüngsten Kindes in die weiterführende Schule möglich. Ein auto-

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matischer Wegfall des titulierten Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin ab diesem

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Zeitpunkt lässt sich der Formulierung – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – nicht entnehmen.

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Da es sich bei dem Arrestverfahren um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, welches der Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen dient und als summarisches Erkenntnisverfahren ausgestaltet ist (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, a.a.O., Vor § 916 Rz. 1), ist eine vollumfängliche Prüfung etwaiger Abänderungsgründe und exakte Ermittlung des ggf. zukünftig tatsächlich geschuldeten Unterhalts im Rahmen des § 916 ZPO (Arrestanspruch) nicht möglich. Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist jedenfalls das Fortbestehen des Unterhaltsanspruchs für einen gewissen Zeitraum auch nach dem Wechsel des jüngsten Sohnes in die weiterführende Schule nicht von vornherein ausgeschlossen. Die exakte Neuberechnung bleibt den Verhandlungen der Beteiligten, ggf. unter Beteiligung Dritter, und möglicherweise dem gerichtlichen Abänderungsverfahren (nach dem festgestellten Scheitern des Einigungsversuches, vgl. Ziff. I. 4. letzter Absatz des Vergleiches vom 19.05.2008) vorbehalten. Vorläufig kann nur von dem aktuell titulierten Unterhaltsanspruch in Höhe von 3.000,00 Euro monatlich ausgegangen werden.

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Für welchen Zeitraum das Sicherungsbedürfnis im Arrestverfahren für den Unterhaltsanspruch anzunehmen ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Die Dauer der Sicherung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. auch OLG Hamm, 3. Familiensenat, FamRZ 1995, S. 1427 (1428)). Vorliegend ist nach Auffassung des Senats bei Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, hier insbesondere der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse in der Vergangenheit, des bestehenden Titels, des Sicherungsinteresses der Antragstellerin sowie des Interesses des Antragsgegners an unbeschränkter wirtschaftlicher Aktivität, eine Unterhaltsdauer von zwei Jahren und ein Sicherungsbetrag von 72.000,00 Euro angemessen und ausreichend.

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2. Auch einen Arrestgrund im Sinne von §§ 119 Abs. 2 FamFG, 917 Abs. 1 ZPO hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht.

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Gem. § 917 Abs. 1 ZPO findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Titels vereitelt oder wesentlich erschwert würde. § 917 Abs. 1 ZPO regelt den allgemeinen Arrestgrund der Vollstreckungsgefährdung, der neben dem besonderen Arrestgrund der Auslandsvollstreckung gem. § 917 Abs. 2 ZPO besteht (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 917 Rz. 4, 15).

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Ob ein Arrestgrund vorliegt, bemisst sich nach dem objektiven Standpunkt eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen (vgl. Musielak-Huber, ZPO, 8. Aufl., § 917 Rz. 2; Zöller-Vollkommer, ZPO, a.a.O., § 917 Rz. 4). Im Vordergrund stehen Gefährdungshandlungen des Schuldners (vgl. Drescher in: Münchener Kommentar, 3. Aufl., § 917 Rz. 4), wobei auch ein rechtmäßiges Verhalten des Schuldners eine Gefährdung bewirken und ein Arrestgrund sein kann (vgl. Vollkommer, a.a.O., § 917 Rz. 5; Drescher, a.a.O., § 917 Rz. 4). Es genügt, dass solche Handlungen bevorstehen, mit der Realisierung muss nicht begonnen sein (so Huber, a.a.O., § 917 Rz. 3).

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Als Arrestgründe kommen u.a. in Betracht: Verdacht der Veräußerung von erheblichen Vermögenswerten, insbesondere des einzigen körperlichen Vermögensgegenstandes, Verschiebung ins Ausland, Verschleierung ihres Verbleibs, Aufgabe des Wohnsitzes, (beabsichtigter) Wegzug ins Ausland (vgl. Vollkommer, a.a.O., § 917 Rz. 5).

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Vorliegend sind nach Auffassung des Senats die Voraussetzungen des § 917 Abs. 1 ZPO aufgrund einer Zusammenschau der unstreitigen und von der Antragstellerin glaubhaft gemachten Umstände erfüllt. Der Antragsgegner hat seine Immobilie in M veräußert. Auf welches seiner Konten (eines der bestehenden Konten in Deutschland, der Schweiz oder Großbritannien oder auf ein ggf. neu errichtetes Konto) der Kaufpreis für die Immobilie in M fließen soll, hat der Antragsgegner im gesamten Verlauf des Arrestverfahrens nicht dargetan. Seine eigene Äußerung in der E-Mail vom 10.12.2010, wonach er seine Konten ordnet, seitdem das Haus verkauft ist, und sein finanzieller Bezugspunkt nun für alles das Vereinigte Königreich sein wird, hat der Antragsgegner bislang nicht entkräftet. Allein der Verweis darauf, dass in Deutschland nach wie vor zwei Konten bestehen, genügt nach Auffassung des Senats nicht. Denn zum einen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, wieviel Geld sich auf diesen Konten befindet, noch ist ausgeschlossen, dass innerhalb kürzester Zeit ein Geldtransfer auf ein anderes, möglicherweise bislang unbekanntes Konto im In- oder Ausland erfolgt. In seinen eidesstattlichen Versicherungen betont der Antragsgegner lediglich, dass er in Deutschland weiter wohnen bleiben und ggf. wieder eine geeignete Immobilie erwerben will. Bislang ist es jedoch zu einem solchen Erwerb nicht gekommen, so dass der Antragstellerin auch keine andere Immobilie als Sicherung zur Verfügung steht.

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Der Arrestgrund ist auch nicht durch die eingetragene Zwangssicherungshypothek ausgeschlossen. Denn es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Unterhaltsansprüche, deretwegen die Eintragung der Zwangssicherungshypothek erfolgte, zwischenzeitlich erfüllt worden sind. Da die Hypothek akzessorisch zur Forderung ist (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 1113 Rz. 1, 1184 Rz. 1), kann die Antragstellerin aus der Hypothek nicht mehr vorgehen und ist verpflichtet, der Löschung zuzustimmen.

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Auch das gemeinsame Konto in der Schweiz stellt keine anderweitige Sicherung der Antragstellerin dar. Denn nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten kann eine Verfügung über das Guthaben nur gemeinschaftlich erfolgen. Ob eine Vollstreckung der Antragstellerin hinsichtlich des auf den Antragsgegner entfallenden Anteils möglich wäre, ist fraglich. Auch wenn mit der Schweiz die Gegenseitigkeit verbürgt ist (vgl. Zöller, Anh V) und damit der besondere Arrestgrund des § 917 Abs. 2 ZPO nicht eingreift, können nach allgemeiner Ansicht rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bei einer Auslandsvollstreckung im Rahmen der allgemeinen Regelung des § 917 Abs. 1 ZPO (auch weiterhin) berücksichtigt werden (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 919 Rz. 17).

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3. Gem. §§ 119 Abs. 2 FamFG, 923 ZPO war ein Geldbetrag festzusetzen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrests gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrests berechtigt wird.

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Die Höhe des Geldbetrages wird nach der zu sichernden Forderung, Zinsen und Kostenpauschale bemessen (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 923 Rz. 1).

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Entsprechend den obigen Ausführungen zur Sicherungszeit und im Hinblick auf den derzeit titulierten Unterhaltsbetrag von 3.000,00 Euro monatlich war der Abwendungsbetrag auf 72.000,00 Euro festzusetzen.

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4. Die weitergehende Beschwerde und der weitergehende Arrestantrag waren im Hinblick auf die angemessene Sicherungszeit von lediglich zwei Jahren zurückzuweisen.

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5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 92 Abs. 1 ZPO.