Aufstockungsunterhalt: Befristung nach § 1578b BGB trotz 24-jähriger Ehe
KI-Zusammenfassung
Die geschiedene Ehefrau verlangte ab Juni 2008 nachehelichen Aufstockungsunterhalt. Das OLG sprach ihr 149 € monatlich bis Dezember 2010 zu, weil nach Einkommensvergleich eine geringe eheprägende Differenz bestand. Zugleich befristete es den Anspruch nach § 1578b Abs. 2 BGB, da ehebedingte Nachteile nicht festzustellen waren und der Versorgungsausgleich Rentennachteile ausglich. Eine Übergangszeit von rund 3¾ Jahren nach Scheidung wurde wegen langer Ehedauer als billig angesehen.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Unterhalt 149 € monatlich bis 12/2010 zugesprochen und danach nach § 1578b BGB befristet.
Abstrakte Rechtssätze
Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB setzt eine nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) bestehende Einkommensdifferenz und fortbestehende Bedürftigkeit trotz zumutbarer Erwerbstätigkeit voraus.
Übt der Unterhaltsberechtigte ohne kindbezogene Gründe nur eine geringfügige bzw. nicht annähernd vollschichtige Erwerbstätigkeit aus und werden ausreichende Erwerbsbemühungen nicht substantiiert dargelegt, kann ein fiktives Einkommen aus einer zumutbaren zusätzlichen Tätigkeit zugerechnet werden.
Der Wohnvorteil aus mietfreiem Wohnen im eigenen Haus ist nach der Scheidung grundsätzlich mit dem objektiven Mietwert (Marktmiete) als Einkommen zu berücksichtigen; abzugsfähig sind nur nachgewiesene, nicht umlagefähige laufende Kosten sowie Finanzierungslasten nach Maßgabe der unterhaltsrechtlichen Grundsätze.
Tilgungsleistungen für Immobiliendarlehen sind grundsätzlich keine abzugsfähigen Aufwendungen; sie können jedoch bis zur Höhe einer angemessenen zusätzlichen Altersvorsorge (regelmäßig bis 4 % des Bruttoeinkommens) berücksichtigt werden.
Eine Befristung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578b Abs. 2 BGB kommt auch bei langer Ehedauer in Betracht, wenn ehebedingte Nachteile nicht bestehen; die Ehedauer ist dabei nur ein Abwägungskriterium, kann aber eine Übergangsfrist rechtfertigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Warendorf, 9 F 733/08
Leitsatz
Hat die Ehe rund 24 Jahre gedauert, erscheint es beim Fehlen ehebedingter Nachteile nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls gerecht und billig, die Dauer des nachehelichen Unterhalts gem. § 1578b Abs. 2 u. 1 BGB auf rund 3 3/4 Jahre zu befristen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04. März 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Warendorf abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von Juni 2008 bis ein-schließlich Dezember 2010 nachehelichen Unterhalt in monatlicher Höhe von 149,00 € zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 auferlegt. Von den Kosten der Berufungsinstanz haben die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über nachehelichen Unterhalt der Klägerin für die Zeit ab Juni 2008.
Die am 13.05.1958 geborene Klägerin und der am 29.08.1960 geborene Beklagte heirateten am 09.07.1982. Die Trennung erfolgte im Jahre 2004. Der Scheidungsantrag war im September 2006 rechtshängig; die Ehe der Parteien wurde durch Urteil vom 07.02.2007, rechtskräftig seit dem 23.03.2007, geschieden. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, nämlich T, geboren am 14.05.1986, und J, geboren am 07.03.1989. Beide Töchter sind volljährig und unterhaltsrechtlich nicht mehr relevant.
Die Klägerin hat bis 1981 in Polen gelebt. Sie hat dort die Schule mit einem Abschluss beendet, der dem deutschen Fachabitur entspricht. Sodann hat sie eine Ausbildung zur Steuerfachgehilfin erfolgreich durchlaufen. Anschließend arbeitete sie im Büro eines Heizkraftwerkes. Am 02.05.1981 siedelte sie nach Deutschland über. Ab Januar 1982 lebte sie sodann mit dem Beklagten zusammen, den sie im Sommer 1980 kennen gelernt hatte. Nach ihrer Übersiedlung besuchte die Klägerin zunächst Sprachkurse und Kurse für Bürotätigkeiten und Computerhandhabung, und zwar bis etwa 1985. Daneben arbeitete sie in der Gastronomie, so im Café T1 in N und in der Grillstube H in Z1. Während der Schwangerschaft mit T unterbrach die Klägerin zeitweise ihre Erwerbstätigkeit, ebenso nach deren Geburt sowie derjenigen der Tochter J. Sie übte insoweit Teilzeittätigkeiten aus, so unter anderem Reinigungstätigkeiten. Ab 1992 nahm sie zur Vorbereitung auf den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben an Kursen der Arbeitsagentur für Bürotätigkeiten teil, und zwar für die Dauer eines Jahres. Daneben arbeitete sie weiterhin im Gastronomiebereich. Sodann nahm sie 1993 eine Teilzeittätigkeit bei der Post im Briefdienst auf, und zwar zunächst in X. Ihre Tätigkeit in der Gastronomie behielt sie daneben weiter bei. 1995 stockte sie ihre Tätigkeit bei der Post auf 10 – 19 Stunden pro Woche auf. Seit 2000 arbeitet die Klägerin im Postverteilzentrum in Z1-S zu 15 Stunden/Woche, verteilt auf 5 Arbeitstage, und zwar ebenfalls im Briefdienst. Sie ist im Rahmen der Sortierung und Verteilung der Briefkasten-Post als Schichtführerin tätig und arbeitet insoweit entweder von 17.10 Uhr bis 21.00 Uhr oder von 18.00 Uhr bis 20.15 Uhr, außerdem jeden 4. Samstag von 11.55 Uhr bis 14.00 Uhr. Sofern sie samstags arbeitet, hat sie einmal montags und einmal freitags frei. Im Dezember 2007 hat sie noch einen Computerkurs bei der W zur Erlernung der Systeme der Lagerhaltung absolviert.
Die Klägerin ist darüber hinaus Eigentümerin der Immobilie M2, in Z1. Die Immobilie gehörte zunächst beiden Parteien zu Miteigentum, bevor ihr dieselbe durch Scheidungsfolgenvereinbarung vom 27.02.2008, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 126 ff GA Bezug genommen wird, übertragen wurde. Das Grundstück hat eine Größe von 1.116 qm; der Garten ist 700 qm groß. Die Klägerin bewohnt in dem Objekt, das 1953/1954 errichtet und in den Jahren 1999/2000 grundlegend saniert worden ist, das Erdgeschoss, das eine Wohnfläche von rund 66 qm aufweist. Aus der Vermietung der Obergeschosswohnung erzielt die Klägerin eine Nettokaltmiete von 400,00 €. In der Zeit von März 2008 bis einschließlich Oktober 2008 zahlte der Mieter darüber hinaus weitere 100 € monatlich auf ein Mietkautionskonto. Auf dem Grundstück befinden sich ferner noch zwei Ställe und ein Geräteschuppen; eine ebenfalls vorhandene Garage ist an den Mieter der Obergeschosswohnung vermietet. Die Immobilie ist finanziert; die Klägerin hat gemäß Scheidungsfolgenvereinbarung die Verbindlichkeiten übernommen und trägt diese ab.
Der Beklagte ist seit dem 01.08.1977 als Beamter bei der U AG beschäftigt. Mit Schreiben vom 02.06.2008 wurde ihm mitgeteilt, dass ihm ab 01.03.2008 der Familienzuschlag der Stufe 1 (damals 100,24 €) nicht mehr zustehen, da er seine Unterhaltszahlungen an die Ehefrau eingestellt habe. Aus diesem Grunde wurde für die Monate März bis Mai des Jahres 2008 der Familienzuschlag zurückgefordert.
Darüber hinaus ist der Beklagte Alleineigentümer der freistehenden Immobilie Q-Str. in X-G. Das Grundstück weist eine Fläche von 461 qm auf. Das Gebäude bestand aus zwei Wohnungen, die ursprünglich in der Zeit von 2003 bis 2007 je separat – allerdings an Mutter und Tochter - vermietet waren. Der Beklagte erzielte insoweit eine Nettomiete von insgesamt 700,00 €. Eine Vermietung erfolgt seit dem Auszug der Mieter im Jahre 2007 nicht mehr; der Beklagte bewohnt die Immobilie, die er zwischenzeitlich auch renoviert hat, seit Februar 2008 allein. Zum Haus, das über keinen Keller verfügt, gehören Garage und Carport sowie ein 3 m x 4 m großer Raum, der am Haus angebaut ist. Auch diese Immobilie, die im Jahre 1983 errichtet wurde, gehörte den Parteien zunächst zu hälftigem Miteigentum und wurde dem Beklagten sodann - ebenfalls im Rahmen der bereits erwähnten Scheidungsfolgenvereinbarung - zu Alleineigentum übertragen; er trägt die finanziellen Lasten dieser Immobilie seinerseits allein.
Die Klägerin hat – im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe - Nachscheidungsunterhalt für die Zeit ab Juni 2008 in Höhe von 500,00 € monatlich geltend gemacht. Sie hat insoweit behauptet, sie habe sich in der Zeit von August 2007 bis Mai 2008 auf eine Vielzahl Voll- und Teilzeitstellen beworben, ferner bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber nach einer Erhöhung der Wochenarbeitszeit nachgefragt. Keine der Bewerbungen habe zu einem Einstellungsangebot geführt. Auch sei eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit im Postverteilzentrum nicht möglich. Sie ist der Ansicht, dass selbst wenn sie eine andere vollschichtige Tätigkeit erlangen könne, die dort erzielten Einkünfte nicht oberhalb derjenigen liegen würden, die sie aktuell aus ihrer teilschichtigen Tätigkeit bei der Post beziehe. Neben ihrer dortigen Arbeit sei es ihr jedenfalls kaum möglich, eine weitere Nebentätigkeit zu erlangen. Ein fiktives Einkommen sei ihr nicht zuzurechnen. Sie sei daher bedürftig und nicht imstande, den sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Bedarf aus eigener Erwerbstätigkeit vollständig zu decken. Schließlich hat sie behauptet, sie sei aufgrund gesundheitlicher Beschränkungen (krankhafte Veränderungen in den Gliedmaßen, in den Händen und Beschädigungen an der Wirbelsäule) in ihren Erwerbsmöglichkeiten beschränkt. Seitens des Versorgungsamtes sei ein GdB von 20 % festgestellt worden.
Der Beklagte ist dem Klagebegehren entgegen getreten und hat geltend gemacht, dass der Klägerin kein Unterhaltsanspruch mehr zustehe. Sie sei selbst in der Lage für ihren Unterhalt zu sorgen. Die beiden Töchter seien seit langem volljährig und nicht mehr unterhaltsbedürftig. Es gehe auch nicht an, dass die Klägerin lediglich 15 Stunden in der Woche arbeite und damit nicht einmal eine halbschichtige Erwerbstätigkeit ausübe. Ihr sei vielmehr die Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zuzumuten. Ausreichende Erwerbsbemühungen seien nicht ersichtlich. Bei gehörigem Bemühen könne die Klägerin aufgrund ihrer Ausbildung eine Tätigkeit erlangen, in der sie durchaus 1.700 € netto monatlich verdienen könne. Der Beklagte hat ferner mit näheren Einzelheiten vorgetragen, dass der Klägerin auch der Höhe nach der geltend gemachte Unterhaltsanspruch nicht zustehe. Schließlich hat er die Ansicht vertreten, dass ihr Unterhaltsanspruch jedenfalls gemäß § 1578 b BGB zu befristen bzw. herabzusetzen sei. Insbesondere sei es unbillig, dass sie Nachscheidungsunterhalt verlange, obwohl – er - der Beklagte in der Scheidungsfolgenvereinbarung betreffend den Zugewinnausgleich auf einen ihm zustehenden Betrag von 14.000 € zugunsten der Klägerin verzichtet habe.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 04.03.2009 sodann die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass dem tatsächlichen Einkommen der Klägerin ein fiktives Erwerbseinkommen von mindestens 360,00 € netto zuzurechnen sei. Die Klägerin sei angesichts des Umfangs ihrer tatsächlichen Tätigkeit in der Lage und nach dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit auch verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit mindestens auf 400,00 € - Basis, z.B. in einem Supermarkt, in der Gastronomie oder als Haushalts- oder Reinigungshilfe auszuüben. Es sei nicht ersichtlich, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer derartigen Tätigkeit in der Lage sei. Der Wohnwert für die von ihr bewohnte Erdgeschosswohnung sei mit 500,00 € anzusetzen, berücksichtigend, dass die kleinere Dachgeschosswohnung in der Immobilie zu mindestens 400,00 € vermietet sei. Die Zinsen für die Finanzierung des Hauses seien in Abzug zu bringen. Auf Seiten des Beklagten sei von dessen Einkommen, allerdings ohne den Familienzuschlag nach Stufe 1, auszugehen. Der Wohnwert für das von ihm bewohnte Haus sei mit höchstens 650,00 € monatlich in Ansatz zu bringen; abzuziehen seien auch insoweit die aufgewandten Zinsen. Ausgehend von einem Gesamteinkommen der Klägerin von 1.511,98 € und des Beklagten von 1.593,89 € verbliebe nur eine allenfalls geringfügige Einkommensdifferenz, sodass ein Aufstockungsunterhaltsanspruch nicht geschuldet sei.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags gegen die Entscheidung des Amtsgerichts und trägt insbesondere vor, dass dieses hinsichtlich ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unberücksichtigt gelassen habe, hiervon Ertragssteuer von mindestens 20 % jährlich in Abzug zu bringen. Darüber hinaus sei der Nutzungswert ihrer Wohnung auch nicht mit 500 € anzusetzen. Das Gebäude sei 1953 errichtet, sodass nach Maßgabe des aktuellen Mietspiegels der Stadt Z1 kein höherer Mietzins als 4,50 € pro qm erzielbar sei. Demgegenüber sei der Nutzungswert des Hauses des Beklagten auf 700 € festzusetzen; diesen Mietwert habe er bereits in früheren Zeiten erzielt. Das Objekt liege auch in einer reinen Wohngegend nur 2 km vom Zentrum entfernt. Schließlich – so die Klägerin weiter – sei auf Seiten des Beklagten auch kein Abzug für Fahrtkosten in Höhe von 308,00 € gerechtfertigt, da er wahrheitswidrig vortrage, er fahre mit dem Auto zur Arbeit. Tatsächlich nutze er den Bus, da er auch in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in N arbeite. Es könnten mithin lediglich die Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Ansatz gebracht werden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Warendorf vom 04.03.2009 – Az.: 9 F 733/08 - teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie mit Wirkung ab 01. Juni 2008 eine monatlich im Voraus fällige Unterhaltsrente in Höhe von 200,00 EU zzgl. Jahreszinsen aus je 200,00 € seit dem 01. Kalendertage eines jeden Monats zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näheren Ausführungen und macht insbesondere geltend, dass die Klägerin durchaus in der Lage sei, eine besser dotierte Tätigkeit als vom Amtsgericht angenommen neben ihrer Arbeit bei der Post auszuüben. So habe sie in den letzten Jahren der Ehezeit insbesondere vormittags die Betreuung von Bewohnern in mehreren Altenheimen übernommen und könne daher als Altenpflegehelferin mindestens halbschichtig tätig sein. Berufsbedingte Aufwendungen seien von einem etwaigen fiktiven Einkommen allenfalls mit 5 % in Abzug zu bringen. Der Beklagte meint weiter, dass die Mieteinnahmen der Klägerin mit mindestens 400 € anzusetzen seien, wobei etwaige Steuerabzüge bereits berücksichtigt seien. Ertragssteuer in Höhe von 20 % stellt der Beklagte in Abrede, da die Klägerin ihrerseits noch Kreditverbindlichkeiten für die Immobilie zu bedienen habe, mithin keine Steuern auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anfallen. Der Wohnvorteil für die von ihr selbst bewohnte Wohnung sei mit 500 € auch nicht zu hoch angesetzt, da sich das Haus in guter Wohnlage befinde und – unstreitig - von 1999 bis 2000 inkl. Außenanlagen komplett saniert worden sei. Der Nutzungswert seines Hauses sei nicht höher als mit monatlich rund 620,00 € zu bemessen. Eine Fremdvermietung sei nach Rückbau der Elektro- und Wasserleitungen im Obergeschoss und aufgrund des innen liegenden Treppenhauses nicht mehr möglich. Des Weiteren trägt der Beklagte vor, dass er hinsichtlich der ihm entstandenen Fahrtkosten keine unrichtigen Angaben gemacht habe. Es sei richtig, dass er eine Zeit lang mit dem Bus habe fahren müssen, da sein Pkw im Januar 2009 ausgebrannt sei. Bis zum Erwerb des neuen Wagens habe er zeitweise einen Motorroller benutzt. Im übrigen arbeite er auch nicht mehr in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in N, sondern an der P-Straße. Auch sei der zeitliche Mehraufwand, der durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel bedingt sei, unzumutbar, zumal er des Öfteren an verschiedenen Projekten mitarbeite, mit der Folge, dass er nicht regelmäßig Feierabend machen könne, die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln mithin noch umständlicher werde. Schließlich ist der Beklagte der Ansicht, dass die Klägerin die nacheheliche Solidarität vermissen lasse, da sie ihre Erwerbstätigkeit auf 15 Stunden pro Woche beschränke. Auf unbefristeten Unterhalt habe sie keinen Anspruch. Angesichts der Scheidungsfolgenvereinbarung zum Zugewinn sei jedenfalls aber ein etwaiger Unterhaltsanspruch herabzusetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 31.08.2009 sowie den Berichterstattervermerk vom selben Tage Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Sie führt in Abänderung des angefochtenen Urteils für die Zeit von Juni 2008 bis einschließlich Dezember 2010 zu einem Unterhaltsanspruch in Höhe von 149,00 € monatlich (1.); ab Januar 2011 steht der Klägerin hingegen kein Nachscheidungsunterhalt mehr zu (§ 1578 b Abs. 2 BGB; 2.).
1.
Der Klägerin steht im Unterhaltszeitraum von Juni 2008 bis Dezember 2010 ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB in Höhe von 149 € monatlich zu. Die Höhe des Unterhalts, die sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmte (§ 1578 BGB), ergibt sich aus folgender Unterhaltsberechnung:
a) Auf Seiten der Klägerin
aa)
Im Unterhaltszeitraum bezog die Klägerin ausweislich der Dezemberabrechnung für 2008, die die Jahressummen ausweist, ein Gesamtbruttoeinkommen von 16.172,80 €. Abzüglich Steuern und Sozialabgaben errechnet sich ein Gesamtnettoeinkommen in Höhe von 12.279,37 €, von dem der Jahresbeitrag W1 mit 99,80 € in Abzug zu bringen war. Es verbleibt ein Einkommen von 12.179,57 €, monatsanteilig mithin ein Betrag von 1.014,96. Weiter in Abzug zu bringen waren die Fahrtkosten zur Arbeitsstelle (Ziff. 10.2.2. der Leitlinien des hiesigen Oberlandesgerichts, Stand 01.01.2009, nachfolgend HLL), und zwar 110,00 € (10 km x 2 x 0,30 € x 220 : 12). Dem dann verbleibenden Einkommen von 904,96 € war noch die anteilige Steuerrückerstattung für das Jahr 2007 mit 2,50 € hinzuzurechnen, sodass die Klägerin aus ihrer tatsächlichen Erwerbstätigkeit bei der Post im Jahre 2008 ein bereinigtes Einkommen von 907,46 € bezog.
Der Klägerin ist jedoch neben dem vorstehend errechneten Einkommen aus ihrer Erwerbstätigkeit bei der Post – dem Amtsgericht folgend - noch ein fiktives Erwerbs-einkommen aus einer geringfügigen Tätigkeit von mindestens 400,00 € netto z.B. als Putzfrau oder Packhilfe in einem Supermarkt hinzuzurechnen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Klägerin ihr tatsächliches Einkommen lediglich aus einer Tätigkeit bezieht, die 15 Wochenstunden umfasst. Sie arbeitet insoweit nur nachmittags und alle vier Wochen auch samstags. Mit dieser Tätigkeit genügt sie jedoch der ihr nach dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit obliegenden Erwerbsverpflichtung nicht vollends. So hat die Klägerin keine Kinder mehr zu betreuen; diese sind bereits seit langem volljährig. Auch erfolgte die Trennung der Parteien bereits im Jahre 2004, der Scheidungsantrag war im September 2006 rechtshängig. Zum letztgenannten Zeitpunkt war T bereits 20 Jahre alt, Iris 17. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin - auch schon nach früherer Rechtslage - gehalten, ihre bereits im Jahre 1993 aufgenommene Tätigkeit bei der Post auf eine vollschichtige aufzustocken. Erwerbsbemühungen hat die Klägerin insoweit weder substantiiert dargelegt geschweige denn belegt. Die zu den Akten gereichten Listen mit Bewerbungsversuchen sind insoweit unzureichend; sie genügen auch den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an hinreichende Erwerbsbemühungen nicht (vgl. insoweit Wendl/ Staudigl - Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl. 2008, § 1, Rn. 527 ff. m.w.N.). Der Zurechnung eines fiktiven Einkommens aus geringfügiger Tätigkeit in Höhe von 400,00 € monatlich stehen auch die von der Klägerin behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (krankhafte Veränderungen in den Gliedmaßen, in den Händen sowie Beschädigungen an der Wirbelsäule) nicht entgegen. Zum einen hat die Klägerin ihren diesbezüglichen Sachvortrag weder konkretisiert geschweige denn belegt, zum anderen steht auch ein GdB von 20 % einer vollschichtigen Tätigkeit nicht grundsätzlich entgegen. Darüber hinaus würde die Klägerin bei Zurechnung weiterer 400,00 € noch (immer) nicht vollschichtig, vielmehr lediglich rund 30 Stunden wöchentlich arbeiten, ausgehend davon, dass sich die geringfügige Beschäftigung auf (weitere) 15 Stunden pro Woche verteilt, sodass die Tätigkeit auch unter Berücksichtigung etwaiger gesundheitlicher Einschränkungen nicht unzumutbar ist. Schließlich geht auch die Klägerin selbst davon aus, dass sie durchaus in der Lage ist, vollschichtig zu arbeiten. So hat sie im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Senat angegeben, dass sie ihrerseits bereits seit längerem versuche, ihre Tätigkeit bei der Post auf eine vollschichtige Tätigkeit auszudehnen. (Fiktive) Abzüge sind – entgegen der Ansicht des Amtsgerichts - nach ständiger Rechtsprechung des Senats von dem zuzurechnenden Einkommen von 400,00 € monatlich nicht vorzunehmen. Die Klägerin verfügt damit unter Einschluss eines fiktiven Einkommens von 400,00 € über ein Gesamteinkommen von 1.307,46 €. Unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus verbleibt ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 1.120,68 €, das mangels anderer Anhaltspunkte auch in den Jahren 2009 und 2010 weiter fortzuschreiben ist.
bb)
Die Klägerin hat darüber hinaus aus der Vermietung der Obergeschosswohnung in ihrer Immobilie M-Straße in Z1 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 400,00 € monatlich erzielt, die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind.
Soweit der Beklagte insoweit eingewandt hat, im Mietvertrag sei sogar eine Kaltmiete von 500,00 € ausgewiesen, hat die Klägerin im Termin vor dem Senat nachvollziehbar erläutert, dass der Mietzins wegen der noch nicht vollständig erfolgten Renovierung der Wohnung einvernehmlich mündlich erfolgt sei, was aber keinen Niederschlag im schriftlichen Vertrag gefunden habe. Ihre Angaben hat die Klägerin auch durch Vorlage entsprechender Kontoauszüge belegt. Der Beklagte hat dem klägerseitigen Vortrag nach Einsichtnahme im Termin auch nicht (mehr) widersprochen. Der Senat hat die auf die Mieteinnahmen entfallende Ertragsteuer auf den Einwand der Klägerin hin mit geschätzt 20,00 € in Abzug gebracht. Insoweit hat der Senat von den Gesamtmieteinnahmen mit 4.800 € jährlich den auf die Obergeschosswohnung unter Berücksichtigung von deren Größe entfallenden hälftigen Zinsaufwand für die Immobilie – hierzu nachfolgend unter cc) noch ausführlich – mit 230,00 € monatlich, d.h. 2760,00 € jährlich, sowie die AfA, die ausweislich des Steuerbescheides für 2008 mit 1.169,00 € angegeben ist, in Abzug gebracht, sodass ein noch zu versteuernder Überschuss der Mieteinnahmen über die Ausgaben in Höhe von 871,00 € verbleibt, sodass nach dem Grundtarif dann ein Einkommen von 11.327,00 € zu versteuern wäre, sich mithin ein Einkommensteuerbetrag von etwa 670,00 € ergäbe. Tatsächlich hatte die Klägerin Einkommensteuer in Höhe von 487,00 € zu entrichten. Es ergibt sich mithin ein Differenzbetrag von 183,00 €, monatsanteilig mithin ein solcher von 15,25 €, den der Senat zum Ausgleich etwaiger Unwägbarkeiten zugunsten der Klägerin maßvoll auf 20,00 € monatlich aufgestockt hat, sodass der Klägerin – zurechenbar - monatliche Mieteinnahmen von netto 380,00 € verbleiben.
cc)
Der Klägerin ist des Weiteren für die von ihr selbst genutzte Erdgeschosswohnung in der vorstehend unter bb, näher bezeichneten Immobilie ein Wohnvorteil zuzurechnen, den der Senat mit 400,00 € monatlich bemisst.
Der Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen Haus ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens nämlich wie Einkommen zu behandeln (vgl. Ziff. 5.1. HLL). Nach der Scheidung richtet sich der Wohnvorteil bei der Bedarfsbemessung nach dem objektiven oder vollen Mietwert (Marktmiete). Unstreitig weist die Wohnung eine Fläche von ca. 66 qm auf und ist in etwa gleich groß wie die vermietete Obergeschosswohnung, für die Klägerin – wie erwähnt – eine monatliche Kaltmiete von 400,00 € erhält. Darüber hinaus ist die Klägerin noch zur Nutzung des 700 qm großen Gartens befugt; ferner stehen ihr – die Garage an den Mieter der Obergeschosswohnung vermietet – noch zwei Ställe sowie ein Schuppen für Geräte zur Verfügung. Nach Maßgabe des von der Klägerin zu den Akten gereichten Mietspiegels der Stadt Z1 kann für ein im Jahre 1949 bis 1960 errichtetes Einfamilienhaus ein Mietzins zwischen 4,50 € und 5,20 € (Altersgruppe II) verlangt werden. Insoweit ist aber noch nicht berücksichtigt, dass die Immobilie in den Jahren 1999/2000 umfassend renoviert worden ist. Der Beklagte hat insoweit im Termin angegeben, dass die kompletten Warm- und Kaltwasserleitungen erneuert sowie die Wände isoliert worden seien. Ferner sei unter anderem auch eine neue Heizungsanlage (Ölheizung) eingebaut und im Obergeschoss neue Heizkörper installiert worden. Auch seien die Fußböden umfassend renoviert und die Außenanlagen neu gemacht worden. Einer derartigen Renovierung trägt auch der Mietspiegel der Stadt Z1 Rechnung, indem er nach Maßgabe des jeweiligen Modernisierungsgrades eine Änderung des Baualters in eine jüngere Altersklasse zulässt. Der Senat geht angesichts der von der Klägerin nicht bestrittenen Maßnahmen davon aus, dass sich das Gebäude tatsächlich verjüngt hat und entnimmt deshalb den Mietzins zumindest der Altersgruppe III (1961 – 1970), sodass ein – nur unwesentlich höherer - Mietzins zwischen 4,60 und 5,20 € pro qm in Ansatz gebracht werden kann. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere der Tatsache, dass die Erdgeschosswohnung annähernd die gleiche Größe wie diejenige der vermieteten Obergeschosswohnung aufweist, sowie des Umstands, dass die Klägerin auch den Garten sowie die beiden Ställe und den Schuppen zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehen, erscheint der Ansatz einer objektiven Marktmiete von 400,00 € angemessen, aber auch geboten.
Verbrauchsunabhängige Kosten, die vom Wohnwert hätten in Abzug gebracht werden können, hat die Klägerin weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen. Sie hätten im Übrigen auch nur noch dann von ihrem Wohnvorteil abgezogen werden können, wenn es sich um nicht umlagefähige Kosten im Sinne von §§ 556 Abs. 1 BGB, 1, 2 BetrKV (Aufgabe der BGH-Rechtsprechung, vgl. FamRZ 2009, 1300 ff) gehandelt hätte; hierfür bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte.
dd)
In Abzug zu bringen ist von den vorstehend errechneten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie dem der Klägerin zugerechneten Wohnwert der Finanzierungsaufwand, und zwar in Höhe von 458,77 € als Zinsaufwand, sowie in Form der Tilgung als sekundäre Altersvorsorge in Höhe von weiteren 68,71 € monatlich.
Der Zinsanteil für das von der Klägerin nach Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung allein bediente Darlehen Q Bank X2 M Kto. Nr. #####/#### belief sich ausweislich der von ihr vorgelegten Nachweise im Jahr 2008 auf 371,98 €, d.h. monatsanteilig auf 62,00 €. Der Zinsanteil für das weitere Darlehen Q Bank X2 M Kto. Nr. #####/#### ergab einen Betrag von 2.380,63 €, d.h. monatsanteilig 396,77 €. Das ergibt mithin Zinsaufwendungen im Jahr 2008 von monatlich 458,77 €. Dieser Aufwand ist insgesamt in Abzug zu bringen; soweit er anteilig auf die Obergeschosswohnung entfällt, diente er der nachhaltigen Erzielung von Einkünften und ist im Rahmen der Bedarfsermittlung deshalb auch zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 10.4.1. HLL).
Der Tilgungsanteil kann – da einseitige Vermögensbildung zu Lasten des Beklagten – grundsätzlich zwar keine Berücksichtigung mehr finden (vgl. BGH FamRZ 2009, 1300 ff). Die Klägerin durfte aber andererseits neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die beim Ehegattenunterhalt mit einem Betrag bis zu 4 % ihres Bruttoeinkommens des Vorjahres zu berücksichtigen ist. Insoweit kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen auch nicht darauf an, ob bereits während der Ehezeit Beiträge für eine solche Altersvorsorge gezahlt wurden (vgl. BGH, FamRZ 2009, 1207 ff). Hieraus folgt, dass die Tilgungsleistungen der Klägerin in Höhe von 4 % ihres Vorjahresbruttoeinkommens (vgl. Ziff. 10.1. HLL) bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen waren. Der Tilgungsanteil für das Darlehen mit der Endnummer 481 betrug im Gesamtzeitraum des Jahres 2008 126,50 € (83,08 € x 6 = 498,48 € – 371,98 €), derjenige für das Darlehen mit der Endnummer 411 809,81 € (531,74 € x 6 = 3.190,44 € - 2.380,63 €). Das ergibt eine Gesamttilgung von 936,31 €. 4 % des Bruttovorjahreseinkommens der Klägerin belaufen sich hingegen nur auf 824,28 € (15.812,06 € + 4.800 € fiktiv zugerechnetes Einkommen = 20.612,06 € x 4 %), sodass der Abzug der Tilgung der Rechtsprechung de Bundesgerichtshofs folgend auf diesen Betrag, d.h. monatsanteilig auf 68,71 € zu beschränken war.
Den Finanzierungsaufwand (Zins und Tilgung) hat der Senat mangels anderslautender Erkenntnisse auch für die Folgejahre fortgeschrieben.
ee)
Für die Unterhaltsberechnung war mithin von folgendem monatsdurchschnittlichen Einkommen der Klägerin auszugehen:
| bereinigtes Einkommen aus (teilfiktiver) Erwerbstätigkeit, 6/7 = | 1.120,68 € |
| zzgl. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (abzgl. Ertragsteuer geschätzt 20,00 €) | + 380,00 € |
| zzgl. Wohnwert | + 400,00 € |
| abzgl. Zinsaufwendungen für V + V sowie Wohnwert | - 458,77 € |
| abzgl. Tilgung (4 % als sek. Altersvorsorge) | - 68,71 € |
| ergibt | 1.373,20 € |
b) Auf Seiten des Beklagten
aa)
Der Beklagte bezog im Jahre 2008 ausweislich der Dezemberabrechnung, die ebenfalls die Jahressummen ausweist, ein Gesamtbruttoeinkommen von 30.990,36 €. Zu berücksichtigen ist, dass in dieser Summe der Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 BBesG nur noch bis einschließlich Februar 2008 enthalten war, ab März 2008 hat der Beklagte keinen Familienzuschlag mehr erhalten bzw. der ab diesem Zeitpunkt ausgezahlte Familienzuschlag ist von seinem Arbeitgeber zurückgefordert worden; insoweit hat die U auch eine Korrektur des Steuerbrutto vorgenommen. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG gehören zur Stufe 1 geschiedene Beamte, wenn sie aus einer Ehe unterhaltspflichtig sind. Eine derartige Unterhaltspflicht, die für die Gewährung des Familienzuschlags allein maßgeblich ist, besteht dem Grunde nach jedenfalls; dass der Beklagte seine Unterhaltszahlungen tatsächlich eingestellt hat, ist insoweit irrelevant. Es ist ihm daher grundsätzlich auch für die Zeit von März bis Dezember 2008 ein Familienzuschlag zu gewähren, der sich bis Juni 2008 auf 100,24 € und sodann auf 103,16 € belief. Dem Steuerbrutto ist mithin ein Betrag von 4 x 100,24 € = 400,96 € (März bis Juni) sowie 6 x 103,16 € = 618,96 € hinzuzurechnen, sodass sich ein Steuerbrutto von insgesamt 32.010,28 € errechnet. Nach Abzug der Steuern (Stkl. I) verbleibt ein Nettojahreseinkommen von 25.890,26 €, mithin monatsanteilig ein solches von 2.157,52 €. In Abzug zu bringen war von dem vorstehend errechneten Einkommen der Nettoarbeitgeberanteil für vermögenswirksame Leistungen mit 5,38 € (Nettoquote 80,88 %) sowie – der Beklagte ist Beamter – die Ausgaben für seine Kranken – und Pflegeversicherung mit unstreitig 160,98 € monatlich. Es ergibt sich ein Einkommen von 1.991,16 €. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass auch der Beklagte Kosten für die Fahrt zu seiner Arbeitsstelle in N hat. Die Klägerin hat insoweit zwar vorgetragen, der Beklagte sei überwiegend mit dem Bus zur Arbeit gefahren. Das hat der Beklagte jedoch in Abrede gestellt und im Termin nochmals nachvollziehbar erklärt, er sei lediglich ab Januar 2009 mit dem Bus bzw. mit dem Motorroller zur Arbeit gefahren, da sein Fahrzeug im Januar 2009 ausgebrannt sei. Die Klägerin ist diesen Ausführungen nach näherer Erörterung vor dem Senat nicht weiter entgegen getreten ist und hat darüber hinaus auch ihren eigenen Vortrag nicht dahingehend weiter konkretisiert, wann genau der Beklagte – abgesehen von einer kurzen Zeit ab Januar 2009 - mit dem Bus gefahren sein soll. Der Senat hält auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten für angemessen und billig, dem Beklagten – wie der Klägerin – Unterhaltszeitraum durchgängig den Abzug von Fahrtkosten für einen Pkw zu gestatten. Bei 24 Entfernungskilometer ergibt dies Aufwendungen in Höhe von 264,00 € monatlich (24 km x 2 x 0,30 € x 220 : 12). Es verbleibt dann ein Einkommen von 1.727,16 €, dem noch eine anteilige Steuerrückerstattung hinzuzusetzen wäre. Da der Beklagte jedoch nach wie vor die Steuerbescheide für 2007 – und auch 2008 – nicht vorgelegt hat, schreibt der Senat die Steuerrückerstattung aus 2006 mit monatsanteilig 88,48 € weiter fort. Es ergibt sich ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 1.815,64 €; 6/7 davon betragen 1.556,26 €. Dieses Einkommen hat der Senat – wie bei der Klägerin - auch für die nachfolgenden Jahre 2009 und 2010 fortgeschrieben; insoweit hat er bei beiden Parteien außer acht gelassen, dass das Einkommen aufgrund der Besoldungsanpassung in 2009 gestiegen ist.
bb)
Dem Beklagten ist ferner ein Wohnvorteil für die Eigennutzung der in seinem Alleineigentum stehenden Immobilie Q-Str. in X-G in Höhe von 700,00 € zuzurechnen.
Er bewohnt die Immobilie, die sich auf einem 461 qm großen Grundstück befindet, allein. Das Gebäude, das eine Wohnfläche von insgesamt 130 qm aufweist, wurde 1983/1984 errichtet und war in den Jahren 2003 – 2007 an Mutter und Tochter für insgesamt 700,00 € vermietet. Nach deren Auszug hat der Beklagte das Haus renoviert, insbesondere die für die Tochter im Obergeschoss verlegten Elektro- und Wasserleitungen zurückgebaut, weil sie ihn – so seine Angaben vor dem Senat – optisch störten. Wegen der innenliegenden Treppe ist – so der Beklagte - eine Vermietung des Obergeschosses daher nicht mehr möglich. Auf Basis der vorstehenden Parameter ist ausweislich des Mietspiegels der Stadt X für das Immobil ein Nettokaltmietzins von 4,60 € bis 5,80 € pro qm erzielbar sein, wobei für – wie hier – freistehende Einfamilienhäuser ein Zuschlag von 10 % möglich ist, bei Lage der Wohnungen in Freckenhorst andererseits ein Abschlag von 5 % für angemessen erachtet wird. Der Senat hält daher einen Mietzins von mindestens 600,00 € (130 qm x 4,62 €) für durchaus erzielbar. Da zu dem Haus ferner eine Garage, ein Carport sowie ein 3 x 4 großer Anbau gehören, die vom Beklagten ebenfalls genutzt werden, erscheint insoweit ein Ansatz von weiteren 100,00 € angemessen und geboten. Bei Abwägung aller Umstände ist ein solcher Gesamtwohnwert von 700,00 € - wie die frühere Vermietung gezeigt hat – auch am Markt erzielbar.
cc)
In Abzug zu bringen ist – die Ausführungen zum klägerseitigen Einkommen gelten insoweit entsprechend - der Finanzierungsaufwand, auf Seiten des Beklagten als Zinsaufwand ein Betrag von 484,71 € monatlich sowie ferner ein Tilgungsanteil als sekundäre Altersvorsorge in Höhe von 100,83 € monatlich.
Aus Gründen der Vergleichbarkeit der beiderseitigen Einkommens – und Vermögensverhältnisse hat der Senat auch auf Seiten des Beklagten den (erst) ab Juli 2008 entstandenen Zinsaufwand berücksichtigt. Der Zinsanteil für das von ihm insoweit nach Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung allein bediente Darlehen Q Bank X2 M Kto. Nr. #####/#### belief sich insoweit auf 673,69 €, d.h. monatsanteilig auf 112,28 €. Der Zinsanteil für das weitere Darlehen Q Bank X2 M Kto. Nr. #####/#### ergab einen Betrag von 795,96 €, d.h. monatsanteilig einen solchen von 132,65 €. Der Zinsanteil für das Darlehen bei der W2 betrug 2.877,32 €, d.h. monatsanteilig 239,78 € (: 12, da für das ganze Jahr ausgewiesen). Das ergibt Zinsaufwendungen von monatlich 484,71 €, die jedenfalls abzugsfähig sind.
Auch dem Beklagten ist als Unterhaltsverpflichtetem eine sekundäre Altersvorsorge zu gestatten (BGH, FamRZ 2009, 1207 ff). 4 % seines Bruttoeinkommens aus 2007 betragen für das gesamte Jahr 1.209,92 € (4 % x 30.247,92 €,), monatsanteilig daher 100,83 €. Der Tilgungsanteil für die vorgenannten Darlehen belief sich für dasjenige mit der Endnummer 482 auf 223,61 € (6 x 149,55 € = 897,30 € - 673,69 €), für dasjenige mit der Endnummer 412 auf 267,54 (177,25 € x 6 = 1.063,50 € - 795,96 €), insgesamt mithin 491,15 €, monatsanteilig also (: 6) 81,86 €. Für das Darlehen bei der VPV hat der Beklagte Tilgungsleistungen in Höhe von 1.637,79 € (4.515,11 € - 2.877,32 €) erbracht, monatsanteilig (: 12, da für das gesamte Jahr ausgewiesen) folglich 136,48 €. Es ergibt sich ein Gesamttilgungsbetrag von monatlich 218,34 €; der Abzug der Tilgungsleistungen ist mithin auf die 4 % für die sekundäre Altersvorsorge, mithin auf 100,83 € monatlich zu beschränken.
Den Finanzierungsaufwand (Zins und Tilgung) hat der Senat mangels anderslautender Erkenntnisse auch auf Seiten des Beklagten für die Folgejahre fortgeschrieben. Soweit der Beklagte am 28.02.2009 noch einen Modernisierungskredit aufgenommen hat, kann er diesen der Klägerin – da nicht eheprägend – auch nicht in Höhe des Zinsanteils entgegen halten.
dd)
Es ist daher für die Unterhaltsberechnung von folgendem Einkommen des Beklagten auszugehen:
| bereinigtes Einkommen aus Erwerbstätigkeit, 6/7 = | 1.556,26 € |
| zzgl. Wohnwert | + 700,00 € |
| abzgl. Zinsaufwendungen | - 484,71 € |
| abzgl. Tilgung (4 % als sek. Altersvorsorge) | - 100,83 € |
| ergibt | 1.670,72 € |
c)
Es ergibt sich mithin folgende Unterhaltsberechnung:
bereinigtes Einkommen des Beklagten, 1.670,72 € abzgl. bereinigtes Einkommen der Klägerin 1.373,20 € verbleiben 279,52 € : 2 = Bedarf: 148,76 €
Der Beklagte ist zur Leistung eines Unterhalts in Höhe von rund 149,00 € monatlich auch leistungsfähig; sein eheangemessener Selbstbehalt von 1.000 € ist unzweifelhaft gewahrt.
2.
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin war jedoch bis einschließlich Dezember 2010 gemäß § 1578 b Abs. 2, 1 BGB zu befristen.
Gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB ist ein Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Insbesondere ist zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Gemäß Abs. 2 wäre der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Gemäß Abs. 3 der vorgenannten Vorschrift können Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs miteinander verbunden werden.
a)
Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner neueren Rechtsprechung zu § 1573 Abs. 5 BGB a.F. im Hinblick auf die Beschränkung bzw. Befristung des nachehelichen Unterhalts nicht mehr entscheidend auf die Dauer der Ehe, sondern darauf abgestellt, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als Folge eines ehebedingten Nachteils darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen kann (BGH, FamRZ 2007, 2052, 2053; BGH, FamRZ 2008, 134, 135). Die Ehedauer ist nach dem Wortlaut des § 1578 b BGB damit nur ein Kriterium im Rahmen der geforderten Gesamtabwägung. Insoweit hat sich der BGH bereits in seiner neueren Rechtsprechung zu § 1573 BGB a.F. nicht auf eine konkrete Zeitdauer festgelegt, von der an die Ehe als "lang" anzusehen sei, da es dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift widerspräche, den Billigkeitsgesichtspunkt "Dauer der Ehe" im Sinne einer festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein kann (BGH, FamRZ 2007, 793, 800). Die Ehedauer ist als Billigkeitsgesichtspunkt der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit gleichrangig. Die insoweit noch zu § 1573 Abs. 5 BGB a.F. ergangene neuere Rechtsprechung des BGH bleibt in ihren Grundzügen auch auf § 1578 b BGB anwendbar (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1578 b BGB, Rn. 1 ff; Erman-Graba, BGB, Bd. 2, 12. Aufl. 2008, § 1578 b BGB, Rn. 1). Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bietet – wie schon ausgeführt – keine von ehebedingten Nachteilen unabhängige Lebensstandardgarantie mehr (BGH, FamRZ 2008, 134, 136), sondern gebietet nur, dem bedürftigen Ehegatten die Nachteile auszugleichen, die ihm deshalb entstehen, weil er wegen der Aufgabenverteilung in der Ehe nicht oder nicht ausreichend in der Lage ist, nach der Scheidung für seinen Unterhalt zu sorgen. Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts, und zwar insoweit auch des Krankenunterhalts führen können, trägt der Unterhaltsverpflichtete, weil § 1578 b insoweit – wie die frühere Vorschrift des § 1573 Abs. 5 BGB a.F. – als Ausnahmetatbestand von einer unbefristeten Unterhaltspflicht konzipiert ist. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere "Schonfrist" für die Umstellung auf den Lebensstandard nach den eigenen Einkünften sprechen (BGH, FamRZ 2008, 134, 136; FamRZ 2008, 1508 ff; BGH, NJW 2008, 2644, 2645).
b)
Ehebedingte Nachteile wie vorstehend beschrieben folgen jedenfalls nicht aus den infolge der Kindererziehung und Haushaltstätigkeit reduzierten eigenen Rentenanwartschaften der Klägerin. Unabhängig von der Höhe der im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechte können ehebedingte Nachteile i.S. von § 1578 b BGB nämlich regelmäßig nicht mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe und den dadurch bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit – wie hier - der Versorgungsausgleich vollständig durchgeführt worden ist. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit in der Regel vollständig ausgeglichen, was einen zusätzlichen unterhaltsrechtlichen Ausgleich ausschließt (BGH FamRZ 2008, 1325 ff; BGH, FamRZ 2008, 1508, 1511, BGH, NSW BGB § 1572 (BGH-intern); OLG Hamm, FF 2009, 28 ff; OLG Celle, FamRZ 2009, 56 ff).
c)
Ehebedingte Nachteile bestehen regelmäßig aber (auch dann) nicht, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte in der Lage und verpflichtet ist, in dem einmal erlernten Beruf vollschichtig zu arbeiten (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1325 ff). Insoweit würde der Umstand, dass die Parteien aufgrund der unterschiedlichen Berufsausbildung (dann) einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hätten, es als solches nicht grundsätzlich unzumutbar machen, nach einer Übergangszeit auf den vom höheren Einkommen des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten beeinflussten Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard nach den eigenen Einkünften zu begnügen.
Dies vorausgeschickt sind ehebedingte Nachteile auf Seiten der Klägerin jedoch zu verneinen.
Richtig ist zwar, dass die Klägerin, die im Zeitpunkt der Scheidung 48 Jahre alt war, in ihrem ursprünglich erlernten Beruf als Steuerfachgehilfin nach der Eheschließung nicht mehr Fuß gefasst hat. Sie hätte dies aber aufgrund ihrer Übersiedlung nach Deutschland auch ohne die Eheschließung mit dem Beklagten nicht mehr. In diesem Zusammenhang ist nämlich weiter zu berücksichtigen, dass sie auch schon vor der Übersiedlung nach Polen schon nicht mehr in ihrem erlernten Beruf gearbeitet hat, vielmehr im Büro eines Heizkraftwerkes tätig war. Während der Ehe hat sie sich – Fortbildungen bzw. Qualifizierungsmaßnahmen im Bereich Bürotätigkeit ermöglichten ihr keinen Wiedereinstieg in das Berufsleben - mit Tätigkeiten in der Gastronomie und seit 1993 auf solche im Briefdienst bei der Post beschränkt. Es erscheint im Übrigen auch fraglich, ob die Klägerin angesichts ihrer Orthographieprobleme- die ihr nicht vorzuwerfen sind - überhaupt in der Lage gewesen wäre, eine Tätigkeit zumindest als Sekretärin vollständig auszufüllen. In Polen hätte die Klägerin, wäre sie dort geblieben, im Büro voraussichtlich aber kein höheres Einkommen erzielt, als sie aktuell bei der Post mit ihrer Tätigkeit von 15 Wochenstunden realiter erarbeitet. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin schließlich neben ihrem bei der Post erzielten Einkommen aus Erwerbstätigkeit von rund 1.300 € netto allein aufgrund der Ehe mit dem Beklagten nunmehr auch über eine Immobilie verfügt, aus der sie in Form von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie durch Eigennutzung weitere wirtschaftliche Vorteile zieht, sind tatsächliche ehebedingte Nachteile nicht ersichtlich.
d)
Der Senat hält es jedoch angesichts der Tatsache, dass die Ehe, die bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung rund 24 Jahre gedauert hat, schon als lang zu bezeichnen ist sowie angesichts des Umstands, dass die Scheidung erst 2 ½ Jahre zurück liegt, für gerecht und billig, der Klägerin eine Übergangszeit zuzubilligen, die es ihr erlaubt, sich innerlich auf die Veränderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse einzustellen. Insoweit erscheint eine Übergangszeit bis 31.12.2010, d.h. einen Zeitpunkt, der rund 3 ¾ Jahre nach der Scheidung liegt, bei Abwägung der beiderseitigen Interessen und unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit gerechtfertigt.
Die Berufung der Klägerin hat somit für den Zeitraum von Juni 2008 bis Dezember 2010 teilweise Erfolg; der weitergehenden Berufung kam angesichts der Tatsache, dass der Unterhalt bis zum 31.12.2010 zu befristen war, kein Erfolg zu.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.