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Oberlandesgericht Hamm·II-8 UF 62/11·29.03.2011

Sofortige Beschwerde gegen Abänderung einer Jugendamtsurkunde und Kostenentscheidung

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer Jugendamtsurkunde mit dem Ziel, keinen Unterhalt mehr zu schulden. Das Amtsgericht änderte die Urkunde nach sofortigem Anerkenntnis des Antragsgegners und auferlegte dem Antragsteller die Verfahrenskosten. Das OLG Hamm wies die sofortige Beschwerde zurück, weil der Antragsteller vor Klageerhebung die Abänderungsvoraussetzungen nicht vollständig und belegt vorgetragen hatte. Die Kostenverteilung folgt aus § 93 ZPO i.V.m. § 243 FamFG.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Abänderung der Jugendamtsurkunde und die Kostenentscheidung als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.

Abstrakte Rechtssätze

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In Familiensachen verdrängen die speziellen Kostenvorschriften des § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG sowie § 99 Abs. 2 und §§ 567 ff. ZPO die allgemeinen Vorschriften der §§ 58 ff. FamFG.

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Nach § 93 ZPO trifft den Antragsteller die Kosten des Verfahrens, wenn der Antragsgegner den Anspruch sofort anerkennt und vor Verfahrensbeginn keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat.

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Bei Abänderungsanträgen liegt eine Veranlassung zur Klageerhebung nur vor, wenn die Voraussetzungen der Abänderung vollständig, schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen und belegt sind.

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Vor Antragstellung ist der Antragsgegner – insbesondere bei Änderungen in der Sphäre des Antragstellers – innerhalb einer angemessenen Frist zur Erklärung aufzufordern; bloße vage Hinweise oder Kenntnis reichen nicht aus.

Relevante Normen
§ 113, 243 FamFG, 93, 99 Abs. 2, 567 ff. ZPO§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG§ 99 Abs. 2 ZPO§ §§ 567 ff. ZPO§ §§ 58 ff. FamFG§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Steinfurt, 20 F 348/10

Leitsatz

1. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 99 Abs. 2, 567 ff. ZPO sind in Familienstreitsachen als die §§ 58 ff. FamFG verdrängende Spezialregelungen anzusehen, was sich auch daraus ergibt, dass § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG die Kostenvorschriften der §§ 80 ff. FamFG gerade nicht für anwendbar erklärt.

2. Eine Klageveranlassung im Sinne des § 93 ZPO liegt im Falle eines Abänderungsantrages nur dann vor, wenn die Abänderungsvoraussetzungen vollständig und nachvollziehbar vorgetragen und belegt werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Verfahrenswert: 1.500 EUR

Gründe

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I. Der Antragsteller hat die Abänderung einer Jugendamtsurkunde dahingehend begehrt, dass er keinen Unterhalt mehr schuldet. In einer E-Mail vom 02.08.2010 erklärte er der gesetzlichen Vertreterin des Antragsgegners, dass die Abänderung der Urkunde mit einer von ihr abgegebenen Zustimmungserklärung erheblich einfacher sei. Noch vor Zustellung des Antrags erklärte der Antragsgegner durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, dass der Abänderung zugestimmt werde. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Jugendamtsurkunde entsprechend dem Anerkenntnis des Antragsgegners abgeändert und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kostenentscheidung sei gem. § 93 ZPO gerechtfertigt. Der Antragsgegner habe keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.

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II. 1. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 99 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig; diese Vorschriften sind nämlich in Familienstreitsachen als die §§ 58 ff FamFG verdrängende Spezialregelungen anzusehen, was sich auch daraus ergibt, dass § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG die Kostenvorschriften der §§ 80 ff FamFG gerade für nicht anwendbar erklärt (Senat, Beschluss vom 02.02.2011, 8 WF 262/10).

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2. Die sofortige Beschwerde ist in der Sache allerdings nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt.

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Gemäß dem in Unterhaltssachen gegenüber den materiellen Kostenvorschriften der §§ 91 ff ZPO wiederum vorrangigen § 243 S. 1 FamFG ist nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten zu entscheiden, wobei nach § 243 S. 2 Nr. 4 FamFG insbesondere ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO zu berücksichtigen ist. Nach § 93 ZPO fallen dem Antragsteller die Verfahrenskosten zur Last, wenn der Antragsgegner den Anspruch sofort anerkennt und durch sein Verhalten nicht Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hatte. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Unstreitig hat der Antragsgegner den Anspruch anerkannt und der antragsgemäßen Abänderung der Jugendamtsurkunde zugestimmt. Zuvor hatte er keine Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO gegeben.

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Veranlassung zur Klageerhebung hat der Gegner immer nur dann gegeben, wenn sein Verhalten vor Verfahrensbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage gegenüber dem Antragsteller sich so darstellte, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl., § 93 Rz. 3). In aller Regel gibt der Gegner eine Veranlassung zur Klage daher nur, soweit ihn der Antragsteller vor Erhebung der Klage zur Erfüllung des Anspruchs, das in einem Tun oder Unterlassen bestehen kann, auffordert und wenn der Gegner darauf nicht reagiert (OLG Brandenburg, FamRZ 2005, 536).

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Vorliegend hatte der Antragsteller die Vertreterin des Antragsgegners per E-Mail vom 02.08.2010 allerdings mitgeteilt, dass er eine Abänderung der Jugendamtsurkunde beantragen wolle, und erklärt, dass dafür die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin des Antragsgegners erforderlich sei. Hierauf hatte die gesetzliche Vertreterin nicht reagiert bzw. wohl mündlich am 09.08.2010 die Zustimmung verweigert. Gleichwohl hat der Antragsgegner den Antragsteller dadurch nicht zur Stellung des Abänderungsantrags veranlasst. Es kann dahinstehen, ob in der E-Mail ihrem Inhalt nach eine eindeutige Aufforderung zur Erteilung der erforderlichen Zustimmung zu sehen ist. Eine Klageveranlassung im Sinne des § 93 ZPO liegt nämlich nur dann vor, wenn die Abänderungsvoraussetzungen vollständig und nachvollziehbar vorgetragen und belegt werden (OLG Köln, FamRZ 1997, 1415). Daran fehlt es hier. Erst mit der Antragsbegründung durch die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers vom 15.09.2010 ist eine schlüssige Begründung des Abänderungsverlangens erfolgt. Insbesondere ist erstmals in diesem Schriftsatz vorgetragen und belegt worden, dass der Antragsteller lediglich eine Rente in einer unterhalb des Selbstbehalts liegenden Höhe bezieht. In der E-Mail vom 02.08.2010 ist demgegenüber lediglich von erheblichen Versicherungsleistungen die Rede, die auf den Unterhalt verrechnet werden sollen. Dazu erwartete der Antragsteller Vorschläge der Gegenseite. Wie sich aus der Antragsbegründung ergibt, hatte der Antragsteller auch trotz der bereits im Jahr 2007 eingetretenen Erwerbsunfähigkeit in der Vergangenheit in erheblichem Umfang Kindesunterhalt geleistet. Der Antragsgegner konnte deshalb – auch wenn möglicherweise die finanzielle Situation des Antragstellers in grober Weise bekannt gewesen sein sollte - nicht ohne weiteres auf dessen Leistungsunfähigkeit schließen. Er musste von sich aus auch keine Ermittlungen anstellen oder auf Verdacht auf den Titel verzichten (OLG Köln, a.a.O.).

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Darüber hinaus hätte der Antragsgegner vor Antragstellung auch aufgefordert werden müssen, innerhalb einer angemessenen Frist zur Überprüfung des Begehrens die Zustimmung zu erklären. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Antragsteller – wie hier - Abänderung wegen Veränderungen in seiner Sphäre verlangt (OLG Köln, a.a.O.). Auch das ist nicht ordnungsgemäß geschehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.