Aufhebung und Zurückverweisung: Einstellung des Sorgerechtsverfahrens (§§1666, 1666a BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Kindesmutter rügt die Einstellung des von Amts wegen eingeleiteten Sorgerechtsverfahrens durch das Amtsgericht Borken. Das OLG Hamm hebt den Beschluss auf und verweist die Sache zurück, weil die Einstellungsentscheidung in den Akten nicht nachvollziehbar begründet ist und das betroffene Kind entgegen §159 FamFG nicht angehört wurde. Es besteht erheblicher Klärungs- und Beweisbedarf angesichts des Sachverständigengutachtens.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts zur Einstellung des Sorgerechtsverfahrens aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung eines von Amts wegen eingeleiteten Sorgerechtsverfahrens erfordert eine nachvollziehbare Darlegung der Tatsachengrundlagen, aus denen sich ein erledigendes Ereignis oder eine positive Entwicklung ergibt.
Hat ein eingeholtes Sachverständigengutachten erhebliche Bedenken gegen die Erziehungsfähigkeit und mögliche Gefährdungen des Kindeswohls ergeben, muss das Gericht die den Einstellungsentscheid stützenden Tatsachen dokumentieren; fehlt eine solche Darlegung, ist die Entscheidung aufzuheben.
Die persönliche Anhörung des betroffenen Kindes gemäß §159 FamFG ist durchzuführen, wenn ihr Inhalt für die Entscheidung von Bedeutung sein kann; ihre Unterlassung begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel.
Erhebliche Verfahrensmängel oder die Erforderlichkeit umfangreicher Beweisaufnahmen rechtfertigen nach §69 Abs. 1 S. 3 FamFG die Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Borken, 34 F 1/10
Leitsatz
Kann die Entscheidung des Amtsgerichts, das von Amts wegen eingeleitete Sorgerechtsverfahren gem. §§ 1666, 1666a BGB zu beenden, nach dem Akteninhalt und mangels Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht nachvollzogen werden, kommt auf Antrag eines Beteiligten eine Aufhebung des Beschlusses und eine Zurückverweisung an das Amtsgericht in Betracht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Anhörung des betroffenen Kindes entgegen § 159 FamFG unterblieben ist.
Tenor
Der angefochtene Beschluss vom 19.01.2011 wird einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – Borken zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten des vorlie-genden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I. Das vorliegende Sorgerechtsverfahren wurde durch das Amtsgericht von Amts wegen eingeleitet, nachdem dieses durch die Kreispolizeibehörde C am 28.12.2009 von einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls im Haushalt des Kindesvaters informiert wurde. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat das Amtsgericht ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten gemäß Beschluss vom 29.01.2010 eingeholt. Die Sachverständige Dipl.-Psych. L ist in ihrem Gutachten vom 08.10.2010 u.a. zu der Einschätzung gekommen, dass T in der Vergangenheit massiv und wiederholt durch physische und psychische Abwesenheit der Hauptbezugspersonen (bedingt durch massive Persönlichkeits- und Suchtproblematik von Kindesmutter und Kindesvater) und damit mangelnde Fürsorge und Betreuung über alle bindungsrelevanten Phasen vernachlässigt wurde, auch in emotionaler Hinsicht. T musste aufgrund der familiären Situation zulasten ihrer eigenen Persönlichkeits- und Autonomieentwicklung ihre eigenen Empfindungen und Bedürfnisse zurückstellen und sich in ihrer Verhaltensausrichtung an den Bedürfnissen und Stimmungen der durch die Persönlichkeits- und Suchtproblematik stark beeinträchtigten Eltern orientieren. Sie ist dadurch massiv gestört. Damit sie die Defizite hinsichtlich der eigenen Autonomie- und Persönlichkeitsentwicklung sowie die noch bevorstehenden Entwicklungsaufgaben für sich bewältigen kann, benötigt T – so die Sachverständige – ein sicher strukturiertes Umfeld sowie intensive Förderung durch fachliche Hilfen (pädagogische oder psychologische) und durch das Umfeld, in dem sie lebt. Der Kindesvater ist nach Einschätzung der Sachverständigen aufgrund der gegebenen massiven unbewältigten Alkoholproblematik in Kombination mit einer massiven Persönlichkeitsproblematik (den damit einhergehenden Defiziten, Emotionen nicht angemessen regulieren zu können, in Problem-Belastungssituationen mit Unbeherrschtheiten und aggressiven Ausbrüchen zu reagieren, seinen Mängeln, Beziehungen nicht angemessen gestalten zu können sowie seiner Neigung, augenblicksbestimmt wahrgenommene Stimmungen und Bedürfnisse sofort und ohne Rücksichtnahme auf Bedürfnisse und Stimmungen anderer durchzusetzen) in seiner Erziehungsfähigkeit auf absehbare Zeit derart massiv eingeschränkt, dass er die Verantwortung für die Betreuung eines Kindes nicht alleinverantwortlich übernehmen und ein sicheres/stabiles Umfeld für seine Tochter nicht gewährleisten kann. Die Sachverständige hat aus diesem Grund empfohlen, das Sorgerecht für T zum Schutz des geistigen, körperlichen und seelischen Wohls auf einen Vormund zu übertragen. Allerdings sei es vor dem Hintergrund, dass T schon wiederholt Beziehungsabbrüche habe erleben müssen, von einem massiv gestört verlaufenen Bindungsaufbau ausgegangen werden müsse und T nun im Haushalt des Kindesvaters eine Kompensation der erlebten Belastungen und Ängste in einer Idealisierung des väterlichen Umfelds gefunden habe und von Dritten übereinstimmend in den vergangenen Jahren eine positive Entwicklung für T beschrieben werde, nicht dem Kindeswohl dienlich, T durch eine Fremdunterbringung die selbst geschaffene Sicherheit wieder zu nehmen. Die Sachverständige hat empfohlen, T im Haushalt des Kindesvaters zu belassen, sofern dieser sich umgehend einer qualifizierten Entgiftungs-/Entwöhnungsbehandlung zur Bewältigung seiner massiven Alkoholproblematik sowie einer gründlichen und langfristigen psychotherapeutischen Maßnahme zur Aufarbeitung seiner massiven Persönlichkeitsproblematik (Bindungsstörung, Defizite in der Emotionalverwaltung, Verhaltensausrichtung ausschließlich nach augenblicksbestimmt wahrgenommenen Stimmungen und Bedürfnissen) unterzieht, wobei der Kindesvater den Erfolg der Maßnahmen durch regelmäßige Einreichung von Zwischenberichten (Psychotherapie) bzw. Alkoholabstinenz durch vierteljährliche Laborwertkontrollen nachweisen sollte.
Die Kindesmutter hat in ihrer Stellungnahme zum Sachverständigengutachten erhebliche Zweifel daran geäußert, dass sich der Kindesvater der empfohlenen Entgiftung/Entwöhnungsbehandlung sowie der psychotherapeutischen Maßnahmen unterziehen werde.
Das Amtsgericht hat im Termin am 19.01.2011 die Sach- und Rechtslage sowie das Ergebnis der Begutachtung erörtert. Es hat dann darauf hingewiesen, dass aufgrund der derzeitigen positiven Entwicklung in der Familie D sorgerechtliche Maßnahmen nicht veranlasst sind.
Durch den – nicht weiter begründeten – Beschluss vom 19.01.2011 hat das Amtsgericht ausgesprochen, dass das Verfahren erledigt ist, und eine Kostenentscheidung getroffen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde. Sie macht geltend: Es seien keine Erledigungserklärungen abgegeben worden. Es sei auch kein erledigendes Ereignis eingetreten. Die vermeintlich positive Entwicklung in der Familie des Kindesvaters stehe im krassen und eklatanten Widerspruch zu dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens. Das Amtsgericht habe das Ergebnis dieses Gutachtens bei seiner Entscheidung ignoriert. Die positive Entwicklung werde nicht nachvollziehbar dargestellt. Ein aktueller Jugendamtsbericht habe nicht vorgelegen. In der mündlichen Verhandlung am 19.01.2011 habe der Kindesvater keinen Nachweis für die Teilnahme an einer qualifizierten Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung erbringen können, sondern lediglich mitgeteilt, dass er an einer Gesprächstherapie teilnehme. Eine solche Gesprächstherapie stelle keine qualifizierte Entgiftungs-/Entwöhnungsbehandlung dar. Auch eine Psychotherapie sei bisher wohl nicht eingeleitet worden. Das Amtsgericht habe dem Kindesvater keine Fristen zur Einleitung der entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Es seien – unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens - dringend sorgerechtliche Maßnahmen zu veranlassen.
Die Kindesmutter hat u.a. beantragt,
die Angelegenheit an das Amtsgericht Borken zurückzuverweisen.
Der Kindesvater sowie das beteiligte Jugendamt haben im Beschwerdeverfahren nicht Stellung genommen.
Der Verfahrensbeistand hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass in der mündlichen Verhandlung sehr deutlich geworden sei, dass der Kindesvater und seine Ehefrau die Ergebnisse der Begutachtung mit großer Ernsthaftigkeit aufgenommen und sich bereits umfänglicher Unterstützung einschließlich der Einleitung einer Psychotherapie für den Kindesvater versichert hatten, in deren Verlauf er sich hoffentlich auch seiner latenten Alkoholproblematik stellen könne. Da die Sachverständige eine Herausnahme Ts ausdrücklich nicht empfohlen habe, habe das Familiengericht im Einverständnis mit dem Jugendamt und dem Verfahrensbeistand auf sorgerechtliche Maßnahmen verzichtet.
II.
Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig und (vorläufig) auch begründet.
Die Entscheidung des Amtsgerichts, das von Amts wegen eingeleitete Sorgerechtsverfahren gem. §§ 1666, 1666a BGB zu beenden, kann nach dem Akteninhalt und mangels Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht nachvollzogen werden. Inwiefern sich zwischen Begutachtung und Entscheidung im Termin am 19.01.2011 die Verhältnisse beim Kindesvater positiv entwickelt haben, ergibt sich weder aus dem Protokoll noch aus einem Vermerk über den Inhalt der Erörterungen im Termin am 19.01.2011. Eine positive Entwicklung soll jedoch, so ist das Protokoll vom 19.01.2011 zu verstehen, der Grund für die Einstellung des vorliegenden Sorgerechtsverfahrens gewesen sein. Im Hinblick auf die sich aus dem Sachverständigengutachten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters und die daraus resultierende mögliche Gefährdung von Ts Wohl wäre es erforderlich gewesen, die Tatsachengrundlage, die der Einstellungsentscheidung zugrunde lag, festzuhalten, zumal unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens der Kindesmutter keine Einvernehmlichkeit mit allen Beteiligten bestand.
Darüber hinaus wurde T vor der Entscheidung – entgegen § 159 FamFG – nicht persönlich angehört.
Das Verfahren leidet daher an wesentlichen Mängeln; auch wäre für eine Entscheidung des Senats eine umfangreiche bzw. aufwändige Beweiserhebung erforderlich. Da die Kindesmutter einen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist die Sache gem. § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – Borken zurückzuverweisen.
Die verfahrensrechtlichen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 20 Abs. 1 FamGKG, 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.