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Oberlandesgericht Hamm·II-8 UF 43/12·18.03.2012

Aufhebung der Teilnahmeanordnung 'Kind im Blickpunkt' mangels Rechtsgrundlage

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Mutter richtete Beschwerde gegen die Anordnung des Amtsgerichts, die Eltern zur Teilnahme an der Maßnahme „Kind im Blickpunkt“ zu verpflichten. Strittig war, ob das Familiengericht eine Familientherapie bzw. elterliche Beratung verpflichtend anordnen darf. Das OLG Hamm gab der Beschwerde teilweise statt und hob die Teilnahmeanordnung auf, weil § 1684 BGB hierfür keine Grundlage bietet und § 156 FamFG im vorliegenden, vor Inkrafttreten des FamFG begonnenen Verfahren nicht anwendbar ist. Die übrigen Anordnungen blieben bestehen.

Ausgang: Beschwerde der Mutter teilweise stattgegeben: Teilnahmeanordnung 'Kind im Blickpunkt' aufgehoben, sonstige Anordnungen bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 1684 BGB ermöglicht dem Familiengericht weitreichende Anordnungen zur Durchführung und Sicherung des Umgangsrechts, erlaubt nach herrschender Auffassung aber nicht die Anordnung von Familientherapie oder die Verpflichtung zu psychologisch-pädagogischer Beratung oder Mediation.

2

Die Vorschrift des § 156 Abs. 1 S. 4 FamFG, die die Anordnung der Teilnahme an Beratungsangeboten der Träger der Kinder- und Jugendhilfe ermöglicht, setzt die Anwendbarkeit des FamFG voraus.

3

Für Verfahren, die vor Inkrafttreten des FamFG eingeleitet wurden, gelten nach § 111 Abs. 1 FGG-RG die bis dahin geltenden Vorschriften des FGG und der ZPO; fehlen dort vergleichbare Eingriffsbefugnisse, kann das Familiengericht solche Maßnahmen nicht anordnen.

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Alleinige Erwägungen des Kindeswohls oder der Zweckmäßigkeit genügen nicht zur Anordnung einer elterlichen Teilnahmeverpflichtung, wenn es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage fehlt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 1684 BGB, 156 Abs. 1 S. 4 FamFG§ 1684 BGB§ 156 Abs. 1 S. 4 FamFG§ 621e Abs. 1 u. 3 i. V. m. §§ 520 Abs. 1, 517 ff. ZPO§ 111 Abs. 1 FGG-RG§ 13a FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Lüdinghausen, 14 F 159/09

Leitsatz

1. § 1684 BGB gestattet dem Familiengericht zwar weitgehende Anordnungen zur Durchführung und Sicherung des Umgangsrechts, nach allgemeiner Meinung jedoch nicht die Anordnung einer Familientherapie oder die Verpflichtung der Eltern zu psychologisch-pädagogischer Beratung oder Mediation.

2. Die Vorschrift des § 156 Abs. 1 S. 4 FamFG, aus der sich möglicherweise etwas anderes ergeben könnte, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts

- Familiengericht – Lüdinghausen vom 28. Dezember 2011 abgeändert.

Die Anordnung der Teilnahme der Eltern an einer Maßnahme

„Kind im Blickpunkt“ (KiB) wird aufgehoben.

Im Übrigen bleibt es bei der angefochtenen Entscheidung.

Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außer-

gerichtliche Kosten nach einem Beschwerdewert von 1.000,00 € gegen-

einander aufgehoben.

Gründe

2

Die gem. den §§ 621 e Abs. 1 u. 3 i. V. m. den §§ 520 Abs. 1, 517 ff. ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

3

Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung eine Umgangspflegschaft, befristet bis Dezember 2012, angeordnet und den Eltern aufgegeben, an der Maßnahme Kind im Blickpunkt teilzunehmen.

4

Die Beschwerde der Mutter richtet sich allein gegen diese Anordnung.

5

Das Amtsgericht hat sich zu der genannten Maßnahme veranlasst gesehen, weil, wie bereits die Dauer des vorliegenden Verfahrens zeigt, zwischen den Eltern erhebliche Streitigkeiten bestehen, die selbst unter Einschaltung eines Sachverständigen nicht beigelegt werden konnten. Wenngleich diese Maßnahme sinnvoll und dem Kindeswohl förderlich erscheint, findet sich hierfür jedoch im Gesetz keine Stütze. § 1684 BGB gestattet dem Familiengericht zwar weitgehende Anordnungen zur Durchführung und Sicherung des Umgangsrechts, nach allgemeiner Meinung jedoch nicht die Anordnung einer Familientherapie oder die Verpflichtung der Eltern zu psychologisch-pädagogischer Beratung oder Mediation (Palandt-Diederichsen, BGB, 70. Aufl. 2011, § 1684, Rdnr. 40; Gerhardt, von Heintschel-Heinegg, Klein-Büte, Handbuch des Fachanwalts, Familienrecht, 8. Aufl. 2011, 4. Kapitel, Rdnr. 610 m. w. N.).

6

Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 156 Abs. 1 S. 4 FamFG dem Familiengericht die Möglichkeit an die Hand gegeben, die Teilnahme der Eltern an einer Beratung durch die Beratungsstellen und Dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe anzuordnen. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der angeordneten Maßnahme "Kind im Blickpunkt" um eine solche Maßnahme handelt. Denn die Vorschriften des FamFG sind auf das vorliegende Verfahren nicht anzuwenden. Das Verfahren wurde nämlich bereits im August 2009 eingeleitet. Damit finden hierauf gem. § 111 Abs. 1 FGG-RG die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des FGG und der ZPO Anwendung. Diese enthalten jedoch eine dem § 156 FamFG vergleichbare Vorschrift nicht.

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Da es vorliegend lediglich um die Entscheidung einer Rechtsfrage ging, hat der Senat im Einvernehmen mit den Parteien von einer mündlichen Anhörung der Beteiligten abgesehen.

8

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 13 a FGG, 21 GKG.