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Oberlandesgericht Hamm·II-8 UF 38/11·18.03.2012

Erledigungserklärung bei Auskunftsantrag über Haushaltsgegenstände – Kostenentscheidung

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Auskunft über in der Eheimmobilie befindlichen Hausrat und erklärte das Verfahren später für erledigt. Das OLG wertet die Erledigungserklärung als Beschränkung der Beschwerde auf die Kostenfrage. Wegen unklarer Rechtslage zum Auskunftsanspruch ordnet das Gericht keine Erstattung außergerichtlicher Kosten an und teilt die Gerichtskosten hälftig.

Ausgang: Gerichtskosten je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten nicht erstattet (Entscheidung ausschließlich über Kosten)

Abstrakte Rechtssätze

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Eine nachträgliche Erledigungserklärung ist dahin auszulegen, dass die eingelegte Beschwerde auf die Kosten beschränkt wird; damit ist bei Erledigung die Kostenfrage Gegenstand der Beschwerde, auch wenn die formellen Voraussetzungen des § 62 FamFG nicht vorliegen.

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Über die Kosten eines erledigten Verfahrens ist nach §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG zu entscheiden; § 91a ZPO findet insoweit nicht entsprechende Anwendung.

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Nach § 81 Abs. 1 FamFG kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen ganz oder teilweise zuweisen; bei ungewissem Ausgang des Verfahrens entspricht es der Billigkeit, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen und die Gerichtskosten zu teilen.

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Ein allgemeiner Anspruch auf Auskunft über den Bestand ehelicher Haushaltsgegenstände ergibt sich nicht zwingend aus § 1361a BGB; die Rechtslage ist umstritten, wobei ein Anspruch allenfalls aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu bejahen sein kann, wenn eine Partei entschuldbar über ihre Rechte im Unklaren ist und die andere Partei leicht Auskunft erteilen kann.

Relevante Normen
§ 62, 81, 83 Abs. 2 FamFG§ 62 FamFG§ 81 Abs. 1 FamFG§ 83 Abs. 2 FamFG§ 81 FamFG§ 91 a ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Borken, 34 F 124/10

Leitsatz

1. Hat der Antragsteller zunächst eine Auskunft über Haushaltsgegenstände begehrt, ist seine Erledigungserklärung dahingehend zu verstehen, dass er die von ihm eingelegte Beschwerde auf die Kosten beschränkt, auch wenn die Voraussetzungen des § 62 FamFG nicht erfüllt sind. In diesem Fall ist Gegenstand der Beschwerde die Kostenfrage.

2. Ob ein Anspruch auf Auskunftserteilung über den Bestand der Haushaltsgegenstände anzuerkennen ist, ist unklar, so dass es der Billigkeit im Sinne des § 81 Abs. 1 FamFG entspricht, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen und die Gerichtskosten hälftig zu teilen.

Tenor

Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 EUR.

Gründe

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I.

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Die Beteiligten haben am 17.12.1980 geheiratet. Sie sind Miteigentümer zu je ½ des I-Straße in C. In dieser Immobilie befindet sich neben der früheren Ehewohnung der Beteiligten auch die Praxis des Antragsgegners, der als selbständiger Psychotherapeut tätig ist. Seit dem Jahr 2005 bzw. 2006 leben die Beteiligten getrennt. Der Antragsteller ist zunächst aus der ehegemeinschaftlichen Immobilie ausgezogen. Zwischenzeitlich wohnte die Antragsgegnerin in der ehemaligen Ehewohnung. Sie überließ diese jedoch bis zum 31.01.2011 einer Bekannten. Der Antragsteller nutzt das Objekt seit deren Auszug wieder für sich und betreibt beim Amtsgericht Borken die Teilungsversteigerung. Das Scheidungsverfahren ist seit dem 19.09.2006 beim AG Borken unter dem Aktenzeichen 34 F 111/06 rechtshängig.

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Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers auf Auskunftserteilung über den sich in der Immobilie befindlichen Hausrat mit der Begründung zurückgewiesen, ein Auskunftsanspruch bestehe nicht, weil dem Interesse desjenigen, der Auskunft verlangt, bereits durch den Amtsermittlungsgrundsatz Rechnung getragen werde.

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Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers, der seinen Auskunftsantrag zunächst weiterverfolgt und ursprünglich beantragt hat, abändernd die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller Auskunft über sämtliche vorhandenen ehelichen Haushaltsgegenstände einschließlich deren genaue Bezeichnung in Form einer schriftlichen Aufstellung zu erteilen. Mit Schriftsatz vom 12.03.2012 hat der Antragsteller das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Sie meint, die Beschwerde sei bereits unzulässig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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II.

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1. Der Senat hat nur noch eine Entscheidung über die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu treffen, denn die Erledigungserklärung des Antragstellers in dem Schriftsatz vom 12.03.2012 ist dahingehend zu verstehen, dass er die von ihm eingelegte Beschwerde auf die Kosten beschränkt (vgl. Keidel-Budde, FamFG, 17. Aufl., § 62 Rn. 1), auch wenn die Voraussetzungen des § 62 FamFG nicht erfüllt sind. In diesem Fall ist Gegenstand der Beschwerde die Kostenfrage (Keidel-Zimmermann, FamFG, § 84 Rn. 27; Keidel-Sternal, FamFG, § 22 Rn. 34). Die Erledigung ist hier dadurch eingetreten, dass dem Antragsteller die Schlüssel zur Ehewohnung am 01.02.2011 ausgehändigt worden waren, nachdem er die Beschwerde, die am 31.01.2011 beim AG Borken eingegangen war, bereits eingelegt hatte.

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2. Über die Kosten des erledigten Verfahrens ist gem. §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG zu entscheiden, da § 91 a ZPO nicht entsprechend gilt (Keidel-Zimmermann, a.a.O., § 84 Rn. 28). Nach § 81 Abs. 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es entspricht im vorliegenden Fall aber der Billigkeit im Sinne dieser Vorschrift, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen, denn der Ausgang des Verfahrens war für beide Beteiligten ungewiss.

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Ob ein Anspruch auf Auskunftserteilung über den Bestand der Haushaltsgegenstände anzuerkennen ist, ist unklar. Die Vorschrift des § 1361 a BGB normiert keinen solchen Anspruch. Verneint wird der Auskunftsanspruch im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Hausratsteilungsverfahren das Familiengericht ohnehin von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen anzustellen habe und an Parteianträge nicht gebunden sei, diese vielmehr nur als Vorschläge zu behandeln seien. Die Gegenmeinung leitet demgegenüber einen Auskunftsanspruch aus dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB her. Grundsätzlich sei ein Auskunftsanspruch danach immer dann zu bejahen, wenn es die Rechtsbeziehungen der Parteien mit sich brächten, dass eine Partei in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang ihrer Rechte im Ungewissen sei und die andere Partei die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer erteilen könne (vgl. KG, FamRZ 1982, 68; FamRZ OLG Düsseldorf 1987, 81). Der Senat hatte wegen dieser unklaren Rechtslage beabsichtigt, eine Entscheidung in der Hauptsache nur nach mündlicher Verhandlung zu treffen.