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Oberlandesgericht Hamm·II-8 UF 36/11·10.04.2011

Beschwerde des leiblichen Vaters gegen Genehmigung zur Namensänderung des Pflegekindes zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtNamensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Pflegeeltern beantragten gerichtliche Genehmigung, damit ihr seit Säuglingsalter bei ihnen lebendes Pflegekind ihren Familiennamen tragen kann. Das OLG hält die Beschwerde des leiblichen Vaters für unbegründet: Es bestehen gewichtige Kindeswohlgründe für die Antragstellung, und das Familiengericht darf die Verwaltungsentscheidung nicht vorwegnehmen. Die Genehmigung war daher zu Recht erteilt.

Ausgang: Die Beschwerde des leiblichen Vaters gegen die Genehmigung zur Namensänderungsantragstellung wird als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verweigerung der familiengerichtlichen Genehmigung zur Antragstellung für eine Namensänderung ist nur zulässig, wenn das Gesetz die Namensänderung in jedem Fall untersagen würde oder die Namensänderung zweifelsfrei dem Kindeswohl zuwiderliefe.

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Bei der Genehmigung nach § 2 NÄG ist das Kindeswohl maßgeblich; das Familiengericht darf der Verwaltungsbehörde nicht in der Weise vorgreifen, dass eine Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Verwaltungsgerichte von vornherein ausgeschlossen wird.

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Leben Kinder nahezu ihr ganzes Leben bei Pflegeeltern und bestehen zu den leiblichen Eltern praktisch keine sozialen Beziehungen mehr, können gewichtige Gründe für eine Namensänderung zugunsten der Pflegeeltern vorliegen.

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Für die Erteilung der Genehmigung des Familiengerichts reicht das Vorliegen von Umständen, die im Kindeswohl für eine Namensänderung sprechen und die Antragstellung an die Verwaltungsbehörde rechtfertigen; die strengeren Voraussetzungen einer Ersetzung der Einwilligung nach § 1618 Satz 4 BGB sind hierfür nicht erforderlich.

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Das Familiengericht hat alle Beteiligten, einschließlich des Kindes, anzuhören; eine persönliche Anhörung kann jedoch entbehrlich sein, wenn sie voraussichtlich keine neuen Erkenntnisse erbringt.

Relevante Normen
§ 1618 BGB, 2, 3, 5 NÄG§ 1666 BGB§ 151 Nr. 4, 58, 59, 63 FamFG§ 11 Abs. 1 RpflG§ 1 NÄG§ 5 Abs. 1 NÄG

Vorinstanzen

Amtsgericht Gronau, 17 F 116/10

Leitsatz

1. Die Verweigerung der Genehmigung zu einem von den Pflegeeltern gestellten Antrag auf Namensänderung darf nur erfolgen, wenn das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersagen würde.

2. Lebt das 12jährige Kind fast sein gesamten Leben bei Pflegeeltern, so können gewichtige Gründe für eine Namensänderung sprechen, wenn soziale Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern seit vielen Jahren nicht mehr bestehen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1500 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Beteiligten zu 3. und 4. sind Eltern des am 8.1.1999 geborenen Kindes N B. Durch Beschluss des Amtsgerichts P vom 22.12.2000 ( Aktenzeichen #####) wurde den Kindeseltern das Sorgerecht für N gemäß § 1666 BGB entzogen und das Jugendamt der Stadt H zum Vormund bestellt. Bereits im Alter von 5 Wochen wurde N in eine Pflegefamilie vermittelt, wohin er direkt aus dem Krankenhaus heraus gebracht wurde. Seit dieser Zeit hält er sich bei seinen jetzigen Pflegeeltern auf, die im Oktober 2010 auch zum Vormund für N bestellt wurden. Die leiblichen Eltern von N unterhalten seit Jahren keinen Kontakt zu ihrem Sohn. Die Kindesmutter hatte kurz nach der Geburt des Kindes das Krankenhaus verlassen und um Fremdunterbringung des Kindes gebeten. Bis heute hat die Kindesmutter einen persönlichen Kontakt zu N abgelehnt. Der Kindesvater bemühte sich in den ersten Jahren nach dessen Aufnahme in die Pflegefamilie nur sporadisch um Kontakte zu N, der letzte Kontakt wurde im Jahre 2005 durchgeführt. Seit dieser Zeit weigert sich N, seinen Vater zu treffen, da dieser anlässlich der vorausgegangenen Umgangskontakte teilweise sehr laut und aggressiv seine Wünsche und Forderungen vorgebracht hatte. Nachdem das Jugendamt den Kindesvater über diese ablehnende Haltung N informiert hatte, brach er jeglichen Kontakt zum Jugendamt und ebenfalls zu N ab. Im Juli 2010 unterrichtete das Jugendamt das zuständige Amtsgericht Gronau von N Wunsch, den gleichen Namen tragen zu wollen wie seine Pflegeeltern. Daraufhin hörte das Jugendamt die Pflegeeltern des Kindes persönlich sowie das Jugendamt der Stadt H schriftlich an. Sodann erteilte es durch Beschluss vom 19. 10. 2010 (erlassen am 20.10.2010) den Pflegeeltern die Genehmigung, einen Antrag auf Namensänderung zu stellen. Gegen diesen Beschluss hat der Kindesvater rechtzeitig Beschwerde eingelegt.

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II.

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Die Beschwerde des beteiligten Kindesvaters ist nach § 151 Nr 4, 58, 59,63 FamFG, 11 Abs. 1 RpflG zulässig, insbesondere ist der leibliche Vater des betroffenen Kindes auch beschwerdeberechtigt. Sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

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Für die von den Pflegeeltern des betroffenen Kindes beabsichtigte Beantragung der Änderung des Familiennamens des in ihrem Haushalt lebenden Kindes N B dahingehend, dass dieser zukünftig ihren Familiennamen erhält, ist ein Antrag an die zuständige Verwaltungsbehörde gemäß §§ 1, 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ( NÄG) erforderlich. Will der Vormund als gesetzlicher Vertreter einer beschränkt geschäftsfähigen oder geschäftsunfähigen Person den hierfür erforderlichen Antrag stellen, so bedarf er hierfür der Genehmigung des Familiengerichtes gemäß § 2 Abs. 1 NÄG. Gemäß § 3 Abs. 1 NÄG kann ein Familienname aus wichtigem Grunde geändert werden; die Entscheidung hierüber haben allein die Verwaltungsbehörden zu treffen, deren Entscheidung wiederum durch die Verwaltungsgerichte überprüft werden kann. Bei dieser Prüfung, ob nämlich ein wichtiger Grund für eine Änderung des Namens vorliegt, haben die Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte das Kindeswohl zu berücksichtigen. Dieser Prüfung darf das Familiengericht im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung eines Änderungsantrages nicht in der Weise vorgreifen, dass eine Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde und eine Anrufung der Verwaltungsgerichte von vornherein unmöglich gemacht werden. Eine Verweigerung der Erteilung der erforderlichen Genehmigung durch das Familiengericht darf mithin zum einen nur erfolgen, wenn das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersagen würde (BayObLG, FamRZ 1988, 1200; 1990,1132). Da bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung auf die Kindeswohlinteressen abzustellen ist, darf die Genehmigung im Hinblick hierauf zum anderen dann versagt werden, wenn die Namensänderung zweifelsfrei nicht dem Kindeswohl entsprechen würde, wenn sich also überhaupt kein Gesichtspunkt findet, der eine Namensänderung als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte. Müssen danach schon im Genehmigungsverfahren Umstände abgewogen werden, die auch aus Gründen des Kindeswohls für oder gegen eine Namensänderung sprechen, so darf die Genehmigung nicht verweigert werden.

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So liegt der Fall hier. Umstände, die eine Änderung des Namens des betroffenen Kindes in den Familiennamen seiner Pflegeeltern in jedem Fall entgegenstehen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vorliegend sind zusätzlich auch Gründe ersichtlich, die es zum Wohle des Kindes erforderlich erscheinen lassen, dass dieses den Namen seiner Pflegeeltern trägt. Das betroffene Kind ist wenige Monate nach seiner Geburt in den Haushalt der Pflegeeltern übergesiedelt und wird von diesen nunmehr seit rund 12 Jahren betreut und versorgt. Es hat zu diesen eine Beziehung geschaffen, die einer Eltern-Kind-Beziehung entspricht; die Pflegeeltern und die in deren Familie lebenden weiteren Kinder stellen für N seine soziale Familie dar. N ist auch auf eigenen Wunsch in der Vergangenheit bei allen notwendigen Namensangaben wie zum Beispiel Anmeldungen zum Kindergarten, Einschulung und Sportverein mit dem Familiennamen seiner Pflegeeltern angemeldet worden. Er hat sich in der Vergangenheit selbst schon immer mit dem Namen seiner Pflegeeltern identifiziert und ist unter dem Namen seiner Pflegeeltern in der Öffentlichkeit aufgetreten. Er hat keinerlei soziale Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern; seine Mutter hat er noch nie gesehen, seinen Vater auch zuletzt vor vielen Jahren und kennt diese praktisch nicht mehr. N hat den Wunsch auf Namensänderung bereits seit seiner Einschulung deutlich gemacht. Aufgrund seines südeuropäischen Aussehens und den damit verbundenen Hänselein und Sticheleien von Mitschülern ist ihm inzwischen auch die tatsächliche Namensänderung in den Namen seiner Pflegeeltern ein besonders wichtiges Anliegen, dessen Verwirklichung auch für seine weitere Entwicklung einen erheblichen Stellenwert hat. In Situationen, in denen N seinen Nachnamen angeben muss, wird er verunsichert und muss dann - entgegen seinem sonstigen Auftreten - seinen tatsächlichen, von ihm nicht geführten Namen angeben, was ihn immer wieder in für ihn schwierig zu bewältigenden Situationen versetzt. Da das Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt ist, ist auch davon auszugehen, dass er weiterhin in dieser Familie aufwachsen wird. Sowohl die Pflegeeltern als auch das beteiligte Jugendamt unterstützen die begehrte Namensänderung. Vor diesem Hintergrund sind jedenfalls gewichtige Gründe ersichtlich, die im Kindeswohlinteresse dafür sprechen, dass eine Namensänderung herbeigeführt wird und die auch den beabsichtigten Änderungsantrag der Pflegeeltern erfolgreich erscheinen lassen.

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Das Vorliegen der - strengen - Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung in eine beabsichtigte Namensänderung gemäß § 1618 Satz 4 BGB, nämlich ob die Namensänderung unerlässlich erscheint, um konkret drohende Schäden von dem Kind abzuwenden (BGH, FamRZ 2002, 1313), braucht hier jedenfalls nicht geprüft zu werden; vielmehr ist - wie dargelegt - lediglich zu prüfen, ob Umstände gegeben sind, die im Kindeswohlinteresse für eine Namensänderung sprechen können und deshalb die Antragstellung an die Verwaltungsbehörde im Kindeswohlinteresse gerechtfertigt erscheinen lassen. Diese liegen nach den vorstehenden Darlegungen jedoch vor.

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Der Senat hat sämtliche Beteiligte, einschließlich der Kindeseltern und des Kindes selbst (§§ 159,160 FamFG), angehört, wobei der Senat allerdings von einer persönliche Anhörung abgesehen hat, da davon auszugehen ist, dass eine solche Anhörung zu keinen abweichenden Erkenntnissen führen würde.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84,81 FamFG; die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 42 Abs. 2 und 3 FamGKG.