Abänderung nachehelicher Unterhalt: Herabsetzung nach § 1578b BGB ohne Befristung
KI-Zusammenfassung
Im Abänderungsverfahren nach § 323 ZPO stritten die geschiedenen Ehegatten über nachehelichen Unterhalt ab November 2008. Wegen Einkommensänderungen des Pflichtigen (Krankengeld, später Erwerbsminderungsrente; Wegfall Mieteinkünfte) berechnete das OLG den Unterhalt abschnittsweise neu und reduzierte ihn teils, beließ ihn teils beim titulierten Betrag. Eine zeitliche Befristung nach § 1578b Abs. 2 BGB lehnte der Senat ab, weil ehebedingte Nachteile der Berechtigten nicht ausgeschlossen werden konnten und langjährige Rollenverteilung/Vertrauen zu berücksichtigen waren. Ab Januar 2011 setzte er den Unterhalt jedoch aus Billigkeitsgründen nach § 1578b Abs. 1 BGB auf 150 € herab.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Unterhalt abschnittsweise reduziert und ab 2011 auf 150 € herabgesetzt; Befristung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO ist zulässig, wenn nachträgliche wesentliche Änderungen der für Höhe oder Dauer des Unterhalts maßgeblichen Verhältnisse schlüssig dargelegt werden, insbesondere bei Einkommenswechsel durch Krankengeld- oder Rentenbezug sowie Rechtsänderung durch § 1578b BGB.
Im Abänderungsverfahren sind Einwendungen, die bereits im Vorverfahren entstanden waren, nach § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert; unverändert gebliebene tatsächliche Verhältnisse und ihre rechtliche Bewertung aus dem Ausgangstitel sind zugrunde zu legen.
Zinslose Hingabe eines Gesellschafterdarlehens begründet keine fiktiven Zinserträge, wenn sie unter wirtschaftlichem Druck zur Abwendung existenzgefährdender Nachteile (z.B. drohende Inanspruchnahme aus Bürgschaft/ drohende Insolvenz) erfolgt und deshalb unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar ist.
Eine Befristung nachehelichen Unterhalts nach § 1578b Abs. 2 BGB scheidet aus, wenn ehebedingte Nachteile des Berechtigten nicht ausgeschlossen werden können; Unwägbarkeiten zur hypothetischen Erwerbsentwicklung gehen bei frühem Karrierebeginn und langer Erwerbsunterbrechung zulasten des Unterhaltspflichtigen.
Auch ohne Befristung kann der Unterhalt nach § 1578b Abs. 1 BGB aus Billigkeitsgründen auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden, wenn der Pflichtige selbst dauerhaft nur noch über begrenzte Versorgungseinkünfte verfügt und eine angemessene Übergangszeit eingeräumt ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Coesfeld, 5 F 226/08
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Februar 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Coesfeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
In Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.12.2005 8 UF 51/05 – wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte beginnend mit Novem-ber 2008 nachehelichen Unterhalt in folgender monatlicher Höhe zu zah¬len:
a) November und Dezember 2008 165,00 €
b) Januar bis April 2009 201,00 €
c) Mai bis Dezember 2009 357,00 €
d) Januar bis Dezember 2010 266,00 €
e) laufend ab Januar 2011 150,00 €.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zu¬rückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz werden dem Kläger zu 3/5 und der Beklagten zu 2/5 auferlegt. Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander auf-geho¬ben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Wege der Abänderung über nachehelichen Unterhalt der Beklagten für die Zeit ab November 2008.
Der am ####1954 geborene Kläger und die am ####1957 geborene Beklagte heirateten am ####1977. Die Parteien trennten sich im April 1997, ihre Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Coesfeld vom 22. April 1999 ( 12 F 164/98 ) rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die am ####1978 geborene Tochter A sowie die Söhne A2, geboren am ####1983, und A3, geboren am ####1988. Zwischen dem ersten und dem zweiten Kind – etwa 1980 – hatte die Beklagte noch eine Fehlgeburt. A und A2 sind unterhaltsrechtlich nicht mehr von Relevanz. A3 lebte bis zum 31.05.2009 bei der Beklagten. Er macht seit dem 01.08.2007 eine Ausbildung zum Gärtner. In dem Verfahren 12 F 145/08 Amtsgericht – Familiengericht – Coesfeld verpflichtete sich der Kläger im Vergleichswege am 29.05.2008 A3 gegenüber, Ausbildungsunterhalt ab März 2008 in Höhe von 85,00 € monatlich zu zahlen.
Der Kläger, der gelernter Tischler ist und insoweit auch den Meistertitel erworben hat, ist mit einer Beteiligung von 25 % einer von vier Mitgesellschaftern der im Jahre 1984 gegründeten Firma B und M GmbH in D, einer Firma für Innenausbau. Tantiemen werden seit einigen Jahren nicht mehr gezahlt; ebenso sind im streitgegenständlichen Unterhaltszeitraum auch keine Gewinnausschüttungen erfolgt bzw. Provisionen gezahlt worden. Er war in der GmbH seit 01.03.1984 als Geschäftsführer angestellt; mit Gesellschafterbeschluss vom 27.03.2008 wurde er jedoch als Geschäftsführer abberufen. Zugleich wurde sein Anstellungsvertrag gekündigt. Am 16.04.2008 trafen die GmbH, vertreten durch den weiteren Gesellschafter (und Geschäftsführer) B, und der Kläger eine Vereinbarung dergestalt, dass die ausgesprochene Kündigung mit einer Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende gelten sollte. Die Kündigung wurde sodann nochmals am 22.04.2008 wiederholt und auf den 30.11.2008 ausgesprochen. Eine Abfindung hat der Kläger nicht erhalten. Seit dem 07.01.2008 ist er arbeitsunfähig erkrankt. Er bezog zunächst Krankengeld, und zwar bis 31.12.2008 62,29 € kalendertäglich, ab Januar 2009 63,25 €. In der Zeit vom 17.02.2009 bis 31.03.2009 führte er eine Reha-Maßnahme durch. Aus dieser wurde er auf Basis der Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, anankastische Persönlichkeitsstörung, undifferenzierte Somatisierungsstörung, arterielle Hypertonie und Spannungskopfschmerz als arbeitsunfähig und leistungsfähig unter 3 Stunden entlassen; wegen der Einzelheiten des Entlassungsberichtes wird auf Bl. 559/560 GA Bezug genommen. Mit Bescheid der Deutsche Rentenversicherung Bund vom 26.06.2009 wurde ihm auf seinen Antrag vom 12.12.2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.12.2008 befristet bis 30.11.2011 zuerkannt. Seit dem 01.08.2009 beläuft sich die Rente nach Abzug von Krankenversicherung und Pflegeversicherung auf monatlich 1.199,08 € netto. Die für die Zeit vom 01.12.2008 bis 31.07.2008 erfolgte Nachzahlung von 8.066,08 € wurde in Höhe von 6.361,32 € mit dem in dieser Zeit von der Krankenkasse erbrachten Krankengeld verrechnet; der überschießende Betrag von 1.704,76 € wurde dem Kläger ausgezahlt.
Gemeinsam mit Herrn B war der Kläger des Weiteren Gesellschafter der seit dem 31. Januar 1997 bestehenden - und ursprünglich mit der Beklagten gegründeten - B und B GbR Grundstücksgesellschaft; der Gesellschaftsanteil der Beklagten wurde mit Vertrag vom 04.03.1997 auf B übertragen. Gegenstand dieser GbR war insbesondere die Vermietung der auf dem Gewerbegrundstück C-Kamp in D errichten Halle an die B & M GmbH, die hier auch ihren Firmensitz hat. Mit Vertrag vom 18.10.2007 veräußerte die GbR das Grundstück an die B & M GmbH zu einem Kaufpreis von 435.000 €. Die GmbH wurde verpflichtet, die Verbindlichkeiten zu übernehmen. Wegen der Einzelheiten dieses notariellen Vertrages wird auf Bl. 61-66 R GA Bezug genommen. Dem Kläger und dem weiteren GbR-Gesellschafter B stand als Überschuss aus dem Hallenverkauf ein Betrag von jeweils 165.000 € zu. Von diesem Geld stellte der Kläger – wie auch B – der GmbH ein Betrag von 100.000 € als Gesellschafterdarlehen zur Verfügung. Von dem Restbetrag von 65.000 € hat sich der Kläger, der aktuell in einer neuen Beziehung lebt, einen Pkw angeschafft; die dann noch verbliebene Summe hat er zinsbringend angelegt. Die B & B GbR wurde mit Beschluss vom 30.04.2008 zum 30.06.2008 aufgelöst.
Die Beklagte, die den Hauptschulabschluss erworben hat, schloss vor der Eheschließung eine Ausbildung zur Damenschneiderin ab und war sodann in diesem Beruf in einem Betrieb für Musterschneiderei bis etwa sechs Wochen vor der Geburt der Tochter A (03.04.1978) tätig. Nach der Geburt und während der Ehe betreute sie im Wesentlichen - bis auf eine gewisse Mithilfe für eine kurze Zeitspanne im Betrieb des Klägers sowie einiger Monate Heimarbeit - die Kinder und versorgte den Haushalt. Seit dem 5. Oktober 1999 geht sie einer Teilzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden als Kommissioniererin bei der Firma G2 in D-D2 nach. Anfang des Jahres 2004 wurde bei ihr eine Krebserkrankung diagnostiziert, in deren Folge sie seit dem 10. Februar 2004 bis zum 20. März 2005 arbeitsunfähig erkrankt war. In diesem Zeitraum bezog sie Krankengeld sowie Übergangsgeld in wechselnder monatlicher Höhe. Am 21. März 2005 nahm sie ihre Tätigkeit bei der Firma G2 wieder auf, bis sie Ende August 2005 erneut arbeitsunfähig erkrankte und sich einer Operation an der rechten Schulter unterziehen musste. Ab 11. Oktober 2005 bezog sie daher erneut Krankengeld. Im Nachgang – auch im streitgegenständlichen Unterhaltszeitraum - wurde die Beklagte des Öfteren arbeitsunfähig geschrieben. Im November 2008 musste sie sich einer weiteren Operation am Zwerchfell unterziehen. Eine Erwerbsminderungsrente hat sie bis dato nicht beantragt, wiewohl ärztlicherseits angeraten. Ausweislich des Bescheides des Versorgungsamtes Münster vom 22. Juni 2004 ist sie seit dem 30. März 2004 mit einem GdB 50 schwerbehindert.
Während bestehender Ehe bewohnten die Parteien gemeinsam eine im Haus des Klägers W-Str. in C2 gelegene Wohnung, eine weitere Wohnung in diesem Haus war vermietet. Nach ihrer Trennung (April 1997) verblieb die Beklagte mit den Söhnen zunächst in der vormaligen Ehewohnung.
Im Scheidungsverfahren ( 12 F 164/98 AG Coesfeld ) schlossen die Parteien am 22. April 1999 einen Vergleich über den nachehelichen Unterhalt der Beklagten und den Ausgleich des Zugewinns. Hiernach verpflichtete sich der Kläger, ab Rechtskraft der Scheidung monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 521,- DM = 266,38 € zu zahlen; die Vereinbarung war für die Dauer eines Jahres unabänderbar, jeder Partei sollte ein Hinzuverdienst unbeschränkt belassen bleiben. Als Grundlage der Unterhaltsverpflichtung wurde in Ziffer 2 der Vereinbarung ein anrechenbares Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von 4.500 DM angenommen. Nach Abzug des Tabellenkindesunterhaltes in Höhe von 680 DM für A3 sowie 805 DM für A2 wurden von den verbleibenden Einkünften weiter Mieteinnahmen der Beklagten aus der Vermietung der im Haus des Klägers gelegenen Wohnung in Höhe von 550 DM monatlich abgezogen. Aus dem auf diese Weise ermittelten Betrag von 2.465,- DM wurde der Unterhaltsanspruch der Beklagten mit 1.056,43 DM errechnet, hierauf wurde ein Wohnvorteil der Beklagten in Höhe von 535 DM in Anrechnung gebracht. In Ziffer 3 des Vergleichs räumte der Kläger der Beklagten darüber hinaus ab Rechtskraft der Scheidung ein Niesbrauchsrecht für die Dauer von 10 Jahren an dem in seinem Eigentum stehenden Haus W-Str. in C2 ein. Im Gegenzug verzichtete die Beklagte in Ziffer 4 der Regelung auf die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen.
Mit notariellem Vertrag vom 3. Januar 2002 des Notars Thoneick in D zu Urk.Nr. ##/02 veräußerte der Kläger sodann im Einverständnis mit der Beklagten sein vorgenanntes Hausgrundstück in C2 zu einem Kaufpreis von 178.952,16 € an einen Nachbarn. Die Beklagte verzichtete auf das Niesbrauchsrecht und erhielt hierfür im Gegenzug einen Betrag in Höhe von 40.903,35 € ausgezahlt. Im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks teilte der damalige anwaltliche Bevollmächtigte der Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 mit, die Beklagte werde sich bei der zukünftigen Unterhaltsberechnung für die Zeit bis April 2009, der ursprünglichen Restlaufzeit des Niesbrauchsrechts, "fiktiv zu ihren Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit ein weiteres Einkommen in Höhe von 1.085,00 DM anrechnen" lassen. Hierbei handelte es sich um den vom Amtsgericht Coesfeld festgesetzten Vorteil für mietfreies Wohnen in Höhe von 535 DM sowie die Mieteinnahmen in Höhe von monatlich 550 DM. Im Mai 2002 zog die Klägerin dann mit den beiden Söhnen der Parteien aus dem Haus in C2 aus, beide Parteien haben einen Teil des Veräußerungserlöses zinsbringend angelegt.
Im Verfahren 6 F 251/03 AG Dülmen = 8 UF 51/05 OLG Hamm hat die Beklagte sodann auf Abänderung des bestehenden Unterhaltsvergleichs angetragen und eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers in Höhe von 530,82 € monatlich für die Zeit ab Oktober 2002 erstrebt. Der Kläger hat seinerseits mit einer Widerklage eine Reduzierung der Unterhaltslast für die Zeit ab November 2002 auf 193,66 € und deren Wegfall ab Juli 2003 begehrt. Der Senat hat mit Urteil vom 21.12.2005 den Vergleich vom 22.04.1999 unter anderem dahin abgeändert, dass der Kläger verpflichtet wurde, ab Januar 2006 an die Beklagte monatlichen Nachscheidungsunterhalt in Höhe von 357,00 € zu zahlen. Die weitergehende Klage und die weitergehende Widerklage hat der Senat abgewiesen, die weitergehenden Berufungen zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf Bl. 28 – 60 GA Bezug genommen.
Im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits hat der Kläger im Wege der (erneuten) Abänderung die Herabsetzung des Unterhalts der Beklagten auf monatlich 132,00 € bis einschließlich November 2008 und den gänzlichen Wegfall seiner Verpflichtung zur Zahlung von Nachscheidungsunterhalt ab Dezember 2008 begehrt. Er hat insoweit geltend gemacht, aufgrund des Bezuges von Krankengeld sowie angesichts des Wegfalls seiner Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der Halle C-Kamp in D nach Verkauf dieser Immobilie an die B & M GmbH zur Zahlung von Nachscheidungsunterhalt nicht mehr in der Lage zu sein. Darüber hinaus sei die Beklagte seit dem 01.01.2008 angesichts der geänderten Rechtslage auch verpflichtet, für ihren eigenen Lebensunterhalt zu sorgen; bei einer vollschichtigen Tätigkeit sei sie dazu auch in der Lage. Ehebedingte Nachteile seien der Beklagten nicht entstanden; insbesondere sei die eingetretene Erkrankung nicht ehebedingt, sondern schicksalhaft. Nach Ablauf von fast zehn Jahren nach Scheidung könne die Beklagte nicht mehr darauf vertrauen, weiterhin Unterhalt durch ihn zu erlangen. Auch bestehe kein fortwährender weiterer Vertrauensschutz, auf den sie sich berufen könne.
Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten und hat geltend gemacht, der Kläger sei weiterhin in der Lage, den titulierten Unterhalt zu zahlen. Sie hat insoweit bestritten, dass der Kläger dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt sei. Ferner hat sie geltend gemacht, dass dieser erhebliche Zinseinkünfte aus dem Verkauf des Grundstücks C-Kamp in D erziele. Sie hat weiter vorgetragen, dass sie selbst aufgrund der im Jahr 2004 eingetretenen Krebserkrankung zu einer ganzschichtigen Tätigkeit nicht in der Lage sei. Auch seien ihr ehebedingte Nachteile entstanden. Wenn sie durchgehend berufstätig geblieben wäre, hätte sie erheblich bessere Verdienstchancen gehabt und auch durch weitere Fortbildungsmaßnahmen in anderen Bereichen der Textilbranche beruflich Karriere machen können. Vor dem Hintergrund der langen Ehedauer, der ihr einvernehmlich übertragenen Betreuung und Versorgung der drei Kinder sowie der starken wirtschaftlichen Verflechtung der Parteien, insbesondere ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Kläger, schulde dieser weiterhin den titulierten Unterhalt; eine Befristung komme nicht in Betracht.
Das Amtsgericht hat den Kläger sodann am 10.02.2009 verurteilt, an die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Urteils des Senats vom 21.12.2005 – 8 UF 51/05 – für die Monate November 2008 bis einschließlich April 2009 Nachscheidungsunterhalt in Höhe von monatlich 238,30 € zu zahlen. Im übrigen hat es die Abänderungsklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte weiterhin vom Kläger dem Grunde nach die Zahlung von Nachscheidungsunterhalt gemäß §§ 1570 Abs. 2, 1572 Ziff. 2, 1573 Abs. 4 BGB verlangen könne. Die Ehe der Parteien habe 22 Jahre gedauert. Während der Ehe sei die Beklagte wegen Kinderbetreuung und Haushaltsführung an der Ausübung einer eigenen Erwerbstätigkeit gehindert gewesen. Im Februar 2004, dem Zeitpunkt des Eintritts ihrer Krebserkrankung, habe sie ihren Lebensunterhalt noch nicht durch ihre eigene Erwerbstätigkeit nachhaltig sichern können. Sie genüge gegenwärtig ihrer Erwerbsverpflichtung, da sie arbeitstäglich 6 Stunden erwerbstätig sei; dies gelte insbesondere auch unter Berücksichtigung ihres Erwerbsminderungsgrades von 50 % infolge der eingetretenen Krebserkrankung. Auf Seiten des Klägers seien neben seinem Krankengeld in Höhe von 1.868,70 € monatlich, das an die Stelle seiner Erwerbseinkünfte getreten sei, Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von monatlich insgesamt 405,74 € (204 € aus Sparguthaben bei der X-Bank; 85,40 € aus Wertpapieranlagen; 88,42 € aus einem Festgeldkonto bei der X-Bank; 27,92 € aus Sparguthaben bei der X2-Bank) einzustellen, wobei eventuelle Einkünfte aus dem Gesellschafterdarlehen an die B & M GmbH in Höhe von 100.000 € noch nicht berücksichtigt seien. Nach Abzug des Kindesunterhalts für A3 von monatlich 85,00 € sowie des Gewerkschaftsbeitrages von monatlich
15,95 € verbleibe ein Einkommen von 2.173,49 €. Auf Seiten der Beklagten sei von einem monatsdurchschnittlichen Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 1.129,87 € auszugehen, dem noch eine anteilige Steuerrückerstattung für 2007 in Höhe von geschätzt 80,00 € hinzuzurechnen sei. Abzüglich der berufsbedingten Fahrtkosten in Höhe von 187,00 € sowie des Nettoarbeitgeberanteils für vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 9,52 € verbleibe ein Einkommen von 1.013,35 €, d.h. nach Abzug des Erwerbstätigenbonus ein solches von 868,59 €. Bis einschließlich April 2009 sei diesem Einkommen noch ein fiktiver Mietzins von 281,21 € hinzuzurechnen. Die Hälfte der Einkommensdifferenz entspreche einem Betrag von monatlich 511,84 €, von dem noch bis einschließlich April 2009 ein fiktiver Wohnvorteil von 273,54 € in Abzug zu bringen sei. Ab Mai 2009 schulde der Kläger der Beklagten sodann wieder den durch Urteil des Senats vom 21.12.2005 titulierten Geschiedenenunterhalt (= 357,00 € monatlich).
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags gegen die Entscheidung des Amtsgerichts und trägt insbesondere vor, seine Zinseinkünfte beliefen sich lediglich noch auf rund 202,00 € im Monat. Über weitere Einkünfte aus dem Gesellschafterdarlehen von 100.000 € verfüge er nicht. Seine Einnahmen beliefen sich daher auf nur 2.071,00 €. Von diesem Betrag sei der Ausbildungsunterhalt für den gemeinsamen Sohn A3 in Höhe von 85,00 € sowie der Gewerkschaftsbeitrag von 15,95 € in Abzug zu bringen. Er sei aufgrund seiner eigenen Erkrankung nicht in der Lage, eine vergleichbare Tätigkeit wie früher oder auch nur eine Teilzeittätigkeit in vergleichbaren Bereichen auszuüben. Das Ein-kommen der Beklagten belaufe sich – so der Kläger – auf rund 1.129,87 €. Trotz der Differenz der Einkommen sei aber ein Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht mehr gegeben. Ihr sei schon im Zeitpunkt der Scheidung angesichts des Alters der Kinder eine Halbtagstätigkeit zumutbar gewesen; sie habe aber erst sechs Monate danach eine solche aufgenommen. Er – der Kläger – habe bereits im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits betont, dass der Beklagten bereits vor dem 16. Lebensjahr von A3 die Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit zumutbar gewesen sei. Der Senat habe insoweit jedoch ausgeführt, dass die Beklagte auch durch Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit keine höheren Einkünfte als die von ihr durch die Teilzeittätigkeit erwirtschafteten Beträge zu erzielen vermöchte. Aus ihrer Teilzeittätigkeit könne die Beklagte deshalb ihren Unterhalt zumindest teilweise nachhaltig sichern; sie sei bei eingetretener Verbesserung ihres Gesundheitszustandes sogar zu einer Ausweitung der Tätigkeit verpflichtet. Das Amtsgericht habe sich aber mit einer etwaigen Minderung der Erwerbsfähigkeit der Beklagten gar nicht weiter beschäftigt. Der Kläger meint, dass selbst dann, wenn die Beklagte ihre Erwerbstätigkeit angesichts ihrer Erkrankungen nicht auszudehnen verpflichtet wäre, ihr Unterhaltsanspruch zu befristen, jedenfalls aber der Höhe nach zu begrenzen sei. Die Beklagte erziele nämlich aktuell ein Einkommen, das ihrer Ausbildung entspreche. Vor der Ehe habe sie eine Ausbildung zur Damenschneiderin abgeschlossen. Diese Tätigkeit hätte sie ohne weiteres aufgrund des Alters der Kinder bei Trennung wieder aufnehmen können. Bei Aufnahme dieser früheren Tätigkeit hätte sie bei vollschichtiger Ausübung im Durchschnitt maximal brutto rund 1.464,00 € erzielen können, was ihrem jetzigen tatsächlichen Einkommen aus teilschichtiger Tätigkeit entspreche. Dass die Beklagte tatsächlich kein höheres Einkommen zu erzielen vermöchte, finde seinen Grund allenfalls in der im Jahre 2004 aufgetretenen Krebserkrankung, die jedoch – wie auch seine eigene Erkrankung - nicht ehebedingt, sondern allein schicksalsbedingt sei und deshalb nicht zu einem fortdauernden Unterhaltsanspruch führen könne. Die Beklagte könne sich auch – so der Kläger weiter – nicht auf einen besonderen Vertrauensschutz berufen. Sie sei bereits 2002 bei Veräußerung seines Grundbesitzes darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine Beibehaltung der zum damaligen Zeitpunkt gezahlten Unterhaltsbeträge maximal bis April 2009 in Frage komme. Auch das Abänderungsverfahren 6 F 251/03 AG Dülmen = 8 UF 51/05 OLG Hamm habe der Beklagten dies verdeutlicht. Es sei im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigen, dass sie bei Veräußerung des Hausgrundstücks einen Betrag von 40.000 € erhalten habe. Auch habe er ihr seit mehr als 10 Jahren Unterhaltszahlungen geleistet.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass er unter Abänderung des Urteils des Senats vom 21.12.2005 verurteilt bleibt, an die Beklagte einen monatlichen Nachscheidungs-unterhalt für die Monate November und Dezember 2008 in Höhe von 132,00 € zu zahlen, und ab Januar 2009 keinerlei Nachscheidungsunterhalt aus dem vorbezeichneten Urteil des Senats mehr schuldet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näheren Ausführungen und macht insbesondere geltend, dass eine Befristung ihres Unterhaltsanspruchs nicht in Betracht komme. Sie habe in ihrer beruflichen Entwicklung irreparable ehebedingte Nachteile hinnehmen müssen, da sie nach Abschluss der Ausbildung ihren erst 1,5 Jahre ausgeübten Beruf als Damenschneiderin aufgegeben habe, um sich – auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers – der Familie zu widmen. Sie habe im Vertrauen auf den Bestand der Ehe und der damit verbundenen Versorgung auf eine berufliche Karriere verzichtet und dem Kläger dessen ungestörte berufliche Karriere und den Aufbau des Unternehmens B & M GmbH ermöglicht. Sie habe sämtliche Weiterentwicklungen im Textilfachbereich verpasst und jedwede Möglichkeit der beruflichen Fortbildung verloren. Seit ihrer Erkrankung sei sie nicht mehr in der Lage, ihre berufliche Tätigkeit weiter auszubauen und sich beruflich weiter zu entwickeln. Ohne die Ehe hätte sie ihren Meister machen und eine hochqualifizierte Berufstätigkeit, so eine Leitungsposition in einem Geschäft oder auch in einer Textilfabrik, erreichen können, was mit einem Nettoeinkommen von mindestens rund 1.700,00 € verbunden wäre. Eine vollschichtige Arbeitstätigkeit sei ihr nicht möglich, da sie nur sehr eingeschränkt belastbar sei. Sie könne auch kleinere Lasten nicht mit einem Arm heben; auch seien durch die Schmerzmitteleinnahme die Denk- und Bewegungsabläufe verlangsamt. Sie sei im Ergebnis erwerbsunfähig, könne es sich aber finanziell nicht leisten, nur von einer Rente zu leben. Deshalb lehne sie es bislang ab, Rente zu beantragen. Die Beklagte bestreitet, dass die Berechnungen des Amtsgerichts zu den Kapitaleinkünften des Klägers fehlerhaft sein sollen. Soweit sie selbst für das Jahr 2007 eine Steuerrückerstattung erhalten habe, sei zu berücksichtigen, dass dieser auch pauschalierte Mehraufwendungen wegen der Schwerbehinderung in Höhe von 520,00 € zugrunde lägen, die bei Hinzurechnung der Steuererstattung abzuziehen seien. Die Beklagte meint, sie sei nicht, und zwar auch nicht teilweise, in der Lage mit ihrer Teilzeittätigkeit, durch die sie ihren Erwerbsobliegenheiten genüge, ihr Einkommen nachhaltig zu sichern. Darüber hinaus trägt die Beklagte vor, dass im Zusammenhang mit der Ausgleichszahlung für das Niesbrauchsrecht eine Befristung ihres Unterhaltsanspruchs nicht angesprochen worden sei. Schließlich stellt sie in Abrede, dass der Kläger seinerseits dauerhaft erkrankt sei.
Der Senat hat mit Beschluss vom 15.04.2009 die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 21.12.2005 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 € für die Zeit ab April 2009 bis zur abschließenden Entscheidung einstweilen eingestellt; wegen der Einzelheiten dieses Beschlusses wird auf Bl. 498 GA verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 19.08.2009 und den Berichterstattervermerk vom selben Tage Bezug genommen. Der Senat hat die Akten 12 F 145/08 Amtsgericht – Familiengericht – Coesfeld zu Informationszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg. Für die Zeit von Mai bis Dezember 2009 hat es bei dem ursprünglich titulierten Unterhaltsbetrag von 357,00 € zu verbleiben. Im Übrigen führt die Berufung in Abänderung des angefochtenen Urteils für die Zeit von November 2008 bis Dezember 2010 lediglich zu der aus dem Tenor ersichtlichen gestaffelten Reduzierung bzw. ab Januar 2011 sodann gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB zu einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten auf 150,00 €. Eine Befristung des Nachscheidungsunterhalts gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB war hingegen nicht vorzunehmen.
1.
Die auf § 323 ZPO gestützte Abänderungsklage des Klägers ist zulässig, weil er wesentliche Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die für die Bestimmung der Höhe des Unterhaltsanspruchs im Ausgangsverfahrens maßgebend waren, vorgetragen hat. Der Kläger hat nämlich behauptet, sein dem Ausgangstitel zugrunde gelegtes Einkommen sei angesichts des Krankengeld- bzw. Rentenbezuges gesunken. Ferner hat er vorgetragen, dass ein etwaiger Unterhaltsanspruch der Beklagten angesichts des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB bis zum 31.12.2008 zu befristen sei. Diese Umstände sind jedenfalls grundsätzlich geeignet, materiell-rechtlich niedrigere Unterhaltsansprüche als bisher tituliert bzw. sogar ein gänzliches Entfallen der titulierten Unterhaltsverpflichtung zu begründen.
2.
Die Abänderungsklage ist auch – teilweise – begründet, weil sich die der Vorurteilung des Klägers im Vorprozess zugrunde liegenden Verhältnisse in einem Umfang geändert haben, der nach der gebotenen Neuberechnung - bis auf den Zeitraum von Mai 2009 bis Dezember 2009 – für die Zeit von November 2008 bis Dezember 2010 zu einer Reduzierung sowie für die Zeit ab Januar 2011 gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB zu einer Herabsetzung auf 150,00 €, nicht aber zu einer Befristung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB führt.
Nach § 323 Abs. 1 ZPO müssen sich die Verhältnisse, die für die Verurteilung, für die Höhe oder die Dauer der Verurteilung maßgebend waren, nachträglich wesentlich geändert haben. Die Abänderungsklage hat gem. § 323 Abs. 2 ZPO nur Erfolg, wenn die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach der letzten Tatsachenverhandlung im Erstverfahren entstanden sind; im Übrigen ist der Abänderungskläger mit Einwendungen präkludiert, wobei das Abänderungsurteil auch die im Ersturteil festgestellten und unverändert gebliebenen Verhältnisse samt ihren rechtlichen Bewertungen seiner eigenen Abänderungsentscheidung zugrunde zu legen hat.
a)
Ausweislich der Urteilsgründe wurden der damaligen Verurteilung durch den Senat folgende Verhältnisse zugrunde gelegt:
aa)
Der Beklagten stand bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres von A3, d.h. bis Juli 2004, ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB (in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung) zu, da sie nach der damals geltenden Rechtslage bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit verpflichtet war. In der unmittelbar anschließenden Folgezeit war sie sodann arbeitsunfähig erkrankt, d.h. es schloss sich insoweit ab August 2004 dem Grunde nach Anschlusskrankenunterhalt an (§ 1572 Ziff. 2 BGB). Auch nach ihrer Genesung ab März 2005 war die Beklagte jedoch angesichts der nachweislich vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei einer Schwerbehinderung von 50 % nicht in der Lage, ihre Teil-Erwerbstätigkeit auf eine vollschichtige Berufstätigkeit auszudehnen. Die Aufgabe ihrer gut dotierten Teilzeittätigkeit könne ihr – so der Senat im Ausgangstitel - nicht angesonnen werden, da sie als ungelernte Kraft auch aus einer vollschichtigen Tätigkeit keine höheren Einkünfte erzielen könne als die aus der Teilzeittätigkeit bei G erzielten, sodass sie jedenfalls Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) beanspruchen könne. Neben ihrem Einkommen aus teilschichtiger Erwerbstätigkeit bei G seien ihr fiktive Mieteinkünfte in Höhe von 281,21 € zuzurechnen.
bb)
Der Kläger erziele Einkünfte aus seiner Geschäftsführertätigkeit, von denen nach Abzug einzelner Bereinigungspositionen (berufsbedingte Fahrtkosten, Gewerkschaftsbeitrag) der Kindesunterhalt für A2 und A3 abzusetzen sei. Darüber hinaus seien auf Seiten des Klägers Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nämlich aus der an die B & M GmbH vermieteten Halle, gekürzt um die Tilgungsleistungen, zu berücksichtigen. Ferner seien die Zinseinkünfte aus der Anlage des durch den Hausverkauf erzielten Veräußerungserlöses einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Gewinnausschüttungen seien dem Kläger hingegen nicht zuzurechnen, da diese aus der GmbH nicht erfolgt seien. Im Rahmen der Unterhaltsberechnung habe sich die Beklagte sodann auf ihren Bedarf einen fiktiven Wohnvorteil für die Zeit bis einschließlich April 2009 in Höhe von 273,54 € anrechnen zu lassen. Auf dieser Grundlage hat der Senat in der Ausgangsentscheidung einen Nachscheidungsunterhalt der Beklagten in Höhe von 357,00 € für die Zeit ab Januar 2006 tituliert.
b)
Die so skizzierten tatsächlichen Verhältnisse haben die nachfolgenden Veränderungen für die Zeit ab November 2008 erfahren:
aa) auf Seiten des Klägers:
Der Kläger war sowohl in 2008 wie auch in 2009 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und deshalb nicht mehr erwerbstätig. Er bezog Krankengeld, und zwar im November und Dezember 2008 jeweils 1.868,70 € (62,29 € x 30 Tage) sowie ab Januar 2009 monatlich 1.897,50 € (63,25 € x 30 Tage), und ab 01.08.2009 bezieht er nunmehr eine bereits zum 01.12.2008 rückwirkend bewilligte Erwerbsminderungsrente von netto 1.199,08 €. Da die für den Zeitraum vom 01.12.2008 bis 31.07.2009 errechnete Nachzahlung von 8.066,08 € in Höhe von 6.361,32 € mit den Leistungen der Krankenversicherung verrechnet worden ist, zieht der Senat im Rahmen der Unterhaltsberechnungen für die Zeit bis 31.07.2009 allein das tatsächlich gezahlte Krankengeld heran. Der ab 01.08.2009 allein noch maßgeblichen Erwerbsminderungsrente ist jedoch noch der an den Kläger ausgekehrte überschießende Nachzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 1.704,76 € hinzuzurechnen. Insoweit ist dieser auf einen angemessenen Zeitraum, nämlich 5 Monate, umzulegen, sodass für die Zeit von August 2009 bis Dezember 2009 weitere 340,95 € monatlich einkommenserhöhend zu berücksichtigen sind. Berufsbedingte Fahrtkosten sind dem Kläger aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit bzw. seines Rentenbezuges nicht mehr entstanden und deshalb – anders als im Urteil des Senats vom 21.12.2005 - nicht mehr in Abzug zu bringen. Berücksichtigungsfähig ist hingegen noch der monatlich gezahlte Gewerkschaftsbeitrag von 15,95 €, der bereits während des Zusammenlebens der Parteien von ihm gezahlt wurde, was zwischen den Parteien unstreitig ist. In Abzug zu bringen ist ferner nach Maßgabe des Steuerbescheides für 2007 der monatsanteilige Nachzahlungsbetrag von 44,19 €.
Anders als im Ausgangstitel des Senats sind im hier maßgeblichen Unterhaltszeitraum keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von – nach Abzug der jetzt ebenfalls aufgrund Ablösung nicht mehr berücksichtigungsfähigen Finanzierungskosten – 416,00 € monatlich mehr zu berücksichtigen. Die B & B GbR hat das von ihr innegehaltene Grundstück an die B und M GmbH im Jahre 2007 verkauft, sodass letztmalig in jenem Jahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Halle erzielt worden sind. Die GbR selbst hat sich im April 2008 zum 30.06.2008 aufgelöst. Die Beklagte nimmt diesen Sachverhalt im Berufungsverfahren insoweit hin, als der Verkauf der Immobilie als solcher – anders als die Verwendung des Veräußerungserlöses, hinsichtlich dessen auf die nachfolgenden Ausführungen im Rahmen der Zinseinkünfte verwiesen wird - von ihr nicht (mehr) als unterhaltsrechtlich vorwerfbar erachtet wird.
Weiterhin zugrunde zu legen sind – wie im Ausgangstitel – auch die Zinseinkünfte des Klägers, und zwar zum einen aus der (ehemaligen) Anlage des durch den Verkauf des Hauses in C2 erzielten Veräußerungserlöses, im Übrigen - als Surrogat für die eheprägenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Gewerbehalle C-Kamp, D - aus der Anlage des nach Abzug des Kaufpreises für den Pkw Volvo von rund 45.000 € sowie des der B und M GmbH gewährten Darlehens von 100.000 € verbliebenen Resterlöses aus dem Verkauf der Halle. So hat der Beklagte im Jahre 2008 aus seinem Union-Depot bei U Kapitaleinkünfte in Höhe von 2.118,37 € erzielt, von denen nach Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag (638,93 € + 35,14 €) noch 1.444,30 € verbleiben. Der Jahreskontoauszug für das Konto #####/#### bei der X3-Bank weist Einkünfte in Höhe von 434,88 € aus, von denen nach Abzug von KapSt und SolZ (130,46 € + 7,17 €) noch 297,25 € verbleiben. Bei der X2-Bank hat er für das Konto 656018 Zinseinkünfte in Höhe von 463,00 € erzielt; nach Abzug von KapSt und SolZ (129,86 € und 7,07 €) verbleiben 326,07 €. Soweit er trotz entsprechender Auflage für das Konto 6100483 bei der X2-Bank keinen Jahreskontoauszug für 2008 vorgelegt hat, schreibt der Senat mangels anderslautender Anhaltspunkte den insoweit in 2007 erzielten Betrag fort, d.h. einen solchen von zumindest 971,83 € (1.061,05 € - 84,58 € KapSt - 4,64 € SolZ). Es ergeben sich damit Einkünfte aus Kapitalvermögen von insgesamt 3.039,45 €, monatsanteilig folglich 253,29 €.
Weitere Zinseinkünfte sind dem Kläger hingegen nicht zuzurechnen. Gewinnausschüttungen der GmbH an die jeweiligen Gesellschafter sind im streitgegenständlichen Unterhaltszeitraum – wie schon im Ausgangsverfahren – nicht erfolgt. Tatsächliche Zinseinkünfte aus dem gewährten Gesellschafterdarlehen von 100.000 € erzielt der Kläger ebenfalls nicht. Er hat dies damit begründet, dass er das Darlehen an die Gesellschaft zinslos gegeben habe. Soweit die Beklagte hierzu einwendet, die zinslose Hingabe des Darlehens sei unterhaltsrechtlich als vorwerfbar anzusehen mit der Folge, dass dem Kläger insoweit fiktive Zinseinkünfte zuzurechnen seien, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Kläger hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die GmbH zur Zeit der Hingabe des Darlehens vor der Insolvenz gestanden habe. Er habe sich der Darlehensgewährung auch deshalb nicht entziehen können, weil er selbst für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der Sparkasse in Höhe von 200.000 € gebürgt habe. Hätte er das Darlehen daher nicht gewährt, wäre die Firma in Insolvenz gegangen und die Sparkasse hätte ihn aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, sodass der Darlehensbetrag in diesem Falle erst recht nicht für Unterhaltszwecke zur Verfügung gestanden hätte. Diesen Ausführungen des Klägers im Termin, die der Senat für überzeugend hält, hat die Beklagte im Ergebnis nicht konkret widersprochen.
Es ergeben sich mithin folgende Gesamteinkünfte des Klägers, von denen noch der titulierte Ausbildungsunterhalt für A3 in Höhe von 85,00 € monatlich in Abzug zu bringen ist:
° November und Dezember 2008
| Krankengeld monatlich | 1.868,70 € |
| abzgl. Gewerkschaftsbeitrag | - 15,95 € |
| abzgl. anteilige Steuernachzahlung 2007 | - 44,19 € |
| zzgl. Zinseinkünfte monatlich | + 253,29 € |
| ergibt | 2.061,85 € |
| abzgl. Kindesunterhalt A3 | - 85,00 € |
| verbleiben | 1.976,85 € |
° Januar bis Juli 2009
Da die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in 2008 weggefallen sind, erscheint dem Senat eine Steuernachzahlung nicht mehr wahrscheinlich; es ist daher mangels Vorlage des Steuerbescheides für 2008 weder eine Steuernachzahlung noch eine Steuerrückerstattung in Ansatz zu bringen.
| Krankengeld monatlich | 1.897,50 € |
| abzgl. Gewerkschaftsbeitrag | - 15,95 € |
| abzgl./zzgl. anteilige Steuernachzahlung/StRE 2008 | +/- 0,00 € |
| zzgl. fortgeschriebene Zinseinkünfte monatlich | + 253,29 € |
| ergibt | 2.134,84 € |
| abzgl. Kindesunterhalt A3 | - 85,00 € |
| verbleiben | 2.049,84 € |
° August 2009 bis Dezember 2009
Nunmehr ist statt des Krankengeldes die Erwerbsminderungsrente (zzgl. des anteiligen Nachzahlungsbetrages) in Ansatz zu bringen. Es ergeben sich folgende Einkünfte, wobei der Senat die Zinseinkünfte aus dem Jahre 2008 mangels anderweitiger Erkenntnisse fortgeschrieben hat:
| Erwerbsminderungsrente monatlich | 1.199,08 € |
| zzgl. monatsanteiliger Rentennachzahlungsbetrag | + 340,95 € |
| abzgl. Gewerkschaftsbeitrag | - 15,95 € |
| abzgl./zzgl. anteilige Steuernachzahlung/StRE 2008 | +/- 0,00 € |
| zzgl. fortgeschriebene Zinseinkünfte monatlich | + 253,29 € |
| ergibt | 1.777,37 € |
| abzgl. Kindesunterhalt A3 | - 85,00 € |
| verbleiben | 1.692,37 € |
° ab Januar 2010
Ab Januar 2010 entfällt der anteilig umzulegende Nachzahlungsbetrag von 340,75 € monatlich, sodass sich folgendes Einkommen des Klägers errechnet:
| Erwerbsminderungsrente monatlich | 1.199,08 € |
| abzgl. Gewerkschaftsbeitrag | - 15,95 € |
| abzgl./zzgl. anteilige Steuernachzahlung/StRE 2009 | +/- 0,00 € |
| zzgl. fortgeschriebene Zinseinkünfte monatlich | + 253,29 € |
| ergibt | 1.436,42 € |
| abzgl. Kindesunterhalt A3 | - 85,00 € |
| verbleiben | 1.351,42 € |
bb) Veränderungen auf Seiten der Beklagten:
Die Beklagte bezog im Jahre 2008 ausweislich der Dezemberabrechnung, die auch die Jahressummen ausweist, ein Gesamtbruttoeinkommen von 19.117,05 €. Abzüglich Steuern und Sozialabgaben ergibt sich ein Nettojahreseinkommen von 13.708,11 €, d.h. monatsanteilig ein solches von 1.142,34 €. Die berufsbedingten Fahrkosten der Beklagten betragen unstreitig 187,00 € (17 km x 2 x 0,30 € x 220 : 12), die ebenso wie der Nettoarbeitgeberanteil für vermögenswirksame Leistungen mit 9,53 € (Nettoquote: 71,71 %) in Abzug zu bringen sind. Es verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 945,81 €, dem noch die monatsanteilige Steuerrückerstattung für 2007 in Höhe von 9,99 € hinzuzurechnen ist. Soweit die Beklagte meint, dass der Rückerstattungsbetrag nur aufgrund des Behindertenpauschbetrages von 570,00 € zustande gekommen sei, greift dies unterhaltsrechtlich nicht durch. Denn die Beklagte hat nicht konkret dargelegt geschweige denn belegt hat, dass ihr tatsächlich Mehraufwendungen aufgrund ihrer Behinderung entstanden sind. Es ergibt sich damit ein bereinigtes Einkommen der Beklagten in Höhe von 955,80 €. Abzüglich des Erwerbstätigenbonus verbleibt ein Einkommen von 819,26 (6/7 von 955,80 €).
Ein Einkommen aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit ist der Beklagten auch weiterhin nicht zuzurechnen. Angesichts der fortbestehenden und durch aktuelles Attest nochmals belegten gesundheitlichen Einschränkungen erscheint die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unzumutbar; vor diesem Hintergrund ist auch – wie schon im Ausgangstitel ausgeführt – eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit der Beklagten zu verneinen. Selbst wenn der Senat aber eine derartige Zurechnung vornehmen würde, könnte die Beklagte auch unter Berücksichtigung ihrer Erwerbsbiografie jedenfalls kein höheres Nettoeinkommen erzielen, als sie derzeit durch ihre verhältnismäßig gut dotierte Tätigkeit mit 30 Wochenstunden bei G bereits erzielt. Der von den Parteien in diesem Zusammenhang immer wieder vorgetragene Gesichtspunkt der nachhaltigen Sicherung (§ 1573 Abs. 4 BGB) ist insoweit ohne rechtlichen Belang, da das Einkommen der Beklagten gerade nicht weggefallen ist, was für eine Anwendung der genannten Vorschrift jedoch Voraussetzung wäre.
Mangels anderer Anhaltspunkte ist ihr vorstehend ermitteltes Einkommen auch in 2009 weiter fortzuschreiben.
Bis einschließlich April 2009 ist dem bereinigten Erwerbseinkommen von 819,26 € schließlich noch – unstreitig - der auch im Ausgangstitel berücksichtigte fiktive Mietzins von 281,21 € hinzuzurechnen.
Es ergibt sich damit bis April 2009 ein Einkommen der Beklagten in Höhe von 1.100,47 €, ab Mai 2009 ein solches in Höhe von 819,26 €.
cc)
Aufgrund der dargelegten Veränderungen sind die Unterhaltsansprüche der Beklagten neu zu berechnen. Dies führt – jeweils für die einzelnen Zeitabschnitte – für den streitbefangenen Unterhaltszeitraum zu folgenden Ergebnissen:
° November und Dezember 2008
bereinigtes Einkommen des Klägers 1.976,85 € abzgl. bereinigtes Einkommen der Beklagten 1.100,47 € verbleiben 876,38 € : 2 = Bedarf: 438,19 €
abzgl. anzurechnender Wohnvorteil der Beklagten
gemäß Urteil vom 21.12.2005 273,54 € ergibt 164,65 €
damit rund 165,00 €.
Das Amtsgericht hat für November und Dezember einen Unterhaltsanspruch von 238,30 € monatlich errechnet; der Kläger erkennt einen Betrag von 132,00 € monatlich an. Die Berufung hat mithin teilweise Erfolg.
° Januar bis April 2009
bereinigtes Einkommen des Klägers 2.049,84 € abzgl. bereinigtes Einkommen der Beklagten 1.100,47 € verbleiben 949,37 € : 2 = Bedarf: 474,69 €
abzgl. anzurechnender Wohnvorteil der Beklagten
gemäß Urteil vom 21.12.2005 – 273,54 € ergibt 201,15 €
damit rund 201,00 €.
Das Amtsgericht hat für diesen Zeitraum ebenfalls einen Unterhaltsanspruch von 238,30 € monatlich errechnet; die Berufung hat insoweit damit teilweise Erfolg.
° Mai 2009 bis Juli 2009
Nunmehr fällt auf Seiten der Beklagten – wie ausgeführt - das fiktive Mieteinkommen von 281,21 € weg; auch ist kein Wohnvorteil in Höhe von 273,54 € auf den errechneten Bedarf mehr anzurechnen.
bereinigtes Einkommen des Klägers 2.049,84 € abzgl. bereinigtes Einkommen der Beklagten, 819,26 € verbleiben 1.230,58 € : 2 = Bedarf: 615,29 €.
Das Amtsgericht hat daher im vorgenannten Unterhaltszeitraum zu Recht die Abänderungsklage des Klägers abgewiesen, da er den im Ausgangstitel titulierten Betrag von monatlich 357,00 € im vorgenannten Zeitraum (weiterhin) schuldet und insoweit auch leistungsfähig ist.
° August 2009 bis Dezember 2009
Nunmehr bezieht der Kläger Erwerbsminderungsrente (mit anteiliger Rentennach-zahlung).
bereinigtes Einkommen des Klägers 1.692,37 € abzgl. bereinigtes Einkommen der Beklagten 819,26 € verbleiben 873,11 €
: 2 = Bedarf: 436,55 €.
Auch für diesen Unterhaltszeitraum hat das Amtsgericht zu Recht die Abänderungsklage des Klägers abgewiesen, da ein Unterhaltsanspruch der Beklagten in Höhe des im Ausgangsverfahrens titulierten Betrages von monatlich 357,00 € (weiterhin) besteht.
° laufend ab Januar 2010
Nunmehr bezieht der Kläger Erwerbsminderungsrente (ohne einen anteiligen Nachzahlungsbetrag).
bereinigtes Einkommen des Klägers 1.351,42 € abzgl. bereinigtes Einkommen der Beklagten 819,26 € verbleiben 532,16 €
: 2 = Bedarf: 266,08 €,
daher rund 266,00 €.
c)
Der errechnete laufende Unterhalt ab Januar 2010 ist zwar nicht gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB zeitlich zu begrenzen, jedoch im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsabwägung gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB auf 150,00 € monatlich für die Zeit ab 01.01.2011 herabzusetzen.
Gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB ist ein Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Insbesondere ist zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Gemäß Abs. 2 der Vorschrift ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Gemäß Abs. 3 der Vorschrift können Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs miteinander verbunden werden. Während nach dem bis 31.12.2007 geltenden Unterhaltsrecht eine Befristung des Krankenunterhalts nicht möglich war, kann nach dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsänderungsgesetz nunmehr auch der Anspruch wegen Krankheit (§ 1572 BGB) – wie alle Tatbestände des nachehelichen Unterhalts - zeitlich begrenzt werden, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre.
a)
Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner neueren Rechtsprechung zu § 1573 Abs. 5 BGB a.F. im Hinblick auf die Beschränkung bzw. Befristung des nachehelichen Unterhalts nicht mehr entscheidend auf die Dauer der Ehe, sondern darauf abgestellt, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als Folge eines ehebedingten Nachteils darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen kann (BGH, FamRZ 2007, 2052, 2053; BGH, FamRZ 2008, 134, 135). Die Ehedauer ist nach dem Wortlaut des § 1578 b BGB nur ein Kriterium im Rahmen der geforderten Gesamtabwägung. Insoweit hat sich der BGH bereits in seiner neueren Rechtsprechung zu § 1573 Abs. 5 BGB a.F. nicht auf eine konkrete Zeitdauer festgelegt, von der an die Ehe als "lang" anzusehen sei, da es dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift widerspräche, den Billigkeitsgesichtspunkt "Dauer der Ehe" im Sinne einer festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein kann (BGH, FamRZ 2007, 793, 800). Die Ehedauer ist als Billigkeitsgesichtspunkt der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit gleichrangig. Die insoweit noch zu § 1573 Abs. 5 BGB a.F. ergangene neuere Rechtsprechung des BGH bleibt in ihren Grundzügen auch auf § 1578 b BGB anwendbar (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1578 b BGB, Rn. 1 ff; Erman-Graba, BGB, Bd. 2, 12. Aufl. 2008, § 1578 b BGB, Rn. 1). Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bietet – wie schon ausgeführt – keine von ehebedingten Nachteilen unabhängige Lebensstandardgarantie mehr (BGH, FamRZ 2008, 134, 136), sondern gebietet nur, dem bedürftigen Ehegatten die Nachteile auszugleichen, die ihm deshalb entstehen, weil er wegen der Aufgabenverteilung in der Ehe nicht oder nicht ausreichend in der Lage ist, nach der Scheidung für seinen Unterhalt zu sorgen. Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts, und zwar auch des Krankenunterhalts führen können, trägt der Unterhaltsverpflichtete, weil § 1578 b BGB insoweit – wie die frühere Vorschrift des § 1573 Abs. 5 BGB a.F. – als Ausnahmetatbestand von einer unbefristeten Unterhaltspflicht konzipiert ist. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere "Schonfrist" für die Umstellung auf den Lebensstandard nach den eigenen Einkünften sprechen (BGH, FamRZ 2008, 134, 136; FamRZ 2008, 1508 ff; BGH, NJW 2008, 2644, 2645). Stand die Unterhaltsberechtigte im Zeitpunkt der Eheschließung allerdings noch am Beginn des beruflichen Werdegangs und ist deshalb ungewiss, wie sich die weitere berufliche Entwicklung ohne die Ehe gestaltet hätte, geht dies entsprechend der grundsätzlichen Beweislastverteilung in § 1578 b BGB zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten (vgl. Senat, Entscheidung vom 01.09.2008, FamRZ 2009, 519). Die für den Aufstockungsunterhaltsanspruch zugrunde gelegte Betrachtung dürfte nunmehr auch für den Krankenunterhaltsanspruch gemäß § 1572 BGB entsprechende Geltung beanspruchen (vgl. BGH, FamRZ 2009, 406 f.; OLG Braunschweig, FamRZ 2008, 999 ff; OLG München, FamRZ 2008, 1959 ff; OLG Celle, FamRZ 2009, 56 f; OLG Köln, OLGR 2009, 474).
b)
Für den hier zur Entscheidung stehenden Fall sind nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ehebedingte Nachteile der Beklagten nicht auszuschließen, was sich unter Berücksichtigung der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zum Nachteil des Klägers auswirkt und daher einer Befristung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB entgegensteht.
Allerdings folgen ehebedingte Nachteile der Beklagten nicht schon aus den infolge der Kindererziehung und Haushaltstätigkeit nicht unerheblich reduzierten eigenen Rentenanwartschaften. Unabhängig von der Höhe der im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechte können ehebedingte Nachteile i.S. von § 1578 b BGB nämlich regelmäßig nicht mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe und den dadurch bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit – wie hier - der Versorgungsausgleich vollständig durchgeführt worden ist. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit in der Regel vollständig ausgeglichen, was einen zusätzlichen unterhaltsrechtlichen Ausgleich ausschließt (BGH FamRZ 2008, 1325 ff; BGH, FamRZ 2008, 1508, 1511, BGH, NSW BGB § 1572 (BGH-intern); OLG Hamm, FF 2009, 28 ff; OLG Celle, FamRZ 2009, 56 ff).
Auch eine Erkrankung ist nur in Ausnahmefällen ehebedingt (vgl. BGH, FamRZ 2009, 406 f); für einen solchen Ausnahmefall ist vorliegend aber nichts ersichtlich. So ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Krebserkrankung der Beklagten auch erst 5 Jahre nach der Scheidung aufgetreten ist. Es handelt sich insoweit um eine schicksalhafte Entwicklung (vgl. auch BGH, a.a.O.; OLG Celle, FamRZ 2008, 1449, 1451).
Ehebedingte Nachteile können vorliegend aber deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil die unterhaltsberechtigte Beklagte jetzt nicht (mehr) in der Lage ist, in dem einmal von ihr erlernten Beruf vollschichtig zu arbeiten und zudem die Möglichkeit offen bleibt, dass ohne Ehe und Kinderbetreuung ihre aktuellen Chancen im Erwerbsleben besser wären, als sie es nunmehr tatsächlich sind. Insofern ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Beklagte, die im Zeitpunkt der Trennung 40 Jahre alt und zu diesem Zeitpunkt nach früherer Rechtslage allenfalls verpflichtet war, eine Geringverdienertätigkeit aufzunehmen, seit der Geburt des ersten Kindes im Jahre 1978 nicht mehr in ihrem erlernten Beruf gearbeitet hat. Zu diesem Zeitpunkt war sie gerade erst knapp 21 Jahre alt. Während der Ehe hat sie – auch nach dem Vortrag des Klägers – sodann lediglich Aushilfstätigkeiten in der GmbH ausgeführt bzw. kurzzeitig Heimarbeit verrichtet, sich im Übrigen jedoch vollständig der Haushaltsführung und Kinderbetreuung gewidmet, während der Kläger nach der von den Parteien praktizierten ehelichen Rollenverteilung einer vollschichtigen Berufstätigkeit nachging, durch die er den Unterhalt der Familie sicherstellte. Unter Berücksichtigung der nur sehr kurzen Berufstätigkeit im erlernten Beruf (1 ½ Jahre) bis zu Beginn der "Berufspause" im Alter von erst 21 Jahren – also noch im jungen Erwachsenenalter - ist nach Einschätzung des Senats völlig offen, welche Erwerbsmöglichkeiten die Beklagte ohne Ehe und Kinderbetreuung gehabt hätte. Insoweit kann zunächst nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beklagten ohne die in der Ehezeit tatsächlich eingelegte Berufspause Erwerbsmöglichkeiten und Einkommensquellen als Damenschneiderin tatsächlich eröffnet hätten. Die Feststellung, dass es der Beklagten auch ohne die Eheschließung und die vier Schwangerschaften – sie hatte 1980 noch eine Fehlgeburt erlitten – nicht hätte gelingen können, im Erwerbsleben besser Fuß zu fassen, als dies tatsächlich durch die Teilzeittätigkeit bei der Firma G erfolgt ist, erscheint dem Senat insgesamt zu weitgehend, berücksichtigend, dass sie ohne die Ehe und die Schwangerschaften zumindest umfassende Berufserfahrung erworben hätte, die ihr grundsätzlich bessere Einkommensquellen hätte eröffnen können. Auch wenn nicht zu übersehen ist, dass sich gerade in der Textilindustrie im Laufe der Ehezeit der Arbeitsmarkt fast durchweg verschlechtert hat und dies möglicherweise zur Folge gehabt hätte, dass die Beklagte bereits zu einem früheren Zeitpunkt - als 1999 tatsächlich durch Aufnahme der Tätigkeit bei der Firma G erfolgt – gezwungen gewesen wäre, sich beruflich (vollständig) umzuorientieren, bleibt gänzlich offen, welche endgültige Stellung die Beklagte ohne die Ehe und die Schwangerschaften im Erwerbsleben gefunden hätte. Die diesbezüglichen Unwägbarkeiten wirken sich nach der gesetzlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast aber zu Lasten des Klägers aus. Insoweit finden sich in der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung deutliche Parallelen zu dem der Senatsentscheidung vom 01.09.2008 (FamRZ 2009, 519) zugrunde liegenden Fall. Auf die weitere Frage, ob die Beklagte – wie sie meint - ohne die Ehe und Kinderbetreuung in ihrem erlernten Beruf ihren Meister gemacht oder sogar eine Leitungsposition in einer Textilfabrik erlangt hätte, kommt es daher nicht mehr entscheidend an. Insoweit verkennt der Senat allerdings nicht, dass sie den Beweis für eine solche herausragende berufliche Weiterentwicklung schon in Anbetracht des sich über Jahre hinweg verschlechterten Arbeitsmarktes in der Textilindustrie kaum führen könnte. Die darüber hinaus schon als lang zu bezeichnende Ehedauer (rund 27 Jahre unter Einschluss der Kinderbetreuungszeiten) sowie die Tatsache, dass sich die Beklagte seit ihrer Berufspause 1978 allein für die Ehe und Familie eingesetzt hat, begründet nach Ansicht des Senats schließlich ein besonders gewichtiges Vertrauen der Beklagten in die erfolgte Unterhaltstitulierung (vgl. § 36 Nr. 1 EGZPO), das unter weiterer Abwägung der vorgenannten Umstände einer Befristung entgegensteht.
Demgegenüber hält der Senat unter Billigkeitserwägungen eine Herabsetzung des laufenden Unterhalts auf 150,00 € ab 01.01.2011 gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB ungeachtet des Umstandes, dass der Eintritt ehebedingter Nachteile gem. § 1578 b Abs. 1 S. 2 BGB – wie ausgeführt – nicht verneint werden kann, für gerechtfertigt. Der Kläger bezieht nunmehr selbst – neben Zinseinkünften - nur noch eine Erwerbsminderungsrente und hat im Übrigen bereits seit April 1999, d.h. seit mehr als 10 Jahren, durchgängig Nachscheidungsunterhalt an die Beklagte gezahlt. Dass letztere im Vertrauen auf eine fortwährende Unterhaltsverpflichtung des Klägers konkrete Vermögensdispositionen getroffen haben könnte, die nicht reversibel sind, hat sie weder vorgetragen, noch sind diese ersichtlich. Darüber hinaus sind die krankheitsbedingten Einschränkungen der Beklagten, die erst nach der Scheidung eingetreten sind, entsprechend obigen Ausführungen schicksals- und nicht ehebedingt. Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sowie der Tatsache, dass auch die nacheheliche Solidarität keine immerwährende ist, erscheint daher die Herabsetzung des Unterhalts nach einer Übergangszeit bis zum 31.12.2010 aus Billigkeitsgründen geboten. Die Beklagte würde mit einem Unterhalt von 150,00 € monatlich ab dem 01.01.2011 über ein Gesamteinkommen verfügen, das immerhin dem angemessenen Selbstbehalt von 1.100 €, d.h. einem Betrag oberhalb des Existenzminimums, entspräche. Andererseits wäre der Kläger mit der Zahlung eines solchen Unterhaltsbetrages auch nicht unangemessen belastet, berücksichtigend, dass er – im Gegensatz zur Beklagten - in einer neuen Partnerschaft lebt und aus dem Zusammenleben mit seiner Partnerin – sie bewohnen die der Lebensgefährtin gehörende Immobilie – weitere, wenngleich nicht eheprägende wirtschaftliche Vorteile haben dürfte.
Die Berufung hat somit in den unterschiedlichen Zeiträumen – bis auf den Zeitraum von Mai bis Dezember 2009 – in wechselnder Höhe Erfolg; eine Befristung kommt – wie ausgeführt – hingegen nicht in Betracht, sodass der weitergehenden Abänderungsklage kein Erfolg zukam.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
IV.
Der Senat hat bezüglich der Frage der Befristung und Herabsetzung des Unterhalts gem. § 1578 b Abs. 1 u. 2 BGB die Revision gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, da es sich insoweit auch unter Berücksichtigung der bislang hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nach wie vor um eine nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.