§ 532 BGB gilt nicht automatisch für vertragliche Widerrufsgründe bei Schenkung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin verlangte aus abgetretenem Recht Schadensersatz, weil die Beschenkte ein Grundstück entgegen vertraglichem Zustimmungsvorbehalt nach Scheidung veräußerte und eine Rückübertragung unmöglich wurde. Streitpunkt war u.a., ob der vertragliche Widerruf der Schenkung fristgebunden (§ 532 BGB) und ob das Widerrufsrecht abtretbar ist. Das OLG Hamm bejahte nach wirksamem (nachgeholtem) Widerruf einen Schadensersatzanspruch aus Unmöglichkeit/Schlechtleistung und sprach den Teilbetrag zu. § 532 BGB sei auf vertraglich vereinbarte Widerrufsgründe nicht ohne Weiteres anwendbar; das Widerrufsrecht sei höchstpersönlich und nicht abtretbar.
Ausgang: Beschwerde überwiegend erfolgreich; Zahlungsanspruch zugesprochen, weitergehende Anträge (v.a. Zinsen/Mehrbetrag) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausschlussfrist des § 532 BGB erfasst nach Wortlaut und Systematik grundsätzlich nur den gesetzlichen Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks (§ 530 BGB) und gilt nicht ohne Weiteres für vertraglich vereinbarte Widerrufsgründe.
Ein vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht des Schenkers ist regelmäßig als höchstpersönliches Recht nicht abtretbar; eine Forderungsabtretung erfasst die Ausübung des Widerrufsrechts nicht.
Wird nach wirksamem Widerruf eine vertraglich geschuldete Rückübertragung des Schenkungsgegenstands wegen gutgläubigen lastenfreien Erwerbs durch einen Dritten unmöglich, kann der Schenker Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 275 Abs. 1, 280 Abs. 1, 283 BGB verlangen.
Eine Analogie oder ergänzende Vertragsauslegung zur Übernahme der Ausschlussfrist des § 532 BGB in eine notarielle Widerrufsklausel setzt eine planwidrige Regelungslücke und einen in der Urkunde zumindest angedeuteten Parteiwillen voraus.
Auch künftig entstehende Schadensersatzforderungen können nach § 398 BGB wirksam abgetreten werden, sofern sie bestimmbar sind.
Vorinstanzen
Amtsgericht Steinfurt, 10 F 62/11
Leitsatz
Die Ausschlussfrist gem. § 532 BGB gilt nicht ohne weiteres für schenkungsvertraglich vereinbarte Widerrufsgründe.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 28. Juli 2011 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Steinfurt abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin 395.177,03 € nebst Zin¬sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2011 zu zahlen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen; die weitergehende Beschwerde wird ebenfalls zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz werden der Antragsgegnerin auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Die Antragstellerin trägt die dem Streitverkündeten in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten. Im Übrigen trägt er seine außergerichtlichen Kosten selbst, §§ 113 FamFG, 101 ZPO.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Gründe
I.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin aus abgetretenem Recht des geschiedenen Ehemanns der Antragsgegnerin, Herrn O, auf Zahlung in tenorierter Höhe in Anspruch.
Der Zedent hatte der Antragsgegnerin, seiner damaligen Ehefrau, mit notarieller Urkunde vom 18. September 1978 das Eigentum an seinem unbelasteten Grundstück L-Platz in T2 schenkungshalber übertragen. In § 4 der notariellen Urkunde war dem Schenker ein über die gesetzlichen Widerrufsgründe hinausgehendes Widerrufsrecht "auf Lebenszeit" und ein nach Ausübung des Widerrufsrechts bestehender Rückübertragungsanspruch hinsichtlich des Grundstücks ausbedungen.
Zu den Widerrufsgründen gehörten u.a. eine schwere Verfehlung oder grober Undank des Erwerbers gegen den Schenker, die Verfügung des Beschenkten über das Grundstück ohne Zustimmung des Schenkers sowie die Ehescheidung der Vertragsparteien. Vertragsgemäß wurde sodann am 24. November 1978 eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung zugunsten des Zedenten im Grundbuch eingetragen.
Die Ehe der Parteien wurde geschieden, die Rechtskraft des Scheidungsurteils trat am 12. Dezember 2006 ein.
Mit notarieller Urkunde vom 19.04.2007 veräußerte die Antragsgegnerin das ihr geschenkte Grundstück zum Kaufpreis von 575.000,00 Euro an Herrn X.
Zuvor hatte sie wegen einer auf einem Vergleich vor dem Senat beruhenden rückständigen Trennungsunterhaltsforderung in Höhe von insgesamt (einschließlich Zinsen und Kosten) 179.822,97 Euro das angebliche Anwartschaftsrecht des Zedenten auf Rückauflassung des Grundstücks nebst dem Recht, die Auflassungsvormerkung löschen zu lassen, gepfändet. Aufgrund eines entsprechenden Löschungsantrages des Streithelfers vom 24.04.2007 ist die Auflassungsvormerkung zugunsten des Zedenten am 14.05.2007 gelöscht worden.
Am selben Tage ist aufgrund eines weiteren Antrags des Streithelfer eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Erwerbers X im Grundbuch eingetragen worden.
Der Zedent erwirkte vor dem Landgericht Münster eine einstweilige Anordnung, aufgrund derer ein Amtswiderspruch gegen die Löschung der Auflassungsvormerkung am 21.08.2007 in das Grundbuch eingetragen worden ist.
In einem zwischen dem Zedenten und dem Grundstückserwerber X vor dem Landgericht Münster und dem Oberlandesgericht Hamm geführten Rechtsstreit unterlag der Zedent mit der Folge, dass der Erwerber X am 28.09.2007 als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen worden ist.
Der Zedent ist aufgrund dieses Sachverhalts der Auffassung, durch die ohne seine Zustimmung erfolgte Veräußerung des Grundstücks an Herrn X nach vorheriger rechtswidriger Löschung der zu seinen Gunsten bestehenden Auflassungsvormerkung sei die Antragsgegnerin sowohl aufgrund des zwischen ihnen geschlossenen Vertrages als auch nach gesetzlichen Vorschriften wegen der Verletzung seines Anwartschaftsrechtes schadensersatzpflichtig.
Diese Schadensersatzansprüche hat er mit privatschriftlicher Urkunde vom 03.12.2009 an einen Herrn T abgetreten, dieser hat seinerseits seine Ansprüche mit ebenfalls privatschriftlicher Urkunde vom folgenden Tage an die hiesige Antragstellerin abgetreten.
Aufgrund dieser Abtretung hat die Antragstellerin in erster Instanz die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 395.177,03 Euro begehrt.
Sie hat ausgeführt, durch die vertragswidrige Veräußerung des geschenkten Grundstücks des Zedenten an Herrn X sei ein Schaden entstanden, der sich mindestens auf die Höhe des seinerzeit vereinbarten und gezahlten Kaufpreises in Höhe von 575.000,00 Euro belaufe. Wegen der zugunsten der Antragsgegnerin bestehenden Aufrechnungsmöglichkeit hinsichtlich ihrer Gegenansprüche zur Zahlung von Trennungsunterhalt, Zinsen und Kosten werde ein erstrangiger Teilbetrag des Schadensersatzanspruchs gegenüber der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. Streitgegenständlich sei der zweitrangige Forderungsbetrag in Höhe von 395.177,03 Euro, der im Wege der Teilklage begehrt werde.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Steinfurt hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Schadensersatzanspruch nach § 281 BGB bestehe nicht, weil der Anspruch des Zedenten auf Rückübertragung des Grundstücks durch den Widerruf der Schenkung bedingt gewesen sei; dieser Widerruf sei jedoch gegenüber der Antragsgegnerin nicht erfolgt. Gesetzliche Schadensersatzansprüche, etwa aus §§ 823 Abs. 1 oder 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 263 StGB, ließen sich nicht feststellen, da es an einer entsprechenden Rechtsgutverletzung fehle. Die Auflassungsvormerkung stelle kein Eigentumsanwartschaftsrecht dar, welches den Schutz des § 823 BGB genieße. Hinsichtlich einer strafbaren Handlung fehle es an einem ausreichenden Vortrag, das Gleiche gelte für sonstige Ansprüche, etwa aus § 826 BGB.
Auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Vereitelung des Wohnrechts des Zedenten sei nicht gegeben, da hier schon ein Rechtsgut verletzendes Verhalten der Antragsgegnerin nicht dargelegt und ersichtlich sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren Ausgangsantrag weiter verfolgt.
Sie legt eine Widerrufserklärung vom 14.10.2011 vor, mit der der Zedent O den Widerruf der Schenkung des genannten Grundstücks gegenüber der Antragsgegnerin erklärt. Weiterhin legt sie neue Abtretungserklärungen betreffend die Zessionen zwischen Herrn O und Herrn T sowie Herrn T und der Antragstellerin aus Oktober 2011 vor.
Sie ist der Auffassung, dass bereits durch die Eintragung des Widerspruchs gegen die Löschung seiner Auflassungsvormerkung der Zedent den Widerruf der Schenkung erklärt habe. Der Antrag des Zedenten auf Eintragung des Widerspruchs sei der Antragsgegnerin bestimmungsgemäß bekannt gegeben worden; aus ihm habe sich ergeben, dass er die Schenkung nicht gegen sich habe gelten lassen wollen. Dies folge des Weiteren aus der der Antragsgegnerin angezeigten Abtretung der gegen sie gerichteten Schadensersatzansprüche wegen der rechtswidrigen Veräußerung des Grundstücks.
Der Widerruf sei auch nicht gemäß § 532 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, weil sich diese Vorschrift lediglich auf das gesetzlich eingeräumte Widerrufsrecht im Falle des groben Undanks beziehe. Die Parteien des Vertrags hätten dem Zedenten jedoch ein vertragliches Widerrufsrecht in weiteren, vom Gesetz erheblich abweichenden Fällen eingeräumt, auf welche die Vorschrift des § 532 BGB keine Anwendung finde. Dem Zedenten sei vielmehr ein Widerrufsrecht auf Lebenszeit zugestanden worden. Da die Antragsgegnerin außerstande sei, das Grundstück an den Zedenten zurückzuübertragen, nachdem Herr X Eigentümer desselben geworden sei, hafte sie aus schuldhafter Vertragsverletzung auf Schadensersatz.
Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und meint, die vom Zedenten entfalteten Bemühungen um den Erhalt seiner Auflassungsvormerkung seien nicht als Widerruf der Schenkung auszulegen. Nach ihren Informationen habe der Zedent gegenüber der Kreissparkasse T2 Verbindlichkeiten in einer Größenordnung von 12 Millionen Euro. Bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs der Immobilie wäre diese sofort dem Zugriff der Gläubiger des Zedenten anheimgefallen. Somit habe der Zedent ein ureigenes Interesse daran gehabt, gerade den mit einer Rückübertragung des Grundstücks verbundenen Vermögenserwerb zu vermeiden.
Auch zu einem späteren Zeitpunkt sei die Schenkung nicht wirksam widerrufen worden, denn auch für vertraglich vereinbarte Widerrufsrechte gälten die ergänzenden gesetzlichen Vorschriften der §§ 530 ff BGB, darunter auch die Frist von einem Jahr ab Kenntnis von den Voraussetzungen des Widerrufsrechts, nach deren Ablauf ein Widerruf gemäß § 532 Satz 1 BGB ausgeschlossen sei. Ferner habe der Zedent sämtliche ihm gegenüber der Antragsgegnerin zustehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Herrn T abgetreten, mithin auch das Recht zur Ausübung des Widerrufs der Schenkung. Bei Abgabe seiner Widerrufserklärung am 14.10.2011 sei er daher nicht mehr Inhaber des behaupteten Widerufsrechts gewesen. Auch deliktische oder bereicherungsrechtliche Ansprüche bestünden nach den zutreffenden Ausführungen der amtsrichterlichen Entscheidung nicht.
Der in erster Instanz dem Rechtsstreit auf Seiten der Antragsgegnerin beigetretene Streithelfer hat sich auch in der Beschwerdeinstanz dem Antrag der Antragsgegnerin angeschlossen.
II.
Die Beschwerde ist begründet und führt zur vollumfänglichen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung der Hauptforderung.
Die Antragstellerin hat Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in begehrter Höhe aus den §§ 275 Abs. 1, 280 Abs. 1, 283 BGB gegen die Antragsgegnerin.
Denn Letztere ist unvermögend, dem Zedenten das Eigentum an dem mit Urkunde vom 18. September 1978 übertragenen Grundstück zu verschaffen, nachdem der Erwerber des Grundstücks, Herr X, dieses gutgläubig lastenfrei erworben hat.
Eine entsprechende Rückübertragungsverpflichtung besteht aufgrund der in § 4 der genannten Urkunde enthaltenen Regelung, wonach das Grundstück nach Ausübung des Widerrufsrechts durch den Zedenten an diesen zurückzuübertragen ist.
1.
Der Zedent hat sein Widerrufsrecht mit Erklärung vom 14. Oktober 2011 gegenüber der Antragsgegnerin wirksam ausgeübt.
Er war zu diesem Zeitpunkt Inhaber des Widerrufsrechts, welches als höchstpersönliches Recht nicht abgetreten werden kann und daher auch von keiner der zuvor abgegeben Abtretungserklärungen erfasst wurde ( Palandt-Weidenkaff, BGB, 69.Aufl. 2010, § 530, Rn. 1 ).
Darauf, dass in dem Betreiben der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung der zugunsten des Zedenten bestehenden Auflassungsvormerkung an dem Grundstück durch den Zedenten noch keine Widerrufserklärung hinsichtlich der Schenkung erblickt werden kann, weil es bereits an einem entsprechenden Erklärungsbewusstsein, jedenfalls auch an einem entsprechenden Erklärungsinhalt aus Sicht des Empfängers fehlt, kommt es nicht an. Denn auch die späte Widerrufserklärung ist noch rechtzeitig erfolgt.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin war die Widerrufserklärung nämlich an keine Frist gebunden, insbesondere nicht an die Frist des § 532 BGB von einem Jahr ab Kenntnis vom Widerrufsgrund. Die Vorschrift bezieht sich sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrer Stellung in der Gesetzessystematik des Schenkungsrechts allein auf den in § 530 BGB geregelten Fall des Widerrufs einer Schenkung wegen einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegen den Schenker oder wegen groben Undanks ( Erman-Herrmann, BGB, 13.Aufl. 2011, § 532, Rn. 1;
Münchner Kommentar-Koch, BGB, 5.Aufl. 2008, § 532, Rn.1). Es kann dahinstehen, ob diese Vorschrift für den Fall des hier vertraglich übernommenen Widerrufsrechts wegen groben Undanks oder einer schweren Verfehlung Anwendung finden würde oder von den Parteien wirksam abbedungen worden ist. Denn der Widerruf stützt sich unstreitig auf die ohne Zustimmung des Zedenten erfolgte Veräußerung des Grundstücks, und auf die Scheidung der Eheleute O, also auf die in § 4 Nr. 1 a) und g) der Schenkungsurkunde geregelten Widerrufsgründe.
Eine ausdrückliche Übernahme dieser Ausschlussvorschrift in die vertragliche Regelung ist nicht erfolgt und lässt sich auch im Wege der Analogie oder der ergänzenden Vertragsauslegung nicht feststellen. Ein entsprechender Parteiwille müsste im Hinblick auf den Formzwang des Rechtsgeschäfts in der Urkunde zumindest angedeutet sein. Zudem müsste der Vertrag eine planwidrige Regelungslücke enthalten. Nach Auffassung des Senats ist hier jedoch das Gegenteil der Fall. Die Parteien haben vereinbart, dass das vertraglich geregelte Widerrufsrecht des Zedenten lebenslang bestehen soll. Dass mit dieser Formulierung lediglich der in § 530 Abs. 2 BGB geregelte Übergang des Widerrufsrechts auf den Erben ausgeschlossen sein soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist nach der gesamten Vertragsgestaltung sowie dem unstreitigen Zweck der Schenkung davon auszugehen, dass der Zedent sein Widerrufsrecht ohne jegliche zeitliche Beschränkung auszuüben berechtigt sein sollte. Der sich daraus ergebende Schwebezustand zwischen den Parteien hinsichtlich des Eigentums am Grundstück war nicht nur in Kauf genommen, sondern bezweckt.
Die Antragsgegnerin hat selbst vorgetragen, dass der Zedent gegenüber der Kreissparkasse T2 Verbindlichkeiten in einer Größenordnung von 12 Millionen Euro und daher ein vitales Interesse daran gehabt habe, das Grundstück nicht durch Ausübung eines Widerrufsrechts in sein Vermögen zurückzuüberführen. Sie hat dies im Senatstermin dahingehend ergänzt, dass der Zedent das Hausgrundstück von seinen Großeltern geerbt habe und der Schenkungsvertrag deshalb aufgesetzt worden sei, weil der Zedent seinerzeit geschäftsführender Gesellschafter der Firma L geworden sei und man in dieser Situation eine Möglichkeit habe finden müssen, das Grundstück der Haftung gegenüber den möglichen Gläubigern zu entziehen.
Dies schlägt sich in der Gestaltung des Schenkungsvertrages nieder. Durch die umfassende Einräumung von Widerrufsrechten und die gleichzeitige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einräumung eines lebenslangen Wohnrechtes an dem Hausgrundstück zugunsten des Zedenten, die letztlich nicht mehr erfüllt worden ist, war das Grundstück lediglich rechtlich, jedoch nicht wirtschaftlich der Antragsgegnerin zugeordnet. Vielmehr war das Grundstück letztlich nur während bestehender Ehe und gemeinsam mit dem Zedenten für die Antragsgegnerin nutzbar, durch das Zustimmungserfordernis zu einer Veräußerung sowie die eingetragene Auflassungsvormerkung zugunsten des Zedenten jedoch faktisch unverkäuflich. Dieses Instrumentarium schuldrechtlicher und dinglicher Absicherung belegt, dass der Vertrag tatsächlich nur dazu diente, die rechtliche Zuordnung des Grundstücks zu ändern, um es dem Zugriff der Gläubiger des Zedenten zu entziehen, diesem jedoch gleichzeitig die wirtschaftliche Nutzung des Grundstückes auf Dauer zu erhalten. Damit steht insbesondere die Klausel in Einklang, dass das Widerrufsrecht lebenslänglich bestehen sollte, eröffnet sie nämlich dem Zedenten die Möglichkeit, sein Widerrufsrecht nach Gutdünken auszuüben und nicht gezwungen zu sein, das Grundstück zur Unzeit in sein Vermögen zurückzuüberführen. Die Zulässigkeit einer derartigen Vertragsgestaltung ist weitgehend anerkannt (vgl. Münchener Kommentar-Koch, 5. Aufl. 2008, § 516, Rdnr. 13).
2.
Dem Zedenten stand somit ein Schadensersatzanspruch gegen die Antragsgegnerin zu, der sich der Höhe nach an dem für das Grundstück erzielten Kaufpreis bemisst. Dies wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt.
Gegen die Geltendmachung eines zweitrangigen Teilbetrages unter Berücksichtigung der der Antragsgegnerin zustehenden Gegenforderung, gegen die gemäß den §§ 394 BGB, 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Aufrechnung nicht erklärt werden kann, bestehen keine Bedenken.
3.
Die Antragstellerin ist Inhaberin der geltend gemachten Schadensersatzforderung, die ihr mit privatschriftlicher Urkunde vom 04.12.2009 von Herrn T abgetreten worden ist, welche seinerseits vom Zedenten und ursprünglichen Inhaber der Forderung diesem mit Urkunde vom Vortag abgetreten worden war. Gegen die Wirksamkeit der beiden Abtretungen bestehen keine Bedenken, insbesondere ergeben sich solche nicht aus dem Umstand, dass die Schadensersatzforderung erst mit Ausübung des Widerrufsrechts durch den Zedenten am 14.10.2011 entstanden ist. Denn auch künftige Forderungen können nach § 398 BGB wirksam abgetreten werden. Auf die während des Verfahrens offenbar aus Sicherheitsgründen erfolgte zweite Abtretung kommt es daher nicht an.
4.
Zinsen auf die Forderung konnten der Antragstellerin erst ab deren Fälligkeit zugesprochen werden. Dies war der Zeitpunkt, zu dem die Widerrufserklärung des Zedenten der Antragsgegnerin zugestellt worden war. Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin die Widerrufserklärung vom 14.10.2011 spätestens am 17.10.2011 zur Kenntnis erlangt hat. Eine frühere – konkludente – Widerrufserklärung lässt sich, wie bereits ausgeführt, nicht feststellen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 und, soweit es die Beschwerdeinstanz betrifft, mit § 97 Abs. 2 ZPO.
Nach letztgenannter Vorschrift sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie aufgrund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie im früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war. Hierzu zählt jede in der Beschwerdeinstanz nachgeholte Erklärung (siehe Baumbach-Hartmann, ZPO, 40. Aufl., München 2002, § 97 Rdnr. 53). Dieser Fall ist hier gegeben. Denn die Antragstellerin hätte die Widerrufserklärung bereits in erster Instanz vorlegen können. Es entlastet sie nicht, wenn der Zedent oder sein Rechtsanwalt irrtümlich der Auffassung waren, das Widerrufsrecht sei bereits, insbesondere konkludent, durch Erwirkung eines Widerspruchs gegen die Löschungsvormerkung ausgeübt worden. Durch die Vorlage der Widerrufserklärung in zweiter Instanz hat sie erst die Voraussetzungen für ein Obsiegen im Beschwerdeverfahren geschaffen, so dass es dem Zweck der Vorschrift entsprechend angemessen ist, wenn sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.
Der Senat hat es in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens für geboten erachtet, die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen, § 116 Abs. 3
S. 2 FamFG.