Aussetzung der internen Teilung beim Versorgungsausgleich aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin wandte sich gegen die Aussetzung der Ausgleichung von Anwartschaften bei der UFBA-Unterstützungskasse. Streit war, ob fehlende lohn- bzw. körperschaftsteuerliche Flankierung die Durchführung des Versorgungsausgleichs rechtfertigt. Das OLG Hamm hob die Aussetzung auf und ordnete die interne Teilung mit einem Kapitalwert von 7.308,12 € an. Pauschalierte Teilungskosten von 452,05 € gelten als angemessen.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben; Aussetzung aufgehoben und interne Teilung mit Kapitalwert 7.308,12 € angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Fehlende lohn- oder körperschaftsteuerliche Flankierung einer internen Teilung berührt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Durchführung des Versorgungsausgleichs; eine Aussetzung kommt nur unter den Voraussetzungen des § 221 Abs. 2 und 3 VersAusglG in Betracht.
Eine Aussetzung des Versorgungsausgleichs ist nur zulässig, wenn die speziellen Voraussetzungen des § 221 Abs. 2 und 3 VersAusglG vorliegen; bloße steuerliche Unsicherheiten genügen nicht.
Kann die Versorgungseinrichtung die interne Teilung durchführen, ist der Ausgleich in der vom Versorgungsträger mitgeteilten Form und Höhe durchzuführen; der Gerichtsbeschluss hat dies zu berücksichtigen.
Pauschalierte Kosten der internen Teilung sind nach § 13 VersAusglG zu überprüfen; ein ausgewiesener Pauschalbetrag kann angemessen und damit zu berücksichtigen sein.
Vorinstanzen
Amtsgericht Coesfeld, 5 F 167/10
Leitsatz
1. Auch wenn es zurzeit noch an einer lohnsteuerlichen und auch an einer körperschaftsteuerlichen Flankierung der internen Teilung einer betrieblichen Altersversorgung fehlt, berührt dies nicht die vom Gesetz vorgeschriebenen Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens. Vielmehr kommt eine Aussetzung des Verfahrens nur unten den - in einem solchen Fall nicht gegebenen - Voraussetzungen des § 221 Abs. 2 u. 3 VersAusglG in Betracht.
2. Zur Angemessenheit der Kosten einer internen Teilung.
Tenor
Der am 16. August 2011 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familien-gericht – Coesfeld wird teilweise abgeändert und im Ausspruch zum Versor-gungsausgleich insoweit, als das Verfahren über den Ausgleich der von dem Antragsteller innerhalb der Ehezeit bei der UFBA Unterstützungskasse zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung e. V. unter der Vertragsnummer 1.-32.292.313-6 erworbenen Anrechte ausgesetzt wurde, wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten der innerhalb der Ehezeit erworbenen Anrechte des Antragstellers aus der betrieblichen Alters-versorgung bei der UFBA Unterstützungskasse zur Förderung der be-trieblichen Altersversorgung e. V. unter der Vertragsnummer 1.-32.292.313-6 zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe ei-nes Kapitalwertes über 7308,12 € in Form einer Leistungszusage ge-mäß der Teilungsordnung der UFBA Unterstützungskasse zur Förde-rung der betrieblichen Altersversorgung e. V. vom 1.9.2009 bei der
UFBA Unterstützungskasse zur Förderung der betrieblichen Altersver-sorgung e. V. - bezogen auf den 30.9.2010 - begründet.
Im Übrigen verbleibt es bei den vom Amtsgericht durchgeführten internen Teilungen der Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Im
Übrigen werden die Kosten des Verfahrens im Verhältnis der beteiligten Ehe-leute gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. den §§ 58 Abs. 1,59 ,63 Abs. 1,64 Abs. 1 FamFG zulässig und sachlich auch begründet.
Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Ausgleichung der vom Antragsteller während der Ehezeit bei der UFBA Unterstützungskasse zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung e. V. unter der Vertragsnummer 1.32.292.313-6 erworbenen Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung ausgesetzt. Soweit die UFBA Unterstützungskasse zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung e. V. in ihrer dem Amtsgericht gegenüber erteilten Auskunft darauf verwiesen hat, dass es zurzeit noch an einer lohnsteuerlichen und auch an einer körperschaftssteuerlichen Flankierung der internen Teilung fehle, berührt dies nicht die vom Gesetz vorgeschriebene Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens. Insbesondere fehlt auch eine Rechtsgrundlage für eine Aussetzung des Verfahrens, die nur gemäß § 221 Abs. 2 und 3 FamFG in Betracht käme, wobei die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind (siehe auch Entscheidung des Senats 8 UF 226/10). Zudem hat nunmehr die UFBA Unterstützungskasse zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung e. V. mit Schreiben vom 14.10.2011 an das Amtsgericht Coesfeld mitgeteilt, dass eine interne Teilung des dort zu Gunsten des Antragstellers bestehenden Anrechtes aus einer betrieblichen Altersversorgung durchgeführt werden kann.
Demzufolge war der Beschluss des Amtsgerichts - soweit darin das Verfahren über den Ausgleich des von dem Antragsteller bei der UFBA Unterstützungskasse zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung e. V. erworbenen Anrechtes ausgesetzt wurde - abzuändern und die Ausgleichung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß der von der UFBA Unterstützungskasse zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung e. V. mit Schreiben vom 10.12.2010 mitgeteilten Ausgleichswertes durchzuführen. Die darin angegebenen – pauschalierten- Kosten der internen Teilung im Sinne des § 13 VersAusglG in Höhe von insgesamt 452,05 € sind nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 1 FamGKG ,81 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.