Abänderung Jugendamtsurkunde: Bindung an Titelgrundlagen und fiktives Einkommen
KI-Zusammenfassung
Der Vater begehrte die Herabsetzung eines in einer Jugendamtsurkunde titulierten Kindesunterhalts wegen Leistungsunfähigkeit. Das OLG Hamm hält ihn an die der Urkunde zugrunde liegenden Umstände gebunden und verlangt für die Abänderung substantiierten Vortrag zu damaligem und heutigem Einkommen sowie zur Unzumutbarkeit der bisherigen Leistung. Wegen unzureichender Bewerbungsbemühungen wird ihm ein fiktives Einkommen als Bauhelfer zugerechnet. Der Titel wird ab 01.01.2010 teilweise herabgesetzt; für 2009 bleibt es mangels schwerwiegender Änderung beim titulierten Betrag.
Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich; Jugendamtsurkunde ab 01.01.2010 herabgesetzt, im Übrigen Antrag und Beschwerde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer eine Jugendamtsurkunde einseitig errichtet, ist an die der Titulierung nach Grund und Höhe zugrunde liegenden Umstände gebunden und muss bei einer begehrten Herabsetzung diese Umstände offenlegen sowie eine unzumutbare Veränderung der Verhältnisse darlegen (§ 242 BGB).
Zur Darlegung fehlender Leistungsfähigkeit im Abänderungsverfahren ist regelmäßig nicht nur das aktuelle Einkommen, sondern auch das bei Titulierung zugrunde liegende Einkommen bzw. die damalige Erwerbssituation vorzutragen und zu erklären, weshalb dieses Einkommen nicht mehr erzielt werden kann.
Fiktive Einkünfte dürfen zugerechnet werden, wenn der Unterhaltspflichtige seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit (§ 1603 Abs. 2 BGB) nicht genügt und nicht feststeht, dass es an realistischen Beschäftigungschancen fehlt; die fehlende Vermittelbarkeit hat der Unterhaltsschuldner darzulegen und zu beweisen.
Eine Abänderung eines Unterhaltstitels nach § 313 BGB setzt eine schwerwiegende Veränderung voraus; eine lediglich geringfügige Abweichung zwischen tituliertem und geschuldetem Unterhalt kann eine Abänderung ausschließen.
Die Abänderung einer Jugendamtsurkunde kann rückwirkend ab Eintritt der maßgeblichen Änderung der Verhältnisse erfolgen; § 238 Abs. 3 Satz 4 FamFG ist insoweit nicht anwendbar.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 105 F 302/10
Leitsatz
1. Der Unterhaltspflichtige ist an seine einseitige Verpflichtungserklärung in Form einer Jugendamtsurkunde und damit zugleich an die ihr nach Grund und Höhe zugrunde liegenden Umstände gebunden. Macht er eine Herabsetzung des Unterhalts geltend, muss er deshalb diese Umstände vortragen und darlegen, dass die bisherige Unterhaltsleistung für ihn wegen Änderung der Verhältnisse nach § 242 BGB unzumutbar geworden ist. Zur Darlegung mangelnder Leistungsfähigkeit hat er also nicht nur sein derzeitiges Einkommen, sondern auch das seinerzeit gegebene vorzutragen und auszuführen, warum er dies nicht mehr erzielt.
2. Sind die Bewerbungsbemühungen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreichend und steht auch nicht fest, dass es für erfolgreiche Erwerbsbemühungen keine realistische Grundlage gegeben hätte, hat die Zurechnung eines fiktiven Einkommens zu erfolgen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 22. September 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen abgeändert.
Die Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung (Beurkundungsregister-Nr.: #####/####der Stadt F – Jugendamt) wird für die Zeit ab 01.01.2010 dahinge-hend abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet ist, an den Antragsgegner Kin-desunterhalt in folgender monatlicher Höhe zu zahlen:
a)Januar bis einschließlich Dezember 2010 108,00 €,
b) Januar bis März 2011 92,00 €,
c) ab 01.04.2011 86,00 €.
Der weitergehende Abänderungsantrag bleibt zurückgewiesen; die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller zu 4/5 und dem Antragsgegner zu 1/5 auferlegt.
Der Beschluss ist sofort wirksam.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Abänderung einer Jugendamtsurkunde ab Juni 2009.
Der am 21.06.1957 geborene Antragsteller ist der Vater des am 31.03.1993 geborenen und inzwischen volljährigen Antragsgegners, der im Haushalt seiner Mutter lebt und das Gymnasium (aktuell die 11. Klasse) besucht.
Durch Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung vom 12.01.2007 (JA F, Beurk.-Reg.-Nr. #####/####) verpflichtete sich der Antragsteller, für den Antragsgegner ab dem 25.09.2006 39,50 % des jeweiligen Regelbetrages der 3. Altersstufe zu zahlen. Tituliert waren in 2009 also 116,00 € monatlich und seit Januar 2010 sind es 131,00 € monatlich.
Aus der geschiedenen Ehe der Kindeseltern gingen neben dem Antragsgegner der 1983 geborene K und der 1985 geborene N hervor. 2009 lebten K und N noch im Haushalt des Antragstellers. Inzwischen haben sie eigene Wohnungen bezogen. Zweitinstanzlich hat der Antragsteller klargestellt, dass diese im streitgegenständlichen Zeitraum nicht gleichrangig bzw. gar nicht mehr unterhaltsberechtigt waren.
Der Antragsteller ist seit dem 22.12.2005 mit der am 08.04.1983 geborenen K1 U S wieder verheiratet. Aus der zweiten Ehe gingen die am 27.08.2005 geborene X und der am 09.03.2008 geborene E hervor. Darüber hinaus hat der Antragsteller das Kind seiner zweiten Ehefrau, den am 27.04.2003 geborenen N1, adoptiert (Beschluss des Amtsgerichts C/Polen vom 21.04.2006, Wirksamkeit der Auslandsadoption durch seit dem 13.08.2008 rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts I).
Der Antragsteller hat die Volksschule in Polen mit einem dem deutschen Hauptschulabschluss vergleichbaren Abschluss abgeschlossen. Er hat von 1977 bis 1978 in Polen eine – in Deutschland nicht anerkannte - Ausbildung zum Putzmaurer absolviert, war von 1978 bis 1982 in Polen als Putzmaurer und von 1982 bis 1989 in Polen als selbständiger Landwirt tätig. Im Jahr 1989 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über. Von 1989 bis 1992 war er als Isoliererhelfer in F tätig, von 1992 bis 1995 übte er Tätigkeiten im Baubereich für verschiedene Firmen aus, von 1996 bis 2003 arbeitete er als Pflasterer in F, von 2003 bis 2006 als Landschaftsgärtnerhelfer für verschiedene Firmen. Seit 2006 bestand kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mehr. Der Antragsteller bezog Leistungen nach dem SGB II und war lediglich im Rahmen von staatlichen Maßnahmen von 2006 bis 2007 als Pflasterer und 2008 bis 2009 im Straßenbau tätig. Vom 08.03.2010 bis 05.12.2010 absolvierte er eine Maßnahme "BG Ganzil", in der es um Berufszielplanung, PC-Training und Bewerbungstraining ging. Der Antragsteller verfügt über einen Führerschein Klasse 3 und spricht neben Deutsch auch seine Muttersprache Polnisch.
Seit dem 14.03.2011 ist der Antragsteller bei einer Firma Q2, Garten- und Landschaftsbau und Entrümpelungen in F beschäftigt. Bis zum 31.05.2011 war er als geringfügig Beschäftigter angestellt und erzielte im März 2011 239,75 € und im April und Mai 2011 399,00 € netto monatlich. Er erhielt in dieser Zeit ergänzend Leistungen nach dem SGB II. Ab dem 01.06.2011 ist der Antragsteller bei der Firma Q2 vollschichtig (40 Stunden wöchentlich) beschäftigt und erhält 1.140,00 € brutto monatlich.
Außergerichtlich wandte sich der Antragsteller erstmals mit Schreiben vom 16.06.2009 an den Unterhaltsbeistand (Jugendamt F) und machte Leistungsunfähigkeit geltend. Das vorliegende Abänderungsverfahren leitete er mit der Antragsschrift vom 29.07.2010 ein.
Der Antragsteller hat behauptet, er sei aufgrund einer Veränderung von Umständen leistungsunfähig. Er bemühe sich, eine Arbeitsstelle zu finden. Zur Dokumentation seiner Bemühungen verweist er auf handgeschriebene Listen, Einlieferungsbelege für Einschreiben bei der Q AG und einige Absagen von angeschriebenen Arbeitgebern. Er meint, selbst wenn seine Bewerbungsbemühungen nicht ausreichend seien, seien von dem fiktiven Einkommen als berufsbedingte Aufwendung für ein Ticket 2000 60,00 € monatlich in Abzug zu bringen. Es seien auch die weiteren unterhaltsberechtigten Kinder zu berücksichtigen. Er könne von seiner Erwerbsbiographie her nur im Niedriglohnsektor eingesetzt werden und sei von daher auch bei einer fiktiven Veranlagung nicht leistungsfähig. Die derzeitige Unterhaltsverpflichtung entbehre jeglicher Grundlage, da sie realitätsfern sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürften an ihn keine Unterhaltsforderungen herangetragen werden, deren Erzielung an Hand der persönlichen und auch der tatsächlichen Erwerbsbiographie unrealistisch seien.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Urkunde der Stadt F –Jugendamt- vom 12. Januar 2007, Beurkundungsregister-Nr.: #####/####dahingehend abzuändern, dass er zu keinen Unterhaltszahlungen für das minderjährige Kind T E1 S, geb. 31 März 1993, verpflichtet ist, und zwar ab Juni 2009.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag auf Abänderung abzuweisen.
Der Antragsgegner hat geltend gemacht, der Antragsteller führe einen aufwändigen Lebensstil, zahle dennoch seit Jahren keinen Unterhalt. Angemessene Bewerbungsbemühungen habe er nicht dargelegt. Als Maurer und Verputzer könne er auch nach langer Arbeitslosigkeit einen Nettolohn von 1.400,00 € bis 1.500,00 € bzw. 1.300,00 € bis 1.350,00 € erzielen. Bei einem solchen Einkommen sei der Antragsteller, wenn die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den weiteren Kindern im Rahmen einer Mangelfallberechnung auch nur anteilig berücksichtigt würden, zur Zahlung des titulierten Kindesunterhalts für ihn in der Lage. Es sei unzulässig, einen auf den Regelbetrag lautenden Unterhaltstitel durch Abänderungsklage zu einem bezifferten Titel zu machen. Nach § 1612a BGB bestehe ein alleiniges Wahlrecht des Kindes hinsichtlich der hier beantragten dynamisierten Form des Unterhalts.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der zulässige Abänderungsantrag sei unbegründet. Tatsächlich sei der Antragsteller mit den von ihm bezogenen Leistungen nach dem SGB II zwar nicht leistungsfähig. Er sei jedoch fiktiv als leistungsfähig einzustufen, da er in unterhaltsrechtlich vorwerfbarer Weise seine gesteigerte Erwerbsverpflichtung nicht erfüllt habe. Seine Bewerbungsbemühungen seien nicht ausreichend. Ihm sei fiktiv ein Einkommen jedenfalls aus einer Tätigkeit als Aushilfe am Bau zuzurechnen. Bei einem Stundenlohn von 9,00 € brutto könne er bei 176 Stunden im Monat 1.584,00 € brutto erzielen, was bei Steuerklasse III und 2,0 Kinderfreibeträgen zu einem Nettoeinkommen von 1.259,67 € führe. Der Antragsteller sei in Höhe von 359,67 € leistungsfähig und daher auch unter Berücksichtigung der weiteren Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den anderen minderjährigen Kindern, die das Amtsgericht mit dem gleichen Prozentsatz des aktuellen Mindestunterhalts wie den titulierten Unterhaltsanspruch des Antragsgegners, nämlich 52,3 %, berücksichtigt, in der Lage, an den Antragsgegner den titulierten Kindesunterhalt zu zahlen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er räumt zweitinstanzlich ein, dass er keine ausreichenden Bewerbungsbemühungen nachweisen könne. Das Amtsgericht habe jedoch bei seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht berücksichtigt. Ihm könne nur ein nach seinen persönlichen Möglichkeiten und den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt erzielbares Einkommen zugerechnet werden. Er könne keine 9,00 € brutto als Aushilfskraft auf dem Bau erzielen. Auf dem derzeitigen Arbeitsmarkt würden – auch für gelernte Kräfte - auch für den Baubereich nur Teilzeitjobs oder zeitlich befristete Arbeitsverträge angeboten. Das Lohnniveau liege weitaus geringer als die im Mittel des statistischen C-amtes oder der I1-C1-Stiftung aufgeführten Werte. Er sei wie eine ungelernte Kraft zu behandeln. Seine Ausbildung liege 34 Jahre zurück. Er habe nicht durchgehend in seinem erlernten Beruf gearbeitet. Zuletzt sei er nur als Aushilfe tätig gewesen. Bauhelfer könnten allenfalls einen Stundenlohn von 7,50 € oder 8,00 € brutto erzielen. Es seien 173,33 Stunden monatlich zugrunde zu legen. Zudem seien fiktiv Fahrtkosten zu berücksichtigen, zumindest in Höhe von 60,00/70,00 € für ein Ticket 2000. Auch der erhöhte Selbstbehalt ab Januar 2011 wirke sich aus. Das Amtsgericht habe die persönliche Situation hinsichtlich der Kindererziehung und der im Haushalt lebenden Kinder nicht hinreichend berücksichtigt.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 22. September 2010 aufzuheben und entsprechend den erstinstanzlich gestellten Anträge die Urkunde der Stadt F –Jugendamt- vom 12. Januar 2007, Beurkundungsregister-Nr.: #####/####dahingehend abzuändern, dass er zu keinen Unterhaltszahlungen für das minderjährige Kind T E1 S, geb. 31 März 1993, verpflichtet ist, und zwar ab Juni 2009.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Antragsteller gehe zu Unrecht davon aus, dass er ungelernter Arbeiter und damit nur als Bauhelfer einzusetzen sei. Der Antragsteller sei ausgebildeter Putzmaurer. Wie lange die Ausbildung zurückliege, sei unbeachtlich, zumal der Antragsteller noch im Jahr 2003 als Pflasterer – also nicht nur als Bauhelfer – gearbeitet habe. Gelernte Putzmaurer und Pflasterer würden gesucht. Der Stundenlohn liege über 10,00 € brutto. Seine Mutter sei selbständig tätig, sie betreibe eine Gaststätte. Sie verfüge über Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 12.720,00 € im Jahr. Für die private Kranken- und Pflegeversicherung habe sie im Jahr 2010 3.496,60 € aufgewandt.
II.
Da das Verfahren nach dem 01.09.2009 eingeleitet wurde, ist gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das seit dem 01.09.2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden.
Die Beschwerde ist zulässig und teilweise auch begründet.
1.
Der Abänderungsantrag des Antragstellers ist zulässig.
Gem. § 239 Abs. 1 FamFG kann bei einer Jugendamtsurkunde jeder Teil Abänderung beantragen. Diese ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen. Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich gem. § 239 Abs. 2 FamFG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 313 BGB).
Der Unterhaltsschuldner ist an seine einseitige Verpflichtungserklärung und damit zugleich an die ihr nach Grund und Höhe zugrunde liegenden Umstände rechtsgeschäftlich gebunden (vgl. Keidel-Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 239 Rz. 24). Macht er eine Herabsetzung des Unterhalts geltend, muss er deshalb diese Umstände vortragen und darlegen, dass die bisherige Unterhaltsleistung für ihn wegen Änderung der Verhältnisse nach § 242 BGB unzumutbar geworden ist. Zur Darlegung mangelnder Leistungsfähigkeit hat er also nicht nur sein derzeitiges Einkommen, sondern auch das seinerzeit gegebene vorzutragen und auszuführen, warum er dies nicht mehr erzielt (Keidel-Meyer-Holz, a.a.O.).
Zu den der Titulierung am 12.01.2007 nach Grund und Höhe zugrunde liegenden Umstände trägt der Antragsteller zwar nichts vor. Er war – abgesehen von den Tätigkeiten im Rahmen von Maßnahmen – auch schon im Jahr 2007 nicht versicherungspflichtig beschäftigt.
Der Zugang zur Abänderung ergibt sich jedoch daraus, dass der Antragsteller unter anderem auch auf seine weiteren Unterhaltsverpflichtungen verweist. Jedenfalls im Hinblick auf die Unterhaltspflicht gegenüber dem erst nach der Titulierung (12.01.2007) geborenen weiteren Sohn E (geb. am 09.03.2008) und die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen beim notwendigen Selbstbehalt (zum 01.01.2008 auf 900,00 € und zum 01.01.2011 auf 950,00 €) ist der Abänderungsantrag zulässig.
2.
Der Abänderungsantrag ist auch teilweise begründet. Der Antragsteller ist nicht im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum in der Lage, an den Antragsgegner den titulierten Unterhalt zu zahlen.
a)
Eine Abänderung ist auch rückwirkend ab Eintritt der Änderung der Verhältnisse möglich (vgl. Keidel-Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 239 Rz. 39 f.). § 238 Abs. 3 S. 4 FamFG gilt bei der Abänderung von Jugendamtsurkunden nicht.
b)
Der Unterhaltsanspruch des Antragsgegners ergibt sich aus §§ 1601 ff. BGB.
Der Antragsgegner ist im Hinblick auf den Besuch des Gymnasiums auch ab Volljährigkeit am 31.03.2011 noch unterhaltsbedürftig und, da er sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet und im Haushalt seiner Mutter wohnt, gem. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB den minderjährigen Kindern gleichgestellt.
Die Jugendamtsurkunde wirkt – wie andere während der Minderjährigkeit des Kindes errichtete Titel - über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus fort (vgl. Keidel-Meyer-Holz, a.a.O., § 239 Rz. 16), denn die Urkunde ist vorliegend nicht befristet.
Grundsätzlich wäre auch ab der Volljährigkeit des Antragsgegners dessen Mutter barunterhaltspflichtig. Die Kindesmutter ist jedoch – dies ist im Beschwerdeverfahren unstreitig geblieben - nicht leistungsfähig, da sie unter Zugrundelegung der Zahlen aus 2009 über Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von monatsdurchschnittlich 1.060,00 € (12.720,00 € : 12) verfügte, von denen noch die monatsdurchschnittlichen Kosten von 291,38 € (3.496,60 € : 12) für die private Kranken- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen sind.
c)
Der Antragsteller bezog im streitgegenständlichen Zeitraum von Juni 2009 bis jedenfalls Mai 2011 durchgehend Leistungen nach dem SGB II und ist tatsächlich nicht leistungsfähig. Auch mit der geringfügigen Beschäftigung ab März 2011 erzielte der Antragsteller bislang keine Einkünfte oberhalb des Selbstbehalts von 900,00 € (bis 31.12.2010) bzw. 950,00 € (ab 01.01.2011), auch nicht unter Berücksichtigung der ergänzenden Leistungen nach dem SGB II.
Ab 01.06.2011 ist bei einem Bruttolohn von 1.140,00 € bei Steuerklasse III und 3,5 Kinderfreibeträgen (das Amtsgericht ist fehlerhaft lediglich von 2,0 Kinderfreibeträgen ausgegangen, was sich jedoch nicht wesentlich auswirkt) von einem Nettoeinkommen in Höhe von 902,02 € auszugehen, wie nachfolgende Berechnung zeigt:
Steuerjahr 2011
Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 1.140,00 Euro
LSt-Klasse 3
Kinderfreibeträge 3,5
Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro
Rentenversicherung (19,9 % / 2) . . . . . . -113,43 Euro
Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . . -17,10 Euro
Krankenversicherung AN-Anteil (14,6 % / 2 + 0,9 %) -93,48 Euro
Pflegeversicherung mit Zuschlag (AN-Anteil 1,225 %) -13,97 Euro
––––––––––––––––––
Nettolohn: . . . . . . . . . . . . 902,02 Euro
Damit erzielt der Antragsteller auch ab 01.06.2011 kein oberhalb des Selbstbehalts von aktuell 950,00 € liegendes Einkommen.
d)
Es ist jedoch nach Auffassung des Senats nicht auf die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers abzustellen, sondern auf ein fiktives Einkommen. Denn die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen richtet sich nicht nur nach den tatsächlich erzielten Einkünften, sondern wird auch durch seine Erwerbsfähigkeit und seine Erwerbsmöglichkeiten bestimmt. Verfügt der Unterhaltspflichtige über keine Einkünfte oder reicht vorhandenes Einkommen zur Erfüllung der Unterhaltspflichten nicht aus, trifft ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, die ihm zumutbaren Einkünfte zu erzielen, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und eine einträgliche Erwerbstätigkeit auszuüben.
Der Antragsteller ist dem Antragsgegner gegenüber gem. § 1603 Abs. 2 S. 1 und S. 2 BGB gesteigert unterhaltspflichtig. Insofern legt diese verschärfte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen bzw. privilegierten volljährigen Kindern einem Unterhaltspflichtigen eine erhöhte Arbeitspflicht unter gesteigerter Ausnutzung seiner Arbeitskraft auf. Kommt der Unterhaltspflichtige dieser Erwerbsobliegenheit nicht nach, muss er sich so behandeln lassen, als ob er Einkommen, das er bei gutem Willen erzielen könnte, auch tatsächlich hätte (BGH, FamRZ 1994, S. 373 (375)).
Die Zurechnung fiktiver Einkünfte erfordert neben dem Fehlen hinreichender Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit die Feststellung objektiver Möglichkeiten zum Erwerb. Der Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit ist für die Leistungsunfähigkeit nicht ursächlich, wenn keine realen Beschäftigungschancen bestanden. Für die fehlende Vermittelbarkeit trägt der Unterhaltsschuldner die Darlegungs- und Beweislast. Ohne konkret nachgewiesene ausreichende Bemühungen um einen Arbeitsplatz kann vorliegend nicht festgestellt werden, ob der Unterhaltsschuldner nicht vermittelbar ist.
Im Beschwerdeverfahren ist unstreitig, dass die Bewerbungsbemühungen des Antragstellers nicht ausreichend waren. Es steht auch nicht fest, dass es für erfolgreiche Erwerbsbemühungen des Antragstellers keine realistische Grundlage gegeben hätte. Das Fehlen einer realen Chance auf dem Arbeitsmarkt ist kein gerichtsnotorischer Erfahrungssatz, sondern muss vielmehr konkret festgestellt werden (Palandt-Diederichsen, BGB, 69. Aufl., § 1603 Rz. 39). Für den Antragsteller war nach Alter, Ausbildung, Berufserfahrung und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage durchaus eine Beschäftigungschance gegeben. Der Antragsteller war im streitgegenständlichen Zeitraum 52 bzw. 53 Jahre alt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind von ihm nicht dargelegt worden.
Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller bei entsprechenden Bemühungen eine (höher dotierte) Erwerbstätigkeit, z.B. als Bauhelfer, hätte finden können. Dabei hat der Senat insbesondere die bisherige Erwerbsbiographie des Antragstellers seit 1989 berücksichtigt. In der Bundesrepublik war der Antragsteller – mangels Anerkennung seiner polnischen Ausbildung – überwiegend als Helfer im Isoliererhandwerk, im Pflastererhandwerk, im Landschaftsgärtnerhandwerk und im Straßenbau tätig. Als Bauhelfer könnte der Antragsteller unter Zugrundelegung diverser Internetrecherchen in NRW jedenfalls 9,50 € brutto pro Stunde erzielen. Unter Zugrundelegung von 40 Wochenstunden (x 52 Wochen : 12 Monate = 173 Stunden im Monat) errechnet sich ein Bruttoeinkommen von 1.643,50 € (173 x 9,50 €), was bei Steuerklasse III, 3,5 Kinderfreibeträgen zu einem Nettoeinkommen von 1.306,17 € in 2009 führt, wie nachfolgende Berechnung zeigt:
Steuerjahr 2009
Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 1.643,50 Euro
LSt-Klasse 3
Kinderfreibeträge 3,5
Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro
Rentenversicherung (19,9 % / 2) . . . . . . -163,53 Euro
Arbeitslosenversicherung (2.8 % / 2) . . . . . -23,01 Euro
Krankenversicherung AN-Anteil (14,6 % / 2 + 0,9 %) -134,77 Euro
Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,975 %) . . . . -16,02 Euro
––––––––––––––––––
Nettolohn: . . . . . . . . . . . 1.306,17 Euro
e)
Es ergeben sich dann folgende Berechnungen:
aa) 2009
Von den 1.306,17 € sind 5 % pauschale berufsbedingte Aufwendungen in Abzug zu bringen, so dass sich ein fiktives bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.240,86 € ergibt. Oberhalb des Selbstbehalts von 900,00 € (in 2009 und 2010) stehen dem Antragsteller noch 340,86 € zur Verfügung. Da die Unterhaltsansprüche der drei weiteren minderjährigen Kinder des Antragstellers zu berücksichtigen sind, da sie gleichrangig mit denen des Antragsgegners sind, liegt ein Mangelfall vor.
Die Einsatzbeträge im Mangelfall belaufen sich für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder auf den Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe nach § 1612a Abs. 1 S. 2 BGB (Einkommensgruppe 1 der Unterhaltstabelle) abzüglich des nach § 1612b BGB bedarfsdeckenden Kindergeldanteils (bei minderjährigen Kindern das halbe und bei volljährigen Kindern das volle Kindergeld) (vgl. Ziff. 24.3.1 HLL).
Der Mindestunterhalt für den Antragsgegner betrug in 2009 295,00 €. Für den am 27.04.2003 geborenen N1 sind 240,00 € und für die am 27.08.2005 geborene X sowie den am 09.03.2008 geborenen Dennis jeweils 199,00 € zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbedarf aller vier Kinder belief sich in 2009 auf insgesamt 933,00 €. Die Mangelquote beträgt 36,53 % (340,86 € : 933,00 €). Dem Antragsteller stehen 36,53 % von 295,00 € an Unterhalt zu, das sind gerundet 108,00 €. Tituliert waren für 2009 116,00 € monatlich. Da die Abweichung des unter Zugrundelegung fiktiver Einkünfte geschuldeten Unterhalts (108,00 €) nur um 6,9 % vom titulierten Unterhalt (116,00 €) abweicht, § 313 Abs. 1 S. 1 BGB eine schwerwiegende Veränderung erfordert, die der Senat im vorliegenden Fall bei einer Abweichung um 6,9 % nicht bejaht, kommt eine Abänderung für das Jahr 2009 nicht in Betracht.
bb) 2010
Der Mindestunterhalt für den Antragsgegner betrug in 2010 334,00 €. Für den am 27.04.2003 geborenen N1 sind 272,00 € und für die am 27.08.2005 geborene X sowie den am 09.03.2008 geborenen E jeweils 225,00 € zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbedarf aller vier Kinder belief sich in 2010 auf insgesamt 1.056,00 €. Die Mangelquote beträgt 32,28 % (340,86 € : 1.056,00 €). Dem Antragsteller stehen 32,28 % von 334,00 € an Unterhalt zu, das sind gerundet wiederum 108,00 €. Tituliert waren für 2010 jedoch 131,00 € monatlich. Da die Abweichung des unter Zugrundelegung fiktiver Einkünfte geschuldeten Unterhalts (108,00 €) mehr als 10 % vom titulierten Unterhalt (131,00 €) beträgt, hat eine Abänderung des Unterhaltstitels für das Jahr 2010 zu erfolgen.
cc) Januar bis März 2011
Im Jahr 2011 erhöht sich der Selbstbehalt auf 950,00 €. Nach Abzug des Selbstbehalts verbleiben dem Antragsgegner noch 290,86 € für Unterhaltszwecke. Bis zur Volljährigkeit des Antragsgegners am 31.03.2011 ist weiterhin von einem Unterhaltsbedarf des Antragsgegners von 334,00 € und einem Gesamtunterhaltsbedarf von 1.056,00 € auszugehen. Die Mangelquote beträgt 27,54 % (290,86 € : 1.056,00 €). Dem Antragsteller stehen 27,54 % von 334,00 € an Unterhalt zu, das sind gerundet 92,00 €. Tituliert waren jedoch 131,00 € monatlich. Da die Abweichung des unter Zugrundelegung fiktiver Einkünfte geschuldeten Unterhalts (92,00 €) mehr als 10 % vom titulierten Unterhalt (131,00 €) beträgt, hat eine Abänderung des Unterhaltstitels auch für die Zeit von Januar bis März 2011 zu erfolgen.
dd) Ab April 2011
Ab April 2011 ist im Hinblick auf die Volljährigkeit des Antragsgegners (seit 31.03.2011) trotz des an sich höheren Bedarfs nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle wegen der vollen Kindergeldanrechnung nur noch von einem Unterhaltsbedarf des Antragsgegners in Höhe von 304,00 € und einem Gesamtunterhaltsbedarf von 1.026,00 € auszugehen. Die Mangelquote beträgt 27,54 % (290,86 € : 1.026,00 €). Dem Antragsteller stehen 28,35 % von 304,00 € an Unterhalt zu, das sind gerundet 86,00 €. Tituliert waren jedoch 131,00 € monatlich. Da die Abweichung des unter Zugrundelegung fiktiver Einkünfte geschuldeten Unterhalts (86,00 €) mehr als 10 % vom titulierten Unterhalt (131,00 €) beträgt, hat eine Abänderung des Unterhaltstitels auch für die Zeit ab April 2011 zu erfolgen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG, die Entscheidung zur sofortigen Wirksamkeit auf § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG.