Nachehelicher Aufstockungsunterhalt: Keine Befristung bei 33-jähriger Ehe und Nachteilen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich mit der Beschwerde allein gegen die vom Familiengericht angeordnete Befristung ihres nachehelichen Aufstockungsunterhalts. Das OLG Hamm hob die Befristung auf, weil die Antragstellerin ehebedingte Nachteile erlitten hat und eine zeitliche Begrenzung nach § 1578b BGB deshalb nicht billig ist. Maßgeblich waren die lange Ehedauer, die einvernehmliche Aufgabenverteilung (Kindererziehung/Haushalt) und der Verlust realistischer Erwerbsmöglichkeiten im erlernten Beruf. Eine Herabsetzung kam ebenfalls nicht in Betracht, da der angemessene Bedarf voraussichtlich auch künftig nicht gedeckt werden kann.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich; die vom Amtsgericht angeordnete Befristung des Aufstockungsunterhalts entfällt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Befristung oder Herabsetzung nachehelichen Unterhalts nach § 1578b BGB setzt eine Billigkeitsabwägung voraus, bei der fortbestehende ehebedingte Nachteile das entscheidende Kriterium bilden.
Je stärker die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten auf ehebedingte Nachteile zurückzuführen ist, desto weniger kommt eine zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhalts in Betracht.
Ehebedingte Nachteile liegen insbesondere vor, wenn der Berechtigte aufgrund der in der Ehe einvernehmlich praktizierten Rollen- und Aufgabenverteilung eine zuvor ausgeübte, besser entlohnte Erwerbstätigkeit aufgibt und dadurch dauerhaft geringere Erwerbschancen hat.
Für Tatsachen, die eine Unterhaltsbeschränkung nach § 1578b BGB rechtfertigen sollen, trägt grundsätzlich der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast; den Unterhaltsberechtigten trifft hinsichtlich des Nichtvorliegens ehebedingter Nachteile eine sekundäre Darlegungslast.
Bei langer Ehedauer und fortbestehenden ehebedingten Nachteilen ist ein unbefristeter Aufstockungsunterhalt regelmäßig nicht unbillig, insbesondere wenn der angemessene Bedarf voraussichtlich auch mit zumutbarer Erwerbstätigkeit nicht gedeckt werden kann.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen-Borbeck, 12 F 74/10
Leitsatz
Zur Frage der Herabsetzung oder Befristung nachehelichen Unterhalts bei knapp 33jähriger Ehedauer und Eintritt eines ehebedingten Nachteils
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 15. Oktober 2010 verkün-dete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Essen-Borbeck dahingehend abgeändert, dass die Befristung des Unterhaltsanspruchs entfällt.
Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenent-scheidung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsgegner trägt darüber hinaus die Kosten der Beschwerdeinstanz.
Der Beschluss ist sofort wirksam.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Zahlung von nachehelichem Unterhalt für die Zeit ab März 2010.
Die am 8. Juli 1954 geborene Antragstellerin und der am 20. Juni 1956 geborene Antragsgegner haben am 23. Januar 1976 die Ehe geschlossen. Aus dieser sind die beiden Töchter N, geboren am 1. Mai 1979, und B, geboren am 20. Mai 1983 hervorgegangen. Beide volljährigen Töchter leben inzwischen in eigenen Haushalten. Die Beteiligten trennten sich Ende Februar 2008, die Antragstellerin verzog am 1.3.2008 direkt aus der bisherigen Ehewohnung nach Österreich zu ihrer Schwester. Der Antragsgegner zahlte an seine getrennt lebende Ehefrau zunächst einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 652 €, stellte diese Zahlungen jedoch mit Scheidung der Ehe ein. Er ist seit März 1984 als technischer Angestellter bei der Firma C und H GmbH & Co. KG Elektromontagen in F beschäftigt.
Die Antragstellerin hat im Jahre 1970 den Hauptschulabschluss erlangt, in der Zeit von 1970 bis 1972 eine Ausbildung zur Arzthelferin durchlaufen und war anschließend in diesem Beruf bis September 1978 tätig. Bei Eheschließung Anfang 1976 war sie bei einem Kinderarzt beschäftigt. Nach der Geburt der Kinder war sie zunächst nicht mehr erwerbstätig, nahm dann jedoch eine Tätigkeit als Reinigungskraft bei der Firma L im Hotel T auf. Während der Ehezeit hat sie an einem Lehrgang als Verkäuferin für Damenoberbekleidung teilgenommen und in diesem Beruf auch etwa 1½ bis 2 Jahre in einer 2/3 Stellung gearbeitet. Wegen der hohen hierdurch verursachten Steuernachzahlungen hat sie dann jedoch wieder eine Tätigkeit als Reinigungskraft auf 400 € Basis aufgenommen. Auch während der Zeit, in der sie bei ihrer Schwester in Österreich lebte, war sie als Reinigungskraft geringfügig beschäftigt. Anfang des Jahres 2011 zog sie nach N um und ist dort seit dem 28. Februar 2011 in einem Hotel als Frühstücksdame im Geringverdienerbereich tätig, wobei sich die Höhe der Bezahlung je nach Arbeitsanfall verändert und im Durchschnitt bei etwa 300 € monatlich liegt.
Mit Antragschrift vom 23. 1. 2009 - der Antragstellerin zugestellt am 20.2.2009 - leitete der Antragsgegner das Ehescheidungsverfahren ein, die Ehe der Beteiligten wurde durch Urteil des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 15.1.2010, rechtskräftig seit dem 26. 2. 2010, geschieden.
Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin die Zahlung von monatlich 707,97 € nachehelichen Unterhalt verfolgt. Zur Begründung führte sie aus, sie sei während der Ehezeit nur teilweise erwerbstätig gewesen, habe sich bis 1987 um die Erziehung der Kinder gekümmert und sei - nachdem diese alt genug gewesen seien - lediglich einer geringfügigen Tätigkeit als Reinigungskraft nachgegangen. Im Zeitraum von 1993 -1995 habe sie im Umfang von 6-8 Stunden in der Woche eine Teilzeittätigkeit als Verkäuferin ausgeübt und im Zeitraum von 2001-2004 im Umfang von etwa 20 Stunden in der Woche. Im Übrigen sei sie jedoch lediglich geringfügig beschäftigt gewesen, so insbesondere seit dem 1.10.2004 bis zur Trennung der Parteien im Februar 2008 bei der Firma L als Reinigungskraft mit einem Nettoeinkommen von monatlich 400 €. Ihre ursprüngliche weitergehende Tätigkeit sei einvernehmlich mit dem Antragsgegner beendet worden, da die steuerlichen Nachteile den Mehrverdienst zum großen Teil aufgezehrt hätten. Nach Auszug aus der
Ehewohnung sei sie aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode bis August 2009 arbeitsunfähig gewesen. Seit diesem Zeitpunkt bemühe sie sich um die Erlangung einer Arbeitsstelle als Reinigungskraft oder auch als Verkäuferin. Sie sei zu ihrer Schwester nach Österreich verzogen, da sie mit ihren damaligen Einkünften nicht in der Lage gewesen wäre, eine eigene Wohnung in F zu bezahlen und ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Da sie jedoch wieder in ihre ursprüngliche Umgebung habe zurückkehren wollen, sei sie nunmehr nach N verzogen, wo sie auch eine Wohnung und erneut eine Tätigkeit im Geringverdienerbereich gefunden habe.
Der Antragsgegner ist dem geltend gemachten Anspruch entgegengetreten und hat ausgeführt, die Antragstellerin habe ohne Grund ihrer Stellung bei der Firma L aufgegeben, um nach Österreich zu ziehen. Die Arbeitsstelle wäre jederzeit auszuweiten gewesen. Als Reinigungskraft könne sie bei vollschichtiger Tätigkeit einen Stundenlohn von 8,50 € brutto und damit ein monatliches Bruttoeinkommen von 1177 € erreichen, das zu einem Nettoeinkommen von 950 € führe. Schließlich würden im gewerblichen Gebäudereiniger-Handwerk in der niedrigsten Lohngruppe bereits 8,55 € je Stunde gezahlt. Sein eigenes monatliches Nettoeinkommen belaufe sich auf 1829 €. Zudem sei der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu befristen.
Mit am 15.10.2010 verkündeten Beschluss hat das Amtsgericht dem Antragsgegner aufgegeben, ab März 2010 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 441 € - befristet bis zum 31. 12. 2016 - zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Sie sei jedoch gehalten, einer Tätigkeit nachzugehen, bei der sie weitestgehend ihren Bedarf selbst decken könne. Das Gericht gehe davon aus, dass sie entweder in der Lage sei, bei einer vollschichtigen Tätigkeit 800 € netto zu erzielen, und zwar aus einer Tätigkeit im Reinigungsgewerbe mit einem Stundenlohn von brutto 6,50 €. Andererseits könne sie angesichts ihres Alters möglicherweise nur eine dreiviertel Tätigkeit finden, also im Umfang von 120 Stunden im Monat, was allerdings bei Ansatz eines zu erreichenden Stundenlohns von 8,40 € ebenfalls zu einem Nettoeinkommen von 800 € führen würde. Der Antragsgegner erziele ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen unter Berücksichtigung einer Steuernachzahlung für das Jahr 2008 in Höhe von 1829 €; aus der Differenz der beiderseitigen Unterhaltsansprüche ergebe sich der tenorierte Anspruch. Der Unterhaltsanspruch sei jedoch nach § 1578 b BGB unter Berücksichtigung aller Umstände zu befristen. Zwar sei die Ehezeit mit 33 Jahren nicht von kurzer Dauer und die Antragstellerin habe auch ehebedingte Nachteile erlitten, da sie als medizinische Fachangestellte / Arzthelferin bei durchgehender Tätigkeit etwa 2237 € brutto entsprechend 1480 € netto verdienen könne. Trotzdem sei ihr Anspruch zu befristen, da die Zuerkennung eines Unterhaltsanspruches bis zur Erreichung der Altersgrenze unangemessen lang sei.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin rechtzeitig Beschwerde eingelegt, mit der sie sich ausdrücklich lediglich gegen die erfolgte Befristung ihres Unterhaltsanspruches wendet. Zum Endzeitpunkt des ihr vom Amtsgericht zuerkannten Unterhaltsanspruches werde sie erst 62 ½ Jahre alt sein. Auch sei nicht zu erwarten, dass sie jemals noch in der Lage sein werde, ein zur Deckung ihres notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen zu erzielen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass sie während der 34-jährigen Ehedauer stets nur geringfügig und nicht im ursprünglich erlernten Beruf gearbeitet habe. Zutreffend habe das Amtsgericht auch bereits darauf hingewiesen, dass sie als Arzthelferin - hätte sie ohne Eheschließung und Kindererziehungszeiten durchgearbeitet- ein deutlich höheres Einkommen erzielen würde. Jetzt habe sie jedoch lediglich noch die Möglichkeit, in ungelernten Tätigkeiten Arbeit zu finden. Tatsächlich erziele sie aus geringfügiger Tätigkeit im Moment lediglich noch ein Einkommen von monatlich 300 €. Bei der vorgenommenen Befristung sei sie gezwungen, ab diesem Zeitpunkt bis zum Eintritt in das Rentenalter Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund sei der Antragsgegner verpflichtet, ihr bis zu ihrem Eintritt in das Rentenalter Unterhalt zu zahlen.
Die Antragstellerin beantragt,
abändernd den ihr zuerkannten Unterhaltsanspruch nicht zu befristen.
Der Antragsgegner beantragt - nach Rücknahme der von ihm eingelegten
Anschlussbeschwerde - die Zurückweisung der gegnerischen Beschwerde.
Zur Begründung trägt er vor, die Antragstellerin könne ein höheres Einkommen als das ihr vom Amtsgericht zugerechnete Einkommen erzielen. Sie habe nämlich von sich aus die bei der Firma L in F bestehende Arbeitsstelle im Reinigungsgewerbe aufgegeben. Sie hätte jederzeit ihre Stelle bei diesem Arbeitgeber, bei dem sie 20 Jahre lang mit Unterbrechung beschäftigt gewesen sei, aufstocken können, dies sei ihr immer angeboten worden. Es sei ausschließlich ihre persönliche Entscheidung gewesen, nach der erfolgten Trennung ihre Arbeitsstelle aufzugeben und zu ihrer Schwester nach Österreich zu ziehen. Bei Aufstockung der bestehenden und ungekündigten Arbeitsstelle hätte sie problemlos ihren Unterhalt selbst erwirtschaften können. Die Zahlung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs über 6½ Jahre würde voll ausreichen, so dass der Unterhaltsanspruch auf diesen Zeitraum zu beschränken sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 16.5.2011 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg und führt - nachdem der Antragsgegner die von ihm eingelegte Anschlussbeschwerde in der mündlichen Verhandlung vom 16.5.2011 zurückgenommen hat - zum Fortfall der vom Amtsgericht vorgenommenen Befristung ihres Unterhaltsanspruchs.
1.
Auf das vorliegende Verfahren, das am 29. 4. 2010 eingeleitet wurde, ist das ab dem 1.9.2009 geltende materielle und prozessuale Recht anzuwenden, Art. 111 FGG-RG. Das Bestehen eines nachehelichen Aufstockungsunterhaltsanspruches gemäß § 1573 Abs. 2 BGB in Höhe von monatlich 441,00 € ist - nachdem der Antragsgegner seine Anschlussbeschwerde zurückgenommen hat und die Antragstellerin ihrerseits sich mit ihrer Beschwerde lediglich gegen die Befristung des ihr in dieser Höhe vom Amtsgericht zuerkannten Unterhaltsanspruches wendet - zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig.
2.
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist vorliegend nicht nach § 1578b BGB herabzusetzen oder zu befristen, da die Antragstellerin ehebedingte Nachteile erlitten hat und auch keine sonstigen Umstände ersichtlich sind, die eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung eines zeitlich unbegrenzten Unterhaltsanspruchs unbillig erscheinen ließen.
a) Entscheidendes Kriterium zu der gemäß § 1578 b BGB anzuwendenden Billigkeitsabwägung stellt ein fortbestehender ehebedingter Nachteil des Berechtigten dar. Je weniger die Bedürftigkeit des Berechtigten auf ehebedingte Nachteile zurückzuführen ist oder je geringer solche ehebedingte Nachteile waren und sind, desto eher kommt nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung eine zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung in Betracht. Bei der Subsumtion unter diesen Ausnahmetatbestand ist nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf abzustellen, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zu Gunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen kann. Erforderlich ist dabei ein Kausalzusammenhang zwischen Lebensführung und Erwerbsnachteilen, wobei es genügt, wenn solche Nachteile überwiegend auf die in der Ehe einvernehmlich praktizierte Aufgabenverteilung zurückzuführen sind. Als Abwägungskriterien sind grundsätzlich in erster Linie Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen, weiterhin die Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie - in geringerem Maße - deren Dauer, also die Zeitspanne zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens. Dabei trifft die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen, die eine Unterhaltsbeschränkung rechtfertigen sollen, nach allgemeinen Grundsätzen den Unterhaltsverpflichteten, da es sich hierbei um eine unterhaltsbeschränkende Norm mit Ausnahmecharakter handelt. Hinsichtlich der Tatsache, das ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind, trifft hingegen den Unterhaltsberechtigten nach den Regeln zum Beweis negativer Tatsachen eine so genannte sekundäre Darlegungslast. Er muss die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn sein Vorbringen diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (BGH, FamRZ 2010,875). Dabei ist diese Vorschrift grundsätzlich auf alle Unterhaltsansprüche anzuwenden, insbesondere aber auch auf den hier bestehenden Aufstockungsunterhaltsanspruch (BGH FamRZ 2010, 1971).
b) Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH allein die Dauer der Ehe kein entscheidendes, gegen eine Befristung oder Begrenzung sprechendes Kriterium, wenn beide Ehegatten während der Ehe vollschichtig berufstätig waren und die Einkommensdifferenz lediglich auf ein unterschiedliches Qualifikationsniveau zurückzuführen ist, das bereits zu Beginn der Ehe vorlag. Die Ehedauer gewinnt aber trotzdem durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit während der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt. Allein schon dieser Gesichtspunkt kann in Fällen, in denen keine ehebedingten Nachteile vorliegen, aus Billigkeitsgründen gegen eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts auf den eigenen angemessenen Lebensbedarf sprechen (BGH FamRZ 2010, 1971; FamRZ 2010, 1637). Die Ehezeit hat vorliegend knapp 33 Jahre angedauert (Heirat am 23. 1. 1976; Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens am 20.2.2009) und dürfte damit nach herrschender Rechtsprechung als lang anzusehen sein. Diese lange Ehedauer indiziert jedenfalls eine starke Verflechtung der ehelichen Lebensverhältnisse. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin bei Eheschließung und in der ersten Zeit danach zwar noch in ihrem erlernten Beruf tätig war, jedoch im Jahre 1978 vor Geburt des ersten gemeinsamen Kindes diese Berufstätigkeit eingestellt und eine Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf während der Ehezeit nie wieder aufgenommen hat. Dies hat zur Folge, dass sie jetzt bei objektiver Betrachtung keine Anstellung in diesem erlernten Beruf mehr finden dürfte. Sie hat während der Ehezeit zwei gemeinsame Kinder erzogen und betreut und hat im Anschluss hieran dann nur noch eine einfache Tätigkeit als Reinigungskraft in nicht vollschichtigem Umfang ausgeübt. Soweit sie auch zwischenzeitlich - teilweise sogar in halbschichtiger Tätigkeit - als angelernte Verkäuferin tätig war, hat sie diese Tätigkeit noch während des ehelichen Zusammenlebens in Übereinkunft mit dem Antragsgegner wieder eingestellt, da sich diese im Hinblick auf die hierdurch entstehende höhere Steuerlast nach ihrer damaligen gemeinsamen Einschätzung wirtschaftlich nicht lohnte. Aus der erteilten Auskunft des Versorgungsträgers zum Versorgungsausgleich ergibt sich eine Zeit der beruflichen Ausbildung vom 1.8.1970 bis zum 14. 6.1972 und im Anschluss hieran eine Beitragszeit vom 15. 6.1972 bis zum 1.12.1978, jedoch wechseln sich in dem dann folgenden Zeitraum bis zum 17. 9. 1979 Pflichtbeitragszeiten und Zeiten der Arbeitslosigkeit ab. Ab dem 20. 3. 1979 bis zum 19. 5.1993 folgen dann Zeiten der Schwangerschaft/Mutterschutz und Kindererziehung, wobei ab September 1992 bis März 1995 wieder Pflichtbeitragszeiten verzeichnet sind. In der Folgezeit wechseln sich dann wiederum Beitragszeiten aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung und Pflichtbeitragszeiten ab. Aus diesen Belegungszeiten in der Rentenversicherung ergibt sich, dass sie während der Ehezeit vor Geburt des ersten Kindes ihre Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf aufgegeben und dann in diesem nicht mehr gearbeitet hat. Da sie somit aus ehebezogenen Gründen und im Einverständnis mit dem Antragsgegner eine vorher von ihr ausgeübte und deutlich besser entlohnte Tätigkeit aufgegeben hat und dann später nur noch als Reinigungskraft bzw. angelernte Verkäuferin tätig gewesen ist, ist zusätzlich - neben der langen Ehedauer - auch ein ehebedingter Nachteil hinsichtlich ihrer jetzigen Erwerbsmöglichkeiten eingetreten. Denn als Arzthelferin würde sie einen monatlichen Nettoverdienst von etwa 1500 € erzielen können - wie das Amtsgericht bereits in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat -, zudem würde sie bei durchgehender Berufstätigkeit in diesem Beruf angesichts ihrer dann langjährigen Berufserfahrung entweder eine vollschichtige Arbeitsstelle innehaben oder aber eine solche jedenfalls finden können. Wird weiterhin das Alter der Antragstellerin von fast 56 Jahren bei Rechtskraft der Scheidung berücksichtigt, erscheint es dem Senat unter Abwägung sämtlicher Umstände gerechtfertigt, den ihr zuerkannten Aufstockungsunterhaltsanspruch nicht zu befristen. Da sie zudem ihren eigenen angemessenen Bedarf – der nach den vorstehenden Ausführungen bei etwa 1500 € liegt – durch den ihr zuerkannten Unterhaltsanspruch von monatlich 441 € neben den von ihr erzielbaren Einkünften aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit aller Voraussicht nach auch zukünftig nicht wird decken können, kommt auch keine Herabsetzung ihres Unterhaltsanspruches in Betracht.
Deshalb war die vom Amtsgericht vorgenommene Befristung des Unterhaltsanspruches aufzuheben und eine derartige nicht anzuordnen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG; die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit folgt aus §§ 69 Abs. 3,116 Absatz 3 Satz 3 FamFG.