Aufenthaltsbestimmungsrecht: Übertragung auf Mutter trotz längerer Betreuung durch Großeltern in Russland
KI-Zusammenfassung
Die Kindeseltern stritten nach Trennung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge für ihr Kleinkind, nachdem die Mutter das Kind wiederholt und länger bei den Großeltern in Russland betreuen ließ. Der Vater begehrte zumindest eine Einschränkung dahin, dass ein Verbringen nach Russland nur mit seiner Zustimmung erfolgen dürfe. Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Übertragung von Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitsfürsorge auf die Mutter. Eine Kindeswohlgefährdung durch den vorübergehenden Aufenthalt bei den Großeltern sei nicht erkennbar; eine Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei nicht erforderlich und würde konfliktbedingt zu erneuten gerichtlichen Auseinandersetzungen führen.
Ausgang: Beschwerde des Vaters gegen die Übertragung von Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitsfürsorge auf die Mutter zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Teile der elterlichen Sorge, insbesondere Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitsfürsorge, sind nach § 1671 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB auf einen Elternteil allein zu übertragen, wenn die gemeinsame Ausübung wegen fehlender Einigungsfähigkeit der Eltern nicht mehr funktioniert und die Übertragung dem Kindeswohl am besten entspricht.
Ein vorübergehender, auch länger andauernder Aufenthalt eines Kindes bei Großeltern im Ausland kann mit dem Kindeswohl vereinbar sein, wenn Betreuung und Versorgung dort gesichert sind und keine konkrete Kindeswohlgefährdung feststellbar ist.
Die bloße Befürchtung, der betreuende Elternteil könne mit dem Kind ins Ausland auswandern, rechtfertigt für sich genommen keine Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts; maßgeblich ist allein die Kindeswohlprüfung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Elternrechte.
Eine Einschränkung des auf einen Elternteil übertragenen Aufenthaltsbestimmungsrechts (z.B. Zustimmungsvorbehalt für Auslandsaufenthalte) kommt nur in Betracht, wenn sie im konkreten Einzelfall zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich ist; andernfalls überwiegt das Interesse an klaren Entscheidungszuständigkeiten zur Vermeidung weiterer Konflikte.
Die Übertragung der Gesundheitsfürsorge kann insbesondere bei (erhöhten) gesundheitlichen Belangen des Kindes und bei absehbaren Auslandsaufenthalten angezeigt sein, um eine verlässliche medizinische Entscheidungszuständigkeit sicherzustellen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Coesfeld, 12 F 228/10
Leitsatz
Zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die russische Mutter, wenn diese in Deutschland studiert und das betroffene Kind längerfristig von ihren im Gebiet von Königsberg/Kaliningrad lebenden Eltern betreuen lässt.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 11.10.2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Coesfeld wird zurückgewie-sen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kindeseltern streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend ihr Kind
U, geboren am 5.6.2008.
Der am 19. Juli 1963 geborene Antragsteller und die am 8.2.1969 geborene Antragsgegnerin habe im April 2004 die Ehe geschlossen, aus der als einziges Kind der Sohn U, geboren am 5. Juni 2008 hervorgegangen ist. Der Antragsteller besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, die in Usbekistan geborene Antragsgegnerin die russische und der gemeinsame Sohn U sowohl die deutsche als auch die russische Staatsangehörigkeit. Die Antragsgegnerin ist Ende des Jahres 2003 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt, nachdem sie sich bereits vorher besuchsweise des Öfteren in Deutschland aufgehalten hatte. Hier lernte sie den Antragsteller kennen und heiratete diesen. Seit dem Sommer des letzten Jahres leben die Kindeseltern voneinander getrennt; ihre Ehe noch nicht geschieden.
Der Antragsteller war bereits einmal in der Zeit von 1988 bis 1999 verheiratet; aus dieser Ehe sind inzwischen volljährige Kinder, die sich jedoch noch in der Schulausbildung befinden und bei ihrer Mutter aufhalten, hervorgegangen. Er ist gelernter Drucktechniker und zurzeit arbeitslos. Aufgrund eines Arbeitsunfalls war er in der Zeit vom 2.7.2009 bis zum 31.7.2010 krankgeschrieben und ist zurzeit einkommenslos; Unterhalt für die Antragsgegnerin und das gemeinsame Kind leistet er nicht.
Die Antragsgegnerin hat in ihrer Heimat ein Studium "Ingenieur für Umweltschutz" abgeschlossen, dieser Abschluss wird in Deutschland jedoch nicht anerkannt. Sie möchte nach eigener Bekundung weiterhin in Deutschland leben und später hier erwerbstätig sein. Seit dem 1.10.2007 studiert sie an der Fachhochschule T Biomedizin im Fachbereich physikalische Technik, hat jedoch noch Prüfungen wegen ihrer zwischenzeitlichen Erkrankung nachzuholen, so dass das Studium nach ihren Angaben voraussichtlich noch circa 1 ½ Jahre andauern wird. Sie und der bei ihr lebende Sohn U werden ausschließlich von den Eltern der Antragsgegnerin finanziell unterstützt, die Rentner sind und in Sovetsk ( früher Tilsit) leben, wobei die Mutter der Antragsgegnerin noch einige Stunden als Kinderärztin tätig ist.
Am 14. 3. 2010 fuhr die Antragsgegnerin mit U zu ihren Eltern nach Russland, um sich dort in Ruhe und mit Betreuung des Kindes durch ihre Eltern auf ihre anstehenden Prüfungen vorzubereiten. Mit notarieller Erklärung vom 24.3.2010 hatte der Antragsteller die Erlaubnis erteilt, dass das gemeinsame Kind U von April bis November 2010 unter der Adresse der Großeltern in Russland angemeldet werden konnte. Ursprünglich hatte die Antragsgegnerin auch beabsichtigt, im Juli 2010 zur Ableistung ihrer Prüfungen wieder gemeinsam mit U nach Deutschland zurückzukehren. Am 1.6.2010 wurde sie in Russland aufgrund einer akuten Unterleibsentzündung notoperiert, am 15. Juni nachoperiert und schließlich am 22.6.2010 aus der Klinik entlassen. Am 6.7.2010 kehrte sie ohne U nach Deutschland zurück. U befand sich bis zum 20.8.2010 aufgrund einer wieder aufgelebten Staphylococcus aureus Infektion bis zum 20.8.2010 in stationärer Behandlung in Russland und wurde während dieser Zeit durch seine Großmutter betreut.
Bei Rückkehr der Antragsgegnerin nach D am 7. 7. 2010 kam es wegen des Verbleibs des Kindes in Russland sowie des chaotischen Zustandes der Ehewohnung während der Abwesenheit der Antragsgegnerin zu einer Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten, die schließlich in einem Polizeieinsatz mit einem zehntägigen Rückkehrverbot in die gemeinsame Wohnung für die Antragsgegnerin mündete , da der Antragsteller angegeben hatte, von der Antragsgegnerin geohrfeigt worden zu sein.
Am 18.7.2010 fuhr die Antragsgegnerin erneut nach Russland und kehrte dann am 20. August mit dem Sohn U nach D zurück.
Am 10.10.2010 fand eine erneute Auseinandersetzung der Eheleute statt, bei welcher die Polizei für den Antragsteller einen Wohnungsverweis mit Rückkehrverbot für 10 Tagen aussprach. Hier soll der Antragsteller die Antragsgegnerin im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung verletzt haben, was allerdings von jenem bestritten wird.
Am 8.7.2010 beantragte der Antragsteller beim Amtsgericht Coesfeld, ihm die alleinige elterliche Sorge für U zu übertragen. Zur Begründung führte er an, wegen des Studiums seiner Ehefrau habe er sich Erziehungsurlaub genommen und im ersten Lebensjahre des Kindes dieses ganz überwiegend betreut. Ab dem zweiten Lebensjahr habe er sich die Betreuung des gemeinsamen Kindes mit seiner Frau geteilt. Nach dem Aufenthalt seiner Frau mit U in Russland ab dem 14.3.2010 sei diese nunmehr Anfang Juli allein zurückgekehrt und habe geäußert, sie wolle U bei dessen Großeltern in Russland belassen.
Am gleichen Tage erschien die Antragsgegnerin ebenfalls beim Amtsgericht Coesfeld und beantragte, ihr die alleinige Sorge zu übertragen. Zur Begründung führte sie aus, sie beabsichtige, sich von ihrem Ehemann zu trennen, der sich um das gemeinsame Kind nicht kümmere. Er sei ständig mit Bekannten zusammen, trinke Bier und rauche. Ihr Ehemann habe sie in der Vergangenheit wiederholt geschlagen.
Das Amtsgericht hat die beteiligten Eltern in einem Termin am 16.9.2010 angehört. Im Anschluss hieran hat die Antragsgegnerin ihre Absicht mitgeteilt, gemeinsam mit U nach Russland zu ihren Eltern zu fahren und dort bis zum 15.1.2011 zu verbleiben. Anschließend wolle sie die notwendigen Prüfungen in Deutschland absolvieren, im Anschluss hieran wolle sie sich von April bis zum 15.7.2011 erneut in Russland aufhalten und dort auf ihre Prüfungen vorbereiten, sodann wolle sie jedoch wiederum nach Deutschland zurückkehren und sich hier bis zum 1.10.2011 aufhalten. Sie beabsichtige keinesfalls, den gemeinsamen Sohn auf Dauer nach Russland zu verbringen. Sie wolle vielmehr in Ruhe ihr Studium beenden und dann eine Arbeitsstelle in Deutschland antreten, wobei dann natürlich ihr Sohn bei ihr leben solle.
In einem weiteren Termin vom 11.10.2010 hat das Amtsgericht die Eltern erneut angehört, die nunmehr von dem Polizeieinsatz am 10. Oktober berichteten. Die Mitarbeiterin des Jugendamtes befürwortete, dem Antrag der Kindesmutter stattzugeben und das Umgangsrecht des Antragstellers mit seinem Kind zu regeln. Mit Beschluss vom gleichen Tage übertrug das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht der Gesundheitsfürsorge für U der Antragsgegnerin und regelte das Umgangsrecht des Antragstellers mit U dahingehend, dass dieser vom 15. Januar bis zum 31.3.2011, vom 16. Juli bis zum 30.9.2011 sowie in weiteren Zeiten, in denen sich die Antragsgegnerin mit U in Deutschland aufhalte, alle 14 Tage von freitags 15:00 Uhr bis sonntags 17:00 Uhr, beginnend mit dem 21. Januar 2011, Umgang ausüben könne. Zur Begründung führte das Amtsgericht im Wesentlichen aus, die Kindeseltern seien trotz intensiver Bemühungen des Gerichtes nicht in der Lage, sich über den Aufenthaltsort ihres Kindes zu einigen. Schon seit 2004 habe es wiederholt Auseinandersetzungen verbaler und teilweise auch körperlicher Art zwischen den Kindeseltern gegeben, die zu Polizeieinsätzen geführt hätten. Eine räumliche Trennung der Parteien sei auch im Interesse des Kindeswohls dringend erforderlich, eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge sei nicht mehr möglich. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes sowie des Rechtes der Gesundheitsfürsorge auf die Kindesmutter entspreche dem Wohl des Kindes am besten. Hierfür spreche bereits der Kontinuitätsgrundsatz, welcher im Alter des Kindes U besondere Bedeutung habe. U sei seit seinem 2. Lebensjahr überwiegend von der Kindesmutter, teilweise allerdings unter Mithilfe von deren Eltern, betreut und versorgt worden. Diese sei auch bindungstolerant und habe glaubhaft ihre Absicht bekundet, dem Antragsteller in Deutschland und auch in Russland angemessenen Umgang mit U zu bewilligen. Demgegenüber erscheine der Antragsteller weniger sorgerechtsgeeignet; er habe die notwendige finanzielle Unterstützung für das gemeinsame Kind bei der Antragstellerin nicht gewährleistet. Er hätte, auch wenn er krankgeschrieben gewesen sei, alle vorhandenen Mittel einsetzen müssen, um den Lebensunterhalt für U sicherzustellen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso er seine beiden volljährigen Kindern aus erster Ehe mit jeweils 200 € für eine Auslandsreise unterstützt habe, während er für U keinerlei Unterhalt geleistet habe. Weiterhin sei auch nicht ersichtlich, dass er sich überhaupt ernsthaft um eine Erwerbstätigkeit bemüht habe. Auch die mündlich geäußerte Absicht, seine 18 und 19 Jahre alten Töchter aus erster Ehe, die selbst noch die Schule besuchen würden, zur Betreuung von U einzusetzen, spreche nicht für seine Erziehungskompetenz. Es zeuge auch von wenig Verständnis und Opferbereitschaft für U, wenn er während der Erkrankung der Kindesmutter und von U selbst keinen Kontakt zu diesem in Russland gehalten habe. Er habe die gesundheitliche Verfassung der Kindesmutter bei ihrer Rückkehr nicht genügend beachtet und sei nicht bereit gewesen, die Kindesmutter mit U zusammen aus Russland abzuholen, um dem Kind eine dreißigstündige Busfahrt zu ersparen. Es könne der Antragsgegnerin auch nicht verwehrt werden, für mehrere Monate mit U nach Russland zu fahren, um sich dort in Ruhe und bei guter Betreuung ihres Kindes durch ihre eigenen Eltern auf die Prüfungen vorzubereiten, um ihr Studium abschließen zu können. Die finanziellen Mittel für eine eigene Wohnung an ihrem Studienort und die notwendigen Mittel für den Lebensunterhalt für sich und das Kind ständen dem Antragsteller selbst schon nach eigenen Angaben nicht zur Verfügung. Es sei auch erforderlich, der Kindesmutter das Recht der Gesundheitsfürsorge im Hinblick auf den geplanten längeren Auslandsaufenthalt vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Probleme des Kindes zu übertragen. Die Umgangsregelung entspreche schließlich dem Kindeswohl.
Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig Beschwerde eingelegt, mit der er im Wesentlichen rügt, das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass U in der Vergangenheit überwiegend von der Kindesmutter betreut worden sei. Tatsächlich hätten die Kindeseltern bisher getrennt in der ehelichen Wohnung in D gewohnt; allerdings sei es dem Antragsteller aufgrund einer Wohnungsverweisung nach dem Gewaltschutzgesetz derzeit nicht möglich, dort zu wohnen. Er habe sich während seiner Elternzeit für ein Jahr fast ausschließlich um den gemeinsamen Sohn gekümmert und sei seit Juli 2009 arbeitsunfähig erkrankt und damit dauerhaft zur Versorgung und Betreuung des Kindes zuhause gewesen. Nunmehr wolle die Antragsgegnerin aus eigennützigen und nicht nachvollziehbaren Gründen zusammen mit dem Sohn U nach Russland fahren, um ihn aus der gewohnten Umgebung herauszureißen und ihn über längere Zeit von ihm zu trennen und ihm damit zu entfremden. Dies entspreche nicht dem Kindeswohl und dem Grundsatz der Kontinuität. Er befürchte darüber hinaus, dass die Antragsgegnerin den Sohn in Russland bei ihren Eltern belasse und auch selbst dort verbleibe. Sie studiere bereits seit über 7 Semestern mit nur mäßigem Erfolg. Sie habe auch verlauten lassen, dass sie sich in Moskau eine Stelle suchen wolle. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er das Sorgerecht zum Teil verlieren solle, damit dieses faktisch von den Eltern der Beschwerdegegnerin in Russland ausgeübt werde. Es sei allerdings darauf hinzuweisen, dass beabsichtigt sei, eine einvernehmliche Regelung zwischen den Kindeseltern herbeizuführen; entsprechende Elterngespräche verliefen positiv. Jedenfalls komme es ihm darauf an, dass das Kind nicht ohne seine Zustimmung nach Russland verbracht werde.
Der Antragsteller beantragt,
abändernd der Kindesmutter nicht das alleinige (uneingeschränkte) Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, sondern zu regeln, dass das Kind nicht ohne sein Einverständnis von jener nach Russland verbracht werden könne.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag der Beschwerde entgegengetreten.
Der Senat hat im Beschwerdeverfahren dem Kind Rechtsanwältin X als Verfahrensbeistand beigeordnet. Diese berichtete, dass inzwischen das frühere Haus der Kindeseltern versteigert sei und die Antragsgegnerin bis Ende Januar 2011 ausziehen müsse. Der Antragsteller selbst habe sich ein Zimmer in D genommen und ihr mitgeteilt, er habe derzeit keine Zeit für einen Besprechungstermin mit ihr beziehungsweise einen Besuchstermin mit U, da er seinen Umzug organisieren müsse. In einem weiteren Bericht vom 13.12.2010 teilte sie mit, dass U in Absprache mit seinem Vater am vorangegangenen Wochenende mit dem Bus zu seinen Großeltern nach Russland gebracht worden sei, da die Kindesmutter ihren eigenen Umzug und Behördenangelegenheiten organisieren müsse. Sie habe allerdings mitbekommen, dass sich U auf russisch und fröhlich über Skype mit seiner Mutter unterhalten habe. Auch habe der Kindesvater ihr bestätigt, dass er mit dem jetzigen Aufenthalt seines Sohnes bei den Großeltern einverstanden sei, da er bisher nur ein Zimmer bewohne und deshalb U nicht zu sich nehmen könne. Auch die Kindesmutter habe derzeit noch keine kindgerechte Wohnung. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts habe er nur deshalb Beschwerde eingelegt, weil er verhindern wolle, dass sich seine Frau auf Dauer mit U zusammen in Russland aufhalte.
Das Jugendamt teilte mit, dass ein Termin mit dem Kindesvater zur Besprechung der Angelegenheit bisher nicht zu Stande gekommen sei. Die Kindesmutter beziehe inzwischen Sozialhilfe und UVG-Leistungen sowie Kindergeld und könne voraussichtlich zum 1.3.2011 im Zentrum von D eine Wohnung anmieten. U habe ab Sommer 2011 einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Aufgrund der aktuellen Gegebenheiten spreche nichts gegen einen vorübergehenden Verbleib von U bei den Großeltern in Sovetsk.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Berichterstattervermerk zur Senatssitzung vom 4.4.2011 verwiesen.
II.
Gemäß Art. 111 FGG-RG sind auf das vorliegende Verfahren die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden Die demnach gemäß §§ 57 S. 2 Nr. 1, 58 ff FamFG zwar zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Beschwerde des Antragstellers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nach den im Beschwerdeverfahren gewonnenen Erkenntnissen ist der Senat davon überzeugt, dass die Aufhebung des gemeinsamen elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechtes sowie des gemeinsamen Rechtes der Gesundheitsfürsorge als Teilbereiche der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung desselben auf die Antragsgegnerin zur alleinigen Ausübung dem Wohle des Kindes U am besten entspricht. Zudem bedarf es keiner Einschränkungen des umfassend auf die Kindesmutter zu übertragenden Aufenthaltsbestimmungsrechtes im Kindeswohlinteresse.
1.
Gemäß § 1671 Abs. 1,2 Nr. 2 BGB ist die elterliche Sorge oder - wie hier - nur Teile derselben für ein minderjähriges Kind auf einen Elternteil allein zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Hiernach ist Tatbestandselement für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes sowie des Rechts der Gesundheitsfürsorge als Teile des umfassenden Sorgerechtes auf einen Elternteil allein ein nicht nur vorübergehendes Getrenntleben der Eltern sowie ein dahingehender Antrag des das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht der Gesundheitsfürsorge begehrenden Elternteiles. Dem Antrag ist grundsätzlich stattzugeben, soweit entweder der andere Elternteil zustimmt oder zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge in diesen Teilbereichen und dessen Übertragung gerade auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht und nicht aufgrund anderer Vorschriften anderweitig geregelt werden muss.
a) Dabei bedarf es keiner näheren Ermittlungen dazu, dass das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich des Kindes U nicht mehr funktioniert und somit aufzuheben ist, da die Kindeseltern gerade über den Lebensmittelpunkt ihres Kindes uneinig sind und gegenläufige Sorgerechtsanträge hilfsweise Aufenthaltsbestimmungsrechtsanträge in erster Instanz gestellt haben, so dass es einer gerichtlichen Anordnung bedurfte, wo sich das Kind künftig aufhalten solle. Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt nämlich voraus, dass zwischen den Eltern eine soziale tragfähige Beziehung und ein Mindestmaß an Übereinstimmung in am Kindeswohl auszurichtenden Entscheidungen besteht. Zwar hat der Kindesvater bei seiner Anhörung durch den Senat nunmehr bekundet, dass er an sich mit dem Aufenthalt des Kindes bei der Mutter einverstanden sei. Aktuell verfügt die Antragsgegnerin jedoch über keine kindgerechte Wohnung und keine ausreichende Betreuungsmöglichkeiten für ihr Kind während ihrer Studienzeiten und Examensvorbereitungen, weshalb sie - wie bereits in jüngster Vergangenheit - ihr Kind immer wieder zu ihren eigenen Eltern in Sovetsk/Russland bringt und es dort über längere Zeiträume leben und von dessen Großeltern betreuen lässt. Der Antragsteller ist gerade mit einem derartigen Aufenthalt des Kindes in Russland nicht einverstanden, vermag aber eine Betreuung und Versorgung durch sich selbst nicht sicherzustellen. Da jeder der Elternteile nicht miteinander zu vereinbarende Vorstellungen über den Aufenthalt ihres gemeinsamen Kindes - jedenfalls für die nächsten 1 bis 2 Jahre - verfolgt , ist die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für U nicht möglich.
b) Nach Auffassung des Senates entspricht die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes einschließlich des Rechts der Gesundheitsfürsorge für U auf die Kindesmutter zur alleinigen Ausübung dem Wohl des Kindes am besten, wobei zurzeit ein (vorrangig zu prüfender) Eingriff in das elterliche Sorgerecht beider Elternteile - nämlich die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beider Eltern - nicht erforderlich erscheint, um eine konkret gegebene Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Der Senat vermag nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten eine konkrete aktuelle Gefährdung des Kindeswohls bei einem weiteren Aufenthalt von U auf Wunsch der Antragsgegnerin bei dessen Großeltern in Sovetsk/ Russland nicht zu erkennen, zumal auch der Antragsteller selbst nicht infrage stellt, dass diese in der Lage sind, U angemessen und liebevoll zu betreuen und zu versorgen. Der Antragsteller hat eingeräumt, dass er zur Betreuung und Versorgung des Kindes derzeit selbst nicht in der Lage ist, und sich ausdrücklich mit einem weiteren Aufenthalt des Kindes bei seiner Mutter einverstanden erklärt.
Zudem sprechen für eine derartige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auch im Kindeswohlinteresse liegende Gründe. Das Kind hielt sich in letzter Zeit bereits oft bei seinen Großeltern im Gebiet von Königsberg/Kaliningrad auf und wird jedenfalls ab März 2010 allein von der Antragsgegnerin bzw. deren Eltern und nicht mehr vom Antragsteller betreut. Weiterhin ist das geringe Alter des Kindes zu berücksichtigen, das es nahe legt, dass dieses derzeit grundsätzlich noch besser bei seiner Mutter aufgehoben ist. Offenbar ist die Kindesmutter auch sehr strebsam und bemüht sich, eine qualifizierte Ausbildung in Deutschland zu erlangen, um dann hierauf aufbauend eine gute Arbeitsstelle in Deutschland antreten zu können. Demgegenüber scheint dies beim Antragsteller nicht der Fall zu sein, der arbeitslos ist und schon seit längerer Zeit entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung keinerlei Unterhalt für Kind und Mutter erbringt. Trotz dieses Umstandes fand er sich aus angeblichem Zeitmangel nicht bereit, ein persönliches Gespräch über U mit der Verfahrenspflegerin zu führen. Zudem spricht der dokumentierte chaotische Zustand seines Haushaltes bei Rückkehr der Kindesmutter in diesen nach ihrem Aufenthalt zusammen mit U bei ihren eigenen Eltern in Russland erwiesenermaßen gegen die Fähigkeit des Kindesvaters, einen Haushalt zu führen und ein Kleinkind zu versorgen, was er auch selbst nicht bestreitet. Es können auch keine Umstände festgestellt werden, die unter Beachtung des Förderprinzips gegen einen Aufenthalt des Kindes U bei seiner Mutter bzw. auf deren Wunsch hin bei seinen Großeltern in Russland sprechen würden. Eine hinreichende äußerliche Betreuung und Versorgung des Kindes im Haushalt des Kindesvaters erscheint derzeit kaum möglich; dieser lebt in einer 1- Raum Wohnung, verfügt offenbar über keine Fähigkeiten zur Haushaltsführung und hat keinerlei Erwerbseinkommen. Die Kindesmutter hat demgegenüber inzwischen eine Wohnung, die auch für den Aufenthalt eines Kindes geeignet ist, wenn sie auch erst noch vollständig hergerichtet werden muss und noch nicht bezogen werden konnte. Für das Kind ist zudem ab Sommer 2011 ein Kindergartenplatz reserviert, so dass bei einem Aufenthalt des Kindes im Haushalt seiner Mutter voraussichtlich dessen Betreuung während der Studienzeiten seiner Mutter gewährleistet wäre. Die Versorgung und Betreuung von U ist gegenwärtig auch bei seinen Großeltern gesichert. Der Antragsteller zieht eine ordnungsgemäße und kindgerechte Betreuung und Versorgung von U bei seinen Großeltern in Sovetsk nicht in Zweifel, zumal er bereits in früherer Zeit diese zumindest zweimal besucht hat und deshalb die örtlichen Gegebenheiten kennt. Auch U selbst ist mit seinen Großeltern vertraut und fühlt sich dort wohl, wie sich aus den Beobachtungen des Verfahrensbeistandes, der eine Skype-Sitzung zwischen Mutter und Kind miterleben konnte, ergibt. Auch aus der für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf einen Elternteil wichtigen Bindungstoleranz ergeben sich aufgrund der bisherigen Erkenntnisse des Senates keine Umstände, die gegen die Antragsgegnerin sprechen könnten. Diese hat in der Vergangenheit einen Umgang des Kindes mit seinem Vater trotz ihres wiederholten Aufenthaltes in Russland immer dann ermöglicht, wenn sie sich wieder in Deutschland aufhielt. Dies galt auch insbesondere in der Zeit vom 20. August bis zum Dezember 2010, als das Kind sich zusammen mit ihr in Deutschland aufhielt. Dass in dieser Zeit nicht häufigere Kontakte zwischen Vater und Kind zu Stande kamen, lag nach eigenen Bekundungen des Antragstellers daran, dass er teilweise anderweitig beschäftigt war. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin auch glaubhaft versichert, dass der Antragsteller sein Kind bei dessen Aufenthalt im Hause der Eltern im Gebiet von Königsberg jederzeit besuchen könne und sie sogar nichts dagegen habe, wenn er sich hierzu bei seinen Schwiegereltern einquartieren würde.
2.
Das danach allein auf die Antragsgegnerin zu übertragende Aufenthaltsbestimmungsrecht für U bedarf im Kindeswohlinteresse - auf das in diesem Rahmen allein abzustellen ist - keiner weiteren Einschränkung. Der von dem Kindesvater erhobene Einwand, dass die Kindesmutter möglicherweise zusammen mit ihrem Kind nach Russland auswandern wolle, spielt - insbesondere auch vor dem Hintergrund der binationalen Ehe der Kindeseltern - für sich genommen keine Rolle. Selbst bei einer beabsichtigten Auswanderung in ein fernes Land ist nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2010,1060 ff) entscheidend allein auf das Kindeswohl abzustellen. Zwar sind die durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gewährleisteten Elternrechte beider Elternteile grundsätzlich zu berücksichtigen. Jedoch sind für die Entscheidung nicht die allgemeine Handlungsfreiheit eines auswanderungswilligen Elternteils und das Elternrecht des im Inland verbleibenden Elternteils gegeneinander abzuwägen, sondern allein die beiderseitigen Elternrechte. Bei der Beurteilung des Kindeswohls und der Abwägung der beiderseitigen Elternrechte ist nicht davon auszugehen, dass der hauptsächlich betreuende Elternteil mit dem Kind im Inland verbleibt, selbst wenn diese Möglichkeit mit dem Kindeswohl am besten zu vereinbaren wäre. Ein auswanderungswilliger Elternteil muss für sein Vorhaben auch keine triftigen Gründe anführen können. Dem Familiengericht stehen keine Möglichkeiten zur Verfügung, die allgemeine Handlungsfreiheit dieses Elternteils einzuschränken; ihm kann eine Ausreise - insbesondere wie vorliegend in seine Heimat - nicht untersagt werden. Vielmehr sind die üblichen einzelnen Kriterien im Rahmen der Beurteilung des Kindeswohls zu prüfen; jedes von ihnen kann dann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht und wobei sich bei einer geplanten Auswanderung eines Elternteiles zusammen mit dem Kind auch nicht vertretbare Risiken für das Kind ergeben können, die im Rahmen der Kontinuität und der Qualität der Bindung zu diesem Elternteil dann derart nachteilige Folgen beinhalten , dass diese Umstände gegen dessen Erziehungseignung sprechen können mit der Folge, dass dem anderen Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzusprechen ist.
Vorliegend vermag der Senat jedoch, wie bereits dargelegt wurde, keine kindeswohlgefährdenden Umstände bei einem lediglich vorübergehenden Aufenthalt des Kindes bei seinen Großeltern in Sovetsk/Russland festzustellen. Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Antragstellers und demjenigen der Großeltern von U ist mit einem Pkw in 16 Stunden zurückzulegen, zudem fahren regelmäßig Fernbusse zwischen diesen Orten. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht davon gesprochen werden, dass Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und seinem Kind so wesentlich erschwert wären, dass sie praktisch nicht mehr gepflegt werden könnten. Zudem erscheint dem Senat die Erklärung der Kindesmutter, sie wolle ihre Ausbildung in Deutschland beenden, um dann später auch hier arbeiten zu können, durchaus glaubhaft, zumal hierfür auch schon die besseren Verdienstmöglichkeiten in dem von ihr erstrebten Beruf im hiesigen Bereich gegenüber denjenigen in Russland sprechen.
3.
Unter Abwägung aller genannten Umstände hält es der Senat deshalb im Kindeswohlinteresse für geboten, das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur alleinigen Ausübung auf die Kindesmutter zu übertragen, wobei keine Einschränkungen dieses Rechtes in Betracht kommen. Auch der Vertreter des Jugendamtes hat bekundet, dass es in der jetzigen Situation beider Elternteile das Beste ist, wenn das Kind bei seinen Großeltern lebt. Da die Beziehung der Kindeseltern - jedenfalls während ihres Zusammenlebens in letzter Zeit - von Gewalt geprägt war und Polizeieinsätze erforderte, ist der Kindesmutter auch nicht zuzumuten, immer dann, wenn sie ihr Kind zur Betreuung vorübergehend in die Obhut ihrer eigenen Eltern übergeben will, um die Zustimmung des Kindesvaters nachzusuchen. Deren Erteilung im Einzelfall erscheint durchaus zweifelhaft, so dass wiederum in diesen Fällen die Anrufung des Gerichtes erforderlich wäre, was keinesfalls dem Kindeswohl dienlich ist. Angesichts des Alters und des Gesundheitszustandes von U erscheint es in diesem Zusammenhang zudem im Kindeswohlinteresse geboten, dass der Kindesmutter auch das alleinige Recht der Gesundheitsfürsorge übertragen wird.
4. Im Hinblick auf das Alter von U - dieser wird erst im Juni 2011 3 Jahre alt - hat der Senat von einer persönlichen Anhörung des Kindes abgesehen, § 159 Abs. 3 FamFG.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5, 81 FamFG; die Festsetzung des Gegenstandswertes findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 FamGKG.