Beschluss zu einstweiliger Anordnung: Vormund entscheidet über Aufenthaltsbestimmung des Mündels
KI-Zusammenfassung
Die Eltern beantragen einstweilige Anordnungen und Verfahrenskostenhilfe, um den Vormund zu verpflichten, das Kind Z in der Einrichtung Erziehungshilfe Q zu belassen. Das OLG Hamm hält die Anträge für unbegründet und weist sie zurück. Es betont die selbständige Amtsführung des Vormunds und die Zuständigkeit für die Aufenthaltsbestimmung. Eingreifen des Familiengerichts ist nur bei Pflichtwidrigkeiten nach §1837 BGB zulässig.
Ausgang: Anträge auf einstweilige Anordnung und Verfahrenskostenhilfe wurden als unbegründet abgewiesen; kein Eingreifen bei nicht festgestellter Pflichtwidrigkeit des Vormunds.
Abstrakte Rechtssätze
Der Vormund führt die Vormundschaft grundsätzlich selbständig; das Familiengericht darf ihn – abgesehen von gesetzlich bestimmten Ermächtigungen – nicht durch verbindliche Anweisungen in die Ausübung der Personensorge ein- greifen.
Die Bestimmung des Aufenthalts eines Mündels gehört zur Personensorge und fällt damit in das Ermessen des Vormunds (vgl. §§ 1793, 1800, 1631 BGB).
Das Familiengericht kann nach § 1837 Abs. 2 BGB nur bei Pflichtwidrigkeiten des Vormunds durch geeignete Gebote und Verbote einschreiten.
Eine einstweilige Anordnung im Beschwerdeverfahren ist nur gerechtfertigt, wenn sich bei summarischer Prüfung konkrete Anhaltspunkte für eine Pflichtwidrigkeit des Vormunds oder eine gravierende Gefährdung des Wohls des Mündels ergeben.
Vorinstanzen
Amtsgericht Warendorf, 9 F 266/10
Leitsatz
1. Zur Zulässigkeit einstweiliger Anordnungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens.
2. Da der Vormund das Amt grundsätzlich selbständig führt, hat sich das Gericht auf seine Unterstützung durch Beratung und auf die Beaufsichtigung zu beschränken und darf abgesehen von bestimmten Ermächtigungen nicht an Stelle des jeweiligen Amtsträgers handeln oder ihm über das Gesetz hinaus in Fragen, die seiner Entscheidung unterliegen, bindende Anweisungen erteilen.
3. Zu Pflichtwidrigkeiten des Vormundes, bei denen das Gericht durch geeignete Gebote und Verbote einschreiten kann.
Tenor
Der Antrag der Kindesmutter vom 30.11.2011 sowie der Antrag des Kindesvaters vom 09.12.2011, dem Vormund im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, Z bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiterhin in der Jugendhilfeeinrich-tung Erziehungshilfe Q zu belassen, wird zurückgewiesen.
Die Anträge der Kindeseltern auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für dieses einstweilige Anordnungsverfahren werden zurückgewiesen.
Gründe
Ob die Anträge der Kindeseltern vom 30.11.2011 und 09.12.2011, dem Vormund aufzugeben, Z bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiterhin in der Jugendhilfeeinrichtung Erziehungshilfe Q zu belassen, im Wege der einstweiligen Anordnung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gem. § 64 Abs. 3 FamFG zulässig sind, weil durch die Kindeseltern die Sorgerechtsregelung des Beschlusses des Amtsgerichts Warendorf vom 14.09.2010 angegriffen wird, im Rahmen der einstweiligen Anordnung jedoch eine Auflage an den Vormund (gewissermaßen eine Art Verbleibensanordnung) beantragt wird und sich deshalb die einstweilige Anordnung nicht im Rahmen des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens hält (vgl. zu diesem Erfordernis Keidel-Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 64 Rz. 62 m.w.N.), kann vorliegend dahinstehen.
Denn die einstweiligen Anordnungsanträge sind bei der gebotenen summarischen Prüfung im einstweiligen Anordnungsverfahren unbegründet.
Der Vormund führt das Amt grundsätzlich selbständig. Das Gericht hat sich daher auf die Unterstützung des Vormunds durch Beratung und auf die Beaufsichtigung zu beschränken und darf abgesehen von bestimmten Ermächtigungen (§§ 1666 Abs. 3, 1797 Abs. 1 S. 2, 1837 Abs. 4, 1846 BGB) nicht an Stelle des jeweiligen Amtsträgers handeln oder ihm über das Gesetz hinaus in Fragen, die seiner Entscheidung unterliegen, bindende Anweisungen erteilen (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 70. Aufl., § 1837 Rz. 1 m.w.N.).
Gem. § 1793 Abs. 1 BGB hat der Vormund das Recht und die Pflicht, für die Person des Mündels zu sorgen. Gem. § 1800 BGB gelten §§ 1631 bis 1633 BGB. Gem. § 1631 Abs. 1 BGB umfasst die Personensorge insbesondere die Pflicht und das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Die Frage, wo Z seinen Lebensmittelpunkt hat, unterliegt daher der alleinigen Entscheidung des Vormundes.
Gem. § 1837 Abs. 2 BGB kann das Familiengericht gegen Pflichtwidrigkeiten des Vormunds durch geeignete Gebote und Verbote einschreiten.
Pflichtwidrigkeiten sind Verstöße gegen konkrete, sich aus dem Gesetz oder einer Anordnung des Gerichts ergebenden Handlungspflicht bzw. allgemein gegen die Pflicht zu gewissenhafter Führung der Vormundschaft, so dass auch bloße Zweckmäßigkeitsentscheidungen des Vormunds das Einschreiten des Familiengerichts rechtfertigen, wenn dadurch wichtige persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Mündels vernachlässigt, verletzt oder gefährdet werden (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 70. Aufl., § 1837 Rz. 8). Macht der Vormund von seinem Ermessen keinen Gebrauch, überschreitet er es, indem er den Rahmen dessen nicht einhält, was ein vernünftiger Mensch für zweckmäßig und vertretbar hält, missbraucht er sein Ermessen oder handelt er ohne verständlichen Grund bzw. aus unsachlichen Erwägungen, so kann darin eine Pflichtwidrigkeit liegen, die Maßnahmen nach § 1837 Abs. 2 S. 1 BGB rechtfertigt (Palandt-Diederichsen, a.a.O.).
Die Entscheidung des Vormunds, zu bestimmen, dass Z seinen Aufenthalt ab dem 06.12.2011 in einer Wohngruppe der Einrichtung T, S, hat, ist bei der im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht als pflichtwidrig anzusehen.
Aus den Stellungnahmen des Jugendamtes vom 02.11.2011, des Vormunds vom 07.12.2011 sowie des Verfahrensbeistands vom 13.12.2011 ergibt sich, dass Z in der Diagnosegruppe der Erziehungshilfe Q wegen seines mehrfachen sexuell auffälligen Verhaltens nicht mehr bleiben konnte, da der erforderliche Schutz von Z selbst als auch der Schutz seiner Umgebung dort dauerhaft nicht gewährleistet war.
Eine Rückkehr von Z in den Haushalt der Kindesmutter oder des Kindesvaters ist unter Berücksichtigung der Diagnoseberichte der Erziehungshilfe Q vom 05. und 06.04.2011 und der fachlichen Stellungnahmen des Jugendamtes des Kreises X vom 02.11.2011 und 18.11.2011 unwahrscheinlich.
Z hat im Rahmen der Diagnostik erklärt, nicht mit der Lebensgefährtin des Kindesvaters zusammen leben zu wollen. Er lehnt diese vielmehr nachhaltig ab und hat Angst vor ihr.
Z braucht ein verlässliches Beziehungsangebot durch Erwachsene, die in der Lage sind, mit ihm daran zu arbeiten, Zugang zu seinen Gefühlen zu bekommen.
Es erscheint zumindest zweifelhaft, dass ihm dieses verlässliche Beziehungsangebot durch die Kindesmutter oder den Kindesvater gemacht werden kann. Denn nach dem Diagnosebericht lässt Z Verhalten vor, während und nach den Besuchskontakten darauf schließen, dass er weder zum Vater noch zur Mutter eine sichere Bindung aufbauen konnte. Darüber hinaus braucht Z Unterstützung beim Aufbau eines Werte- und Normensystems sowie insbesondere im Sozialkontakt mit anderen Kindern. Der erzieherische Bedarf von Z wird im Diagnosebericht derart groß eingeschätzt, dass dieser selbst fachlich versierte Pflegeeltern zur Zeit überfordern würde. Vor diesem Hintergrund erscheint es äußerst zweifelhaft, dass die - fachlich nicht ausgebildeten - Kindeseltern zur Deckung des erzieherischen Bedarfs von Z in der Lage sind.
Vor diesem Hintergrund war es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, dass der Vormund – der zusammen mit dem ASD bereits seit Anfang September nach einer geeigneten anderen Einrichtung für Z gesucht hat – den Aufenthalt für Z ab 06.12.2011 in der Einrichtung in S bestimmt hat. Denn eine für Z nach der konzeptionellen Ausrichtung geeignete Wohngruppe war in Wohnortnähe der Eltern und Großeltern nicht vorhanden, die Einrichtung in S bot gute Rahmenbedingungen für Z und hatte zudem auch einen freien Platz für Z. Zudem war Z selbst nach der Stellungnahme des Vormunds vom 07.12.2011 mit dem Wechsel in die Einrichtung nach S einverstanden.
Der Senat geht im Hinblick auf die Stellungnahme des Vormunds vom 07.12.2011 davon aus, dass die Begutachtung von Z sowie seine Umgangskontakte mit den Kindeseltern und den Großeltern durch den Wechsel nach S nicht grundsätzlich beeinträchtigt werden, sondern lediglich einen erhöhten Fahraufwand mit sich bringen, so dass auch insofern keine fehlerhafte Ermessensausübung gegeben ist.
Vor diesem Hintergrund waren sowohl die einstweiligen Anordnungsanträge als auch die diesbezüglichen Verfahrenskostenhilfeanträge der Kindeseltern zurückzuweisen.