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Oberlandesgericht Hamm·II-8 UF 218/10·22.02.2011

Berufung gegen zweites Versäumnisurteil wegen unzureichender Berufungsbegründung verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtFamilienrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil des Amtsgerichts ein. Das OLG verwirft die Berufung als unzulässig, weil binnen der Berufungsbegründungsfrist nicht gerügt wurde, dass keine Säumnis vorlag oder diese unverschuldet war. Materiell-rechtliche Angriffe genügen hierfür nicht. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung gegen zweites Versäumnisurteil mangels ordnungsgemäßer, fristgerechter Berufungsbegründung als unzulässig verworfen; Kläger trägt Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil nach § 514 Abs. 2 ZPO ist nur zulässig, wenn in der Berufungsbegründung gerügt wird, dass ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen hat oder die Säumnis unverschuldet war.

2

Wird das Nichtvorliegen oder die Unverschuldetheit der Säumnis nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgetragen, ist die Berufung als unzulässig nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.

3

Die Berufungsbegründung muss das gesamte Urteil in Frage stellen und eine kurze, auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkte, auf den Streitfall zugeschnittene Darlegung der Urteilskritik enthalten; rein materiell-rechtliche Angriffe genügen den Anforderungen des § 514 Abs. 2 ZPO nicht.

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Auch die Behauptung, die Voraussetzungen für den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils (§ 345 ZPO) lägen nicht vor, entbindet nicht von der Pflicht zur ordnungsgemäßen und fristgerechten Berufungsbegründung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 514 Abs. 2, 520 Abs. 3 Nr. 2, 522 Abs. 1 ZPO§ 514 Abs. 2 ZPO§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO§ 522 Abs. 1 ZPO§ 345 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen-Borbeck, 10 F 137/09

Leitsatz

1. Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil kann gem. § 514 Abs. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen hat oder diese unverschuldet war; dies ist mit der Berufungsbegründung gem. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO als Berufungsangriff geltend zu machen.

2. Wird das Nichtvorliegen eines Falles der Versäumung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gerügt, so ist die Berufung als unzulässig nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen; insoweit gilt für eine Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil nichts anderes als für die Berufung gegen andere Urteile auch.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. September 2010 verkündete zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen-Borbeck wird als unzulässig verworfen.

Dem Kläger werden die Kosten der Berufung auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

3

Durch Urteil des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 06.02.2009 (Az.: 12 F 118/08) wurde die Vaterschaft des Klägers für den am 07.08.2003 geborenen Beklagten festgestellt. Zugleich wurde der Kläger zur Zahlung von Kindesunterhalt ab dem Zeitpunkt der Geburt verurteilt. Mutter des Beklagten ist Frau I, die mit dem Kläger nicht verheiratet ist. Der Kläger verbüßte in der Zeit vom 07.08.2003 bis zum 05.09.2005 eine restliche Freiheitsstrafe im offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt S. Seit seiner Entlassung bezieht der Kläger Hartz IV-Leistungen in Höhe von 565,49 € monatlich.

4

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 06.02.2009 dahingehend, dass er keinen Kindesunterhalt mehr zu zahlen hat. Dazu hat er vorgetragen, aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage zu sein.

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Da weder der Kläger noch seine Prozessbevollmächtigte zur mündlichen Verhandlung vom 17.12.2009 vor dem Amtsgericht erschienen waren, erließ das Amtsgericht ein Anerkenntnis-Teil- und Versäumnisschlussurteil, durch das das Urteil vom 06.02.2009 unter Abweisung der Klage im Übrigen lediglich für die Zeit vom 07.08.2003 bis zum 05.09.2005 abgeändert worden ist. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig Einspruch eingelegt. In der darauf anberaumten mündlichen Verhandlung vom 11.03.2010 erschien der Kläger, jedoch kein Vertreter des Beklagten. In dem vom Amtsgericht nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens anberaumten Termin vom 14.09.2010 erschien der Kläger, nicht aber seine Prozessbevollmächtigte.

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Das Amtsgericht hat daraufhin die angefochtene Entscheidung erlassen, bei der es sich um ein zweites Versäumnisurteil handelt. Dadurch ist antragsgemäß der Einspruch des Klägers gegen das Anerkenntnis-Teil- und Versäumnisschlussurteil vom 17.12.2009 verworfen worden.

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Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt der Kläger vor, er sei aufgrund seiner Erkrankung und Neuerkrankung nicht in der Lage, den erforderlichen Unterhalt zu zahlen. Das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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II.

10

Die gem. § 514 Abs. 2 ZPO gegen das zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Essen-Borbeck eingelegte Berufung des Klägers, die an sich statthaft und auch fristgerecht eingelegt worden ist, ist unzulässig, weil eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht eingereicht worden ist.

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Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil kann gem. § 514 Abs. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen hat oder diese unverschuldet war. Dies ist mit der Berufungsbegründung gem. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO als Berufungsangriff geltend zu machen. Wird das Nichtvorliegen eines Falles der Versäumung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gerügt, so ist die Berufung als unzulässig nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen (Zöller-Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 514 Rdnr. 12). Insoweit gilt für eine Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil nichts anderes als für die Berufung gegen andere Urteile auch. Die Berufungsbegründung muss eine kurze, auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkte und auf den Streitfall zugeschnittene Darlegung der Urteilskritik enthalten. Erforderlich ist dabei stets, dass das gesamte Urteil in Frage gestellt wird und nicht nur einzelne Punkte angegriffen werden (vgl. zu den Anforderungen der Berufungsbegründung Zöller-Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 520 Rdnr. 27). Vorliegend hat der Kläger mit der Berufungsbegründung jedoch nichts dafür vorgetragen, dass ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe. Er hat mit seiner Berufung lediglich die Abänderung des Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht verlangt. Dies genügt dem Begründungserfordernis des § 514 Abs. 2 ZPO jedoch nicht.

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Allerdings kann die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil auch darauf gestützt werden, dass das zweite Versäumnisurteil zu Unrecht ergangen ist, weil die Voraussetzungen des § 345 ZPO nicht vorgelegen haben (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 2001, 280), also die prozessuale Lage für den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils (Säumnis der Partei in zwei aufeinanderfolgenden Terminen) nicht gegeben gewesen sei. Das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung entfällt jedoch nicht. Auch insoweit fehlt es an einer konkreten Rüge des Klägers.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.