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Oberlandesgericht Hamm·II-8 UF 209/09·04.05.2010

Zugewinnausgleich: Unzulässiges Teilurteil bei rechtshängiger Stufenwiderklage

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Im Zugewinnausgleichsverfahren entschied das Familiengericht über den Zahlungsantrag, ohne die rechtshängige Stufenwiderklage der Gegenseite zu bescheiden. Das OLG wertete dies als unzulässiges (verdektes) Teilurteil, weil bei gegenläufigen Zugewinnausgleichsanträgen nur einheitlich entschieden werden kann und widersprüchliche Entscheidungen drohen. Das erstinstanzliche Urteil und das zugrundeliegende Verfahren wurden deshalb aufgehoben und die Sache nach § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO zurückverwiesen. Eine eigene Sachentscheidung durch das Berufungsgericht hielt der Senat wegen umfangreich offenen Prozessstoffs nicht für sachdienlich.

Ausgang: Erstinstanzliches Urteil wegen unzulässigen Teilurteils aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei rechtshängiger Stufen(wider)klage ist über die Stufen in der vorgegebenen Reihenfolge zu entscheiden; ein Übergang zur Leistungsstufe ohne Entscheidung über die Auskunftsstufe ist grundsätzlich unzulässig.

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Ein Urteil, das über einen von mehreren rechtshängigen Ansprüchen entscheidet und einen weiteren Anspruch unbeschieden lässt, ist als (verdecktes) Teilurteil nur zulässig, wenn das Schlussurteil die Teilentscheidung unter keinen Umständen berühren kann und widersprüchliche Entscheidungen sicher ausgeschlossen sind.

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Bei gegenläufigen, im selben Verfahren erhobenen Zugewinnausgleichsanträgen kann über Bestehen und Richtung des Ausgleichsanspruchs nur einheitlich entschieden werden, weil der Zugewinnausgleich eine Gesamtsaldierung erfordert und nur ein Ehegatte ausgleichsberechtigt sein kann.

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Wird gleichwohl über den Zahlungsantrag entschieden, ohne die rechtshängige gegenläufige Stufenwiderklage zu berücksichtigen, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO rechtfertigen kann.

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Von einer Zurückverweisung kann abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht den verbliebenen Verfahrensteil aus Prozesswirtschaftlichkeit selbst an sich zieht; dies ist jedoch nicht sachdienlich, wenn zu der Widerklage noch nicht verhandelt wurde und weitere umfangreiche Aufklärungs- und Beweismaßnahmen zu erwarten sind.

Relevante Normen
§ 254, 260, 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO§ 538 Abs. 2 Nr 7 ZPO§ 1374, 1375, 1384 BGB§ 260 ZPO§ 1373 ff BGB§ 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Steinfurt, 30 F 65/07

Leitsatz

1. Macht der Beklagte, der von der Klägerin auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch genommen wird, eine gegenläufige Stufenklage anhängig, darf das Gericht über den Zahlungsantrag der Klägerin grundsätzlich erst entscheiden, wenn es zuvor über die vorgreiflichen Stufen der Widerklage entschieden hat.

2. Entscheidet das Gericht gleichwohl über den Zahlungsantrag der Klägerin, ohne die Stufenwiderklage des Beklagten zu berücksichtigen, handelt es sich um ein unzulässiges Teilurteil, das gem. § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO eine Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen kann.

Tenor

Auf die Berufungen beider Parteien wird das am 7. Oktober 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Steinfurt einschließlich des zu-grundeliegenden Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für die Berufungsinstanz werden nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Der am 30.06.1958 geborene Kläger und die am 09.07.1959 geborene Beklagte haben am 16.04.1984 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind die beiden Kinder G, geboren am 25. 06.1986, sowie F, geboren am 15. 08. 1989, hervorgegangen. Der Kläger führt als selbstständiger Kaufmann ein italienisches Restaurant und ist Miteigentümer einer Weinhandlung. Mit notariellem Vertrag vom 18. 03. 1985 schlossen die Parteien den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus und vereinbarten den Güterstand der Gütertrennung, wobei sie ausdrücklich einen Ausgleich des Zugewinns ausschlossen. Mit weiterem notariellen Vertrag vom 27. 07. 1992 modifizierten die Parteien diesen Ehevertrag - wobei es allerdings grundsätzlich bei der Gütertrennung verbleiben sollte - und vereinbarten nunmehr zusätzlich, dass das gesamte Privatvermögen einschließlich des Grundbesitzes I-Straße 33 in T nebst Inventar zum Vermögen der Ehefrau gehören solle. Demgegenüber solle sämtliches übriges Vermögen, insbesondere das Grundstück F-Straße 27 nebst dem in dem Gebäude betriebenen Restaurant "O" sowie sämtliche Beteiligungen an weiteren Gaststätten und Imbissbetrieben ausschließlich im Eigentum des Ehemannes stehen. Für den Fall der rechtskräftigen Scheidung sollte jedoch sowohl das im Alleineigentum der Ehefrau stehende Privatvermögen als auch das vom Ehemann gehaltene Geschäftsvermögen an dem Grundbesitz F-Straße 27 und an dem in diesem Gebäude betriebenen Restaurant wertmäßig zwischen den Eheleuten nach den Grundsätzen des Zugewinnausgleiches geteilt werden. Darüber hinausgehende Vermögenswerte, zum Beispiel die Beteiligung des Ehemannes an weiteren Gaststätten und Imbissbetrieben, sowie Vermögen des

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Ehemannes in Italien, sollte allerdings auch für den Fall der Scheidung der Ehe weiterhin der Gütertrennung unterliegen, das heißt nicht unter Zugewinnausgleichsgesichtspunkten aufgeteilt werden.

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Die Trennung der Parteien erfolgte im Oktober 2003, ihre Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 01.03.2006, rechtskräftig seit diesem Datum, geschieden.

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Im Jahr 2007 erhob der Kläger die vorliegende Zugewinnausgleichsklage in Form der Stufenklage. Mit Schriftsatz vom 04.05.2007 beantragte die Beklagte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von ihr in diesem Verfahren anhängig gemachte Widerklage, mit der sie im Wege der Stufenklage Auskunft über den Bestand des Endvermögens des Beklagten und dessen Verurteilung zur Zahlung eines nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Zugewinnausgleichsbetrages an sie begehrte. Das Amtsgericht bewilligte Prozesskostenhilfe - allerdings beschränkt zunächst auf den Auskunftsantrag innerhalb dieses Stufenbegehrens - , woraufhin die beglaubigte Abschrift des Schriftsatzes der Beklagten vom 04.05.2007 mit den Klageanträgen zur Stufenklage am 15.6.2007 förmlich an den Kläger zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 31.03.2008 bezifferte der Kläger schließlich seinen Zugewinnausgleichsantrag mit 250.000 Euro. Mit Schriftsatz vom 07.10.2008 ermäßigte der Kläger seinen Zahlungsanspruch mit näherem Vortrag auf nunmehr 190.772,62 Euro. In einem auf den 08.02.2009 anberaumten Verhandlungstermin verhandelte der Kläger mit diesem Zahlungsantrag, wohingegen die Beklagte lediglich mit dem Antrag auf Abweisung der Klage verhandelte. Im Anschluss hieran beauftragte das Gericht die Sachverständige T2 mit der Ermittlung des Wertes der beiderseitigen Grundbesitzungen. Diese ermittelte in ihrem Wertgutachten vom 16.06.2009 den Verkehrswert des bebauten Gaststätten- und Wohngrundstückes "Italienisches Restaurant O" zum Stichtag 28. 07.2005 auf 359.000 Euro einschließlich der zum Bewertungsstichtag vorhandenen Betriebsgegenstände beziehungsweise Einrichtungen, wobei die Einrichtungsgegenstände im Restaurant und die Küche ausdrücklich nicht in die Bewertung einbezogen wurden. In einem weiteren Gutachten vom 16.06.2009 ermittelte die Sachverständige den Verkehrswert des Grundstückes in T, I-Straße 33 - Einfamilienwohnhaus der Beklagten - zum Stichtag 28. 07.2005 mit 310.000 Euro.

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Unmittelbar nach Erstellung der Gutachten rügte die Beklagte, dass bei der Bewertung des italienischen Restaurants lediglich das Gebäude bewertet worden sei und die fast neuwertige Einrichtung des Restaurants und die aufwändige und neuwertige Ausstattung der Küche und sonstiger Betriebsräume nicht mitbewertet worden seien. Demgegenüber rügte der Kläger, dass die Sachverständige wegen der schwierigen Vermittelbarkeit der Immobilie der Beklagten von dem von ihr zunächst ermittelten Verkehrswert einen Abschlag über 15 % vorgenommen hat.

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Im anschließenden Termin vom 12.08.2009 verhandelten die Parteien mit den bereits im Termin vom 18.02.2009 gestellten Anträgen, woraufhin das Amtsgericht am 07.10.2009 ein Urteil verkündete, durch das es die Beklagte verurteilte, an den Kläger einen Zugewinnausgleichsbetrag in Höhe von 47.197,43 Euro nebst Zinsen zu zahlen, die weitergehende Klage jedoch abwies. Zur Begründung führte das Amtsgericht im Wesentlichen aus, aufgrund des zwischen den Parteien am 27. 07. 1992 geschlossenen Vertrages seien bestimmte in diesem Vertrag genannte Vermögensgegenstände für den Fall der Scheidung der Ehe so zu behandeln, als bestehe eine Zugewinngemeinschaft. Allerdings hätten die Parteien in diesem Vertrag keinen geänderten Stichtag für den Zugewinnausgleich vereinbart, so dass der in den §§ 1374, 1375, 1384 BGB geregelte Stichtag unverändert beibehalten worden sei. Für das Anfangsvermögen sei somit auf den 16. 04. 1984, den Zeitpunkt der Eheschließung, und für das Endvermögen auf den 28.07.2005 abzustellen. Der Zugewinn der Beklagten belaufe sich auf 159.383,09 Euro, derjenige des Klägers auf 64.989,04 Euro, woraus sich ein Ausgleichsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten in der titulierten Höhe ergebe. Die von der Beklagten erhobene Widerklage wird im Urteil

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nicht erwähnt, insbesondere auch nicht abgewiesen.

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Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt.

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Der Kläger rügt mit seiner Berufung zunächst, dass die bestehenden Belastungen auf dem Grundstück der Beklagten wertmäßig mindernd bei der Ermittlung des Verkehrswertes berücksichtigt worden seien. Die Immobilie würde jedoch nur als Sicherheit für seine eigenen Verbindlichkeiten herhalten, er sei allein der Schuldner und müsse die Verbindlichkeiten zurückzahlen. Deshalb seien diese Belastungen wertmäßig auf Seiten der Beklagten nicht zu berücksichtigen, zudem habe er der Beklagten ausdrücklich die Haftentlassung aus den grundbuchlich abgesicherten Forderungen angeboten. Desweiteren hätten jedenfalls von seinem Endvermögen die bestehenden Forderungen, für die die Immobilie hafte, als bestehende Belastungen in Abzug gebracht werden müssen. Ausgehend hiervon, hätte die Beklagte ohne Berücksichtigung der auf dem Grundstück ruhenden Belastungen einen Zugewinn von 310.000 Euro erzielt. Auf seiner Seite sei nur der Immobilienwert in Höhe von 359.000 Euro zu berücksichtigen, von dem die bestehenden Belastungen abzuziehen seien, so dass ein Negativsaldo in Höhe von 67.244,06 Euro bestehe. Mithin sei die Beklagte ihm gegenüber in Höhe von insgesamt 155.000 Euro ausgleichspflichtig.

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Der Kläger beantragt,

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abändernd die Beklagte zu verurteilen, weitere 107.802,57 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Freistellung aus der grundbuchlich abgesicherten Haftung der Beklagten für die Darlehen bei der Kreissparkasse T an ihn zu zahlen sowie die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte beantragt (nur noch),

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die Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen sowie die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

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Sie rügt in erster Linie, dass das Amtsgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen habe, was auch ohne entsprechenden Antrag in der Berufungsinstanz zur Aufhebung und Zurückverweisung führen könne. Das Amtsgericht habe nämlich nicht berücksichtigt, dass sie mit Schriftsatz vom 04.05.2007 eine Stufenwiderklage erhoben habe und nach Prozesskostenhilfebewilligung für die Auskunftsstufe diese Stufenklage auch an den Gegner zugestellt worden sei, womit sie rechtshängig sei. Diese Stufenwiderklage sei im Urteil des Amtsgerichts in keiner Weise erwähnt worden.

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Desweiteren meint sie, das Amtsgericht habe bei der Wertermittlung auf Seiten des Klägers lediglich den Verkehrswert des Grundbesitzes ermittelt, nicht jedoch den des Restaurants in seine Berechnung eingestellt. Der Kläger habe aufgrund eines Brandschadens in seinem Restaurant von der Q Versicherung im Dezember 2000 einen Betrag von etwa 121.000 DM erhalten und verbaut, ferner sei in seinem Restaurant eine komplette neue Küche zum Gesamtpreis von über 94.000 DM eingebaut worden. Eine Beurteilung des Ertragswertes beziehungsweise eines Zerschlagungswertes seines Restaurantbetriebes sei derzeit mangels geeigneter Unterlagen kaum möglich. Der Wert des Restaurants sei insgesamt mit mindestens 20.000 Euro einzustellen. Schließlich sei für die Wertberechnung des Anfangsvermögens auf den Tag des notariellen Vertrages vom 27.7.1992 abzustellen, da zu diesem Zeitpunkt ex nunc der Güterstand der Zugewinngemeinschaft neu vereinbart worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe jedoch bereits das damals noch unbebaute Grundstück I-Straße 33 in ihrem Eigentum gestanden und einen Verkehrswert von mindestens 70.000 Euro aufgewiesen. Auch sei sie zum Stichtag im Jahr 1992 noch gemeinsam mit dem Kläger Eigentümer des Grundstücks X-Straße 82 in T gewesen, wobei die Auflassung des Grundstückes auf sie vor dem Notar bereits unwiderruflich erklärt worden sei. Der spätere Kaufpreisanspruch gegen den Käufer dieses Grundstückes sei deshalb als Forderung in ihr Anfangsvermögen mit einem Wert von 127.822,97 Euro einzustellen. Hieraus ergebe sich insgesamt, dass nicht etwa sie dem Kläger gegenüber ausgleichspflichtig sei, sondern der Ausgleich in die entgegengesetzte Richtung verlaufen müsse.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der von diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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II.

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Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, führen jedoch nicht zu einer Entscheidung des Senats in der Sache, sondern zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, das unter Berücksichtigung der dort noch anhängigen - dem Zahlungsantrag des Klägers gegenläufigen - Stufenklage der Beklagten über einen Zugewinnausgleichsanspruch zu Gunsten (nur) einer der Parteien zu entscheiden hat. Denn das Verfahren des Amtsgerichts Steinfurt leidet an einem wesentlichen Mangel (§ 538 Abs. 2 Nr 7 ZPO), weil es sich um ein unzulässiges (verdecktes) Teilurteil handelt.

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1. Das Amtsgericht hat über den Zugewinnausgleich abschließend mit Urteil vom 07.10. 2009 entschieden, ohne dass es die bereits rechtshängige Stufenwiderklage der Beklagten in dieser Entscheidung in irgendeiner Weise berücksichtigt oder auch nur erwähnt hat. Innerhalb der Stufenklage sind die stufenweise erhobenen Ansprüche auf Auskunft, gegebenenfalls Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und auf Leistung prozessual selbstständige Teile eines einheitlichen Verfahrens. Die prozessuale Selbstständigkeit der einzelnen Ansprüche bedingt abweichend von § 260 ZPO, dass über jeden der Ansprüche in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege der abgesonderten Antragstellung und Verhandlung durch Teil- beziehungsweise Schlussurteil zu befinden ist, weil das frühere Teilurteil für das spätere vorgreiflich ist. Ein die Stufenklage insgesamt abweisendes Endurteil kommt nur bei Unzulässigkeit der Klage oder dann in Betracht, wenn sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruches ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt. Da vorliegend die Stufenklage der Beklagten weder unzulässig ist (dagegen spricht bereits die Prozesskostenhilfebewilligung für die Auskunftsstufe durch das Amtsgericht), noch eine materiell-rechtliche Grundlage für einen Zugewinnausgleichsanspruch der Beklagten fehlt, kommt ein ihre Stufenklage insgesamt abweisendes Urteil nicht in Betracht. Deshalb kann in der Entscheidung des Amtsgerichts - abgesehen davon, dass die Stufenwiderklage hierin nicht erwähnt wird - auch keine konkludente Abweisung dieser Stufenwiderklage gesehen werden. Da das Amtsgericht für die Auskunftsstufe Prozesskostenhilfe bewilligt hat, hätte es über diese Stufe entscheiden müssen, ein Übergang zur nächsten Stufe (gegebenenfalls Zahlungsanspruch) durfte vor dieser Entscheidung nicht erfolgen.

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2. Bei dem Urteil des Amtsgerichts handelte es sich um ein unzulässiges  allerdings verdecktes - Teilurteil, da über einen im gleichen Verfahren rechtshängigen Anspruch keine Entscheidung getroffen wurde. Hierbei kommt es auf die Urteilsbezeichnung nicht an. Ein derartiges Teilurteil darf nur ergehen, wenn es durch das

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über den Rest noch zu erwartende Schlussurteil unter keinen Umständen mehr berührt werden kann, wenn also die Teilentscheidung unabhängig davon ist, wie der Streit über den Rest ausgeht, so dass die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. Auch wenn das Teilurteil rechtskräftig würde, könnte es für die noch offen stehende Entscheidung über den Rest in keiner Weise bindend sein, so dass zu bereits beurteilten Rechnungsposten abweichende Wertungen möglich wären - zum Beispiel aufgrund ergänzenden oder neuen Vorbringens oder aber aufgrund einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht -, die mit der der Teilentscheidung zu Grunde liegenden Feststellung unvereinbar wären. Deshalb kommt bei gegenläufiger Klage und Widerklage eine Teilentscheidung über die Klage oder die Widerklage allein nur in Betracht, wenn zwischen beiden keine wechselseitige Abhängigkeit besteht.

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3. Grundsätzlich beinhaltet der Zugewinnausgleich eine Gesamtsaldierung des Vermögens der Parteien, bezogen auf den maßgeblichen Stichtag. Diese Gesamtabrechnung lässt sich nicht in Teilentscheidungen vollziehen; der Zugewinnausgleich ist allein in eine Richtung möglich, da aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung der §§ 1373 ff BGB nur ein Ehegatte ausgleichsberechtigt beziehungsweise ausgleichsverpflichtet sein kann. Diese Gesamtabrechnung lässt sich nicht in Teilentscheidungen über den Zugewinnausgleichsanspruch eines Ehegatten vollziehen (OLG Brandenburg, FamRZ 2005, 1920; OLG Brandenburg FamRZ 2004,384; OLG Köln, FamRZ 1989,296; OLG Hamm FamRZ 2003, 1393; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, § 301 Rn 3). Bei im Wege der Widerklage rechtshängig gemachten gegenläufigen Zugewinnausgleichsklagen kann über das Bestehen und die Richtung eines Zugewinnausgleichsanspruches nur einheitlich entschieden werden. Insbesondere dann, wenn in der Teilentscheidung einem Ehegatten ein Zugewinnausgleichsanspruch zuerkannt wird, könnte in der nachfolgenden Schlussentscheidung über den Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehegatten ein Widerspruch dadurch auftreten, dass sich nunmehr ebenfalls ein Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehegatten ergibt. Gerade vorliegend würde sich die Gefahr einer anderweitigen Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht nach Einlegung der Berufung gegen das Teilurteil ergeben.

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4. Um die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen zu vermeiden, ist die Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht erforderlich, damit dieses über den Klageanspruch in vollem Umfang entscheiden kann. Da ein unzulässiges Teilurteil vorliegt und damit ein schwerwiegender Verfahrensfehler, darf das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens dieses an das Gericht des ersten Rechtszuges gemäß § 538 II Nr 7 ZPO zurückverweisen, wobei es auch gemäß der ausdrücklichen Regelung in Satz 3 dieser Vorschrift hierfür keines dahingehenden Antrages einer Partei bedarf.

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5. Die eventuell gegebene Möglichkeit, den noch beim Familiengericht anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreites aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit an sich zu ziehen und sodann eine einheitliche Entscheidung zu treffen, wodurch ebenfalls die Gefahr divergierender Entscheidungen vermieden würde, erscheint vorliegend angesichts des noch weitgehend ungeklärten Prozessstoffes als nicht sachdienlich im Sinne des § 538 II ZPO. Denn zur Widerklage wurde bisher noch nicht verhandelt, so dass sich das Verfahren hierzu über die Auskunftsstufe und gegebenenfalls eine eidesstattliche Versicherung bis zur Zahlungsstufe hinziehen kann. Die Beklagte hat in der mündlichen Erörterung vor dem Senat ausdrücklich erklärt, dass sie ihre in erster Instanz noch anhängige Klage weiterverfolgen will. Desweiteren dürfte zumindest im Rahmen des vom Kläger betriebenen Restaurantbetriebes, der ausdrücklich nach der notariellen Vereinbarung vom 27. Juli 1992 in den Zugewinnausgleich fällt, noch eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich des Wertes der Einrichtungsgegenstände und insbesondere hinsichtlich der Küche (deren Wert ausdrücklich im erstinstanzlich eingeholten Gutachten nicht mitbewertet wurde) zu erfolgen haben. Weiterhin hat möglicherweise auch noch eine Begutachtung hinsichtlich des vom Kläger betriebenen Restaurantbetriebes als solchem zu erfolgen, zudem könnte möglicherweise auch noch eine Vernehmung des Notars, der den zwischen den Parteien am 27. 07.1992 geschlossenen Vertrag beurkundet hat, zur Auslegung dieses Vertrages (gewollter Stichtag für das Anfangsvermögen) in Betracht kommen. Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls nicht sachdienlich, das Verfahren vor dem Oberlandesgericht insgesamt weiterzubetreiben, zumal den Parteien dann eine Instanz genommen wird.

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Das Familiengericht wird somit unter Berücksichtigung auch des Vorbringens zur Widerklage erneut zu entscheiden haben. Dabei wird es die vorstehend bereits angeführten, zwischen den Parteien noch streitigen Punkte zu klären haben und ebenfalls, bei welcher Partei (und gegebenenfalls in welcher Höhe) die auf dem Grundstück der Beklagten eingetragenen und noch valutierenden Grundschulden zu berücksichtigen sind, da der Kläger selbst für die Erfüllung der noch offenen Verbindlichkeiten haftet und die hierfür auf dem Grundstück der Beklagten eingetragenen Grundschulden nur der Absicherung der Forderungsgläubiger dienen.

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III.

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Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren beruht auf § 8 GKG, die Entscheidung im Übrigen bleibt der Schlussentscheidung des Amtsgerichts vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr 10,711, 713 ZPO.