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Oberlandesgericht Hamm·II-8 UF 190/10·24.07.2011

Antrag auf VKH: Wechselmodell und Ausweitung des Umgangs abgelehnt

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Umgangsregelung und forderte neben einer Ausweitung auch die Einführung eines Betreuungs‑Wechselmodells. Das OLG Hamm wies den VKH-Antrag zurück, da die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Ein Wechselmodell könne nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden und die vorhandene 14tägige Umgangsregelung erfülle den Zweck des Umgangsrechts.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Betreuungs‑Wechselmodell darf nicht familiengerichtlich gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden.

2

Die Anordnung eines Wechselmodells setzt die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern zur kooperativen Kommunikation voraus; erhebliche Konfliktlagen stehen dem entgegen.

3

Eine regelmäßige 14tägige Umgangsregelung kann dem Zweck des Umgangsrechts (Bindungspflege, Kenntnis vom Wohlergehen des Kindes, Entfremdungsprävention) vollumfänglich gerecht werden, sodass eine weitergehende Ausweitung nicht erforderlich ist.

4

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO ist zu versagen, wenn das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 1671, 1684 BGB§ 76 Abs. 1 FamFG§ 114 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 103 F 184/10

Leitsatz

1. Gegen den Willen eines Elternteils kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden.

2. Ein Umgangsrecht, das über den üblichen 14tägigen Umgang am Wochenende noch hinausgeht, wird dem Zweck einer Umgangsregelung voll gerecht, so dass eine Ausweitung nicht verlangt werden kann.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Entscheidung beruht auf §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO.

3

Die Beschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

4

Die Frage, ob der Antragsteller die Einführung des Wechselmodells mit einem Umgangsantrag geltend machen kann oder ob hierfür ein Sorgerechtsverfahren einzuleiten ist, kann vorliegend dahinstehen.

5

Denn ein Betreuungs-Wechselmodell setzt die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Nach der Stellungnahme des Jugendamtes im Anhörungstermin am 09.06.2010 waren die Gespräche, die mit den Kindeseltern geführt wurden, sehr konfliktbehaftet. Die Kommunikation zwischen den Kindeseltern war nach Einschätzung des Jugendamtes schwierig. Die Kindesmutter hat die Ansicht vertreten, dass ihre Beziehung zu konfliktbehaftet sei, um ein Wechselmodell hinzubekommen, und befürchtet, dass Z dann zwischen den Stühlen sitze. Sie hat sich vor diesem Hintergrund gegen das Wechselmodell ausgesprochen. Hieran hält sie auch im Beschwerdeverfahren fest. Gegen den Willen eines Elternteils kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden (vgl. auch OLG Brandenburg, FamRZ 2011, S. 120; OLG Koblenz, FamRZ 2010, S. 738; OLG Dresden, FamRZ 2005, S. 125; OLG Brandenburg, FamRZ 2009, S. 1759).

6

Soweit in dem Antrag des Antragstellers als Minus jedenfalls ein Antrag auf Ausweitung der bisherigen Umgangsregelung (alle 14 Tage von freitags nach der Schule bis sonntags 18 Uhr sowie ein Nachmittag in der Woche, in der kein Umgangswochenende stattfindet, von nach der Schule bis 18 Uhr) enthalten ist, bestehen auch insofern keine Erfolgsaussichten für die Beschwerde. Das Amtsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Zweck der Umgangsregelung darin besteht, dem umgangsberechtigten Elternteil die Möglichkeit einzuräumen, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen und einer Entfremdung zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil vorzubeugen. Diesem Zweck wird die bestehende Umgangsregelung vollumfänglich gerecht. Darüber hinaus sind, darauf hat das Amtsgericht ebenfalls zu Recht abgestellt, auch das Umgangsrecht der Mutter und die Freizeitgestaltung des Kindes zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund kommt eine Ausweitung der bestehenden Umgangsregelung nicht in Betracht.