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Oberlandesgericht Hamm·II-8 UF 185/09·12.01.2010

Beschwerde der Großeltern gegen Sorgerechtsentzug als unzulässig verworfen

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Großmutter und der Stiefgroßvater legten Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ein, mit dem den Eltern das Sorgerecht für drei Kinder entzogen und dem Jugendamt übertragen wurde; eine Übertragung der Vormundschaft an die Großmutter war vom AG abgelehnt worden. Das OLG Hamm verwarf die Beschwerde als unzulässig, da Großeltern kein eigenes Beschwerderecht gegen Sorgerechtsentscheidungen haben. Ein bloßes berechtigtes Interesse begründet keine Beschwerdebefugnis.

Ausgang: Beschwerde der Großeltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts wegen Sorgerechtsentziehung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Den Großeltern steht kein eigenes Beschwerderecht gegen Beschlüsse zu, die den Eltern die elterliche Sorge entziehen.

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Die erweiterte Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG findet auf die befristete Beschwerde in Familiensachen (§ 621e ZPO) keine Anwendung; Verwandte sind insoweit von der Beschwerdeberechtigung ausgeschlossen.

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Nach § 20 Abs. 1 FGG erfordert die allgemeine Beschwerdebefugnis einen unmittelbaren Eingriff in ein zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehendes subjektives Recht; ein bloßes berechtigtes Interesse genügt nicht.

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Entscheidungen über das Sorgerecht nach § 1666 BGB regeln die Beziehungen zwischen Kind und Eltern und berühren grundsätzlich nicht die subjektiven Rechte der Großeltern; Dritte werden nur dann zu Verfahrensbeteiligten mit Beschwerderecht, wenn Maßnahmen gegen sie selbst ergehen.

Relevante Normen
§ 20, 57, 64 FGG, 1666 BGB§ 621 e Abs. 1 ZPO§ 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG§ 64 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 FGG§ 20 Abs. 1 FGG§ 1666 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Steinfurt, 30 F 272/07

Leitsatz

Den Großeltern des betroffenen Kindes steht kein eigenes Beschwerderecht zu, wenn den Eltern die elterliche Sorge entzogen wird; dies gilt auch dann, wenn das Amtsgericht ihrem Begehren auf Übertragung der Vormundschaft nicht entsprochen hat.

Tenor

Die Beschwerde der Großmutter und des Stiefgroßvaters des Kindes gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Steinfurt vom 14. August 2009 wird als unzulässig verworfen.

Sie tragen die Kosten ihrer Beschwerde selbst.

Gründe

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I.

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Die Beschwerdeführer zu 3. sind die Mutter und der Stiefvater der am 30.10.1975 geborenen Kindesmutter. Aus deren geschiedener Ehe mit dem Kindesvater I stammen die betroffenen Kinder S, N2 und T2. Aus einer Beziehung der Kindesmutter mit Herrn H gingen die Kinder K, geb. am 03.07.2007, und N3, geb. am 13.09.2008, hervor. Die Großmutter war in zweiter Ehe von 1981 bis 1998 mit dem Stiefgroßvater Q verheiratet. Seit dem Jahr 2000 leben sie wieder zusammen. Die betroffenen Kinder wurden in der Vergangenheit zeitweise durch die Großmutter betreut und versorgt. In einem im Jahr 2006 zur Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter eingeholten Ergänzungsgutachten wurde festgestellt, dass sie den Kindern zwar gute Lebensbedingungen, ausreichende Versorgung und Betreuung bieten könne, sie jedoch nicht über ausreichende Kompetenzen verfüge, um den schwierigen Voraussetzungen, die die Kinder mitbrächten, zu begegnen. Nach körperlichen Auseinandersetzungen mit ihrem Lebensgefährten im Jahr 2008 wurde der Kindesmutter im Wege der einstweiligen Anordnung durch Beschluss des Amtsgerichts Steinfurt vom 22.08.2008 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder S, N2 und T2 entzogen. Die Kinder befinden sich seitdem im Kinderheim U in N. Nach Einholung eines fachpsychologischen Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter nebst Ergänzungsgutachten zur Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters und der Großmutter hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss den Kindeseltern das Sorgerecht für die Kinder S, N2 und T2 entzogen und dem Jugendamt übertragen. Eine Übertragung der Vormundschaft auf die Großmutter kam nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht in Betracht.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 3. Diese verfolgen das Ziel der Erlangung der Vormundschaft für die Kinder Sonja, N2 und T2. Sie tragen vor, ihre Erziehungseignung ergebe sich bereits daraus, dass sie selbst ein Pflegekind gehabt hätten. Sie seien von den zuständigen Behörden als geeignet angesehen worden.

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Der Kindesvater wehrt sich mit seiner eigenen Beschwerde gegen die Entziehung des Sorgerechts durch den angefochtenen Beschluss. Die Kindesmutter hat ihre Beschwerde zurückgenommen. Die zur Wahrung der Kindesinteressen bestellte Verfahrenspflegerin befürwortet die Unterbringung der Kinder in einer Pflegefamilie.

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II.

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Die Beschwerde der Großmutter bzw. des Stiefgroßvaters ist unzulässig.

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a) Den Großeltern der betroffenen Kinder steht kein Recht zur Beschwerde zu. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 14.08.2009 findet gem. §§ 621 e Abs. 1 ZPO allerdings grundsätzlich die befristete Beschwerde statt. Nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG ist gegen Verfügungen, die – wie hier - eine Entscheidung über eine die Sorge für die Person des Kindes betreffende Angelegenheit enthält, jeder beschwerdeberechtigt, der ein berechtigtes Interesse hat, diese Angelegenheit wahrzunehmen. Diese sehr weite Regelung ist jedoch gemäß § 64 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 FGG auf die befristete Beschwerde in Familiensachen gem. § 621 e ZPO ausdrücklich nicht anwendbar (BGH, FamRZ 2005, 975). Damit ist die Beschwerdeberechtigung aller Verwandten der Kinder ausgeschlossen.

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b) Auch nach der allgemeinen Regelung in § 20 Abs. 1 FGG steht der Großmutter und dem Stiefgroßvater kein Beschwerderecht gegen den Beschluss des Amtsgerichts zu. Zur Beschwerde berechtigt ist nach dieser Vorschrift jeder, dessen Recht durch die Entscheidung beeinträchtigt wird. Wie ein Vergleich mit § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG zeigt, der "unbeschadet der Vorschrift des § 20" eine weitergehende Beschwerdeberechtigung festlegt, erfordert die allgemeine Regelung aber einen unmittelbaren Eingriff in ein im Zeitpunkt der Entscheidung bestehendes subjektives Recht des Beschwerdeführers. Ist der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt, ist die Beschwerde unzulässig. Dass er lediglich ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung haben mag, genügt hingegen nicht (BGH, a.a.O.).

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Ein eigenes Recht, das vorliegend durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt sein könnte, steht der Großmutter bzw. dem Stiefgroßvater der betroffenen Kinder nicht zu. Eigene Rechte der Großeltern werden durch ein Sorgerechtsverfahren gem. § 1666 BGB grundsätzlich nicht berührt (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 2007, 302 selbst für den Fall einer Einleitung eines Verfahrens gemäß § 1666 BGB durch die Großmutter). Denn Entscheidungen über das Sorgerecht regeln unter gesetzlich vorgeschriebener Mitwirkung des Jugendamts die sorgerechtlichen Beziehungen zwischen dem Kind und seinen Eltern. Die Vorschriften der §§ 1666, 1666a BGB enthalten dazu die Ermächtigung für staatliche Eingriffe in die Personen- und Vermögenssorge der Eltern. Daran sind die Großeltern aber nicht beteiligt. Rechte der Großeltern, auch wenn sie aus Art. 6 GG abzuleiten sind, werden mithin durch ein Verfahren gemäß § 1666 BGB nicht berührt (OLG Hamburg, OLGR 2008, 607; OLG Jena, FamRZ 2009, 992). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Großmutter im vorliegenden Verfahren in die Begutachtung einbezogen worden war und dadurch im Rahmen der Amtsermittlung des Gerichts (§ 12 FGG) an der Findung der geeigneten Maßnahmen zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung materiell beteiligt war. Der Kreis der formell zu beteiligenden Personen, denen ein Beschwerderecht zugebilligt wird, ist - wie die Regelung in § 57 Abs. 2 FGG zeigt - im Interesse eines zügigen Verfahrens gering zu halten. Aus diesem Grund werden Dritte erst dann zu Verfahrensbeteiligten, wenn Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls gegen sie ergriffen werden (Palandt-Diederichsen, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1666 Rn. 46). Das war hier jedoch nicht der Fall.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.