Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·II-8 UF 181/10·13.03.2011

Sorgerechtsübertragung auf Vater bei fehlender Kooperationsfähigkeit; Umgang zeitlich beschränkt

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter begehrte mit der Beschwerde die Übertragung der elterlichen Sorge für die Tochter und wandte sich gegen die erstinstanzliche Alleinsorge des Vaters. Streitentscheidend war, ob die gemeinsame Sorge aufzuheben ist und welchem Elternteil die Alleinsorge nach Kindeswohlkriterien am ehesten entspricht. Das OLG bestätigte die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung der Alleinsorge auf den Vater wegen nachhaltiger Kommunikations- und Kooperationsunfähigkeit sowie besserer Förder- und Erziehungsmöglichkeiten beim Vater. Von Amts wegen änderte der Senat die Umgangsregelung ab und beschränkte den Umgang der Mutter auf Freitag bis Samstag im 14-tägigen Rhythmus, um Übermüdung und Loyalitätskonflikte des Kindes zu reduzieren; im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde der Mutter nur hinsichtlich der Umgangsregelung teilweise erfolgreich; Sorgerechtsübertragung auf den Vater bestätigt, weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gemeinsame elterliche Sorge setzt eine sozial tragfähige Elternbeziehung und ein Mindestmaß an Übereinstimmung bei am Kindeswohl ausgerichteten Entscheidungen voraus; fehlt es daran auch in wesentlichen Teilbereichen, ist sie nach § 1671 BGB aufzuheben.

2

Entspricht die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl, ist in einem zweiten Prüfungsschritt zu beurteilen, ob die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht; maßgeblich sind insbesondere Erziehungsfähigkeit, Förderkompetenz, Bindungen und Kindeswille, Kontinuität sowie Bindungstoleranz.

3

Für die Sorgerechtsentscheidung nach dem Förderprinzip ist nicht primär Ausbildung oder berufliche Qualifikation ausschlaggebend, sondern die Fähigkeit und Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, das Kind entwicklungsadäquat zu fördern und ihm verlässliche Strukturen zu bieten; besondere Förderbedürfnisse des Kindes sind dabei einzustellen.

4

Ein nicht eindeutig feststellbarer Kindeswille hat für die Sorgerechtsentscheidung keine ausschlaggebende Bedeutung und tritt hinter anderen Kindeswohlkriterien zurück.

5

In Umgangs- und Sorgerechtsverfahren gilt ein striktes Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren nicht; die Umgangsregelung kann von Amts wegen kindeswohlgerecht auch zulasten des Rechtsmittelführers angepasst werden, wenn die bisherige Ausgestaltung das Kindeswohl gefährdet.

Relevante Normen
§ 1671 BGB§ 31 SGB VIII§ 1671 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BGB§ 1684 Abs. 3 BGB§ Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG§ 621e ZPO (aF)

Vorinstanzen

Amtsgericht Steinfurt, 20 F 103/09

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und deren Übertragung auf einen Elternteil

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Steinfurt vom 25. August 2010 hinsichtlich der Entscheidung zu II. teilweise abgeändert.

Das Umgangsrecht der Antragsgegnerin mit der am 17.07.2005 geborenen K wird wie folgt geregelt:

Die Antragsgegnerin hat das Recht, das Kind beginnend mit dem 25./26. März 2011 im 14tägigen Rhythmus von freitags 14.30 Uhr bis samstags 18.00 Uhr besuchsweise zu sich zu nehmen. Dabei hat die Antragsgegnerin das Kind durch ihren Ehemann freitags beim Antragsteller abholen und samstags zum Antragsteller hinbringen zu lassen.

Im Übrigen bleibt es bei den Regelungen zu II. Ziff. 3., 4., 5. und 6. des angefochte-nen Beschlusses.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Im Übrigen wer-den die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Hinsicht-lich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die Kindeseltern führten von Mai 2003 bis November 2006 eine nichteheliche Beziehung, aus der am 17.07.2005 die Tochter K hervorging. Für die am 05.08.1975 geborene Kindesmutter war K das 5. Kind. Sie hatte bereits vier Kinder aus erster Ehe, nämlich den am 29.09.2001 geborenen S2, die am 21.11.2000 geborene W2, die am 08.09.1999 geborene K2 und den am 07.03.2003 geborenen N2. Nach der Trennung der Eheleute I2 verblieben S2 und W2 bei ihrem Vater, während K2 und N2 und später auch K bei der Kindesmutter und dem Antragsteller wohnten. Nach dem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Kindeseltern im November 2006 verblieb K bei der Antragsgegnerin, die zu diesem Zeitpunkt das Sorgerecht allein ausübte. Im Februar 2007 beantragte der Antragsteller erstmals, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für K zu übertragen. Zur Begründung führte er aus, dass die Antragsgegnerin sich nicht ausreichend um die Kinder kümmere und mit der Erziehung überfordert sei. Die Kindeseltern verständigten sich dahingehend, dass sie die elterliche Sorge zukünftig gemeinsam ausüben wollten, und gaben gegenüber dem Jugendamt der Stadt H am 28.03.2007 eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge ab (Urkunden-Reg.-Nr. 39/2007). K verblieb im Haushalt der Kindesmutter, es gab Umgangskontakte mit dem Kindesvater.

4

Ende 2007 nahm die Kindesmutter die Beziehung zu ihrem Ehemann, dem am 10.02.1958 geborenen I2, wieder auf. Herr I2 zog mit S2 und W2 in die Wohnung der Kindesmutter. Am 06.08.2008 wurde M2 geboren. Am 02.10.2008 heirateten die Kindesmutter und Herr I2 erneut. Am 08.08.2009 wurde M3 und am 18.07.2010 K3 geboren. Im Juli 2011 erwartet die Kindesmutter ihr 9. Kind. Sowohl die Kindesmutter als auch ihr Ehemann sind derzeit nicht erwerbstätig, sondern versorgen und betreuen die Kinder und den Haushalt gemeinsam. Vor der Geburt von León arbeitete die Kindesmutter für sechs Monate in der Küche einer Grundschule in der Übermittagbetreuung. S2 besucht aktuell die 3. Klasse der Förderschule, W2 die 5. Klasse der Gesamtschule, K2 die 3. Klasse und N2 die 1. Klasse der Grundschule. M2 besucht den Kindergarten. M3 und K3 werden zu Hause betreut.

5

Der am 09.04.1965 geborene Kindesvater hat drei weitere Kinder, eine 1989 geborene Tochter, einen 1992 geborenen Sohn und eine 1995 geborene Tochter. Die beiden ältesten Kinder blieben nach der Trennung bei der Mutter und wurden mit Zustimmung des Kindesvaters durch den Ehemann der Mutter adoptiert. Auch die zweite Tochter verblieb nach der Trennung bei ihrer Mutter. Der Kindesvater lernte im August 2008 die 1975 geborene Frau B kennen, mit der er im Juni 2009 zusammen zog und die er am 23.04.2010 heiratete. Der Kindesvater ist als Versicherungskaufmann tätig und seit Januar 2011 (erneut) selbständig. Seine Ehefrau ist Diplom-Ergotherapeutin und beim M4 beschäftigt. Frau K2 erwartet Mitte Mai 2011 ihr erstes Kind und ist seit Kenntnis von der Schwangerschaft von ihrem Dienstherrn freigestellt worden. Nach der Geburt des Kindes ist geplant, dass Frau K2 zunächst einmal für ein Jahr Elternzeit nimmt.

6

Seit Sommer 2008 fanden (erneut) Gespräche wegen K im Jugendamt statt, weil der Kindesvater sich Sorgen um seine Tochter machte. Er vertrat die Auffassung, die Kindesmutter sei eingeschränkt erziehungsfähig und K entwicklungsverzögert. Im Rahmen der Elterngespräche kam es zu wechselseitigen Beschimpfungen, Unterstellungen und Sticheleien. Seit dem 15.12.2008 ist eine Sozialpädagogische Familienhilfe gem. § 31 SGB VIII in der Familie der Kindesmutter installiert, um die Eheleute I2 im Umgang mit ihren Kindern zu unterstützen.

7

Der Kindesvater schilderte am 01.12.2008 im Gespräch mit dem Jugendamt Auffälligkeiten von K, u.a. eine sexualisierte Sprache und dass K einem Bekannten in die Genitalien gekniffen habe. Die Kindesmutter verneinte zum damaligen Zeitpunkt diesbezügliche Auffälligkeiten. Im Februar 2009 schilderte auch die Kindesmutter gegenüber dem Jugendamt sexualisierte Äußerungen des Kindes. Auf Initiative des Jugendamtes wurde K der Beratungsstelle des Deutschen Kinderschutzbundes in S, Frau Dipl.-Psych. C, zur Diagnostik vorgestellt. Im Rahmen der Diagnostik sollte u.a. geklärt werden, ob K sexuelle Übergriffe erlebt hat. Die Kindesmutter stellte während der Diagnostik die Umgangskontakte zwischen K und dem Kindesvater für etwa vier Monate ein. In die Diagnostik wurde auch der Kindesvater einbezogen. Nach dem Bericht von Frau C vom 07.07.2009 war im Rahmen der Diagnostik nicht zu klären, inwieweit einige Äußerungen Ks einem realen Erlebnis im Sinne von sexuellem Missbrauch entsprächen und durch wen dies erfolgt sein könnte. Andere Äußerungen Ks entsprächen realen Beobachtungen des Kindes, müssten aber nicht zwangsläufig im Sinne eines gezielten Übergriffs gedeutet werden. Es sei nicht zu klären, welche Personen tatsächlich involviert gewesen sein könnten. Es habe keine Hinweise darauf gegeben, dass das Thema "Sexualität" für K mit einer Belastung oder Traumatisierung verbunden sei. Im Rahmen der Diagnostik stellte Frau C fest, dass K in Phasen sehr einsilbig und kaum verständlich, teilweise in rudimentären Sätzen sprach. In anderen Situationen bzw. in Abhängigkeit von der Tagesform zeigte sie einen umfangreichen aktiven Wortschatz und differenzierteren Sprachgebrauch. Die Aussprache war immer sehr schnell und undeutlich. Sowohl hinsichtlich der Grob- als auch der Feinmotorik war ihr Leistungsstand sehr von der Situation und Tagesform abhängig und starken Schwankungen unterworfen. Das Gleiche galt für die Konzentrationsspanne, die zusätzlich auch von den anwesenden Personen und deren Interaktion mit K beeinflusst wurde. Unabhängig von der Situation, Tagesform, anwesenden Personen oder dem Thema hatte K eine geringe Frustrationstoleranz, verlor schnell die Geduld, gab auf oder/und reagierte (verbal und körperlich) aggressiv und entzog sich, indem sie den Raum verließ und eine erneute Kontaktaufnahme verweigerte. Die von K gezeigten Beziehungsmuster waren immer von dem Bestreben geprägt, im Blickpunkt zu bleiben und dementsprechend provozierend oder herausfordernd zu reagieren oder die Erwartungen der Bezugsperson zu erfüllen. Im Rahmen eines Hausbesuchs bei der Kindesmutter zeigte K ein sehr provokantes, lautes und unstetes Verhalten, um so im Blickfeld vor allem der Mutter zu bleiben. Sie nahm dabei auch negative Reaktionen in Kauf. Wurde ihr eine Grenze gesetzt oder eines der anderen Geschwister ihr in der Interaktion vorgezogen, reagierte sie mehrfach mit lautem Weinen. Gezielte Interaktionen der Kinder untereinander im Sinne eines Miteinanderspielens fanden nur selten statt. Es ergaben sich stattdessen häufiger Situationen, in denen sich ein Teil der Kinder einem anderen Kind anschloss und es bei seinem Tun beobachtete.

8

Frau C gab die Empfehlung ab, dass die Kindeseltern ihren Umgang miteinander im Interesse des Kindes zumindest so weit klärten, dass K nicht zwischen dem Streit beider auf der Paarebene zerrieben werde. Dies schwäche K und mache sie anfällig gegenüber vermeintlich unproblematischen Beziehungsangeboten jeder entsprechend handelnden Person. Im Familienkontext sei es dringend erforderlich, allen Kindern und den Eltern I2 bei der Entwicklung einer geordneten Beziehungsstruktur zu helfen, so dass für die Kinder zuverlässige Kontaktmöglichkeiten ohne Konkurrenz gewährleistet seien und die Eltern entsprechend entlastet Grenzen setzen könnten und auch Erholungsphasen bekämen, um so intensiver in die Interaktion mit dem jeweiligen Kind zu gehen. K brauche vor allem eine sichere Position gegenüber der jüngsten Schwester und dem damals noch ungeborenen M3. Darüber hinaus sollte eine gezielte Förderung des Kindes hinsichtlich seiner Ressourcen erfolgen, um K so weiter zu stärken.

9

Der Kindesvater hat erstinstanzlich beantragt, ihm die elterliche Sorge für K zu übertragen. Zur Begründung hat er ausgeführt, seine Tochter werde von der Antragsgegnerin vernachlässigt. Bei K falle ein sexualisiertes Verhalten und eine sexualisierte Sprache auf. Die Kinder würden im Haushalt der Antragsgegnerin nicht ausreichend betreut und versorgt. Die Antragsgegnerin habe wiederholt Kontakte zwischen ihm und K blockiert bzw. behindert.

10

Die Kindesmutter hat erstinstanzlich beantragt, ihr die elterliche Sorge für K zu übertragen. Ihre familiäre Situation habe sich nach der erneuten Eheschließung und der Installation der Sozialpädagogischen Familienhilfe beruhigt. K hänge an ihr. Es sei auch deren Bindung an die Halbgeschwister zu berücksichtigen. Sie halte den Kindesvater für erziehungsungeeignet. Sie habe ihm mehrfach bei den Umgangskontakten Geld bzw. Lebensmittel mitgeben müssen, seine Wohnung sei ihm wegen Mietrückständen fristlos gekündigt worden, bevor er zu Frau

11

B nach S gezogen sei. K müsse den Kindergarten wechseln, wenn sie beim Vater lebe.

12

Das Amtsgericht hat ein familienpsychologisches Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. W eingeholt und K und die Beteiligten persönlich angehört.

13

Mit der angefochtenen Entscheidung hat es die elterliche Sorge für K dem Antragsteller übertragen und das Umgangsrecht der Antragsgegnerin mit dem Kind geregelt. Danach soll sich K – nach einer Übergangszeit mit einem umfangreicheren Umgangsrecht - ab dem 01.12.2010 im 14tägigen Rhythmus von Freitags nach Kindergarten- bzw. Schulschluss gegen 14.30 Uhr bis Sonntags 18.00 Uhr bei der Mutter aufhalten. An den gesetzlichen Feiertagen (Ostern, Pfingsten und Weihnachten) soll sich das Kind jeweils am zweiten Feiertag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr bei der Mutter aufhalten. Zusätzlich soll K einen angemessenen Zeitraum in den jeweiligen Ferien bei der Kindesmutter verbringen. Jeder Elternteil wurde verpflichtet, den anderen Elternteil unverzüglich zu informieren, wenn die vereinbarten Umgangstermine aus wichtigem Grund nicht eingehalten werden können; gleichzeitig sollen Ersatztermine benannt werden. Den Kindeseltern wurde aufgegeben, alles zu unterlassen, was das Verhältnis ihres Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigen könnte. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde den Kindeseltern ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angedroht.

14

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt, es entspreche dem Kindeswohl von K am besten, das Sorgerecht unter Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 1671 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Vater allein zu übertragen. Es fehle sowohl an der Kooperationsfähigkeit als auch an der Kooperationsbereitschaft der Kindeseltern. Diese könnten sich weder über den zukünftigen Lebensmittelpunkt des Kindes einigen noch sich sonst in angemessener Art und Weise über die Belange des Kindes sachlich auseinandersetzen, so dass eine Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht möglich sei.

15

Die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsteller entspreche dem Wohl des Kindes am besten, weil K in den letzten zwei Jahren im mütterlichen Haushalt zwar noch ausreichend versorgt und betreut, jedoch in keiner Weise angemessen gefördert worden sei. Auch ihre Bedürfnisse nach kontinuierlicher emotionaler Zuwendung seien nicht befriedigt worden. Der Antragsteller erscheine wesentlich geeigneter, dem Kind bei ausreichender emotionaler Zuwendung, Feinfühligkeit und kindgerechtem Verhalten in angemessener Weise die notwendigen Regeln und Strukturen zu vermitteln und das Kind in seiner Entwicklung zu fördern. Gleichzeitig sei auf seiner Seite von der notwendigen Bindungstoleranz gegenüber der Kindesmutter und ausreichender Kooperationsbereitschaft auszugehen.

16

Das Amtsgericht hat insofern auf die Feststellungen im schriftlichen Gutachten der Sachverständigen W vom 25.07.2010 Bezug genommen. Die mangelnde Förderung und Befriedigung der Bedürfnisse nach kontinuierlicher emotionaler Zuwendung manifestiere sich in Ks erheblicher Distanzlosigkeit, motorischen Unruhe, Sprunghaftigkeit, Aggressivität sowie in Konzentrationsproblemen. Trotz durchschnittlicher kognitiver Begabung zeige das Kind unterdurchschnittliche bis weit unterdurchschnittliche Leistungen gerade in den Bereichen, die eine kontinuierliche Unterstützung und Förderung im häuslichen Umfeld erforderten. Die geringe Frustrationstoleranz und das große Bedürfnis nach Beachtung, Aufmerksamkeit und Zuwendung sei ein deutlicher Hinweis auf eine unzureichende emotionale Versorgungslage des Kindes. Die Kinder stünden im mütterlichen Haushalt in einer ständigen Konkurrenzsituation um die geringen Ressourcen der Eltern und seinen eifersüchtig aufeinander. Die Kindesmutter gebe die Verantwortung für ihre Kinder weitgehend ab. K und ihre Halbgeschwister seien schon früh zeitweise von außenstehenden Personen versorgt worden. Die Kindesmutter habe, obwohl schon eine Sozialpädagogische Familienhilfe in der Familie installiert gewesen sei und somit die Verhältnisse als unterstützungsbedürftig eingeschätzt worden seien, zur Selbstbestätigung einen 1-Euro-Job in der Übermittagsbetreuung der Grundschule angenommen. Die fehlende Einsicht, dass die elterlichen Kräfte sowie die erzieherischen und beziehungsmäßigen Kompetenzen der Eheleute I2 bereits beim erneuten Zusammenzug im November 2007 mit seinerzeit fünf Kindern im gemeinsamen Haushalt schon nicht mehr als ausreichend anzusehen gewesen seien, habe zu einer unreflektierten ständigen Vergrößerung der Familie geführt. Die Kindesmutter zeige sich nur sporadisch und dann auch nur kurzzeitig und äußerst eingeschränkt in der Lage, die Wünsche und Bedürfnisse und Interessen der Kinder zu erkennen und zu befriedigen. Aufgrund unzureichender Kompetenzen und mangelnden Einfühlungsvermögens könne sie sich kaum mit den Kindern beschäftigen. Nur durch die Anwesenheit und tatkräftige Hilfe ihres Ehemannes sei eine einigermaßen akzeptable Versorgung von Haushalt und Kindern überhaupt gewährleistet, wobei nicht übersehen werden könne, dass auch dieser trotz Unterstützung der Sozialpädagogischen Familienhilfe inzwischen zunehmend überfordert erscheine. Für eine über die notwendigste Versorgung und Betreuung der Kinder hinausgehende, aber ebenso erforderliche Förderung der Kinder sowie eine ausreichende und kontinuierliche emotionale Verfügbarkeit der Eheleute I2 für die Kinder bleibe kein Raum.

17

Derartige Einschränkungen seien auf Seiten des Antragstellers in Bezug auf K nicht zu erkennen. Der Antragsteller habe in seiner jetzigen Ehefrau eine zuverlässige, emotional stabile und unterstützende Beziehungsperson gefunden, die auch bezüglich K eine eindeutig positive Einstellung habe und von der zu erwarten sei, dass sie auch zukünftig den Antragsteller in der Kindeserziehung konstruktiv unterstützen werde.

18

Vor dem Hintergrund, dass die Bedürfnisse des Kindes nach angemessener und notwendiger emotionaler Zuwendung, nach kontinuierlicher und verlässlicher Fürsorge sowie Förderung durch die Kindesmutter nicht hinreichend befriedigt werden könnten, während der Kindesvater hierzu eher in der Lage erscheine, verlange das Kindeswohl einen Aufenthaltswechsel von K zum Kindesvater, selbst wenn hiermit eine Trennung des Kindes von den Halbgeschwistern in Kauf genommen werden müsse.

19

Die Umgangsregelung sei im Hinblick auf den hohen Grad des Zerstrittenseins der Kindeseltern, der befürchten lasse, dass es insbesondere in der Übergangsphase zu erheblichen Schwierigkeiten kommen werde, gem. § 1684 Abs. 3 BGB erforderlich. Da sich wegen der unterschiedlichen Wohnorte der Kindeseltern ein Kindergartenwechsel nicht vermeiden lasse, solle dieser zum Beginn des Kindergartenjahres erfolgen, damit K eine Außenseiterrolle durch einen späteren Wechsel während des laufenden Kindergartenjahres erspart bleibe. Es sei zu erwarten, dass die Eingewöhnung von K nach drei Monaten so weit vorangeschritten sei, dass ab Dezember 2010 (nur) noch 14tägige Umgangskontakte mit der Kindesmutter an den Wochenenden stattfinden könnten. Der Zeitraum von Freitags nach Kindergarten- bzw. Schulschluss bis Sonntags Abends entspreche einer angemessenen Erweiterung des Umgangs gegenüber derjenigen Regelung, die bislang im Umgang von K mit dem Kindesvater praktiziert worden sei.

20

K wechselte Mitte September 2010, nachdem das Amtsgericht - Familiengericht - Steinfurt durch Beschluss vom 10.09.2010 im Verfahren 20 F 370/10 die Herausgabe angeordnet hatte, in den Haushalt des Kindesvaters. Sie besucht seitdem ganztags die evangelische Kindertagesstätte Johannes in S.

21

Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Sorgerechtsübertragung auf den Kindesvater.

22

Sie verweist darauf, dass es seit Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge keine Beruhigung, sondern eine Zunahme der Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern gegeben habe. Dass die Ehefrau des Kindesvaters als Ergotherapeutin tätig sei und daher besonders gut geeignet sei, die Betreuung von K in angemessener Weise zu leisten, werde bestritten und sei bislang nicht belegt. Die berufliche Qualifikation könne nicht pauschal als Nachweis für die Geeignetheit im Umgang mit einem (fremden) Kind dienen. Die jeweiligen Ehepartner der Kindeseltern hätten aus ihrer Sicht nicht mit in die Begutachtung einbezogen werden sollen, da es lediglich um die Fragestellung der Eignung der beiden Eltern zur Ausübung der elterlichen Sorge gegangen sei. Ihr Ehemann sei bei der Begutachtung weitestgehend außer Acht gelassen worden. Jedoch unterstütze dieser sie in der Erziehung von K konstruktiv. K habe eine sehr enge emotionale Bindung an ihren Ehemann, den sie "Papa" nenne, weil er der leibliche Vater ihrer Geschwister und auch für K bisher die wichtigste männliche Bezugsperson gewesen sei. Das Amtsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass der Kindesvater, wenn K ihren Aufenthalt bei ihm habe, etwaige Kritik angemessen ausdrücken werde. Bei der Umsetzung der Umgangsregelung habe sich gezeigt, dass der Kindesvater keine Gelegenheit zur Herbeiführung von Konflikten auslasse. So lasse der Kindesvater nicht zu, dass K einmal wöchentlich mit der Kindesmutter und den Geschwistern telefoniere, obwohl das Jugendamt dies angeregt und sie den Kindesvater darum gebeten habe. Der Kindesvater habe auch abgelehnt, dass K in den Herbstferien eine Woche bei ihr verbringen durfte. Sie habe stets den fachlichen Rat und die Unterstützung durch Mitarbeiter des Jugendamtes gesucht und angenommen. Dies deute auf eine grundsätzliche Offenheit für Kritik und Anregungen sowie Kooperationsbereitschaft hin. Der angefochtene Beschluss zeige generell die Tendenz, ihre Erziehungsleistungen und die ihres Ehemannes in Zweifel zu ziehen bzw. in Abrede zu stellen und stattdessen dem Kindesvater – ohne konkrete Anhaltspunkte in der Vergangenheit – große Hoffnungen entgegenzubringen, dass dieser in jeder Hinsicht besser geeignet sei, das Kind zu fördern. Hierbei werde gänzlich außer Acht gelassen, dass der Kindesvater seine weiteren drei Kinder nicht selbst versorgt und erzogen habe. Der Kindesvater habe auch jetzt keinen Kontakt zu seinen drei älteren Kindern. Auch K sei bis zur amtsgerichtlichen Entscheidung nie länger als fünf Tage beim Kindesvater gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, worauf das erkennende Gericht die positive Einschätzung der erzieherischen Potentiale des Kindesvaters stütze. Die Einschätzung der notwendigen Bindungstoleranz gegenüber der Kindesmutter und der ausreichenden Kooperationsbereitschaft gehe fehl. So toleriere der Kindesvater bei der Abholung nicht, dass K der Kindesmutter noch an der Tür einen Abschiedskuss gebe und kommentiere dies negativ mit Bemerkungen. Es sei mehrfach beobachtet worden, dass sich K direkt nach der Abholung an ihrem Haus auf der Fahrt zum Wohnort des Kindesvaters bzw. zum Kindergarten noch im Auto umziehen müsse, obwohl sie bei ihr angemessene Kleidung angezogen habe. K habe berichtet, dass der Kindesvater und dessen Ehefrau sie anhielten, zur Ehefrau des Kindesvaters "Mama" zu sagen. Es sei nicht richtig, dass K aufgrund der Vielzahl von Geschwistern von ihr vernachlässigt worden sei. Allerdings verstehe es sich angesichts der Größe der ihrer Familie von selbst, dass sie sich nicht nur um K kümmern könne, wie es im Haushalt des Kindesvaters möglicherweise sein möge. Nach ihrer Auffassung habe K stets ein angemessenes Maß an Liebe und Zuneigung von ihr erfahren und sei auch entsprechend den familiären Gegebenheiten gefördert, umsorgt und betreut worden. Bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Sachverständige sei K völlig normal entwickelt gewesen mit durchschnittlichen Fähigkeiten und unauffälligem Sozialverhalten, ohne Anzeichen eines besonderen Defizits. Sowohl der Kinderarzt Dr. E2 als auch der Facharzt H2 hätten an Ks Entwicklungsstand nichts zu bemängeln gehabt. Die letzte U-Untersuchung (U 9) sei am 29.06.2010 durchgeführt worden und habe keine Anhaltspunkte für eine Entwicklungsstörung gezeigt. Im Kindergarten in S2 seien in den regelmäßig erteilten Beurteilungen keine Entwicklungsdefizite oder Auffälligkeiten von K aufgezeigt worden. Sie sei stets als durchschnittlich entwickelt und grundsätzlich im Verhalten unauffällig angesehen worden. Sie könne daher nicht nachvollziehen, wie sie einen Handlungsbedarf in Bezug auf K hätte erkennen können oder sollen, wenn selbst Fachleute keinen Handlungsbedarf oder Defizite in Bezug auf das Kind erkannt hätten. Die von der Sachverständigen diagnostizierten Auffälligkeiten mögen ggf. punktuell so beobachtet worden sein. Sie sehe den Grund für etwaig beobachtete Konzentrationsprobleme darin, dass K schon vom Tagesgeschehen ermüdet gewesen sei. Die Tests habe K z.T. nach 17.00 Uhr noch durchführen sollen. Sie habe K auf die Begutachtung insoweit vorbereitet, dass sie keine Angst oder Scheu vor der Gutachterin haben brauche. Sie sei ermuntert worden, sich offen und freundlich zu zeigen. Freundlichkeit und Offenheit gälten als allgemeiner Erziehungsgrundsatz für alle Kinder ihrer Familie. Das offene und zutrauliche Verhalten Ks sei dann im Rahmen der Begutachtung als "Distanzlosigkeit" interpretiert worden. Dies könne sie nicht nachvollziehen. Bisher sei das offene Verhalten von K eher positiv aufgefallen. Soweit im Gutachten ausgeführt werde, dass die Kinder untereinander keine Bindung hätten, sondern ihre Beziehung weitestgehend von einer Konkurrenzsituation und von Eifersucht geprägt sei, könne dem nicht gefolgt werden. Gerade nach Ks Wechsel in den Haushalt des Vaters habe sich herausgestellt, wie sehr sämtliche Geschwister K vermissten und unter dem zeitweiligen "Verlust" des Geschwisterkindes litten. So habe N2 direkt nach dem Wechsel während der Schulzeit Auffälligkeiten und Aggressionen gezeigt, die er in Zusammenhang mit seiner Trauer wegen des Wegzugs der kleinen Schwester gebracht habe. K selbst beklage die Trennung von der Familie und den Geschwistern. K habe sie vorwurfsvoll gefragt, weshalb sie sie weggegeben habe und ob sie sie nun nicht mehr lieb habe. Sie müsse K, die sehr unter dem Wechsel des Aufenthalts leide, an den Besuchswochenenden emotional aufbauen und stabilisieren. K habe sich von einem Tag auf den anderen an einen neuen Wohnort und einen neuen Kindergarten gewöhnen müssen. K wiege nur noch 17 kg und sei sehr geschwächt. Sie habe sie deshalb beim Kinderarzt vorgestellt, der den psychischen und körperlichen Zustand als besorgniserregend eingeschätzt habe. Einflussmöglichkeiten habe sie jedoch nicht, da der Kindesvater keinem Gespräch mehr zugänglich sei. Sie habe den Kindesvater freiwillig an der elterlichen Sorge beteiligt und dadurch dokumentiert, dass sie kooperationsbereit sei und seine Anliegen in Bezug auf K ernst nehme. Der Kindesvater habe nicht eher Ruhe gegeben, bis K zu ihm habe ziehen müssen. Möglicherweise gehe es dem Kindesvater hierbei mehr um Macht als um das Kindeswohl. K habe in ihrem Haushalt bisher keinen Mangel erlitten, auch nicht emotionaler Art. Die Einschätzungen der Sachverständigen erschienen höchst zweifelhaft, da sie Argumente für ihre Auffassung heranziehe, die eine subjektiv-negative Sichtweise in Bezug auf die Kindesmutter erkennen ließen. Ihr vormaliger 1-Euro-Job werde als Suche nach Selbstbestätigung interpretiert, die Unterstützung des Ehemannes in der Familie werde als Übertragung der gesamten Verantwortung angesehen und die Unterstützung durch die sozialpädagogische Familienhilfe als Eingeständnis der Inkompetenz gedeutet. Sie werde pauschal als ungereifte und wenig belastbare Person dargestellt, obwohl der Kindesvater der Sachverständigen gegenüber angegeben habe, dass er sich gerade von der Stärke der Kindesmutter besonders angezogen gefühlt habe. Es bestehe die Vermutung, dass die Sachverständige voreingenommen und möglicherweise gegenüber der Kindesmutter befangen gewesen sei, da diese wohl selbst Mutter von etwa sieben Kindern sei und danach gestrebt habe, dies noch mit ihrer Ausbildung und Berufsausübung zu vereinbaren. Es seien lediglich ihre häuslichen Verhältnisse, nicht jedoch der Haushalt des Kindesvaters kritisch unter die Lupe genommen worden. Der Kindesvater sei zur Begutachtung in die Räume der Sachverständigen gekommen und habe so den kritischen Einblick verwehren können. Als die Sachverständige im Haushalt der Kindesmutter gewesen sei, habe der Ehemann der Kindesmutter gerade die Kinderzimmer der Mädchen im Obergeschoss vergrößert und neu gestaltet. Die Kinderzimmer seien inzwischen fertig gestellt. Die Familienhelferin könne bezeugen, dass die Kinderzimmer nie verwahrlost oder unzureichend ausgestattet gewesen seien. Dies sei nur kurzzeitig während der Umbauphase der Fall gewesen.

23

Die Kindesmutter beantragt,

24

den angefochtenen Beschluss abzuändern und ihr die elterliche Sorge für das Kind K zu übertragen.

25

Der Kindesvater beantragt,

26

die Beschwerde zurückzuweisen.

27

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt ergänzend zum Beschwerdevorbringen der Kindesmutter aus, dass er zu seinen beiden weiteren Töchtern sehr wohl Kontakt habe. Sein Sohn lehne jeglichen Kontakt mit ihm ab. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass seine Erziehungsfähigkeit als hinreichend anzusehen sei. Die Erziehungs- und Beziehungsfähigkeit der Kindesmutter sei jedoch nicht hinreichend, um die Versorgung, Betreuung und Förderung von K allein, eigenverantwortlich und auf Dauer sicherzustellen und die emotionalen Bedürfnisse des Kindes hinreichend befriedigen zu können. Im Rahmen der elterlichen Sorge sei nicht zu fordern, dass das Kind ausschließlich in perfekte Verhältnisse gegeben werden könne, sondern es seien die tatsächlich vorhandenen Verhältnisse zu eruieren und festzustellen, wo das Kind am besten versorgt und gefördert werde und wo insbesondere Kindeswohlgefährdungen ausgeschlossen werden könnten. Dies sei vorliegend nur bei ihm der Fall. Lediglich im Zeitraum direkt nach dem Wechsel in seinen Haushalt sei in Abstimmung mit den Therapeuten und schließlich auch der Chefin des Jugendamtes auf wöchentliche Telefonate mit der Mutter und/oder den Geschwistern verzichtet worden, da K die Chance haben sollte, sich bei ihm einzugewöhnen. Seit der 14tägige Umgang gepflegt werde, habe er es der Kindesmutter freigestellt, an dem Wochenende, an dem sie K nicht bei sich hat, diese anzurufen. Diese Gelegenheit nutze die Kindesmutter jedoch nicht. Die Herbstferien hätten bereits kurz nach dem Wechsel zum Kindesvater begonnen. K habe sich auch noch in den neuen Kindergarten eingewöhnen müssen. Ein einwöchiger Ferienaufenthalt bei der Kindesmutter hätte der schnellstmöglichen Eingewöhnung entgegengestanden. Auch diesbezüglich habe er sich entsprechenden Rat und Beistand geholt und nicht eigenmächtig entschieden. K sei in den Weihnachtsferien vom 2. Weihnachtstag bis 02.01.2011 bei der Kindesmutter gewesen. Dies zeige, dass er die notwendige Bindungstoleranz aufweise. Es sei nicht richtig, dass er nicht toleriere, dass K ihrer Mutter noch an der Tür einen Abschiedskuss gebe. Er habe diesbezüglich auch keine negativen Kommentare abgegeben. Er stehe im ständigen Kontakt zum Jugendamt. K erhalte Frühförderung. Für die Schule solle sie im Einvernehmen mit Jugendamt, Kindergarten und Schule wahrscheinlich zurückgestellt werden. K habe weiterhin massive Defizite im Bereich der Konzentration. Wenn K sich in den nächsten Monaten weiterhin positiv entwickle, bestehe die Möglichkeit, doch schon im Sommer eingeschult zu werden. Es würden alle Optionen offen gehalten. K sei, wenn er sie bei der Kindesmutter abgeholt habe, nicht mit angemessener Kleidung versehen gewesen. Bis Ende November 2010 sei K direkt nach Abholung von der Kindesmutter in den Kindergarten gebracht worden. Deshalb sei es notwendig gewesen, K zuvor umzuziehen. Jetzt kehre K am Sonntag Abend zum Kindesvater zurück, werde umgezogen und geduscht. Im Haushalt der Kindesmutter finde bei K keine Körperhygiene statt. Fast nach jeder Rückkehr sei sie im Genitalbereich wund. In der Regel spreche K seine Ehefrau mit "Uli" an. Manchmal rutsche ihr auch das Wort "Mama" heraus, weil sie ein sehr gutes Verhältnis zu ihr habe. Er halte K jedoch nicht an, zu seiner Ehefrau "Mama" zu sagen. K zeige unabhängig davon, ob sie ermüdet sei oder nicht, Konzentrationsprobleme. Es werde bestritten, dass sämtliche Geschwister K vermissten und unter dem zeitweiligen Verlust des Geschwisterkindes litten. Tatsächlich habe K nur zu ihrer Schwester W2 eine engere Bindung.

28

K habe sich zwischenzeitlich sehr gut bei ihm eingelebt und sich auch in dem neuen Kindergarten integriert. K habe beim letzten Arztbesuch mit der Kindesmutter Ende Juni 2010 15 kg gewogen. Aktuell wiege sie 17,6 kg. Sie habe also nicht ab-, sondern zugenommen. Es gehe ihm nicht um Macht. Er sei über die Zustände im Haushalt der Kindesmutter besorgt gewesen. Seine Sorgen seien durch das Sachverständigengutachten bestätigt worden. Die Sachverständige habe sich auch die häuslichen Verhältnisse bei ihm angesehen.

29

Der Kindesvater meint, die Umgangskontakte sollten auf 14tägig für einen Tag (Samstag von 10 Uhr bis 18 Uhr) beschränkt werden. K sei nach den Umgangskontakten immer übermüdet und überdreht. Sie brauche dann jeweils zwei bis drei Tage, um sich an den normalen Rhythmus zu gewöhnen. K sehe im Haushalt der Kindesmutter nicht altersangemessene Filme oder Spiele und sei dann oft auch verängstigt und erzähle von Wölfen und Vampiren. Wenn die Umgangskontakte auf den Samstag beschränkt würden, habe K die Möglichkeit, sich am Sonntag von dem Besuchskontakt zu erholen, bevor sie am Montag wieder in den Kindergarten gehe. Freitags könne sie nach dem Kindergarten ohne Stress ins Wochenende gehen. Auch die Probleme, die sich aus den mangelnden Hygienemaßnahmen ergäben, wären minimiert.

30

Das Jugendamt hat am 25.02.2011 schriftlich zur aktuellen Situation berichtet. Eine Kooperation mit der Familie I2 im Sinne einer Erziehungshilfe sei seit der Begutachtung und dem Beschluss des Amtsgerichts kaum möglich, da die räumliche Trennung von K das Hauptthema im familiären System sei. Auf Anregung des Jugendamtes nähmen die Eheleute I2 seit Februar 2011 an einem Elterntrainigskurs "Incredible Years" der Ev. Jugendhilfe statt. Der Kurs finde wöchentlich statt, laufe über 12 Wochen und umfasse jeweils 2 ¼ Stunden. Über die erneute Schwangerschaft habe die Kindesmutter das Jugendamt zunächst nicht informiert und zur Begründung angegeben, dass sie kein Vertrauen mehr dem Jugendamt gegenüber habe. Nach Einschätzung des Jugendamtes liegen die Voraussetzungen für eine gemeinsame elterliche Sorge nach wie vor nicht vor. Im Hinblick auf das Gutachten der Sachverständigen W spreche sich das Jugendamt für einen Verbleib von K beim Kindesvater aus. K scheine sich in den letzten Monaten positiv entwickelt zu haben. Das Ehepaar I2 sei nicht bereit oder in der Lage, eigene Verhaltensweisen kritisch zu reflektieren sowie die individuellen Bedürfnisse eines Kindes ausreichend wahrzunehmen und adäquat darauf einzugehen. Die aktuelle Schwangerschaft der Kindesmutter mit dem 9. Kind zeige, dass keine Veränderungsbereitschaft und Einsicht zur Elternverantwortung bestehe.

31

Der Senat hat K sowie die Beteiligten im Senatstermin am 14.03.2011 persönlich angehört. Die Sachverständige Dipl.-Psych. W hat ihr Gutachten im Senatstermin aktualisiert, ergänzt und erläutert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll sowie die Berichterstattervermerke vom 14.03.2011 Bezug genommen.

32

II.

33

1.Auf das vorliegende Verfahren sind gem. Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden, da das Verfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden ist.

34

2.

35

a) Die befristete Beschwerde der Kindesmutter ist gem. §§ 621e (aF), 621 Abs. 1 Nr. 1 (aF), 517 ff. ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

36

Nach den im Beschwerdeverfahren gewonnenen Erkenntnissen, insbesondere nach der Anhörung der Beteiligten und des Kindes im Senatstermin am 14.03.2011 sowie den Ausführungen der Sachverständigen Dipl.-Psych. W hat das Amtsgericht zu Recht gem. § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben und auf den Kindesvater übertragen, weil dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

37

aa) Vorliegend erscheint es unter Kindeswohlgesichtspunkten zunächst geboten, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben.

38

Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt voraus, dass zwischen den Eltern eine sozial tragfähige Beziehung und ein Mindestmaß an Übereinstimmung in am Kindeswohl auszurichtenden Entscheidungen besteht.

39

Daran fehlt es hier nicht nur im Teilbereich der Aufenthaltsbestimmung, sondern auch in den übrigen Bereichen der elterlichen Sorge. Die Kindeseltern können sich nicht über den Lebensmittelpunkt von K verständigen. Es ist ihnen darüber hinaus seit der Trennung im November 2006 bzw. der gemeinsamen Sorgeerklärung im März 2007 nicht gelungen, ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge zu erhalten bzw. zu erreichen. Der Kindesvater war seit 2007 der Ansicht, dass K zu verwahrlosen drohe, entwicklungsverzögert sei, sprachliche Defizite habe und sich sexuell auffällig verhalte. Zwischen den Kindeseltern kam es – nicht nur anlässlich der Umgangskontakte, sondern auch im Rahmen der Gespräche beim Jugendamt – immer wieder zu Aus-einandersetzungen, gegenseitigen Unterstellungen und Sticheleien.

40

Auch die Kindesmutter hat in ihrer persönlichen Anhörung am 14.03.2011 bestätigt, dass eine Kooperation zwischen ihr und dem Kindesvater nicht möglich sei.

41

Der Senat geht auch nach dem im Beschwerdeverfahren gewonnenen persönlichen Eindruck davon aus, dass eine sozial tragfähige Beziehung zwischen den Kindeseltern nicht besteht und auch nicht ein Mindestmaß an Übereinstimmung bei Entscheidungen betreffend K hergestellt werden kann.

42

Soweit die Kindesmutter im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung am 14.03.2011 die Auffassung vertreten hat, dass ihr zumindest das "halbe Sorgerecht" für den Fall verbleiben müsse, dass sich der Kindesvater von seiner Ehefrau trenne, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Aktuell sind die Kindeseltern – auch außerhalb des hochstreitigen Aufenthaltsbestimmungsrechts - nicht in der Lage, gemeinsame Entscheidungen im Interesse des Kindes zu treffen. Sollten sich die persönlichen Verhältnisse auf Seiten des Kindesvaters in der Zukunft derart verändern, dass Ks Lebensmittelpunkt bei ihm in Frage steht, steht der Kindesmutter – sofern eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist und die weiteren Voraussetzungen vorliegen – der Weg offen, gem. § 1696 Abs. 1 BGB eine Abänderung der Sorgerechtsregelung zu beantragen.

43

bb) Entspricht die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl, so ist auf der zweiten Prüfungsebene zu beurteilen, ob die Übertragung der elterlichen Sorge (gerade) auf den Antragsteller dem Kindeswohl am besten entspricht (vgl. BGH, NJW 2008, S. 994). Nach Auffassung des Senats entspricht nach Abwägung sämtlicher Umstände die Übertragung der elterlichen Sorge für K auf den Kindesvater zur alleinigen Ausübung deren Wohl am besten.

44

Maßgebliche Kriterien, die im Rahmen der Kindeswohlentscheidung zu berücksichtigen sind, sind die Erziehungsfähigkeit, die Förderkompetenz, die Bindungen des Kindes und dessen Wille, die Kontinuität und die Bindungstoleranz.

45

aaa)

46

Wer schlechthin erziehungsungeeignet ist, kann das Sorgerecht weder erhalten noch behalten (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 70. Aufl., § 1671 Rz. 31), wobei ein Verschulden insofern nicht erforderlich ist (vgl. Zorn, Das Recht der elterlichen Sorge, 2. Aufl., Rz. 313).

47

Die Kindesmutter ist nach den Feststellungen der Sachverständigen W derzeit und auch zukünftig aufgrund eigener Beeinträchtigungen in Verbindung mit der Vielzahl ihrer noch kleinen Kinder in der Erziehungsfähigkeit als deutlich eingeschränkt anzusehen. Vor dem Hintergrund der schädigenden Sozialisationsbedingungen in Kindheit und Jugend hat sich die Kindesmutter, so die Sachverständige, zu einer noch ungereiften, unnachgiebigen und wenig belastbaren Person entwickelt, mit geringer Anstrengungsbereitschaft, mangelnder Reflexionsfähigkeit und sehr begrenzten Interessen. Eine Einsicht, dass sich, bei der schon vorhandenen Kinderzahl und deren zahlreichen Beeinträchtigungen und Defiziten, die elterlichen Kräfte und ihre erzieherischen und beziehungsmäßigen Kompetenzen als nicht ausreichend erwiesen haben, war bei der Kindesmutter (und deren Ehemann) nicht zu erreichen. Der Senat verkennt nicht, dass sich die Kindesmutter sicherlich nach ihren Möglichkeiten bemüht hat, in der Vergangenheit und bis heute alles ihr Mögliche getan zu haben und zu tun, um das gesunde Aufwachsen ihrer Kinder zu gewährleisten. Der Senat berücksichtigt auch, dass die Kindesmutter der Erwerbstätigkeit in der Küche der Grundschule insbesondere wegen der diesbezüglichen Aufforderung des Sozialleistungsträgers nachgegangen ist.

48

Bedeutend ist jedoch, dass die Kindesmutter nach Einschätzung der Sachverständigen nur sporadisch und dann auch nur kurzzeitig überhaupt dazu in der Lage war (und dann auch nur äußerst eingeschränkt), die Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der Kinder zu erkennen und zu befriedigen. Die Kindesmutter ist mit der Versorgung, Betreuung, Förderung und ihrer emotionalen Verfügbarkeit für ihre (derzeit) acht in geringem Altersabstand geborenen Kinder zunehmend überfordert. Ihr Ehemann, den die Sachverständige im Rahmen der Begutachtung als positive Stütze der Kindesmutter berücksichtigt hat, ist aus sachverständiger Sicht auch nicht ausreichend in der Lage, die notwendige Förderung und eine hinreichende emotionale Verfügbarkeit zu gewährleisten.

49

Die Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters ist demgegenüber nach den Einschätzungen der Sachverständigen als hinreichend anzusehen. Es bestehen zwar Einschränkungen, die insbesondere seine Beziehungsfähigkeit und seine sozialen Kompetenzen erwachsenen Partnerinnen gegenüber beeinträchtigen. Seinem Kind gegenüber verhält er sich jedoch ausreichend emotional zugewandt, feinfühlig und kindgerecht und ist in der Lage, in angemessener Weise Regeln und Strukturen zu vermitteln.

50

bbb)

51

Nach dem Förderprinzip ist für die elterliche Sorge von Bedeutung, von wem das Kind für den Aufbau seiner Persönlichkeit die meiste Unterstützung erwarten kann, welcher Elternteil also für das Kind die stabilere und verlässlichere Bezugsperson zu sein verspricht (Palandt-Diederichsen, a.a.O. § 1671 Rz. 27). Dabei kommt es weniger auf die Vor- und Ausbildung als auf die Bereitschaft an, das Kind zu sich zu nehmen und die Verantwortung für seine Erziehung und Versorgung zu tragen (OLG Hamm, FamRZ 1980, S. 484). Im Rahmen des Förderprinzips ist auch zu berücksichtigen, welcher Elternteil mehr Zeit hat, sich persönlich um die Betreuung und Erziehung des Kindes zu kümmern (OLG Köln, FamRZ 2003, S. 1950 (1951)). Der Förderungsgedanke erschöpft sich jedoch nicht in den zeitlichen Möglichkeiten der Zuwendung eines Elternteils zum Kind. Ein wesentliches Kriterium stellt vielmehr auch die Fähigkeit zur Erziehung des Kindes in einer seinem Entwicklungsstand und seiner seelischen Verfassung gemäßen Weise dar (OLG Köln a.a.O.).

52

K hat nach Einschätzung der Sachverständigen einen besonderen Förderungsbedarf. Sie braucht viel mehr Förderung und Unterstützung als ein Durchschnittskind. Dieser Förderbedarf kann im Haushalt des Kindesvaters, in dem sich derzeit nur K und ab Mitte Mai 2011 ein weiteres Kind aufhält, trotz dessen Berufstätigkeit besser erfüllt werden als im Haushalt der Kindesmutter, in dem sich derzeit sieben und ab Juli 2011 acht weitere Kinder aufhalten. Für K sind die Fördermöglichkeiten und die allein für sie zur Verfügung stehende Zeit im Hinblick auf die emotionale Betreuung und gemeinsame Aktivitäten (wie z.B. jetzt beim Vater Schwimmen und Turnverein sowie Frühförderung) sehr wichtig.

53

Soweit die Kindesmutter mit der Beschwerde geltend macht, vor der Begutachtung durch Frau W seien keine Defizite bei K festgestellt worden, widerspricht dies eindeutig dem Ergebnis der Begutachtung durch die Kinderschutzambulanz (Fr. C) in 2009. Schon zu diesem Zeitpunkt wurden Auffälligkeiten im Bereich der Sprache, der Grob- und Feinmotorik und der Konzentration benannt. Auch Ks geringe Frustrationstoleranz und aggressive Verhaltensweisen (verbal und körperlich) wurden thematisiert. Es wurde darauf hingewiesen, dass es im Familienkontext dringend erforderlich sei, allen Kindern und den Eltern I2 bei der Entwicklung einer geordneten Beziehungsstruktur zu helfen, so dass für die Kinder zuverlässige Kontaktmöglichkeiten ohne Konkurrenz gewährleistet seien und die Eltern entsprechend entlastet Grenzen setzen könnten und auch Entlastungsphasen bekämen, um so intensiver in die Interaktion mit dem jeweiligen Kind zu gehen. Darüber hinaus sollte eine gezielte Förderung des Kindes hinsichtlich seiner Ressourcen erfolgen, um K so weiter zu stärken.

54

Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem mit der Beschwerde zur Akte gereichten Bericht des Kindergartens vom 07.09.2009, dass K Verhaltensauffälligkeiten zeigte (Bocken, Verweigern) und nach dem Delfin 4-Test und der Pfiffikus-Testung an der Sprachförderung teilnehmen sollte.

55

Das Jugendamt hat ferner darauf hingewiesen, dass Ks Auffälligkeiten seit 2009 durch die Sozialpädagogische Familienhilfe mit der Kindesmutter thematisiert worden sind.

56

Außer der Vorstellung beim Logopäden am 22.01.2009 sind von Seiten der Kindesmutter jedoch keine Maßnahmen veranlasst worden. Dass K dem Logopäden im Sommer 2009 zu dem empfohlenen Kontrolltermin vorgestellt wurde, ist ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.

57

ccc)

58

Die von der Sachverständigen festgestellte Distanzlosigkeit von K wird ebenfalls insbesondere durch den Bericht von Fr. C sowie durch den neuen Kindergarten bestätigt. Nach Einschätzung von Fr. W deutet die Distanzlosigkeit auf eine mangelnde Beziehungsqualität hin. K zeigte bindungssuchendes Verhalten. Weder die Kindesmutter noch deren Ehemann standen K beziehungsmäßig so zur Verfügung, dass es zur Entwicklung einer Beziehung gekommen sei. Insofern ist das Kind beziehungslos. Zum Kindesvater hat, so die Sachverständige, vor dem Wechsel zwar auch keine sichere, sondern allenfalls eine angebahnte Beziehung bestanden. Dies ist jedoch insbesondere auf die wenigen Kontakte vor dem Wechsel zurückzuführen. Die Tendenz der Bindung zum Vater ist inzwischen – nach dem Wechsel - positiv. Es besteht eine angebahnte Bindung und eine sichere Bindung an den Kindesvater ist – auch wenn dies aufgrund des Alters des Kindes noch mehrere Jahre dauern kann – möglich.

59

ddd)

60

Soweit die Kindesmutter auf den Kindeswillen abstellt, ergibt sich bereits aus dem letzten Jugendamtsbericht, dass dieser nicht einheitlich ist, sondern K sich im Haushalt der Mutter anders äußert als im Haushalt des Vaters. Auch im Rahmen ihrer Anhörung durch den Senat hat sich K nicht eindeutig geäußert. Zum einen bejahte sie die Frage, dass sie jetzt zufrieden sei und es so bleiben solle. Zum anderen äußerte sie jedoch, dass sie wieder bei Mama wohnen wolle, weil da mehr Geschwister seien. Mit Papa und Ulrike verstehe sie sich gut. Bei Mama sei es auch gut.

61

Da der Kindeswille nicht eindeutig feststellbar ist, kommt diesem Aspekt bei der zu treffenden Entscheidung keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

62

eee)

63

Erziehung bedeutet Aufbauen von Konstanten. Deshalb sind für die Entwicklung des Kindes die Lösungen von besonderer Bedeutung, welche die Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit der Erziehung am wenigsten stören (Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1671 Rz. 28). Das Gericht hat dabei die zukünftige Entwicklung zu berücksichtigen, darf seine Entscheidung nicht auf vorübergehende Verhältnisse stützen (BayObLG, FamRZ 1962, S. 165). Auch für das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist nicht entscheidend, welcher Elternteil das Kind vor der Trennung überwiegend betreut hat. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die Lebensverhältnisse des Kindes derart gefestigt haben, dass sie ohne triftige Gründe nicht durch einen Wechsel des Aufenthalts verändert werden sollten (OLG Brandenburg, FamRZ 2003, S. 1949).

64

K hat sich beim Kindesvater zwar schon ein bisschen einlassen können, sie ist jedoch seit dem Wechsel zum Kindesvater zwischen den Beteiligten zerrissen. Der Wechsel zum Vater ist für sie nicht einfach gewesen, weil die erforderliche Akzeptanz und positive Begleitung auf Seiten der Kindesmutter gefehlt hat. Deshalb konnte sie sich nicht so gut auf die neue Situation einlassen. Inzwischen ist, wie oben ausgeführt, die Tendenz der Bindung zum Vater positiv. K testet Grenzen aus, vermisst Menschen und freut sich.

65

Aus Sicht des Senats ist, auch wenn das Kind noch verunsichert ist, weil es von den unterschiedlichen Haltungen der Kindeseltern zu ihrem Lebensmittelpunkt weiß, schon von einer gewissen Festigung der Lebensverhältnisse des Kindes bei seinem Vater auszugehen. Triftige Gründe für einen Wechsel zurück in den mütterlichen Haushalt sind nicht ersichtlich. Insofern spricht auch der von der Sachverständigen festgestellte erhebliche Bedarf des Kindes an Konstanz gegen einen erneuten Wechsel.

66

fff)

67

Die Bindungstoleranz ist die Fähigkeit und die Bereitschaft, den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil zu unterstützen (OLG Dresden, NJW 2003, S. 147).

68

Nach Einschätzung der Sachverständigen hat die Kindesmutter eine geringe Bindungstoleranz. Dies zeigt insbesondere ihre Äußerung im Rahmen der ergänzenden Begutachtung, dass es ihr lieber wäre, wenn K im Heim aufwachse als beim Kindesvater. Auch in der Vergangenheit ist es zu Problemen beim Umgangsrecht des Kindesvaters gekommen. Im Zusammenhang mit der Klärung der sexuellen Auffälligkeiten hat die Kindesmutter die Umgangskontakte für vier Monate sogar ausgesetzt, ohne den Kindesvater über die Hintergründe zu informieren. Auch als Ks Geburtstag auf ein reguläres Umgangswochenende des Kindesvaters fiel, wollte die Kindesmutter den Umgang zunächst verweigern, wozu es letztlich aufgrund der Intervention der Sachverständigen nicht mehr gekommen ist.

69

Soweit die Kindesmutter Zweifel an der Bindungstoleranz des Kindesvaters äußert, sind diese nach Auffassung des Senats unbegründet. Der Kindesvater hat im Einzelnen und nachvollziehbar begründet, dass und warum er – nach fachlicher Beratung – in Ks Eingewöhnungsphase mit Telefonaten und einem Herbstferienaufenthalt bei der Kindesmutter nicht einverstanden war. Die vom Kindesvater geäußerten Bedenken hinsichtlich der jetzigen Form und Ausgestaltung der Umgangskontakte sind aus Sicht der Sachverständigen nachvollziehbar.

70

Dass und warum die Kindesmutter das Angebot des Kindesvaters, an dem Sonntag, an dem K nicht bei ihr ist, mit K zu telefonieren, nicht angenommen hat, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Auf die Bindungstoleranz des Kindesvaters, die auch nach Einschätzung der Sachverständigen nicht eingeschränkt ist, hat dies jedoch keinen Einfluss.

71

ggg)

72

Die Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte spricht nach Überzeugung des Senats dafür, dass K auch weiterhin im Haushalt ihres Vaters verbleibt und somit diesem die elterliche Sorge zur alleinigen Ausübung zu übertragen ist. Ob überhaupt angesichts der von der Sachverständigen – ebenso wie von Fr. C - festgestellten Konkurrenzsituation der Geschwister im mütterlichen Haushalt und der Eifersucht von einer relevanten Geschwisterbindung auszugehen ist, kann dahinstehen. Denn insbesondere aufgrund der Defizite der Kindesmutter bezüglich ihrer Erziehungsfähigkeit, ihrer Förderkompetenz und ihrer Bindungstoleranz entspricht ein Aufenthalt im Haushalt der Kindesmutter dem Kindeswohl von K nicht am besten, so dass die mögliche Geschwisterbindung und ein eventueller dahingehender Kindeswille (den der Senat jedoch nicht eindeutig feststellen konnte) dahinter zurücktreten.

73

b) Die Umgangsregelung war gem. § 1684 Abs. 3 BGB im Hinblick auf das Wohl von K von Amts wegen abzuändern.

74

Zwar hat die Kindesmutter als Beschwerdeführerin im Senatstermin erklärt, dass sie an der bestehenden Umgangsregelung festhalten wolle. Der Kindesvater selbst hat seine Anschlussbeschwerde – im Hinblick auf die vom Senat geäußerten Zulässigkeitsbedenken – zurückgenommen. Jedoch gilt das Verbot der Schlechterstellung in Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs nicht. Denn diese Verfahren haben das Ziel, dem Wohl von Kindern zu dienen, die ihre Interessen nicht selbst ausreichend wahrnehmen können. Aus diesem Grund weicht das Verschlechterungsverbot hier dem vorrangigen Grundsatz, dass auch für die Beschwerdein-stanz in erster Linie das Kindeswohl maßgebend ist (BGHZ 85, 180; BGH, FamRZ 2008, S. 45 (48); Zöller-Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 621e Rz. 72).

75

Nach den Feststellungen der Sachverständigen gefährdet die derzeitige Umgangsregelung das Kindeswohl. K braucht im Moment – insbesondere im Hinblick auf den für sie notwendigen Beziehungsaufbau - Sicherheit und Gewähr, dass alles so bleibt, wie es jetzt ist. Dadurch, dass sie in der Familie der Kindesmutter gegenteilige Signale erhält, beeinflusst und in die Familie eingebunden wird, unterliegt sie einer dauernden Belastung. Darüber hinaus ist es im Haushalt der Kindesmutter – schon allein aufgrund der Anzahl der Familienmitglieder - unruhig und laut. Nach den Besuchswochenenden, dies ergibt sich auch aus dem Jugendamtsbericht, ist K im Kindergarten etwa zwei Tage lang übermüdet und unausgeglichen. Sie kann sich, weil sie von einem alsbaldigen Wechsel zurück zur Mutter ausgeht, nicht mehr so gut auf die Rahmenbedingungen und Regelungen der Kindertagesstätte einlassen.

76

Entsprechend der Empfehlung der Sachverständigen war daher der Umgangskontakt der Kindesmutter mit K auf 14tägig von Freitag Nachmittag bis Samstag Abend zu beschränken, damit K am Sonntag im Haushalt des Kindesvaters zur Ruhe kommen und bereits ab Montag wieder ohne Probleme den Kindergarten besuchen kann.

77

Um die Übergabesituationen kindeswohlentsprechend zu gestalten, war anzuordnen, dass die Übergaben durch den Ehemann der Kindesmutter erfolgen sollen, der nach Einschätzung der Sachverständigen und des Kindesvaters mehr Distanz hat. Der Senat geht davon aus, dass die Übergabesituation dadurch - wie erhofft und von der Sachverständigen für notwendig erachtet - entzerrt werden kann.

78

III.

79

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 3 KostO (aF), 13a Abs. 1 S. 2 FGG.