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Oberlandesgericht Hamm·II-8 UF 177/08·22.03.2009

Nachehelicher Unterhalt bei Millioneneinkünften: konkrete Bedarfsermittlung und Herabsetzung

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die geschiedenen Ehegatten stritten über nachehelichen Unterhalt ab Januar 2009 bei sehr hohen Vermögenseinkünften des Pflichtigen. Das OLG ermittelte den Bedarf nicht nach Quote, sondern konkret anhand der ehelichen Lebensverhältnisse und schätzte einzelne Bedarfspositionen nach § 287 ZPO. Es sprach bis Ende 2013 höheren, ab 2014 auf den angemessenen Lebensbedarf reduzierten Unterhalt (jeweils inkl. Altersvorsorgeunterhalt) zu und lehnte eine Befristung ab. Eine in der Berufungsinstanz erhobene (negative) Feststellungsklage zur Rückforderung wurde als unzulässig verworfen/abgewiesen, u.a. mangels Sachdienlichkeit und fehlender Warnfunktion für § 818 IV BGB.

Ausgang: Beide Berufungen hatten teilweise Erfolg; Unterhalt wurde neu festgesetzt, im Übrigen (einschl. Widerklage/Klageerweiterung) zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erheblich über der höchsten Einkommensgruppe liegenden Einkünften ist der nacheheliche Bedarf nicht nach Quoten, sondern konkret nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu ermitteln, um eine über den Lebensbedarf hinausgehende Teilhabe an Vermögensbildung zu vermeiden.

2

Konkrete Bedarfspositionen sind unter einem objektivierenden Maßstab eines „vernünftigen Betrachters“ zu bewerten; übertrieben üppige wie auch unvernünftig sparsame Ansätze bleiben außer Ansatz, einzelne Positionen können nach § 287 ZPO geschätzt werden.

3

Berufsbedingte Fahrtkosten, Versicherungs- oder Vorsorgeaufwendungen dürfen bei konkreter Bedarfsbemessung nicht zugleich als Bedarfsposition und nochmals als Abzug vom Einkommen berücksichtigt werden (Verbot der Doppelberücksichtigung).

4

Ein Erwerbstätigenbonus ist auch bei konkret ermitteltem Bedarf vom bereinigten Erwerbseinkommen vorab abzusetzen; erst das um den Bonus gekürzte Erwerbseinkommen mindert den Unterhaltsbedarf.

5

Bei der Herabsetzung oder Befristung nach § 1578b BGB ist der fortbestehende ehebedingte Nachteil maßgeblich; fehlt eine Berufsausbildung, sind Nachteile nur bei hinreichend wahrscheinlicher beruflicher Entwicklung ohne die Ehe feststellbar, wobei eine Übergangszeit nach Billigkeit zu bemessen ist.

Relevante Normen
§ 1573 Abs. 2 BGB§ 267 ZPO§ 533 ZPO§ 1570 BGB§ 1578 BGB§ 287 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Coesfeld, 12 F 202/07

Tenor

Auf die Berufungen beider Parteien wird das am 05. August 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Coesfeld im Ausspruch zum nach¬ehelichen Unterhalt teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unter¬halt monatlich im Voraus zum 3. Werktag eines jeden Monats in folgender monatlicher Höhe zu zahlen:

Januar 2009 bis einschließlich Dezember 2013:

Elementarunterhalt: 1.970,00 €

Altersvorsorgeunterhalt: 557,00 €

ab Januar 2014:

Elementarunterhalt: 1.022,00 €

Altersvorsorgeunterhalt: 240,00 €.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen der Parteien – einschließlich der mit der Be¬rufung des Antragstellers erhobenen Widerklage – werden zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenent-scheidung des angefochtenen Urteils.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Antragsgegnerin zu 1/5 und dem An¬tragsteller zu 4/5 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Die Parteien streiten um die Zahlung von nachehelichem Unterhalt für die Zeit ab dem 01. Januar 2009.

4

Der am 14.10.1950 geborene Antragsteller und die am 27.05.1953 geborene Antragsgegnerin haben am 01.04.1977 die Ehe geschlossen, aus der die beiden Kinder X, geboren am ####1979, und X2, geboren am ####1982, hervorgegangen sind. Die Parteien lebten in einem dem Antragsteller gehörendem Einfamilienhaus in O, das zumindest seit 2001 lastenfrei ist. Die Trennung der Parteien wurde von der Antragsgegnerin durch Auszug aus der ehelichen Wohnung im April 2006 vollzogen. Aufgrund einer außergerichtlichen Einigung zwischen den Parteien leistete der Antragsteller in der Folgezeit einen monatlichen Trennungsunterhaltsbetrag in Höhe von 2.250,00 € an die Antragsgegnerin. Der Antragsteller leistet an die Tochter X monatlichen Unterhalt in Höhe von 600,00 €, ebenfalls zahlt er Unterhalt an die Tochter X2, die inzwischen ein Studium aufgenommen hat.

5

Mit Vergleich vom 08.07.2008 haben sich die Parteien über ihre vermögensrechtlichen Ansprüche verglichen und hierbei wechselseitig auf Zugewinnausgleichsansprüche und (weitergehende) Hausratsteilungsansprüche verzichtet, wofür der Antragsteller inzwischen einen vereinbarten Ausgleichsbetrag in Höhe von 85.000,00 € an die Antragsgegnerin gezahlt hat.

6

Der Antragsteller hat nach Erlangung des Abiturs ein Jurastudium begonnen und war zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahre 1977 noch Student und hat nach Ablegung des ersten Staatsexamens seine Referendarzeit absolviert. Einen juristischen Beruf hat er jedoch nicht ausgeübt. Im Jahre 1982 übernahm er die seinem Vater gehörende Firma K in I, in der in der Folgezeit auch die Antragsgegnerin mitarbeitete. Ab Ende der achtziger Jahre wurde von den Parteien ein zweites Geschäft in N2 geführt. Etwa 1992/1993 wurden beide Geschäfte aufgegeben, seit dieser Zeit waren die Parteien nicht mehr berufstätig und lebten von Mieteinkünften und Zinserträgnissen. Der Antragsteller ist Miteigentümer eines größeren gewerblichen Mietobjekts in München und einer weiteren Immobilie in Eggenfelden in Süddeutschland, auf der sich ein im Jahr 1970 erbauter vermieteter Verbrauchermarkt befindet. Schon zum Zeitpunkt der Eheschließung bestritt er seinen Lebensunterhalt u. a. aus den Mieteinnahmen dieses Objekts. Beide Parteien haben keine – über geringfügige Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung hinausgehende – Vorsorge für ihr Alter getroffen, da für sie feststand, dass sie auch im Alter von den Vermögenseinkünften leben würden. Da auch die Eltern des Antragstellers sehr vermögend waren, war bereits zu Ehezeiten deutlich, dass der Antragsteller weiteres Vermögen erben würde. Inzwischen hat er auch seinen Vater beerbt – diese Erbschaft wird von der Antragsgegnerin unbestritten mit mindestens 2 Millionen beziffert – und wird auf zukünftig voraussichtlich noch ein Millionenvermögen nach seiner Mutter erben.

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Die Antragsgegnerin hat ihren Schulbesuch auf dem Gymnasium mit der mittleren Reife im Jahre 1971 beendet und sodann die zweijährige Handelsschule besucht und im Sommer 1973 beendet. Anschließend nahm sie eine Berufstätigkeit bei einem Bauunternehmen als ungelernte Sekretärin auf, wo sie als Auslandssekretärin arbeitete. Bereits im Sommer 1971 hatten sich die Parteien kennengelernt und zogen dann im Jahre 1973 zusammen. Von 1974 bis 1977 war die Antragstellerin als Sachbearbeiterin bei der Firma D3 GmbH in N2 beschäftigt und in der Zeit von 1977 bis 1978 im Rahmen einer Schwangerschaftsvertretung befristet als Sekretärin bei der Firma C2 in N2. Im Jahre 1976 erzielte sie ein Gesamtjahresbruttoeinkommen von 26.601,00 DM. Seit 1979 arbeitete sie zusammen mit dem Antragsteller in den beiden Textilfirmen und ging seit etwa 1990 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Etwa 9 Monate vor der Trennung der Parteien nahm sie erstmals wieder eine Teilzeittätigkeit, und zwar in einem Call-Center, auf. Seit dem 01.11.2007 ist sie bei der Firma C GmbH als Sachbearbeiterin tätig mit einer Arbeitszeit von 35 Stunden. Dort ist sie in der Redaktion beschäftigt und recherchiert Bauvorhaben für die Ausgabe Sachsen-Anhalt, die dann in dieser Zeitschrift zwecks Bewerbung von Handwerkern für ausstehende Arbeiten veröffentlicht werden. Sie ist Inhaberin einer Lebensversicherung mit einem künftigen Auszahlungsbetrag im Rentenalter von rd. 55.000,00 €.

8

Der Antragsteller beantragte im Juni 2007 die Scheidung der Ehe, der Antrag wurde am 19.06.2007 rechtshängig. In dieses Verfahren führte die Antragsgegnerin die Folgesache nachehelicher Unterhalt mit dem Antrag ein, den Antragsteller zur Zahlung von 2.682,08 € Elementarunterhalt und 1.068,96 € Altersvorsorgeunterhalt zu verurteilen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Parteien hätten während der Ehezeit nahezu vollständig von den Vermögenseinkünften des Antragstellers und nicht von eigenen Erwerbseinkünften gelebt. Ihre Vermögensverhältnisse seien weit überdurchschnittlich gewesen, da der Antragsteller über ein Vermögen in Millionenhöhe verfügt habe. Beide Parteien hätten jeweils ein Reitpferd besessen, jedes Familienmitglied habe immer einen eigenen Pkw gefahren, sie habe hochwertige Kleidung gekauft und die Parteien hätten auch luxuriöse Urlaube gemacht, wobei sie allerdings das Glück gehabt hätten, dass sie diese in den luxuriösen Ferienhäusern der Eltern des Antragstellers in Großbritannien, am Chiemsee und in Portugal hätten verleben können. Das durchschnittliche jährliche Bruttoeinkommen des Antragstellers aus Vermietung und Verpachtung sowie Zinseinkünften habe sich in den Jahren 2003 bis 2005 auf 127.966,00 € belaufen, was zu einem monatlichen Nettoeinkommen von knapp 7.000,00 € geführt habe. Zudem hätten sie mietfrei in dem dem Antragsteller gehörenden Einfamilienhaus in O, in dem dieser auch jetzt noch wohne, gelebt. Die Wohnfläche des Hauses betrage 135 qm, woraus sich ein angemessener Wohnvorteil von 868,00 € ergebe. Sie selbst erziele ein monatliches Nettoeinkommen von 1.123,06 €, was nach Abzug berufsbedingter Fahrtkosten, Zahlung einer Lebensversicherungsprämie und Beiträge zur Zusatzkrankenversicherung zu bereinigt 707,06 € führe. Von ihren jährlichen Zinseinnahmen über 3.400,00 € verblieben nach Versteuerung 2.581,82 €.

9

Sie hat ihren monatlichen Bedarf anhand der ehelichen Lebensverhältnisse wie folgt berechnet:

10

Mietkosten750,00 €
Benzinkosten für Fahrten zur Arbeit und Privatfahrten400,00 €
Versicherungen (Haftpflicht, Lebensversicherung, Autoversicherung, Krankenzusatzversicherung und Pferdeversicherung)150,00 €
Lebensmittelkosten350,00 €
Restaurantbesuche100,00 €
Kinobesuche30,00 €
Frisörkosten60,00 €
Kosten für Schuhe und Bekleidung300,00 €
Kinder (Geschenke zu Weihnachten und Geburtstagen, Spritbeteiligung, Urlaubstaschengeld)200,00 €
Kosmetik60,00 €
Arztkosten, Medikamente10,00 €
Kosten für Unterhaltung eines Reitpferdes nebst Hufschmied und Tierarzt345,00 €
Urlaubskosten300,00 €
Kraftfahrzeugsteuer15,00 €
Sparen für Anschaffungen (Vorhaltekosten für Reparaturen bzw. Neuanschaffung für Auto und Haushaltsgeräte etc.)500,00 €
Fensterreinigung15,00 €
Spenden10,00 €
Telefonkosten (Festnetzanschluss, Handy und Internet)100,00 €
diverses wie Putzmittel, Zeitschriften etc.100,00 €
Gesamtbetrag demnach insgesamt rd.3.810,00 €
11

Derzeit wohne sie mit einer Freundin zusammen in einer Wohnung, für die 950,00 € Kaltmiete zu zahlen seien. Diese Wohngemeinschaft habe sie nur aus Ersparnisgründen vorübergehend aufgenommen und wolle langfristig gesehen allein wohnen.

12

Eine Begrenzung oder Befristung ihres Unterhaltsanspruchs der Höhe nach sei nicht gerechtfertigt, da sie erhebliche ehebedingte Nachteile erlitten habe und aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sei, ihren Unterhalt selbst in voller Höhe sicherzustellen. Sie habe sich bereits vor Eheschließung auch in beruflicher Hinsicht auf die zukünftige Partnerschaft und Ehe mit dem Antragsteller eingestellt. Bereits unmittelbar nach Abschluss des Besuchs der höheren Handelsschule seien sie zusammengezogen und sie habe auf eine berufliche Ausbildung verzichtet und als ungelernte Sekretärin gearbeitet. Es sei erforderlich gewesen, dass sie selbst verdient habe, um das Zusammenleben finanzieren zu können. Außerdem habe sie sich vor kurzem wegen des Verdachtes eines Karzinoms einer Gebärmutterhalsoperation unterziehen müssen und es sei nicht absehbar, wie sich dies auf ihre künftige Arbeitsfähigkeit auswirken werde. Sie sei auf die Gewährung von Altersunterhalt angewiesen, um im Alter nicht zum Sozialhilfefall zu werden, da sie ihre Versorgungslücke durch Erwerbstätigkeit nicht mehr schließen könne. Sie habe nämlich lediglich eigene Rentenanwartschaften in monatlicher Höhe von 213,40 € erworben und während der gesamten Ehe darauf vertrauen können, dass sie unterhaltsrechtlich abgesichert sei.

13

Der Antragsteller ist dem Begehren entgegengetreten und hat ausgeführt, der von der Antragsgegnerin beanspruchte Unterhaltsbetrag habe noch nicht einmal der gesamten Familie während des Zusammenlebens zur Verfügung gestanden. Die Parteien hätten in der Regel keine aufwändigen Anschaffungen für Kleidung gemacht, diese sei bei Filialisten oder anlässlich von Schlussverkäufen beschafft worden. Es sei auch nur alle 10 Jahre ein neues Fahrzeug gekauft worden. Ihren Urlaub hätten die Parteien durchweg kostengünstig bei seinen Eltern verbracht, nämlich bei der Mutter am Chiemsee oder in Großbritannien, wo seine Eltern ein Ferienhaus in Schottland ihr eigen nennen würden. Deshalb seien die Urlaube bescheiden ausgefallen. Im Wesentlichen sei auf eigene Rechnung nur jeweils einmal ein Winterurlaub jährlich verbracht worden. Es sei deshalb festzuhalten, dass die Parteien in durchschnittlichen Lebensverhältnissen gelebt hätten. Schließlich sei der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin zu begrenzen und zu befristen. Es sei zu berücksichtigen, dass diese keinerlei Ausbildung absolviert habe und sie auch nunmehr auf der Basis des vorehelich bereits ausgeübten Berufsbildes einer ungelernten Tätigkeit erwerbstätig sei. Vor diesem Hintergrund seien ehebedingte Nachteile in ihrem beruflichen Fortkommen nicht ersichtlich. Die in Einzelpositionen vorgelegten Bedarfssätze seien bei Weitem übersetzt und nicht konkret begründet. Die Antragsgegnerin besitze bereits seit 2006 kein eigenes Pferd mehr und habe auch kein neues Pferd gekauft, so dass die Verhältnisse der Parteien nicht mehr durch eine Pferdehaltung gekennzeichnet seien.

14

Mit Urteil vom 05.08.2008 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durch Übertragung von Rentenanwartschaften in monatlicher Höhe von 5,05 € zugunsten der Antragsgegnerin durchgeführt und den Antragsteller unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an jene ab Rechtskraft für die Dauer von 3 Jahren nachehelichen Elementarunterhalt von 2.190,75 € und Altersvorsorgeunterhalt von 640,86 €, anschließend für die Dauer von 3 weiteren Jahren Elementarunterhalt von 1.000,00 € und Altersvorsorgeunterhalt von 234,82 €, sodann bis zum 65. Lebensjahr der Antragsgegnerin Elementarunterhalt von 500,00 € und Altersvorsorgeunterhalt von 112,44 € sowie ab deren 65. Lebensjahr noch 500,00 € zu zahlen. Zur Begründung hat das Amtsgericht hinsichtlich des Ausspruches zum nachehelichen Unterhalt im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsgegnerin stehe ein Unterhaltsanspruch gem. § 1573 Abs. 2 BGB zu. Ihr selbst seien monatliche Einkünfte bei einer fiktiven vollschichtigen Tätigkeit – zu der sie verpflichtet sei – von 1.300,00 € zuzurechnen. Nach Abzug von Fahrtkosten, Beiträgen zur Lebensversicherung und zur Zusatzkrankenversicherung verblieben zunächst hiervon 909,00 €. Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus und unter Zurechnung der von ihr erzielten monatlichen Zinseinkünfte von 215,11 € seien auf ihrer Seite unterhaltsrelevante Einkünfte von monatlich 994,25 € zu berücksichtigen.

15

Da der Antragsteller unstreitig über ein Einkommen, welches den Betrag der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle überschreite, verfüge, sei eine konkrete Bedarfsberechnung vorzunehmen.

16

Der konkrete Bedarf der Antragsgegnerin sei wie folgt zu ermitteln:

17

Miete600,00 €
Benzinkosten für Fahrten zur Arbeit und privat400,00 €
Versicherungskosten150,00 €
Lebensmittelkosten350,00 €
Restaurantbesuche100,00 €
Kino5,00 €
Frisör50,00 €
Schuhe und Bekleidung300,00 €
Geschenke für die Kinder200,00 €
Kosmetik40,00 €
Arztkosten und Medikamente10,00 €
Kosten für die Unterhaltung eines Reitpferdes zuzüglich Hufschmied und Tierarzt345,00 €
Urlaubskosten200,00 €
Kfz-Steuer15,00 €
Vorhaltekosten für Reparaturen und Neuanschaffung von Auto und Haushaltsgeräten300,00 €
Telefonkosten70,00 €
diverses wie Putzmittel und Zeitschriften100,00 €
insgesamt somit3.185,00 €
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Ein Bedarf für Fensterreinigung habe während der Ehezeit nicht bestanden und könne auch jetzt nicht berücksichtigt werden. Auf diesen Gesamtbedarf müsse sich die Antragsgegnerin ihr eigenes Nettoeinkommen von 994,25 € anrechnen lassen, so dass 2.190,75 € verblieben. Nach der Bremer Tabelle ergebe sich hieraus ein Altersvorsorgeunterhalt von 640,86 €. Ihr Unterhaltsanspruch sei auch nicht zu begrenzen oder bereits zum jetzigen Zeitpunkt wesentlich abzusenken. Im Hinblick auf ihr Alter und ihre mangelnde Ausbildung und berufliche Erfahrung auf dem Arbeitsmarkt könne sie keine qualifizierte Tätigkeit mit erheblich höherem Einkommen erzielen. Angesichts ihres fortgeschrittenen Alters werde sie nicht mehr in der Lage sein, ausreichende Anwartschaften für eine angemessene Altersrente zu erwirtschaften. Sie habe schon dadurch ehebedingte Nachteile erlitten, dass sie während der Ehe ihre Berufstätigkeit als Sekretärin aufgegeben, in der Firma des Antragstellers mitgearbeitet und die Haushaltsführung und Kinderbetreuung geleistet habe. Dass sie allerdings gerade wegen der Eheschließung mit dem Antragsteller auf die Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung und damit auf höheren Verdienstmöglichkeiten verzichtet habe, sei nicht feststellbar. Vielmehr sei nicht auszuschließen, dass der Entschluss der Antragsgegnerin, nach Abschluss der Schule sogleich eine Arbeit aufzunehmen und keine Ausbildung zu beginnen, unabhängig von der Eheschließung entstanden sei und ausgeführt wurde. Bei Fortsetzung ihrer ungelernten Tätigkeit als Sekretärin könne sie nach heutigen Verhältnissen ein Nettoeinkommen von etwa 1.800,00 € erzielen, so dass sich ein ehebedingter Nachteil in ihren Einkommensverhältnissen nur in Höhe eines Betrages von monatlich 500,00 € feststellen lasse. Andererseits müsse auch berücksichtigt werden, dass bei einer Ehedauer wie vorliegend von 31 Jahren bei der Antragsgegnerin ein Vertrauen auf den Bestand der Ehe und auf Sicherung ihres Lebensunterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen entstanden sei und durch das bisherige Unterhaltsrechts gestützt wurde. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände brauche sich die Antragsgegnerin auf eine sofortige Unterhaltsreduzierung nicht einzustellen, vielmehr sei ihr Unterhaltsanspruch in zwei Stufen unter Einbeziehung ihres tatsächlichen jetzigen Einkommens auf denjenigen Betrag herabzusetzen, den sie auch bei Fortdauer ihrer Erwerbstätigkeit lediglich zu erzielen im Stande gewesen wäre.

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Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt, soweit es den nachehelichen Unterhalt betrifft.

20

Die Antragsgegnerin rügt, das Amtsgericht habe den von ihr geforderten Barunterhaltsbetrag von 2.682,08 € zu Unrecht um 491,33 € sowie entsprechend auch den Altersvorsorgeunterhalt gekürzt und diesen in drei Stufen herabgesetzt. Sie sei ungelernte Kraft und könne in aller Regel allenfalls ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.000,00 € erzielen, keinesfalls die vom Amtsgericht unterstellten 1.300,00 €. Sie habe großes Glück gehabt, eine Tätigkeit zu finden, die besser bezahlt werde und es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei einer anderen Anstellung einen gleichhohen Stundenlohn erhalten würde. Eine Ausweitung ihrer Tätigkeit bei ihrem jetzigen Arbeitgeber sei nicht möglich, so dass von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.200,00 € ausgegangen werden müsse. Nach Bereinigung um Fahrtkosten sowie um die Beiträge zur Lebensversicherung, Krankenzusatzversicherung und Unfallversicherung sowie um einen Erwerbstätigenbonus verblieben auf ihrer Seite 672,00 €. Die Herabsetzung des von ihr beanspruchten Betrages für Mietkosten, Kinovorstellungen, Frisörbesuche und Kosmetikbedarf sei nicht gerechtfertigt. Kosten von 300,00 € im Monatsschnitt für Urlaub entsprächen den ehelichen Lebensverhältnissen. Auch für das Ansparen seien höhere Kosten zu berücksichtigen. Schließlich müsse ihr auch die Möglichkeit gegeben werden, für größere und schwerere Arbeiten Hilfe in Anspruch zu nehmen, so dass Kosten für die Fensterreinigung anfielen. Schließlich seien Telefonkosten einschließlich Internetanschluss von insgesamt 100,00 € durchaus angemessen.

21

Eine Begrenzung ihres Unterhaltsanspruchs sei nicht gerechtfertigt. Das erstinstanzliche Gericht habe die vollständige wirtschaftliche Verflechtung der Parteien nicht ausreichend berücksichtigt. Sie habe auf jegliche eigene berufliche Entwicklung im Hinblick auf das Zusammenleben mit dem Antragsteller und die spätere Eheschließung verzichtet und unmittelbar nach Schulabschluss eine Berufstätigkeit aufgenommen, um das Zusammenleben mit dem Antragsteller zu ermöglichen. Die Absprache der Parteien sei damals so gewesen, dass sie das Zusammenleben und das Studium des Antragstellers durch ihre Tätigkeit als Sekretärin sicherstelle und auf eine weitere Ausbildung verzichte, da man zukünftig dauerhaft von dem zu erwartenden Vermögen des Antragstellers habe leben wollen. Wenn sie ihre Lebensplanung nicht auf die Eheschließung abgestellt, sondern eine entsprechende kaufmännische Ausbildung mit eventuellem anschließenden Studium absolviert und ihre berufliche Karriere weiterverfolgt hätte, wäre sie sicher sehr erfolgreich gewesen und hätte im betriebswirtschaftlichen Bereich Karriere gemacht. Hätte sie damals bei einer Bank oder Versicherung gearbeitet, würde sie heute mit Sicherheit monatlich 2.500,00 € bis 3.000,00 € netto bei 14 Monatsgehältern erzielen. Diese wirtschaftliche Verflechtung der Parteien rechtfertige es, ihr dauerhaft einen Unterhaltsanspruch auf der Basis der ehelichen Lebensverhältnisse zuzusprechen, zumal der Antragsteller über erhebliches eigenes Vermögen verfüge.

22

Letztlich stimme sie der Klageerweiterung des Antragstellers in der Berufungsinstanz nicht zu, da die von ihm erhobene Rückforderungsklage nicht sachdienlich sei.

23

Der Antragsteller begründet seine Berufung damit, dass ein Aufstockungsunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin nicht bestehe. Die Berechnung zur Höhe der ausgeurteilten Beträge sei zudem in sich widersprüchlich und im Rahmen einzelner Positionen nicht gerechtfertigt. So seien etwa die Fahrtkosten sowohl bei der Bedarfsermittlung als bedarfsbegründende Position in Ansatz gebracht worden als auch bei der Errechnung des anzurechnenden eigenen Einkommens der Antragsgegnerin als Abzugsposition berücksichtigt worden, wodurch eine fehlerhafte Doppelberücksichtigung erfolgt sei. Das Gleiche sei hinsichtlich der Lebensversicherungsprämie und der Krankenzusatzversicherung erfolgt. Zu Unrecht seien auch die Kosten für die Haltung eines Reitpferdes berücksichtigt worden, da dieser Bedarf von insgesamt 345,00 € seit geraumer Zeit nicht mehr bestehe und die Antragsgegnerin auch nicht beabsichtige, ein neues Pferd zu kaufen. Auch der Ansatz von 200,00 € im Rahmen des Bedarfs für Geschenke etc. für die Kinder und von 300,00 € für Vorhaltekosten sei deutlich zu hoch bemessen. Auch die von ihr jetzt mit der Berufung verfolgten höheren Bedarfsansätze seien nicht gerechtfertigt.

24

Jedoch stehe der Antragsgegnerin im Ergebnis schon deshalb kein nachehelicher Unterhalt zu, weil ehebedingte Nachteile nicht verblieben seien. Diese habe nach Beendigung ihres Schulbesuches mit dem Realschulabschluss von vornherein kein Interesse an einer weiteren Ausbildung gehabt, sondern habe schnell Geld verdienen wollen. Ein Einkommensnachteil sei jedenfalls nicht gegeben. Folglich könne der Aufstockungsunterhaltsanspruch bereits ab dem Zeitpunkt der Scheidung herabgesetzt werden, zumal auch die eigenen Zinseinkünfte der Antragsgegnerin als Einkommen zu berücksichtigen seien. Dass sie keine qualifizierte Tätigkeit mehr finden könne, sei nicht ehebedingt, ein Vertrauen auf den Bestand der Ehe und auf Sicherung ihrer Lebensverhältnisse bei langjähriger Ehedauer sei nicht mehr geschützt und werde nach der neuen Regelung des Gesetzes dem Gedanken des Ausgleichs ehebedingter Nachteile untergeordnet. Die Befristung eines nachehelichen Aufstockungsunterhalts könne nicht damit abgelehnt werden, dass der Einsatzzeitpunkt für einen späteren Anspruch auf Altersunterhalt ansonsten entfalle.

25

Die nunmehr vorgenommene Klageerhöhung sei gem. den §§ 267, 533 ZPO erforderlich und auch zulässig, damit erfolgte Überzahlungen an die Antragsgegnerin zurückgefordert werden könnten und für diese die verschärfte Haftung nach § 818 IV BGB eintrete.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 23.03.2009 nebst Berichterstattervermerk Bezug genommen.

27

II.

28

Die zulässigen Berufungen beider Parteien sind jeweils teilweise begründet. Die Berufung des Antragstellers führt zu einer Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin für die Zeit von Januar 2009 bis einschließlich Dezember 2011 und wiederum – allerdings nur in geringfügigem Umfang – für die Zeit von Januar bis einschließlich Dezember 2014, im Übrigen verbleibt sie jedoch ohne Erfolg. Hingegen führt die Berufung der Antragsgegnerin zu einer Heraufsetzung des ihr vom Amtsgericht zugesprochenen Unterhaltsbetrages für die Zeit von Januar 2012 bis einschließlich Dezember 2013 und wiederum für den Zeitraum ab Januar 2015 auf die im Tenor angegebenen Beträge. Ihre weitergehende Berufung bleibt hingegen – ebenso wie die mit der Berufung des Antragstellers erhobene Widerklage – ohne Erfolg.

29

1.

30

Der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt findet seine Grundlage in den §§ 1570, 1573 II, 1578 BGB. Nach diesen Vorschriften kann die Antragsgegnerin, die selbst im Falle einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ihren angemessenen Lebensbedarf nicht vollständig sicherstellen könnte, den nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen. Diesen Unterhaltsbedarf bemisst der Senat auf monatlich 3.195,00 €; hinzu kommt noch ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt. Hierauf muss sich die Antragsgegnerin wiederum die von ihr erzielten Einkünfte anrechnen lassen.

31

Da die Parteien unstreitig in herausgehobenen, überdurchschnittlich günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt haben und auch das Einkommen des Antragstellers zuzüglich des ihm zuzurechnenden Wohnvorteils den Betrag des Einkommens der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Unterhaltstabelle von 5.100,00 € deutlich übersteigt, bestimmt sich der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin – anders als bei Ehegatten mit Durchschnittseinkommen – nicht nach einer Quote des Einkommens bzw. der Einkommensdifferenz, vielmehr ist der Bedarf individuell nach den konkreten Lebensverhältnissen der Parteien zu ermitteln. Dies beruht auf der Erwägung, dass überdurchschnittlich hohe Einkommen nicht mehr in vollem Umfange zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden, sondern auch zu einem erheblichen Teil der Vermögensbildung zugeführt werden. Eine Unterhaltszumessung nach Quote würde in diesem Fall zu einem den Lebensbedarf (vgl. § 1578 BGB) übersteigenden Unterhalt führen (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. FamRZ 1982, 170). Von diesen Grundsätzen ist das Amtsgericht zutreffend ausgegangen; ihre Anwendung auf den Streitfall wird auch von den Parteien nicht – mehr – in Frage gestellt.

32

2.

33

Die Antragsgegnerin hat ihren Unterhaltsbedarf (Elementarunterhalt) anhand individuell und konkret dargelegter Einzelbedürfnisse einschließlich des Wohnbedarfs mit insgesamt 3.810,00 € beziffert; demgegenüber vertritt der Senat die Auffassung, dass der Lebensbedarf der Antragsgegnerin einschließlich des Wohnbedarfs mit einem Betrag von 3.195,00 € - zuzüglich des Altersvorsorgeunterhalts – abgedeckt wird. Dieser Gesamtbetrag ist aber auch erforderlich, um den bisherigen Lebensstandard der Antragsgegnerin aufrechtzuerhalten. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass es nach ganz herrschender Meinung zwar auch bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen keine absolute Sättigungsgrenze nach oben hin gibt, andererseits aber ebenfalls anerkannt ist, dass auf die konkreten Lebensverhältnisse der objektivierenden Maßstab eines vernünftigen Betrachters anzulegen ist, so dass übertrieben sparsame ebenso wie unvernünftig üppige Lebenshaltung außer Betracht zu bleiben hat (BGH FamRZ 1982, 151; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rdnr. 42 m. w. N.). Insoweit wird zum Teil auch von einer "relativen Sättigungsgrenze" gesprochen (Eschenbruch/Loy, in FamRZ 1994, 465 ff.). Dieser objektivierende Maßstab schließt es danach aus, allein subjektive Begehrenshaltungen des berechtigten Ehegatten hinsichtlich seiner Lebensführung für maßgeblich zu halten.

34

Der Senat hat ferner den Gesichtspunkt beachtet, dass von Eheleuten gemachte Aufwendungen gerade aus einer gemeinsamen Lebensgestaltung heraus getätigt sein können, für welche die – personale – Grundlage mit der Trennung entfällt (so auch OLG Köln, FamRZ 1998, 1170). Dies wirkt sich auch gerade nach der Trennung der Parteien bei der Urlaubsgestaltung aus, da der Antragsgegnerin die – früher von den Eheleuten gemeinsam wahrgenommene – Möglichkeit der Nutzung der Immobilien der Eltern des Antragstellers zur Verbringung von Urlaubszeiten nicht mehr zur Verfügung steht.

35

Diese Maßstäbe führen im vorliegenden Fall dazu, dass die von der Antragsgegnerin dargelegten Einzelbedürfnisse im Wesentlichen berechtigt sind und nur zu einem verhältnismäßig geringen Teil der gebotenen objektivierenden Betrachtungsweise nicht standhalten. Der Senat konnte, soweit Einzelpositionen der Bedarfsermittlung der Höhe nach noch zwischen den Parteien streitig sind, von einer Beweisaufnahme absehen und diese Positionen unter Anwendung eines objektiven Maßstabes gem. § 287 ZPO wie folgt bewerten:

36

a)

37

Für die Bedarfsposition Wohnen hält der Senat den Ansatz der von der Antragsgegnerin hierfür beanspruchten 750,00 € - einschließlich sämtlicher Nebenkosten – für gerechtfertigt. Die Parteien haben während ihres Zusammenlebens ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 135 qm auf einem 716 qm großen Grundstück zusammen mit ihren beiden Kindern bewohnt, das im Jahre 1992 fertiggestellt worden war. Entsprechend diesen ehelichen Lebensverhältnissen hat die Antragsgegnerin Anspruch auf eine Wohnung mit Garten- und Garagennutzung. Sie selbst bewohnt derzeit – nach Auszug ihrer Freundin – eine Doppelhaushälfte mit einer Wohnfläche von 135 – 140 qm allein, für die ein Mietzins von 900,00 € zuzüglich 25,00 € für den Carport und zuzüglich weiterer verbrauchsabhängiger Nebenkosten zu zahlen ist. Die Größe dieser jetzigen Wohnung erachtet der Senat für übersetzt, andererseits ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass für eine Einzelperson ein verhältnismäßig höherer Wohnbedarf anfällt, weil früher gemeinsam durch Familienangehörige genutzte Räume jetzt allein benötigt werden. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für gerechtfertigt, die Bedarfsposition Wohnen einschließlich sämtlicher Nebenkosten auf 750,00 € monatlich zu schätzen.

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b)

39

An Benzinkosten für Fahrten zur Arbeit und privat hat die Antragsgegnerin 400,00 € beansprucht, die das Amtsgericht auch zuerkannt hat. Jedoch ist im Rahmen dieser Position zu berücksichtigen, dass die Kosten für die berufsbedingten Fahrten bereits als Bereinigungspositionen im Rahmen der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens der Antragsgegnerin von dieser angesetzt wurden und auch vom Senat zu berücksichtigen sind. Deshalb können diese Kosten nicht zusätzlich als Bedarfsposition angesetzt werden, sondern nur die Verbrauchskosten für Privatfahrten (Versicherungskosten, Reparaturkosten und sonstige Vorhaltekosten werden von der Antragsgegnerin in einer weiteren gesonderten Bedarfsposition angesetzt) berücksichtigt werden. Mangels Darlegungen der Antragsgegnerin zu den von ihr privat zurückgelegten Wegstrecken geht der Senat von 3 – 4 erforderlichen Tankfüllungen im Monat aus und schätzt die hierfür anfallenden Kosten auf rd. 200,00 € monatlich.

40

c)

41

Die von der Antragsgegnerin beanspruchten Versicherungskosten in Höhe von monatlich 150,00 € (Haftpflichtversicherung, Lebensversicherung, Autoversicherung, Krankenzusatzversicherung und Pferdehaftpflichtversicherung) werden vom Antragsteller nicht streitig gestellt und dürften auch nach Einschätzung des Senats insgesamt angemessen sein.

42

d)

43

Die Position Lebensmittelkosten – ohne Berücksichtigung der gesondert geltend gemachten Kosten für Restaurantbesuche – hat die Antragsgegnerin mit 350,00 € angesetzt. Diesen Betrag hält der Senat für etwas überhöht und schätzt ihn auf 300,00 € ein, zumal die Antragsgegnerin konkret die Aufwendungen für die von ihr durchschnittlich im Monat angeschafften Lebensmittel nicht dargelegt hat. Zwar umfasst der allgemeine Lebensbedarf nicht nur die täglichen Lebensmittel, sondern auch alle im Haushalt benötigten Putzmittel und Haushaltsgegenstände, die jedoch von der Antragsgegnerin wiederum in einer gesonderten Position geltend gemacht werden. Bei ihrer Anhörung im Senatstermin vom 23.03.2009 hat die Antragsgegnerin angegeben, dass aufwendige Bewirtungen von Gästen nicht erfolgt und die Essgewohnheiten der Familie eher durchschnittlich gewesen seien. Vor dem Hintergrund der nicht näher beispielhaft belegten Einschätzung der Antragsgegnerin schätzt der Senat den Bedarf an reinen Lebensmittelkosten für eine Person auf 300,00 € monatlich ein.

44

e)

45

Für Restaurantbesuche hält die Antragsgegnerin einen Betrag von 100,00 € für gerechtfertigt. Bei ihrer Anhörung im Senatstermin haben die Parteien jedoch dargelegt, dass sie zwar regelmäßig essen waren, jedoch ohne erheblichen Aufwand, nämlich einmal in der Woche in einer Pizzeria und gelegentlich in einem Speiselokal. Vor diesem Hintergrund dürfte nach Einschätzung des Senats als monatlicher Durchschnittsbetrag ein Betrag unterhalb der von der Antragsgegnerin beanspruchten Größenordnung zutreffend sein, so dass für die Bedarfsposition Restaurantbesuche ein Betrag von 60,00 € angemessen erscheint.

46

f)

47

Für Kinobesuche hat das Amtsgericht 5,00 € monatlich angesetzt, während die Antragsgegnerin 30,00 € für gerechtfertigt hält. Bei der Anhörung der Parteien durch den Senat wurden von diesen widersprüchliche Angaben zur Häufigkeit der Kinobesuche während ihres Zusammenlebens gemacht, jedoch hat die Antragsgegnerin ihre Einschätzung von häufigeren Kinobesuchen nicht beispielhaft näher belegt. Der Senat erachtet vor diesem Hintergrund einen Kinobesuch alle 6 Wochen für gerechtfertigt und setzt hierfür monatlich durchschnittlich 10,00 € an.

48

g)

49

Für die Position Frisörkosten beansprucht die Antragsgegnerin einen Betrag von monatlich 60,00 €, der dem Senat allerdings als Durchschnittsbetrag etwas zu hoch erscheint und deshalb auf 50,00 € monatlich zu korrigieren ist. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Anhörung erklärt, dass sie einmal monatlich zum Frisör gehe und hierfür unterschiedlich hohe Kosten anfielen, da nicht jeden Monat über das einfache Schneiden hinaus auch Färben und ähnliche Sonderleistungen vorgenommen werden müssten. Auch hier hat die Antragsgegnerin allerdings höhere monatliche Kosten für einen beispielhaft herangezogenen Zeitraum nicht konkret dargelegt, so dass der Senat den durchschnittlichen monatlichen Aufwand hierfür auf 50,00 € einschätzt.

50

h)

51

Den erforderlichen Aufwand für Kleidung und Schuhe hat das Amtsgericht dem Ansatz der Antragsgegnerin folgend mit monatlich 300,00 € berücksichtigt. Zwar ist der Sachvortrag der Antragsgegnerin hierzu nur wenig aussagekräftig, indes dürfte nach Einschätzung des Senats als monatlicher Durchschnittsbetrag trotzdem ein Betrag in der Größenordnung von 300,00 € zutreffend sein, zumal mit dieser Bedarfsposition auch Sonderbekleidung – z. B. Reitbekleidung – abgedeckt werden muss. Da zudem die Höhe dieser Bedarfsposition vom Antragsteller nicht streitig gestellt wird, erscheint dem Senat der Ansatz von 300,00 € für diese Bedarfsposition angemessen.

52

i)

53

Die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Bedarfsposition Geschenke in Höhe von monatlich 200,00 € hat das Amtsgericht für angemessen gehalten. Der Antragsteller erachtet allerdings diesen zuerkannten Betrag der Höhe nach übersetzt und hat bei der Anhörung der Parteien ausgeführt, dass während des Zusammenlebens der Parteien lediglich je Kind 500,00 € zu Weihnachten und 250,00 € zu Geburtstagen aufgewandten wurden, weitere, wertmäßig ins Gewicht fallende Geschenke seien den Kindern nicht gemacht worden. Zwar hat die Antragsgegnerin bei ihrer Anhörung ausgeführt, dass unter diese Bedarfsposition auch Geschenke für Bekannte und Freunde anlässlich von Einladungen bzw. Geburtstagen fallen sollen, trotzdem hält der Senat den Ansatz der Antragsgegnerin von monatlich durchschnittlich 200,00 € für Geschenke an zwei Kinder, sonstige Verwandte und Freunde und Bekannte aus Anlass von Geburtstagen und Einladungen für übersetzt. Insbesondere ist hierbei auch zu bedenken, dass die Geschenke während des Zusammenlebens der Parteien von beiden Eheleuten zusammen erfolgten, nunmehr jedoch die Antragsgegnerin allein für die von ihr getätigten Geschenke aufzukommen hat, während der Antragsteller seinerseits weiterhin selbst – z. B. den Kindern gegenüber – Geschenke macht. Der Senat erachtet im Rahmen dieser Bedarfsposition die Zubilligung eines monatlichen Betrages von 125,00 € angemessen, wobei von Aufwendungen in Höhe von jeweils 600,00 € jährlich je Kind und weiteren 300,00 € jährlich für Geschenke an andere Personen ausgegangen wird.

54

j)

55

Im Rahmen der Bedarfsposition Kosmetik beansprucht die Antragsgegnerin 60,00 €, während das Amtsgericht 40,00 € zuerkannt hat. Mangels beispielhafter konkreter Darlegungen der Antragsgegnerin zu dem von ihr in diesem Rahmen betriebenen monatlichen Aufwand schätzt der Senat den Bedarf hierfür auf durchschnittlich monatlich 50,00 € ein.

56

k)

57

Die Bedarfsposition Arztkosten und Medikamente mit monatlich 10,00 € ist zwischen den Parteien nicht im Streit.

58

l)

59

Die von der Antragsgegnerin verfolgte Bedarfsposition für den Unterhalt eines Reitpferdes zuzüglich Hufschmied und Tierarzt in Höhe von monatlich 345,00 € ist vom Amtsgericht in voller Höhe anerkannt worden. Unstreitig stand der Antragsgegnerin während des ehelichen Zusammenlebens ein Reitpferd zur Verfügung, auf dem sie auch selbst geritten ist. Bei ihrer Anhörung im Senatstermin vom 23.03.2009 hat sie angegeben, dass sie dieses Pferd lediglich im Hinblick auf das Alter des Pferdes zuletzt nicht mehr geritten, es aber gepflegt, versorgt und ausgeführt habe. Damit entsprach die Haltung eines eigenen Reitpferdes dem ehelichen Lebensstandard, unabhängig davon, dass sie sich tatsächlich nach der Einschläferung des Tieres im Jahres 2007 – also nach Trennung der Parteien – nicht sofort ein neues Reitpferd angeschafft hat. Dieses Verhalten der Antragsgegnerin hält der Senat vor dem Hintergrund ihrer bislang ungeklärten zukünftigen finanziellen Situation für nachvollziehbar. Allein hieraus kann indes nicht geschlossen werden, dass sie nicht zukünftig wieder diesem Hobby nachgehen wird, was sie auch bei ihrer Anhörung dem Gericht gegenüber glaubhaft bestätigt hat. Dafür, dass sie aufgrund früherer Reitunfälle zukünftig kein Pferd mehr reiten werde, wie es der Antragsteller vorträgt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Da im Übrigen der Ansatz der Kostenhöhe als solche für die Haltung eines Pferdes vom Antragsteller nicht in Frage gestellt wird – dieser vermeint lediglich, der Bedarf sei insoweit entfallen -, ist der Antragsgegnerin im Rahmen dieser Bedarfsposition der verfolgte Betrag von 345,00 € zuzuerkennen.

60

m)

61

Die mit 300,00 € verfolgte Bedarfsposition Urlaub hat das Amtsgericht mit 200,00 € monatsdurchschnittlich als angemessen angesehen, was dem Senat nach Anhörung der Parteien allerdings als zu niedrig erscheint. Auch wenn die Antragsgegnerin die von den Parteien getätigten Reisen und insbesondere die hierdurch angefallene finanzielle Belastung für bestimmte Zeiträume nicht beispielhaft dargelegt hat, ist zu berücksichtigen, dass der Kostenaufwand für eine Einzelperson verhältnismäßig höher ist als für ein Ehepaar, das ein Doppelzimmer nutzt. Konkret hat die Anhörung der Parteien ergeben, dass die Parteien überwiegend während ihrer Urlaubszeiten in den Immobilien der Eltern des Antragstellers gewohnt haben, wodurch die reinen Wohnkosten während dieser Zeiten entfielen. Wenn auch der Antragsgegnerin diese Möglichkeiten jetzt nicht mehr offen stehen, kann sie dennoch entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen sowohl einen Sommerurlaub als auch einen Winterurlaub und zusätzlich noch einen weiteren, kürzeren Urlaub beanspruchen. Hierfür schätzt der Senat die entstehenden Kosten für eine Einzelperson auf jeweils 1.300,00 € für einen längeren Urlaubsaufenthalt im Sommer und im Winter und auf 500,00 € für einen weiteren Urlaub ein, so dass die Einschätzung des Amtsgerichts nach Auffassung des Senats zum Nachteil der Antragsgegnerin zu gering ausgefallen ist und angesichts der gehobenen Lebensverhältnisse der Parteien Urlaubskosten von monatsdurchschnittlich insgesamt 260,00 € zutreffend erscheinen.

62

n)

63

Die Bedarfsposition Kraftfahrzeugsteuer mit 15,00 € ist zwischen den Parteien nicht im Streit und gerechtfertigt.

64

o)

65

Die Bedarfsposition Vorhaltekosten hat das Amtsgericht mit monatlich 300,00 € als angemessen angesehen, wohingegen die Antragsgegnerin 500,00 € beansprucht. Auch hier ist die Einschätzung des Amtsgerichts nach Auffassung des Senats zum Nachteil der Antragsgegnerin zu gering ausgefallen, der Senat hält unter Berücksichtigung sämtlicher in diese Position fallenden Kosten des Ansatz von monatsdurchschnittlich 400,00 € für angemessen und gerechtfertigt. Innerhalb dieser Position sind Ansparungen für die Reparatur und Neuanschaffung von Auto und Haushaltsgeräten zu berücksichtigen, wobei zumindest von einer Inspektion des Autos im Jahr und einer weiteren Reparatur, Rücklagen für die Anschaffung eines Neuwagens sowie Austausch von Haushaltsgeräten auszugehen ist. Den hierfür erforderlichen Kostenaufwand schätzt der Senat auf 4.800,00 € jährlich und damit monatlich 400,00 € ein. Soweit die Antragsgegnerin allerdings einen höheren Betrag beansprucht, hat sie wiederum den konkreten Anfall derartiger Kosten nicht beispielhaft für einen bestimmten Zeitraum belegt.

66

p)

67

Die von ihr mit 100,00 € monatlich verfolgten Telefonkosten (einschließlich Handy-Kosten und Internetzugang) erachtet der Senat angesichts der von ihr zur Kostenreduzierung zu nutzenden Pauschalverträge (Flaterates) für übersetzt und erachtet den Ansatz von monatlich 70,00 € für gerechtfertigt.

68

q)

69

Die Bedarfsposition Diverses wie Putzmittel und Zeitschriften wurde vom Amtsgericht in Höhe der beanspruchten 100,00 € berücksichtigt und ist zwischen den Parteien nicht im Streit.

70

r)

71

Ein Bedarf für Fensterreinigung hat unstreitig während der Ehezeit nicht bestanden und kann demzufolge auch jetzt keine Berücksichtigung finden. Dass der eheliche Lebensstandard hiervon nicht geprägt war, ändert sich auch nicht dadurch, dass die Antragsgegnerin nun erwerbstätig sein muss und möglicherweise weniger Zeit für die Ausführung von Hausarbeiten hat.

72

s)

73

Die von der Antragsgegnerin in erster Instanz verfolgte Position für Spenden hat das Amtsgericht zu Recht gestrichen, dies wird von der Antragsgegnerin auch nicht dezidiert angegriffen.

74

Weitere zur Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards erforderliche konkrete Bedarfspositionen hat die Antragsgegnerin nicht beansprucht. Insgesamt beläuft sich damit der konkret ermittelte Grundbedarf der Antragsgegnerin – noch ohne Altersvorsorgeunterhalt – auf monatlich 3.195,00 €.

75

3.

76

Diesen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen vermag die Antragsgegnerin teilweise zu decken.

77

a)

78

Die Antragsgegnerin erzielt ein eigenes durchschnittliches Erwerbseinkommen von monatlich 1.273,67 €. Nach der Verdienstabrechnung für den Monat Dezember 2008 hat sie nämlich ein Gesamtbruttoeinkommen von 22.327,11 € und damit von netto 14.793,72 € erzielt. Zusätzlich hat sie noch für das vorangegangene Jahr eine Steuerrückerstattung von insgesamt 490,28 € erhalten, so dass sich ein Jahresnettoeinkommen von insgesamt 15.284,00 € ergab. Hieraus folgt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.273,67 € im Jahr 2008, das mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch für das Jahr 2009 fortgeschrieben werden kann.

79

b)

80

Soweit das Amtsgericht der Antragsgegnerin allerdings ein weiteres Einkommen fiktiv zugerechnet und damit zu einem monatlichen Eigeneinkommen von 1.300,00 € gelangt ist, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin arbeitet 35 Stunden in der Woche und damit nahezu vollschichtig. Bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber kann sie ihre Tätigkeit – was zwischen den Parteien unstreitig ist – nicht zeitlich weiter ausdehnen. Da sie derzeit etwa 9,50 € brutto in der Stunde verdient und zusätzlich noch einen variablen Gehaltsanteil erhält, dürfte sie als ungelernte nicht qualifizierte Kraft auch kaum bei einem anderen Arbeitgeber einen höheren Stundenlohn erzielen können. Bei der Beurteilung, ob sie mit ihrem derzeitigen Arbeitseinsatz bereits eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt (§ 1574 BGB) ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass sie – genau so wie ihr Ehemann – während langer Zeit des ehelichen Zusammenlebens nicht erwerbstätig war und zudem jener auch jetzt – außer im Rahmen seiner eigenen Vermögensverwaltung – nicht erwerbstätig ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtet der Senat die aktuell von der Antragsgegnerin ausgeübte Erwerbstätigkeit für angemessen und ausreichend.

81

c)

82

Dieses so ermittelte Nettoeinkommen der Antragsgegnerin ist um berufsbedingte Fahrtkosten für eine einfache Entfernung von 26 km zu bereinigen, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass Reparaturkosten, Rücklagenbildung für die Neuanschaffung und Versicherungskosten des Fahrzeugs bereits im Rahmen der konkreten Bedarfsbemessung berücksichtigt wurden. Deshalb sind hier nur diejenigen Kosten zusätzlich zu berücksichtigen, die auf den reinen Betrieb des Fahrzeugs bei den berufsbedingten Fahrten entfallen. Demnach sind lediglich monatlich insgesamt 95,33 € (26 km x 2 x 0,10 € x 220 : 12) in Abzug zu bringen (vgl. hierzu HLL 10.2.2).

83

Die Kosten einer zusätzlichen Krankenversicherung, einer Unfallversicherung und einer Lebensversicherung sind bereits im Rahmen der konkreten Bedarfsbestimmung berücksichtigt worden und können deshalb in diesem Rahmen zusätzlich nicht nochmals berücksichtigt werden.

84

d)

85

Unstreitig fällt der Antragsgegnerin ein durchschnittliches monatliches Zinseinkommen (nach Versteuerung) aus dem erhaltenen Zugewinnausgleichsbetrag über 85.000,00 € mit netto monatlich 215,11 € zu.

86

e)

87

Demzufolge ergibt sich ein bereinigtes Erwerbseinkommen der Antragsgegnerin von 1.178,34 € (1.273,67 € abzüglich 95,33 € Fahrtkosten). Dieses ist um den Erwerbsbonus bereinigt vom konkreten Bedarf in Abzug zu bringen (vgl. OLG Hamm OLG-Report 2006, 861; OLG Koblenz FuR 2003, 128). Der Erwerbsbonus soll vom Grundsatz her den mit einer Berufsausübung verbundenen höheren Aufwand ausgleichen und zugleich einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit schaffen und aufrechterhalten. Dementsprechend ist der Bedarf nur aus dem bereinigten und bei Erwerbstätigkeit vorab um den Bonus gekürzten Erwerbseinkünften zu berechnen, was auch gilt, wenn der Bedarf nicht nach Quote, sondern konkret zu bestimmen ist. Demzufolge ist von den bereinigten Erwerbseinkünften der Antragsgegnerin über 1.178,34 € ein Erwerbsbonus von 168,33 € in Abzug zu bringen, so dass 1.010,01 € verbleiben. Zuzüglich der ihr zuzurechnenden Zinserträgen von 215,11 € ergeben sich bedarfsdeckende Einkünfte von 1.225,12 € monatlich.

88

4.

89

Auf der Grundlage dieser Erwägungen und Berechnungen ergibt sich folgender nachehelicher Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin:

90

konkreter Bedarf3.195.00 €
abzüglich bedarfsdeckendes eigenes Einkommen1.225,12 €
verbleibender Bedarf rd.1.970,00 €
91

Der auf diesen Betrag geschuldete Altersvorsorgeunterhalt ist angesichts der besonders guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten einstufig zu berechnen (BGH FamRZ 2007, 117), da sich eine zweistufige Berechnung aus Gründen der Halbteilung erübrigt. Nach der aktuellen Bremer Tabelle (Stand: Januar 2009) ist auf den Unterhaltsbetrag von 1.970,00 € ein Zuschlag von 42 % vorzunehmen (827,40 €), so dass sich eine Bemessungsgrundlage von 2.797,40 € und unter Berücksichtigung eines Beitragssatzes von 19,9 % ein Altersvorsorgeunterhaltsanspruch von – gerundet – 557,00 € ergibt.

92

5.

93

Der Aufstockungsunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist nicht zu befristen, allerdings ist dieser nach einer Übergangszeit von 5 Jahren auf den angemessenen Lebensbedarf der Antragsgegnerin zu beschränken, § 1578 b Abs. 1 BGB.

94

a)

95

Bei der Herabsetzung oder zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Unterhalts gem. § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB stellt ein fortbestehender ehebedingter Nachteil des Berechtigten das entscheidende Kriterium im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitsabwägung dar. Je weniger die Bedürftigkeit des Berechtigten auf ehebedingte Nachteile zurückzuführen ist oder je geringer solche ehebedingten Nachteile waren und sind, desto eher kommt nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung eine zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung in Betracht. Bei der Subsumtion unter diesen Ausnahmetatbestand stellt der BGH in seiner neuen Rechtsprechung nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf ab, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zu Gunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen kann. Erforderlich ist dabei ein Kausalzusammenhang zwischen Lebensführung und Erwerbsnachteilen, wobei es genügt, wenn solche Nachteile überwiegend auf die in der Ehe einvernehmlich praktizierte Aufgabenverteilung zurückzuführen sind. Als Abwägungskriterien sind grundsätzlich in erster Linie Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen, weiterhin die Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie – in geringerem Maße – deren Dauer, also die Zeitspanne zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens. Als sonstige bei der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigende Umstände sind insbesondere auf Seiten der Berechtigten deren Alter und Gesundheitszustand und auf Seiten des Verpflichteten dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Dabei trifft die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen, die eine Unterhaltsbeschränkung rechtfertigen sollen, nach allgemeinen Grundsätzen den Unterhaltsverpflichteten, da es sich hierbei um eine unterhaltsbeschränkende Norm mit Ausnahmecharakter handelt. Soweit der Unterhaltsverpflichtete indessen entsprechende Tatsachen dargetan hat, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten wiederum, solche Umstände vorzutragen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbeschränkung oder für eine längere Übergangsfrist sprechen (BGH FamRZ 2008, 134).

96

b)

97

Die im Mai 1953 geborene Antragsgegnerin hat das Gymnasium mit der mittleren Reife im Sommer 1971 verlassen, anschließend zwei Jahre die höhere Handelsschule bis Sommer 1973 besucht und anschließend – nachdem die Parteien zu diesem Zeitpunkt bereits zusammengezogen waren – eine Erwerbstätigkeit als angelernte Sekretärin ohne entsprechende Ausbildung bei verschiedenen Firmen ausgeübt, um ihren eigenen Lebensbedarf zu diesem Zeitpunkt sicherstellen zu können. Im Übrigen hat sie sich – wie sie bei ihrer Anhörung dem Senat gegenüber erklärt hat – darauf verlassen, dass die Parteien heiraten und ihren künftigen Lebensunterhalt durch die schon damals vorhandenen und in weiterem Umfang noch zu erwartenden Vermögenseinkünfte des Antragstellers sicherstellen werden. Nach der Geburt ihres ersten Kindes hat die Antragsgegnerin keine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt, sondern war zusammen mit ihrem Ehemann in den eigenen beiden Geschäften tätig. Etwa ab dem Jahre 1990 war sie dann – ebenso wie der Antragsteller – überhaupt nicht mehr erwerbstätig und hat erst zum 01.10.2005 wieder eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt nahm sie eine Teilzeittätigkeit in einem Call-Center auf und ist seit dem 01.11.2007 als Sachbearbeiterin in einem Medienverlag mit einer Arbeitszeit von 35 Stunden tätig.

98

Die Antragsgegnerin übt somit nunmehr wiederum eine Tätigkeit aus, die sie auch vor Eheschließung ausgeführt hat, nämlich eine Bürotätigkeit als angelernte Sekretärin bzw. Sachbearbeiterin. Da die Antragsgegnerin über keine Berufsausbildung verfügt und über einen langen Zeitraum nicht erwerbstätig war, nunmehr aber in dem vor Eheschließung bereits ausgeübten Berufsfeld tätig ist, können ehebedingte Nachteile für die Antragsgegnerin nur festgestellt werden, wenn sie darlegt und beweist, welche positiven beruflichen Veränderungen im Laufe der Zeit ohne die Ehe eingetreten wären. Hierzu reichen nicht irgendwelche Möglichkeiten, sondern nur eine bestimmte Wahrscheinlichkeit einer solchen Entwicklung aus, wobei konkrete Anknüpfungspunkte für einen anderen hypothetischen Verlauf der Erwerbstätigkeit ohne die Ehe gegeben sein müssen. Nach ihrer schulischen Ausbildung hat die Antragsgegnerin jedoch bis zur Eheschließung im April 1977 bei verschiedenen Firmen ohne Ausbildung im Bürobereich – als angelernte Sekretärin und Sachbearbeiterin – gearbeitet. Allein der Umstand, dass sie zur Finanzierung des vorehelichen Zusammenlebens mit ihrem späteren Ehemann und in der Hoffnung auf eine Eheschließung erwerbstätig war, vermag noch keinen ehebedingten Nachteil zu begründen, da der auf die eheliche Solidarität aufbauende Unterhaltsanspruch lediglich aus der Ehe selbst abgeleitet werden kann, nicht aus freiwilligen vorehelichen Verhaltensweisen, mögen diese auch dem gemeinsamen Willen der Mitglieder einer festen Partnerschaft entsprochen haben. Eine derartige voreheliche Partnerschaft wird durch das Unterhaltsrecht nicht geschützt, also auch nicht die innerhalb dieses Zeitraums übereinstimmend gefassten Entschlüsse. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin im Falle der Beendigung der Partnerschaft und Nichteingehung der Ehe im Alter von damals knapp 24 Jahren erstmals eine berufliche Ausbildung aufgenommen hätte, sind nicht ersichtlich, zumal sie zur damaligen Zeit bereits ohne diese Ausbildung beruflich durchaus erfolgreich war und über nicht unerhebliche Erwerbseinkünfte verfügte.

99

Indessen kann auch nicht unterstellt werden, dass die Antragsgegnerin heute ohne die Ehe und damit einem Ausscheiden aus dem Berufsleben als angelernte Sekretärin/Sachbearbeiterin über einen Zeitraum von 27 Jahren ebenfalls nur zur Erzielung eines monatlichen Nettoeinkommens von knapp 1.300,00 € in der Lage wäre. Nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat bei der Erörterung mit den Parteien von der Antragsgegnerin gewonnen hat, ist diese durchaus einsatzbereit und einsatzfähig im Beruf sowie mit einer schnellen Auffassungsgabe versehen, so dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie sich in ihrem damals bereits ausgeübten Beruf weiter entwickelt und erfolgreich gewesen wäre. Bei realistischer Betrachtung ist deshalb davon auszugehen, dass es der Antragsgegnerin ohne die Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse – Betreuung und Erziehung von zwei gemeinsamen Kindern, Mitarbeit in den eigenen Geschäften und einem anschließenden langen Zeitraum der Nichterwerbstätigkeit – gelungen wäre früher oder später in einem größeren Betrieb eine verantwortliche Stelle auszufüllen, z. B. als Chefsekretärin. Sie hätte aller Voraussicht nach an den technischen Entwicklungen im Bürobereich teilgenommen und könnte nunmehr auf eine 36jährige Berufserfahrung zurückblicken. Dass sich die weitere berufliche Entwicklung der Antragsgegnerin nicht so gestaltet hätte und dieser mithin durch die tatsächliche Gestaltung der Lebensführung innerhalb der Ehe Erwerbsnachteile entstanden sind, hat der Antragsteller im vorliegenden Fall nicht widerlegt. Von daher muss davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin als Chefsekretärin in einem größeren Betrieb oder bei einer vergleichbaren Tätigkeit nunmehr angesichts ihrer langjährigen Berufserfahrung, ihres engagierten Einsatzes und ihrer äußeren Darstellung ein Gehalt in einer Größenordnung von 2.200,00 € netto erzielen könnte. Somit ist der angemessen Lebensbedarf, der sich an demjenigen Einkommen, das der Berechtigte ohne die Ehe heute hätte, orientiert (BGH FamRZ 2007, 2049; OLG Frankfurt, FamRZ 2009, 526) auf einen Betrag von 2.200,00 € monatlich zu bestimmen.

100

c)

101

Eine Herabsetzung auf den zur Sicherstellung des angemessenen Lebensbedarfs – unter Berücksichtigung der eigenen Einkünfte – noch erforderlichen Restbedarf ist erst nach Ablauf einer Übergangszeit von 5 Jahren gerechtfertigt. Denn im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1578 b Abs. 1 BGB sind die lange Ehedauer von 30 Jahren, die Erziehung und Betreuung von zwei gemeinsamen Kindern, die hervorragenden Vermögensverhältnisse des Antragstellers – der durch eine fortdauernde Unterhaltsverpflichtung nicht fühlbar in seiner eigenen Lebensführung beeinträchtigt wird – und schließlich der Umstand zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin entsprechend dem gemeinsamen Lebensplan während einer 30jährigen Ehezeit so gut wie keine eigene Altersvorsorge betrieben hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Senat keinesfalls unbillig, wenn der Antragsteller noch für einen nicht zu kurz bemessenen Zeitraum einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen sicherzustellen und anschließend – ohne Befristung – den zuvor dargestellten ehebedingten Nachteil weiterhin auszugleichen hat. Eine Übergangszeit von 5 Jahren ab Rechtskraft der Ehescheidung – also bis Ende 2013 – erachtet der Senat gerade vor dem Hintergrund der langen Ehedauer und der Vermögensverhältnisse des Antragstellers für angemessen. Eine darüber hinausgehende Entscheidung, ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch ab Erreichen der Regelaltersgrenze der Antragsgegnerin zu ihren Gunsten noch besteht, verbietet sich derzeit angesichts der noch völlig offenen und für den Senat nicht vorhersehbaren Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt. Die Antragsgegnerin muss die von ihr erhaltenen Altersvorsorgebeträge zur Sicherung ihrer Altersvorsorge anlegen; wie sich dies dereinst auswirken wird, lässt sich jedoch derzeit ebenso wenig abschätzen, wie der von ihr durch ihre eigene Erwerbstätigkeit erreichte Zuwachs der eigenen Altersvorsorge. Deshalb ist der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin gegebenenfalls im Zeitpunkt der Erreichung des allgemeinen Rentenalters einer erneuten Überprüfung anhand der tatsächlich gegebenen Verhältnisse zu unterziehen.

102

e)

103

Nach allem errechnet sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wie folgt:

104

Für den Zeitraum Januar 2009 bis einschließlich Dezember 2013 – wie zuvor bereits im Einzelnen dargelegt – auf monatlich 1.970,00 € Elementarunterhalt und 557,00 € Altersvorsorgeunterhalt, die zur Sicherung des eheangemessenen Lebensstandards (noch) erforderlich sind.

105

Für die Zeit ab Januar 2014 ist der Unterhaltsanspruch auf den Betrag herabzusetzen, der – neben den eigenen Einkünften der Antragsgegnerin – noch zur Sicherstellung des angemessenen Lebensstandards erforderlich ist. Dieser Betrag von 2.200,00 € (wie vorstehend dargelegt) ist um das eigene, um Fahrtkosten bereinigte Erwerbseinkommen der Antragsgegnerin von rd. 1.178,00 € zu kürzen, so dass ein Elementaranspruch von 1.022,00 € monatlich verbleibt. Hierbei sind eventuell von der Antragsgegnerin weiterhin erzielte Zinseinkünfte auf den angemessenen Bedarf – also dasjenige Einkommen, das die Antragsgegnerin ohne die Ehe hypothetisch erzielen würde – nicht anzurechnen, da sie auch während ihrer langjährigen (fiktiven) Berufstätigkeit Vermögen hätte bilden und damit Zinseinkünfte hätte erzielen können.

106

Zusätzlich ist auf diesen ab Januar 2014 geschuldeten Elementarunterhalt noch ein Altersvorsorgeunterhalt von 240,00 € monatlich geschuldet. Nach der aktuellen Bremer Tabelle ist auf den Unterhaltsbetrag von 1.022,00 € ein Zuschlag von 18 % vorzunehmen (183,96 €), so dass sich eine Bemessungsgrundlage von 1.205,96 € und unter Berücksichtigung eines Beitragssatzes von 19,9 % ein Altersvorsorgeunterhaltsanspruch von – gerundet – 240,00 € ergibt.

107

6.

108

Der im Wege der Klageerweiterung geltend gemachte Feststellungsanspruch des Antragstellers gemäß Schriftsatz vom 12.11.2008 ist gem. §§ 267, 533 ZPO unzulässig, da die Antragsgegnerin zum Einen der Klageerweiterung nicht zugestimmt hat und diese zum Anderen nicht sachdienlich ist. Denn für die Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage bedarf es eines besonderen Feststellungsinteresses, das nur gegeben ist, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Dies wiederum wäre nur gegeben, wenn sich die Antragsgegnerin gegenüber einem Rückzahlungsanspruch hinsichtlich eventuell aufgrund des

109

für vorläufig vollstreckbar erklärten erstinstanzlichen Urteils geleisteter oder gegen den Antragsteller vollstreckter Zahlungen ab Zustellung des Klageantrages nicht mehr auf den Entreicherungseinwand berufen könnte (§ 818 IV BGB). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vermag jedoch die negative Feststellungsklage die Rechtsfolge der §§ 818 IV, 819 BGB nicht herbeizuführen, da es für die Auslösung dieser Rechtsfolge auf den Zeitpunkt der Erhebung der Rückforderungsklage selbst und nicht auf eine diese erst vorbereitende Klage ankommt (BGH FamRZ 92, 1152; 2000, 751). Es muss also der Anspruch – hier der konkret bezifferte Rückzahlungsanspruch – selbst rechtshängig werden, also eine Leistungsklage erhoben werden und nicht lediglich eine (nur vorbereitende und damit subsidiäre) Feststellungsklage.

110

Soweit allerdings der Antragsteller aufgrund der Erörterungen im Senatstermin vom 23. März 2009 entsprechend den Hinweisen des Senats seinen Feststellungsantrag aus dem Schriftsatz vom 12.11.2008 konkludent auf einen (unbezifferten) Leistungsantrag umgestellt hat, so käme dieser Klageumstellung nicht rückwirkend gegenüber der Antragsgegnerin eine Warnfunktion nach § 818 IV BGB zu, sondern erst mit der Erklärung der Klageänderung im Termin vom 23. März 2009, da sich für die Antragsgegnerin erst ab diesem Zeitpunkt auf die mögliche Rückforderung eines bestimmten Teils des von ihr erhaltenen Unterhalts einzustellen hat. Ob angesichts des am Schluss des Senatstermins vom 23. März 2009 verkündeten Urteils in Zukunft noch Überzahlungen seitens des Antragstellers an die Antragsgegnerin erfolgt sind, ist für den Senat nicht ersichtlich. Zudem würde einem künftigen Rückforderungsanspruch des Antragstellers angesichts der Entscheidung des Senats die Kenntnis der Nichtschuld gem. § 814 BGB entgegenstehen.

111

3.

112

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 93 a, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

113

Der Senat hat die Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen.