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Oberlandesgericht Hamm·II-8 UF 161/10·03.04.2011

Umgangsausschluss wegen sexueller Übergriffe und Kindesangst; Verlängerung trotz alleiniger Vaterbeschwerde

ZivilrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Vater begehrte nach früherem Umgangsausschluss erneut eine Umgangsregelung mit seinem Sohn. Streitentscheidend war, ob trotz kindlicher Angst und eines beim begleiteten Umgang festgestellten sexuellen Übergriffs (u.a. Griff in den Schritt) Umgang – ggf. begleitet – zulässig ist. Das OLG bestätigte den vollständigen Umgangsausschluss, da andernfalls eine Gefährdung des Kindeswohls durch Retraumatisierung und Grenzverletzungen drohe und der Vater fehlende Einsicht zeige. Zudem verlängerte das Gericht den Ausschlusszeitraum von Amts wegen bis 31.03.2014; ein Verschlechterungsverbot gilt in Kindschaftssachen nicht.

Ausgang: Beschwerde des Vaters gegen den Umgangsausschluss zurückgewiesen; Ausschlusszeitraum von Amts wegen bis 31.03.2014 verlängert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vollständiger Umgangsausschluss nach § 1684 Abs. 4 BGB ist als äußerste Maßnahme nur zulässig, wenn andernfalls eine konkrete Kindeswohlgefährdung droht und mildere Mittel, insbesondere begleiteter Umgang, nicht ausreichen.

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Der entgegenstehende Wille eines Kindes ist im Umgangsverfahren umso stärker zu berücksichtigen, je nachvollziehbarer er auf eigenen Erlebnissen oder nicht verarbeiteten Belastungen beruht und je weniger das Kind die Umgangskonflikte bewältigen kann.

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Ein Umgang kann auch bei Begleitung ausgeschlossen sein, wenn aufgrund traumatisierender Vorerlebnisse die Gefahr einer Retraumatisierung besteht und die Umgangsbegleitung die zugrunde liegende Gefährdung nicht wirksam mindern kann.

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Fehlende Einsicht und mangelnde Fähigkeit des umgangsberechtigten Elternteils, kindliche Grenzen und Ängste wahrzunehmen und zu respektieren, können eine Umgangsregelung hindern, wenn hierdurch erneute Grenzüberschreitungen und seelische Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

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In Kindschaftssachen gilt das Verbot der reformatio in peius nicht; das Beschwerdegericht kann den Umgangsausschluss im Kindeswohlinteresse auch dann verlängern, wenn nur der vom Ausschluss betroffene Elternteil Beschwerde eingelegt hat.

Relevante Normen
§ 1684 BGB§ 170 Abs. 2 StPO§ Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG§ 58 ff. FamFG§ 1684 Abs. 4 BGB§ Art. 6 GG

Vorinstanzen

Amtsgericht Borken, 31 F 221/10

Leitsatz

1. Zum Umgangsrechts eines Vaters, wenn dieser sich anlässlich eines begleiteten Umgangs gegenüber seinem damals 8jährigen Sohn zwar objektiv sexuell übergriffig verhalten hat, aber sich darauf beruft, dass ein solches Verhalten in seinem Herkunftsland üblich sei und es für ihn auch keinen sexuellen Hintergrund gehabt habe.

2. Das Verbot der Schlechterstellung gilt in Kindschaftssachen nicht, so dass der Zeitraum des Umgangsausschlusses vom Beschwerdegericht auch dann von Amts wegen verlängert werden kann, wenn nur der vom Umgangsausschluss benachteiligte Vater ein Rechtsmittel eingelegt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Borken vom 25.06.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewie¬sen, dass der Umgang des Antragstellers mit dem Kind M2, geb. am 27.11.1998, bis zum 31.03.2014 ausgeschlossen wird. Der Antrag des An¬tragstellers auf Regelung von Umgangskontakten mit dem betroffenen Kind wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Die am 05.07.1976 geborene Kindesmutter ist deutsche Staatsangehörige und gelernte Altenpflegehelferin. Der am 11.05.1969 geborene Kindesvater ist libanesischer Staatsangehöriger. Er besuchte zwei bis drei Jahre im Libanon die Schule und war anschließend als Schweißer tätig. Er kam im Jahr 1997 nach Deutschland. Die Kindeseltern heirateten am 29.07.1997. Es handelte sich um eine vom Bruder des Kindesvaters, der zum damaligen Zeitpunkt der Stiefvater der Kindesmutter war, arrangierte Ehe, die – entgegen den ursprünglichen Vereinbarungen – später doch vollzogen wurde. Am 27.11.1998 wurde der gemeinsame Sohn M2 geboren.

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M2 hat noch einen älteren Halbbruder, T (geb. 19.11.1994), der aus einer früheren Beziehung der Kindesmutter stammt. Die Kindeseltern trennten sich im November 1999. Ihre Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Borken vom 24.11.2000 geschieden und der Kindesmutter wurde mit Zustimmung des Kindesvaters das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M2 übertragen.

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Die Kindesmutter heiratete im Jahr 2003 den aus dem Irak stammenden P, der ein Bekannter des Kindesvaters war. Am 04.03.2004 wurden der Sohn A und am 10.09.2010 die Tochter T2 geboren.

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Der Kindesvater ist in der Bundesrepublik Deutschland bis zum 03.05.2011 geduldet. Gegen seine angeordnete Abschiebung geht er verwaltungsgerichtlich vor.

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Am 13.12.2004 beantragte der Kindesvater im Verfahren 31 F 117/04 (AG Borken), das Umgangsrecht mit M2 zu regeln. Zur Begründung führte er aus, in der ersten Zeit nach der Scheidung habe er den Umgang mit M2 noch einigermaßen regelmäßig alle zwei Wochen ausgeübt. Seit sich die Kindesmutter einem neuen Mann zugewandt habe, habe sie sein Umgangsrecht zunehmend sabotiert, so dass er seinen Sohn seit mehreren Monaten nicht mehr gesehen habe. Die Kindesmutter beantragte am 28.12.2004 Zurückweisung des Umgangsantrags und machte im selben Verfahren einen Sorgerechtsantrag anhängig, der im gesonderten Verfahren 31 F 2/05 (AG Borken) weitergeführt wurde. Die Kindesmutter vermutete, der Kindesvater wolle nur aus aufenthaltsrechtlichen Gründen Umgang mit M2 haben. Nach der Scheidung sei es nur zu gelegentlichen Besuchen des Vaters gekommen, wobei dieser sich eher mit ihrer Mutter unterhalten als mit M2 beschäftigt habe. Bereits vor ihrer – der Kindesmutter - erneuten Eheschließung habe es keine Umgangskontakte gegeben. Der Kindesvater habe insofern finanzielle Gründe angegeben. Sie habe deshalb M2 zusammen mit ihrem Mann mehrfach zur Wohnung des Kindesvaters gebracht, zuletzt im Juli 2004. Um eine Regelung der Umgangskontakte habe sich der Kindesvater erst bemüht, nachdem sie - die Kindesmutter - um Klärung einer möglichen Übertragung der Personensorge auf sie nachgesucht habe. Bei M2 wurde im Januar 2005 u.a. eine schwere Sprachentwicklungsstörung und eine knapp altersgerechte kognitive Leistungsfähigkeit diagnostiziert. Er befand sich in logopädischer und ergotherapeutischer Behandlung und besuchte die Förderschule mit dem Schwerpunkt Sprache in H. Das Jugendamt führte in seinem Bericht aus, dass der Eindruck entstanden sei, dass dem Kindesvater das Ausmaß der gravierenden Schwierigkeiten seines Sohnes noch nicht klar sei und er auf M2 mit seiner erhöhten Problemlage nicht entsprechend eingehen könne. Es sei wichtig, dass der Kindesvater Besuchskontakte zuverlässig und kontinuierlich ausübe. Die Kindeseltern einigten sich am 08.03.2005 auf eine Anbahnung des Umgangs durch drei begleitete Besuchskontakte beim Jugendamt. In deren Rahmen sollte geprüft werden, ob sich die Umgangskontakte negativ auf M2 auswirken. Danach sollte eine Umgangsvereinbarung mit den Kindeseltern erarbeitet oder das Familiengericht informiert werden. Die begleiteten Umgangskontakte fanden am 11.05., 25.05. und 30.05.2005 statt, die nach Einschätzung beider Elternteile unproblematisch verliefen. Es sollten dann im 14tägigen Rhythmus unbegleitete Umgangskontakte ab 29.06.2005 zwischen dem Kindesvater und M2 stattfinden.

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Durch Beschluss vom 08.03.2005 wurde im Sorgerechtsverfahren 31 F 2/05 (AG Borken) mit Zustimmung des Kindesvaters (nochmals) das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Gesundheitsfürsorge für M2 auf die Kindesmutter übertragen. Den weitergehenden Sorgerechtsantrag nahm die Kindesmutter zurück.

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Die Familie der Kindesmutter wurde ab 11.05.2005 durch eine Sozialpädagogische Familienhilfe (Fr. N2) betreut. Zwischenzeitlich wurde diese Hilfe im Mai 2007 eingestellt und im Mai 2010 wieder neu installiert.

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Am 28.11.2005 beantragte der Kindesvater beim Amtsgericht Borken (31 F 187/05) erneut, das Umgangsrecht mit M2 zu regeln. Der Kindesvater warf der Kindesmutter vor, sie halte die mit Hilfe des Jugendamtes vereinbarten Termine nicht ein und boykottiere den Umgang. Er sei wiederholt zur vereinbarten Zeit an der Wohnung der Kindesmutter gewesen, wo ihm jedoch nicht geöffnet worden sei. Die Kindesmutter sprach sich für eine Zurückweisung des Umgangsantrags aus und machte im selben Verfahren einen Sorgerechtsantrag anhängig, der dann im gesonderten Verfahren 31 F 200/05 (AG Borken) weitergeführt wurde. Die Kindesmutter warf ihrerseits dem Kindesvater vor, dass dieser nur Kontakt zu seinem Kind haben wolle, um weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Der Kindesvater habe sich nicht an getroffene Vereinbarungen gehalten. Auch die konkrete Durchführung der Kontakte bei eingehaltenen Kontakten sei zu beanstanden. Während eines Vermittlungsgesprächs beim Jugendamt sei es zu Auseinandersetzungen gekommen, weil der Kindesvater ihren Ehemann verbal angegriffen habe.

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Den Vorschlag des Jugendamtes im Vermittlungsgespräch am 04.10.2005, im Rahmen der Familienhilfe weitere begleitete Besuchskontakte anzubieten, um so ein besseres Bild von der Situation zu bekommen und weiter zu klären, in welchem Rahmen die Kontakte zwischen M2 und dem Kindesvater für M2 gut sind, lehnten sowohl der Kindesvater als auch die Kindesmutter ab. Gegenüber dem Jugendamt berichtete die Kindesmutter von Gewalttätigkeiten des Kindesvaters ihr gegenüber und T von Gewalttätigkeiten des Kindesvaters ihm und M2 gegenüber. Aus dem Bericht des Jugendamtes vom 20.12.2005 ergibt sich, dass sich nicht eindeutig klären ließ, ob es auf Seiten des Kindesvaters oder auf Seiten der Kindesmutter zu Unzuverlässigkeiten bezüglich der Besuchskontakte kam.

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Die Kindesmutter behauptete, der Kindesvater habe mehrfach telefonisch gedroht, sie umzubringen. Die Polizei schätzte die Angaben der Kindesmutter als wahrheitsgemäß ein. Sowohl im Termin beim Amtsgericht Borken am 02.02.2006 als auch im Senatstermin am 04.04.2011 bestritt der Kindesvater die Drohungen. Am 02.02.2006 verpflichtete sich der Kindesvater dennoch beim Amtsgericht Borken, sich weder der Kindesmutter noch M2 noch den weiteren Kindern zu nähern oder telefonisch Kontakt aufzunehmen. Es wurde vereinbart, dass zunächst die weiteren Ermittlungen der Polizei abgewartet werden, bevor das Umgangsverfahren fortgesetzt werde.

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Im Rahmen der Kindesanhörung am 22.03.2006 berichtete M2 ebenfalls von einem Anruf des Kindesvaters, bei dem dieser T gegenüber von "Mama töten" gesprochen habe, und dass der Kindesvater böse sei. M2 erklärte, dass er den Kindesvater nicht (mehr) treffen wolle.

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Durch Beschluss vom 16.06.2006 wurde der Kindesmutter im Verfahren 31 F 200/05 die elterliche Sorge für M2 übertragen.

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Das Ermittlungsverfahren gegen den Kindesvater wegen Bedrohung wurde im Mai 2006 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Bereits am 24.05.2006 hatte die Staatsanwaltschaft Münster Anklage gegen den Kindesvater wegen sexueller Nötigung/Vergewaltigung in drei Fällen zu Lasten der Kindesmutter erhoben. Durch Urteil des Landgerichts Münster vom 15.11.2007 wurde der Kindesvater wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

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Im weiteren Verlauf des Umgangsverfahrens (31 F 187/05 AG Borken) wurde deutlich, dass M2 nicht bekannt war, dass der Kindesvater sein leiblicher Vater ist. M2 hielt den jetzigen Ehemann der Kindesmutter für seinen Vater. Die Kindesmutter war zunächst nicht bereit, M2 die Wahrheit zu sagen, weil sie dies für verfrüht hielt.

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Das Amtsgericht Borken holte zu der Frage, welche Umgangsregelung dem Wohl des betroffenen Kindes am besten entspricht, ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten des Dipl.-Psych. I2 ein. Im Rahmen der Begutachtung wurde M2 auf Initiative des Sachverständigen über die Existenz seines leiblichen Vaters aufgeklärt. Bei einem durch den Sachverständigen begleiteten Besuchskontakt am 31.07.2007 lief der Kindesvater auf M2 zu, umarmte diesen und küsste ihn mehrfach auf Wange, Stirn und Mund. Immer wieder (um die 15 Mal in den ersten 10 Minuten des Kontakts) forderte der Kindesvater M2 auf, auch ihn zu küssen, was der Junge auch machte. Dabei wirkte M2 nach Einschätzung des Sachverständigen eher angespannt und distanziert, was vom Kindesvater aber nicht wahrgenommen wurde. Nach Angaben des Sachverständigen habe der Kindesvater M2 die ganze Zeit umarmt, wobei er auch immer wieder in den Schritt des Jungen gefasst und dessen Geschlechtsteil stimuliert habe. Darauf vom Sachverständigen energisch angesprochen, habe der Kindesvater "ungeniert und unbefangen" geantwortet, er stimuliere seinen Sohn. Er habe ihn lange nicht gesehen, er müsse doch wissen, ob er jetzt schon ein Mann geworden sei. Der Kindesvater sei M2 direkt in die Hose gegangen, habe dessen Penis stimuliert und erklärt, er glaube, der werde noch nicht groß. Als der Sachverständige dem Kindesvater dieses Verhalten verboten habe, habe sich der Kindesvater dem Verbot angepasst, habe dies jedoch nicht verstanden, sondern erklärt, er wolle doch nur gucken, ob der Penis schon groß werde und M2 schon ein Mann sei. Danach habe er den weiteren Körper von M2 ( ihm den Mund aufgemacht, um die Zähne zu untersuchen, ihm an den Bauch und an die Oberarme gefasst) untersucht und ihm 50,00 € geschenkt. M2 habe sich bei den innigen Umarmungen steif gemacht und sichtlich angespannt gewirkt. Als der Kindesvater ihm in den Schritt gefasst und in die Hose gegangen sei, habe der Junge sichtlich entsetzt reagiert und das Geschehnis über sich ergehen lassen. Nach dem Kontakt befragt, habe M2 bekundet, keine weiteren Kontakte zum Kindesvater zu wollen, "wegen das, was der da am Anfang gemacht hat". "Da hat er immer gefummelt, das will ich nicht." Er habe sich aber nicht getraut, dies zu sagen. "Vielleicht wird der dann ja böse."

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Im Rahmen der Kindesanhörung am 12.11.2007 bezeichnete M2 den Kindesvater als böse. Der vom Sachverständigen begleitete Besuchskontakt sei "ganz schlimm" gewesen. Der Kindesvater habe ihm immer "an die Eier" gepackt. Auf die Frage des Gerichts, ob angeordnet werden solle, dass der Kindesvater ihn noch einmal besuchen komme, war M2 zunächst einen Augenblick sprachlos vor Entsetzen und verneinte die Frage dann "erneut und vehement".

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Der Sachverständige Dipl.-Psych. I2 kam in seinem Gutachten vom 02.08.2007 zu der Einschätzung, dass ein Umgang des Kindesvaters mit M2 nicht dem Kindeswohl diene und mit einer Gefährdung des Kindeswohls einhergehe. Diese Gefährdung könne auch nicht durch eine Begleitung ausgeräumt werden. Massive Übergriffe des Kindesvaters auf M2 könnten selbst durch eine fachliche Begleitung faktisch nicht verhindert und ausgeschlossen werden. Der Kindesvater sei nur auf seine Bedürfnisse fixiert und missachte die Empfindungen, Signale und Belange seines Sohnes. Er sei in keiner Weise in der Lage, kindgerecht mit seinem Sohn umzugehen. Schon der vom Gutachter initiierte und begleitete Umgang habe dem Jungen massiv geschadet.

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Durch Beschluss des Amtsgerichts Borken vom 20.11.2007 im Verfahren 31 F 187/05 wurden unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Umgangskontakte des Kindesvaters mit M2 für die Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen. Gegen diese Entscheidung legte der Kindesvater keine Beschwerde ein.

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Im vorliegenden Verfahren beantragte der Kindesvater am 03.03.2010 erneut, das Umgangsrecht mit M2 zu regeln. Er habe sich an das Umgangsverbot gehalten und keinerlei Kontakt gehabt. Er werde M2 so besuchen, wie es das Gericht anordne, jedoch nur unter der Bedingung, dass weder die Mutter noch die Großmutter dabei seien. Seit dem Umgangsausschluss habe sich nichts geändert. M2 sei sein Sohn. Er wolle ihn sehen. Wenn es zu einem Treffen zwischen ihm und M2 komme, werde sich M2 darüber freuen. M2 habe an ihm gehangen. M2 werde sofort liebevoll auf ihn zukommen. M2 habe keine Angst vor ihm. Die Ausländerbehörde habe ihm mitgeteilt, dass er abgeschoben werde, obwohl er hier in Deutschland ein Kind habe. Er glaube nicht, dass er abgeschoben werde. Er brauche doch sein Kind.

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Die Kindesmutter beantragte, den Umgang (erneut) auszuschließen. M2 habe die Vorkommnisse mit dem Kindesvater bis heute nicht vollständig verarbeitet. Er habe seit dem letzten Umgangsverfahren Alpträume, wobei er ihr nicht erzähle, was er träume. M2 schlafe nicht ein, bevor nicht entweder ihr Mann oder sie auch zu Bett gingen. M2 schlafe auf einer eigenen Matratze in ihrem Zimmer. Einige Zeit nach dem Übergriff des Kindesvaters während der Begutachtung habe M2 nicht mehr richtig sprechen können. Das habe sich erst im Laufe der Zeit wieder gebessert.

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M2 spreche nicht mehr über den Kindesvater. Aufgrund der Tatsache, dass auch sie bis heute panische Angst vor dem Kindesvater habe, sei das Thema in der Familie vollständig verdrängt und nicht mehr angesprochen worden. M2 mache in der Sprachheilschule große Fortschritte, werde ab Sommer die weiterführende Schule besuchen. Es sei zu befürchten, dass das Auftauchen des Kindesvaters das Kind aus der Bahn werfen könne und die über Jahre erzielten Erfolge zunichte gemacht würden. Es bestehe der Verdacht, dass der Kindesvater den Kontakt zu seinem Sohn nur suche, um einer offensichtlich anstehenden Abschiebung zu entgehen. Sie sei seit dem erneuten Antrag des Kindesvaters in einem desolaten Zustand, leide immer noch unter Angstzuständen, wenn das in der Vergangenheit Geschehene sie einhole.

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Das Jugendamt wies darauf hin, dass der Kindesvater im November um einen Gesprächstermin nachgesucht habe, dann aber nicht erschienen sei. Nach Eingang der Berichtsaufforderung sei der Kindesvater noch einmal eingeladen worden. Eine Rückmeldung des Kindesvaters sei jedoch nicht erfolgt.

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Der Verfahrensbeistand berichtete, dass M2 seit dem Vorfall bei dem damaligen Gutachter bei der Kindesmutter schlafe. Eine psychotherapeutische Behandlung hätten weder die Kindesmutter noch M2 in der Zwischenzeit durchgeführt. M2 äußere, dass er Angst vor dem Kindesvater habe. Er sehe den Kindesvater, wenn er seit ein oder zwei Jahren Alpträume habe. Der Kindesvater habe auch bei dem letzten Kontakt "was gemacht", was "nicht so schön" gewesen sei. Er wolle aber lieber nicht darüber reden. M2 wolle seinen Vater nicht sehen.

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Im Rahmen der amtsgerichtlichen Kindesanhörung reagierte M2 schon bei der Frage nach dem Grund der Anhörung bedrückt und in hohem Maß verängstigt. An den von dem Sachverständigen begleiteten Besuchskontakt mit dem Kindesvater könne er sich nicht erinnern. Er könne abends oft nicht einschlafen, weil er Angst habe, S2 (d. h. der Kindesvater) könne ihn entführen. Einen Grund für diese Angst konnte M2 nicht benennen. M2 Verängstigung wirkte nahezu panikartig und in hohem Maße authentisch.

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Das Amtsgericht hat durch die angefochtene Entscheidung vom 25.06.2010 den Umgang des Kindesvaters mit M2 für die Dauer von weiteren zwei Jahren ausgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der vollständige Ausschluss des Umgangs sei unumgänglich, um die Gefahr einer weiteren Schädigung M2 in seiner geistig-seelischen Entwicklung abzuwenden. M2 Vorstellung von und Erinnerung an den Antragsteller sei von offensichtlich panikartiger Angst geprägt. Dabei seien nicht nur die eigenen Überwältigungs- und Missbrauchserfahrungen M2 mit dem Antragsteller maßgebend, sondern auch, dass die von dem Antragsteller mehrfach vergewaltigte und deshalb schwer traumatisierte Antragsgegnerin unter derart extremer Angst leide, dass allein der Umgangsantrag sie in einen schockartigen Zustand versetzt habe und es ihr völlig unmöglich sei, sich in Gegenwart des Antragstellers überhaupt zu äußern. Ein neuerliches Zusammentreffen würde bei M2 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Aktualisierung des Überwältigungs- und Missbrauchserlebnisses führen und das bereits aktuell zu Schlafstörungen und Alpträumen führende Trauma vertiefen. M2 habe die aus dem Erlebten folgenden Belastungen nicht überwunden. Eine Therapie sei nicht erfolgt. Soweit hierin ein Versäumnis der Antragsgegnerin zu sehen sein möge, könne ein solches jedenfalls nicht dazu führen, eine tatsächlich gegebene Kindeswohlgefährdung unberücksichtigt zu lassen und einen kindeswohlschädlichen Umgang anzuordnen. Der Antragsteller habe seine Einstellung in keiner Weise verändert. Er zeige keinerlei Verständnis für die ihm berichteten Ängste seines Sohnes und ignoriere seine eigene Verantwortung. Er zeige sich starrsinnig, unbelehrbar und sei ausschließlich auf seine eigene Befindlichkeit fixiert, wie insbesondere die Äußerung, es ärgere ihn, dass er seinen Sohn nicht sehen könne, zeige. Aus diesem Grund sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller Vorgaben fachkundiger Dritter für eine behutsame Wiederanbahnung von Umgangskontakten weder nachvollziehen noch umsetzen könne. Weniger einschränkende Maßnahmen als der vollständige Umgangsausschluss (z.B. eine fachkundige Umgangsbegleitung) seien nicht geeignet, um die mit der Wiederanbahnung von Umgangskontakten verbundene akute Gefährdung des Kindeswohls mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Da seit dem Abschluss des Vorverfahrens eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Umstände nicht eingetreten sei, bedürfe es keiner erneuten Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens. Ob der Antragsteller mit seinem Umgangsantrag jedenfalls auch aufenthaltsrechtliche Ziele verfolge, sei für die Entscheidung ohne Belang.

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Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde. Zur Begründung führt er aus, M2 habe keine Angst vor ihm. Anlässlich eines zufälligen Zusammentreffens mit ihm im Juli 2010 in C2 habe er M2 zu seinem Auto gerufen. M2 sei lachend auf ihn zugelaufen, habe gesagt, dass es ihm gut gehe. Als er ihm gesagt habe, dass er ihn liebe, habe M2 geantwortet, dass er ihn auch liebe. Er habe den Eindruck, durch die Kindesmutter und Verwandten mütterlicherseits werde Druck auf das Kind ausgeübt. Seine Verurteilung wegen zweifacher Vergewaltigung der Kindesmutter rechtfertige nicht den Umgangsausschluss. Er habe den Vorwurf bis heute nicht eingeräumt und sei trotz unterschiedlicher Aussagen verurteilt worden. Der Vorwurf, er habe sexuellen Missbrauch an seinem Sohn begangen, werde nachdrücklich zurückgewiesen. Seine Handlungen seien völlig falsch gedeutet und bewertet worden. Es sei im arabischen Raum durchaus üblich und nicht ungewöhnlich, dass ein Vater sein Kind im Schritt anfasse bzw. halte. Es werde bestritten, dass er das Kind am Geschlechtsteil stimuliert habe. Die Kindesmutter habe keinerlei Anstrengungen unternommen, um die angebliche panische Angst des Kindes vor seinem Vater zu mindern bzw. zu verarbeiten. Deshalb bestehe Anlass, ggf. eine Therapie des Kindes nachdrücklich anzuordnen und das Umgangsrecht des Kindesvaters baldmöglichst wieder herzustellen. Seine Äußerung, er ärgere sich über die Verweigerung des Umgangsrechts, werde ebenfalls falsch gedeutet. Zudem spreche er nicht gut deutsch. Er ärgere sich nur. Es sei nur zu natürlich, dass sich jemand bei Nichtgewährung des Umgangs ärgere. Es werde ausdrücklich gerügt, dass kein erneutes familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass das Gutachten bestätigen werde, dass die Anbahnung von neuen Kontakten zwischen ihm und seinem Sohn dem Kind nicht schaden werde. Es sei nicht bewiesen, dass das Kind in seiner körperlichen oder geistig seelischen Entwicklung nachhaltig geschädigt werde. Vielmehr sei zu befürchten, dass das Kind, falls es alleine in der Obhut der Kindesmutter bleibe und diesem der Umgang mit ihm (seinem Vater) verweigert werde, geschädigt werde. Es gehe nicht an, einerseits das Verhalten der Kindesmutter und die Verhältnisse dort billigend hinzunehmen, andererseits seinen Umgang mit seinem Kind weiterhin auszuschließen.

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Der Kindesvater beantragt,

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ihm unter Abänderung des Beschlusses vom 25.06.2010 Umgang mit seinem Sohn M2 M2 zu gewähren.

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Die Kindesmutter beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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M2 habe enorme Angst vor dem Antragsteller. Diesem gehe es überhaupt nicht um seinen Sohn selbst. Er habe sich offensichtlich bis heute nicht ausführlich damit befasst, was er seinem Sohn durch den Missbrauch seiner Mutter und die Übergriffe vor dem damaligen Sachverständigen angetan habe. Die Familie mütterlicherseits setze M2 nicht unter Druck. Sie versuche seit Jahren, M2 dabei zu helfen, die Ereignisse um seinen leiblichen Vater zu verarbeiten. Es werde daher vermieden, zu Hause überhaupt über den Antragsteller zu sprechen. Sie sei aufgrund der Übergriffe des Antragstellers immer noch schwer traumatisiert. Der Kindesvater habe ein verzerrtes Bild bezüglich seiner Handlungen gegenüber der Kindesmutter und seinem Sohn und stelle eine enorme Gefahr für seinen Sohn dar. Im Strafverfahren habe der Kindesvater die Vergewaltigung der Kindesmutter eingeräumt. Die geständige Einlassung habe im Rahmen der Strafzumessung eine nicht unerhebliche Rolle gespielt.

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Der Kindesvater versuche in letzter Zeit immer wieder und ausführlich, trotz des Umgangsverbots Kontakt zu M2 aufzunehmen. Er werde vermehrt in der Nähe der Schule gesichtet, in welcher er M2 vermute, und halte sich dauernd in I in der Nähe des Wohnhauses der Familie auf. Es sei zu vermuten, dass es sich bei dem Zusammentreffen auf der Straße nicht um ein zufälliges Treffen gehandelt habe. M2 habe dem Kindesvater, als dieser ihn aus einem Auto heraus ansprach, weder geantwortet noch ihm mitgeteilt, dass er ihn liebe. M2 habe zu Hause geschildert, dass er S2 getroffen habe und dass er wieder Angst haben müsse. Bei einem Zusammentreffen im Bus in Anwesenheit der Großmutter habe der Kindesvater in M2 Richtung gesagt, dass dieser gar nicht wisse, wie sehr sein Herz wegen ihm schmerze und dass er wegen ihm so viel Schmerzen erleiden müsse. M2 sei völlig versteinert. Er habe ihr eine SMS geschrieben, dass S2 im Bus sei und er Angst habe. Der Kindesvater habe ihrer Mutter seine Handynummer gegeben und mitgeteilt, dass er sich mit ihr alleine treffen wolle, um die Sache zu besprechen. Durch Beschluss des Landgerichts Münster vom 15.11.2007 sei dem Kindesvater für drei Jahre untersagt worden, Kontakt zu ihr und dem gemeinsamen Kind aufzunehmen. M2 habe seit den Kontaktversuchen wieder angefangen, verstärkt in ihrem Bett zu schlafen. Er sei nicht in der Lage, alleine einzuschlafen. Jeglicher Kontakt zu dem Antragsteller belaste den Jungen und dessen Familie stark.

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Es seien weitere Übergriffe - zumindest auf M2 - zu befürchten, wenn es zu Kontakten komme. Hiervor müsse das Kind unter allen Umständen geschützt werden. Der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedürfe es nicht. M2 habe große Fortschritte gemacht, seitdem er gewusst habe, dass das Gericht dem Kindesvater verboten habe, ihn zu sehen. Diese Fortschritte würden gefährdet. M2 weise bereits eine enorme Entwicklungsverzögerung auf. Solange M2 weiterhin Angst vor dem Antragsteller haben müsse, werde sich die Situation nicht bessern, sondern weiter verschlechtern.

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Nach Einschätzung des Verfahrensbeistands bagatellisiert der Kindesvater den sexuellen Übergriff gegenüber M2. Der Kindesvater scheine nicht einmal im Ansatz begriffen zu haben, welche nachhaltige Wirkung ein derartiges Erlebnis bei einem Kind entfalten könne.

37

Der Senat hat u.a. zu der Frage, ob das Wohl von M2 (weiterhin) gefährdet wäre, wenn Umgangskontakte mit dem leiblichen Vater stattfinden würden, ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Psych. I2 eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 09.12.2010 verwiesen.

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Der Verfahrensbeistand berichtet am 21.02.2011 nach einem erneuten Gespräch mit M2, das Kind habe weiterhin Angst vor Begegnungen mit dem Vater lehne den Umgang mit diesem nachhaltig ab.

39

Vor diesem Hintergrund beantragt der Verfahrensbeistand,

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die Beschwerde des Kindesvaters zurückzuweisen.

41

Gegenüber dem Jugendamt erklärte der Kindesvater am 24.02.2011, er könne sich unter keinen Umständen vorstellen, dass M2 Angst vor ihm habe. Kinder hätten grundsätzlich keine Angst vor ihren Vätern. Nach Einschätzung des Jugendamtes ist es M2 noch nicht gelungen, die erlebten Belastungen im Kontakt zum Kindesvater zu überwinden. Es sei nicht auszuschließen, dass sich die Ängste der Kindesmutter auf M2 übertrügen. M2 mache jedoch auch unter Ausschluss dritter Personen deutlich, dass er jeglichen Kontakt zu seinem Vater verweigere. Ein möglicher Umgang sei gegen den deutlichen Willen von M2 kindeswohlschädlich. Dazu komme, dass der Kindesvater in keinster Weise Verständnis dafür aufbringen könne, dass sein Sohn Ängste ihm gegenüber aufgebaut haben könnte. Es sei davon auszugehen, dass es dem Kindesvater nicht gelingen werde, den emotionalen kindlichen Bedürfnissen entsprechend auf M2 einzugehen. Es bestehe die Befürchtung, dass M2 persönliche Grenzen durch den Kindesvater massiv überschritten würden und M2 erneute Traumatisierungen erfahren würde.

42

Das Jugendamt beantragt ebenfalls,

43

die Beschwerde zurückzuweisen.

44

Der Senat hat M2 und die Kindesmutter am 30.03.2011 sowie den Kindesvater am 04.04.2011 persönlich angehört. Der Sachverständige Dipl.-Psych. I2 hat sein Gutachten im Senatstermin mündlich ergänzt und erläutert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsprotokolle vom 30.03.2011 und 04.04.2011 sowie die Berichterstattervermerke vom 30.03.2011 und 04.04.2011 Bezug genommen.

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II.

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1.Auf das vorliegende Verfahren sind gem. Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden, da das Verfahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden ist.

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2. Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

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Nach den im Beschwerdeverfahren gewonnenen Erkenntnissen, insbesondere nach der Anhörung der Beteiligten am 30.03. bzw. 04.04.2011 und des Kindes am 30.03.2011 sowie den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Psych. I2 hat das Amtsgericht zu Recht den Umgang des Antragstellers mit seinem Sohn M2 ausgeschlossen.

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a)Gem. § 1684 Abs. 4 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist.

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Grundsätzlich haben die leiblichen Eltern einen vom Gesetz anerkannten und durch Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK geschützten Anspruch auf Umgang mit ihren Kindern.

51

Der nach § 1684 Abs. 1 BGB grundsätzlich zu gewährende persönliche Umgang soll auch dem von der Ausübung der Personensorge ausgeschlossenen Elternteil die Möglichkeit geben, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm anzuknüpfen, so einer Verfestigung der bereits eingetretenen Entfremdung entgegenzutreten und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, S. 1622; BVerfGE 31, 194 (205); BGHZ 42, 364 (371); OLG Hamm, FamRZ 1996, S. 361; OLG Hamm, FamRZ 1997, S. 307 (308); Palandt-Diederichsen, BGB, 70. Aufl., § 1684 Rz. 3 m.w.N.). Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (BVerfG, FamRZ 2010, S. 1622). Besteht Streit über die Ausübung des Umgangsrechts, haben die Richter eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (BVerfG,

52

FamRZ 2010, S. 1622). Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwenden (BVerfG, FamRZ 2010, S. 1622).

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Der vollständige Ausschluss des Umgangs ist – für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer – als äußerste Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr für die körperliche oder geistig-seelische Entwicklung des Kindes gerechtfertigt, wenn keine anderen Mittel zum Schutz des Kindes verfügbar sind (vgl. BGH, FamRZ 1980, S. 131; OLG Köln, FamRZ 1997, S. 1097; Palandt-Diederichsen, a.a.O. § 1684 Rz. 41 m.w.N.). Dabei sind die Eingriffsschranken hoch, und stets müssen die notwendigen inhaltlichen Bezüge zur Entwicklung des Kindes nachgewiesen werden, wobei Verhältnismäßigkeitsgrundsätze zu beachten sind. Längerfristige Anordnungen oder dauerhafte Regelungen sind nur zulässig, wenn das Kindeswohl ernsthaft beeinträchtigt ist. Notwendig ist stets der Nachweis, dass andere, weniger weitreichende Eingriffe nicht ausreichen. Deshalb kommt der völlige Ausschluss von Umgangsbefugnissen nicht in Betracht, wenn betreuter Umgang möglich ist (vgl. Münchener Kommentar-Finger, BGB, 4. Aufl., § 1684 Rz. 54 m.w.N.).

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b) Die strengen Voraussetzungen eines Umgangsausschlusses sind erfüllt. Vorliegend stehen der Durchführung von Umgangskontakten insbesondere der Wille des Kindes und dessen Ängste vor dem Kindesvater entgegen. Daneben bestehen erhebliche Beeinträchtigungen der Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters, die ebenfalls zum jetzigen Zeitpunkt der Durchführung von Umgangskontakten entgegenstehen.

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aa) Bei Umgangsverweigerungen durch das Kind hat nicht jeder klar geäußerte Wille des Kindes absoluten Vorrang. Doch muss auch seine gesetzliche Umgangspflicht verfassungskonform eingeschränkt werden. Entsprechend ist zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Kindes und dem Interesse des umgangsberechtigten Elternteils abzuwägen, wobei der Kindeswille mit zunehmendem Alter für die Entscheidung des Gerichts an Bedeutung gewinnt. Hat ein jugendliches Kind beachtenswerte und nachvollziehbare Gründe, den Umgang mit seinem Vater ernsthaft abzulehnen, so lässt sich ein Zwang dazu mit seinem Persönlichkeitsrecht nicht vereinbaren. Das Gericht muss prüfen, inwieweit der geäußerte Kindeswille tatsächlich mit dem Kindeswohl im Einklang steht. Da der Umgang mit den eigenen Eltern grundsätzlich dem Kindeswohl entspricht (vgl. § 1626 ABs. 3 BGB) und ggf. auch gegen den Willen des Kindes zu gewähren ist, soweit nicht die Begründung für seine Ablehnung aus der Sicht des Kindes berechtigt erscheint, hat das Gericht in jedem Fall bei Anhörung des Kindes den Gründen für seinen entgegenstehenden Willen nachzugehen (Palandt-Diederichsen, BGB, 70. Aufl., § 1684 Rz. 32 m.w.N.). Die Ablehnung des Umgangsberechtigten ist grundsätzlich nur beachtlich, wenn diese auf tatsächlichen Erlebnissen des Kindes beruht (Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1684 Rz. 33 m.w.N.) oder wenn das Kind aufgrund nicht verarbeiteter Vorgänge die durch die Besuchskontakte entstehende Konfliktsituation nicht zu bewältigen vermag (OLG Hamm, FamRZ 1990, S. 45; OLG Hamm, FamRZ 1996, S. 361; Palandt-Diederichsen, a.a.O.). Die Nichtbeachtung eines suggerierten Widerstands des Kindes ist nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes die wirklichen Bindungsverhältnisse nicht zutreffend wiedergeben (Palandt-Diederichsen, BGB, a.a.O. m.w.N.). Vermag das Kind die Situation nicht zu bewältigen, muss selbst ggf. auch ein moralisch nicht zu billigender Widerstand des Kindes gegen den Umgang hingenommen werden (Palandt-Diederichsen, a.a.O.). Im Übrigen hat die Erzwingung des Umgangs bei einem Kind, das nach seinem Entwicklungsstand zu einer selbständigen Beurteilung fähig ist, nur geringen Sinn. Doch gibt es für die Berücksichtigung der Ablehnung des Umgangs durch das Kind keine starren Altersgrenzen. Bei einem annähernd erwachsenen Kind ist verstärkt auf seine Wünsche Rücksicht zu nehmen. Daneben zeigt sich aber eine deutliche Tendenz zur Senkung des Alters bei Anerkennung von Ablehnungen und dem Ausschluss des Umgangs (OLG Hamm, FamRZ 2008, S. 1371; Palandt-Diederichsen, a.a.O. m.w.N.). Nicht ausreichend für einen auch nur zeitweisen Ausschluss des Umgangsrechts sind gebetsmühlenartige Wiederholungen, den Vater nie sehen zu wollen (Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1684 Rz. 34; OLG Hamm, FamRZ 1994, S. 57). Auch kommt der Ausschluss des Umgangs nicht in Frage, wenn der hartnäckige Widerstand des Kindes lediglich auf länger fehlendem Kontakt beruht (Palandt-Diederichsen, a.a.O., OLG Bamberg, FamRZ 2000, S. 46).

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M2 lehnt, dies ergibt sich aus den diversen Vorverfahren, jedenfalls seit März 2006 durchgehend Kontakte mit dem Antragsteller entschieden ab. Er hat diese Ablehnung nicht nur in seinen gerichtlichen Anhörungen, sondern auch gegenüber dem Sachverständigen, dem Jugendamt und dem Verfahrenspfleger/Verfahrensbeistand wiederholt nachdrücklich geäußert. Dabei handelt es sich, wovon sich sowohl das Amtsgericht als auch der Senat in den Kindesanhörungen überzeugt haben, nicht um gebetsmühlenartige, formelhafte Wiederholungen, den Vater nicht sehen zu wollen, sondern um einen ernst zu nehmenden entgegenstehenden Willen des Kindes. M2 hat Angst vor seinem Vater. Er hat wiederholt Alpträume von seinem Vater. Diese Angst ist auch für Außenstehende im Gespräch mit M2 wahrnehmbar, da er sich in seinem gesamten Verhalten (Gestik, Mimik, Antwortverhalten) verändert, sobald das Gespräch auf seinen Vater kommt.

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M2 ist nach überzeugender Einschätzung des Sachverständigen Dipl.-Psych. I2 durchschnittlich intelligent. Mit Ausnahme der Sprachentwicklung (Artikulationsdefizite und grammatikalische Fehler) kann er als altersgerecht entwickelt eingestuft werden. In seiner Familie ist M2 tragfähig eingebunden. Im Satzergänzungstest ordnete M2 die Eigenschaftszuschreibung "hat mich nicht lieb" dem Kindesvater nicht zu. Auf Nachfrage des Sachverständigen erklärte M2, dass er doch wisse, dass S ihn auch lieb habe. Das sage dieser ja auch immer. M2 glaubt, S wolle was Gutes, könne es aber nicht. Dies zeigt, dass M2 ein durchaus differenziertes Bild von dem Antragsteller hat, welches – entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht nur von etwaiger negativer Beeinflussung durch die Kindesmutter geprägt ist. In diesem Zusammenhang dürfte auch die Äußerung M2 gegenüber dem Kindesvater anlässlich einer zufälligen Begegnung auf der Straße zu verstehen sein, als M2 zum Kindesvater "Ich liebe dich auch" sagte. Zwar hat M2 in seiner Anhörung vor dem Senat sich an diese Äußerung nicht erinnert, vielmehr erklärt, er sei einfach weitergelaufen. Gegenüber dem Sachverständigen hat M2 diese Äußerung bestätigt und betont, dass diese gefallen sei, obwohl er ganz viel Angst gehabt habe. Auch bei dem Zusammentreffen im Bus hat M2 Angst gehabt und seiner Mutter eine SMS geschrieben. Als der Sachverständige M2 auf den begleiteten Besuchskontakt in 2007 ansprach, antwortete M2 nur verhalten und wirkte belastet. Er berichtete – nach dem Gutachten sehr belastet wirkend -, dass S ihn immer geküsst und "seinen Schwanz" angefasst und gestreichelt habe. Das habe er ganz schlimm gefunden und doof. M2 wollte gegenüber dem Sachverständigen – wie auch gegenüber dem Senat - nicht mehr darüber reden. Nach Einschätzung des Sachverständigen hat M2 den Kindesvater als sehr bedrohlich und übergriffig internalisiert. Die Ängste vor dem Kindesvater sind aus sachverständiger Sicht auch durch Ängste der Kindesmutter vor dem Kindesvater geprägt und übertragen, wobei nicht von einer massiven Beeinflussung M2 durch die Kindesmutter auszugehen ist. Ihre Wurzel haben die Ängste M2 vor dem Kindesvater jedoch vornehmlich in dessen - aus Sicht des Kindes - übergriffigen Verhalten während des begleiteten Besuchskontakts im Jahre 2007. Dem Antragsteller kann nicht darin gefolgt werden, er habe sich nicht übergriffig verhalten, er habe seinem Sohn nicht in die Hose gefasst und auch nicht dessen Geschlechtsteil stimuliert. In dem Gutachten vom 02.08.2007 hat der Sachverständige I2 den genauen Ablauf und die Ereignisse des von ihm selbst begleiteten Besuchskontakts am 31.07.2007 in überzeugender Weise geschildert und im Senatstermin am 04.04.2011 nochmals bestätigt, dass sich der Vorfall so ereignet habe, wie er ihn im Vorgutachten wiedergegeben hat. Im Vorverfahren hat der Kindesvater diese Schilderung auch nicht angegriffen. Auch im vorliegenden Verfahren hat der Kindesvater bis in die Beschwerdeinstanz jedenfalls das Greifen in die Hose und Anfassen des Geschlechtsteil nicht bestritten (anders die Stimulation des Geschlechtsteils), sondern lediglich darauf hingewiesen, dass diese völlig falsch gedeutet und bewertet worden seien. Im Rahmen der erneuten Begutachtung durch den Sachverständigen im laufenden Verfahren hat der Kindesvater zugegeben, dass er M2 beim letzten Kontakt in den Schritt gefasst und seinen Penis stimuliert habe. Der Kindesvater hat betont, dass dies für ihn – wovon auch der Sachverständige ausgeht – keinen sexuellen Hintergrund gehabt habe. Der Senat geht nach alledem davon aus, dass die Ausführungen des Antragstellers im Senatstermin am 04.04.2011, er habe M2 nicht in die Hose gefasst und nicht sein Geschlechtsteil stimuliert, bloße Schutzbehauptungen sind, die durch die Beobachtungen des Sachverständigen, der insofern sachverständiger Zeuge sein dürfte, eindeutig widerlegt sind.

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Soweit der Antragsteller im Senatstermin am 04.04.2011 mehrfach darauf hingewiesen hat, dass es nach der Trennung (1999) und Scheidung (2000) zunächst keine Probleme mit dem Umgang gegeben habe und M2 auch keine Angst gehabt habe, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Jedenfalls seit dem Jahr 2007 ist nach den beiden Gutachten des Sachverständigen I2 von nachvollziehbaren Ängsten bei M2 auszugehen.

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Zum eigenen Schutz auf dieses Verhalten reagiert M2 nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen I2 im Alltag auf diese Erfahrung mit typischen Abwehrmechanismen wie Verdrängung und Verleugnung. Dies geht so weit, dass der Junge selbst die Existenz seines leiblichen Vaters – zu Anfang des Gesprächs mit dem Sachverständigen - verdrängt und verleugnet und sich kompensatorisch an den Stiefvater klammert und orientiert. Der Sachverständige kommt zu der Einschätzung, dass Exploration und Testuntersuchungen mit den Beteiligten ergeben, dass M2 Wohl gefährdet wäre, wenn Umgangskontakte zum leiblichen Vater stattfinden würden. M2 hat als deutsch sozialisiertes Kind das Verhalten des ihm eher fremden Kindesvaters (permanentes Abküssen, Untersuchung zahlreicher Körperteile, Stimulierung des Geschlechtsteils) als übergriffig, überwältigend und missbrauchend erlebt und verinnerlicht. Beschriebene Reaktionen des Jungen auf dieses Ereignis wie Alpträume und länger anhaltende Ängste bestätigen sich durch die gutachterlichen Feststellungen. Insofern kann der Auffassung des Kindesvaters, M2 Angstgefühle stammten lediglich aus den Anhörungen anderer, nicht gefolgt werden. Die von M2 erlebten Übergriffe hatten und haben einen traumatischen Charakter.

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Vor diesem Hintergrund kommt nach Auffassung des Senats auch kein "Konfrontationskontakt" zwischen M2 und dem Kindesvater in Betracht, den dieser in beiden Instanzen mehrfach eingefordert hat. Ein solcher würde aller Voraussicht nach zu einer Retraumatisierung M2 führen, der die Übergriffe des Antragstellers im Rahmen der ersten Begutachtung noch nicht verarbeitet, sondern lediglich verdrängt und verleugnet. Der Sachverständige hat insofern im Senatstermin am 04.04.2011 ohne weiteres nachvollziehbar und überzeugend betont, dass das Kindeswohl im Falle der Durchführung von Umgangskontakten mit dem Antragsteller gefährdet wäre und bei Durchführung – auch von begleiteten – Umgangskontakten das berechtigte Schutzinteresse M2 ignoriert würde. Der Senat geht davon aus, dass M2 aufgrund der bislang nicht verarbeiteten Vorgänge die durch erneute Besuchskontakte entstehende Konfliktsituation nicht bewältigen kann.

61

Soweit der Kindesvater eine "nachdrückliche" Anordnung einer Therapie des Kindes fordert, verletzt dies nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfG, FamRZ 2011, S. 179 ff. m.w.N.) das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes und kommt daher als gerichtliche Auflage nicht in Betracht.

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bb) Nach allgemeiner Ansicht (vgl. Münchener Kommentar-Finger, BGB, 4. Aufl., § 1684 Rz. 11) kann das Umgangsrecht eines Elternteils auch zu beschränken oder auszuschließen sein, wenn dieser zur Ausübung der elterlichen Sorge ungeeignet ist und seine Mängel und Ausfälle diese Befugnis berühren und Gefährdungen für das Kind entstehen können. Verhältnismäßigkeitsgrundsätze sind stets zu beachten.

63

Vorliegend ist nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Psych. I2 davon auszugehen, dass die Erziehungsfähigkeit des Antragstellers beeinträchtigt ist.

64

Als der Sachverständige versuchte, den Kindesvater dafür zu sensibilisieren, dass seine für ihn - vor dem Hintergrund seiner Herkunft aus dem arabischen Raum – möglicherweise als selbstverständlich gehaltenen Denk- und Verhaltensweisen auf in Deutschland sozialisierte Erwachsene und Kinder sehr wohl bedrohlich und verängstigend, wenn nicht gar traumatisierend wirken könnten, zeigte der Kindesvater keinerlei Einfühlungsvermögen, sondern bagatellisierte sein Tun. Die Kindesmutter habe und könne vor ihm keine Angst haben. Über ihre Vorwürfe, er habe sie vergewaltigt, könne er nur hämisch lachen. Die Kindesmutter sei eine Schauspielerin, die alles daran setze, dass er keinen Kontakt zu seinem Sohn habe. Auch M2 als sein leiblicher Sohn habe und könne keine Angst vor ihm haben. Der Junge liebe selbstverständlich seinen Vater. Bekundete Ängste M2 seien nur auf entsprechende Beeinflussungen und Manipulationen des Jungen zurückzuführen. Dass M2 bei den zweimaligen zufälligen Begegnungen auf den Kindesvater verhalten reagiert habe, beruhe darauf, dass man ihm eingeredet habe, er sei böse. M2 liebe ihn, das wisse er, und M2 habe keine Angst vor ihm. Mit 18 Jahren werde M2 zu ihm kommen und werde dann verstehen, was seine Familie ihm eingeredet habe und werde die Beziehung zu ihm suchen und seine Familie verlassen. Kein Kind könne Angst vor seinem leiblichen Vater haben, das gebe es nicht. Eine selbstkritische und differenzierende Reflexion des eigenen Verhaltens war dem Kindesvater nach Einschätzung des Sachverständigen nicht möglich. Dem Kindesvater gelingt es nicht, sich mit den kulturellen Werten, die in Deutschland herrschen, auseinander zu setzen, geschweige denn, diese zu akzeptieren oder zu übernehmen. Der Kindesvater hat kein Einfühlungsvermögen für die Befindlichkeiten seines Sohnes und für Reaktionen des Jungen auf das väterliche, von M2 als übergriffig und bedrohlich erlebte Verhalten, welches auch objektiv als übergriffig einzustufen ist. Er ist derzeit nicht dafür zu sensibilisieren, dass M2 ihm gegenüber Ängste entwickelt hat.

65

Aus Sicht des Sachverständigen sind derzeit keine Bedingungen ersichtlich, bei denen sich eine Wiederaufnahme des Umgangs zwischen Vater und Sohn mit dem Kindeswohl vereinbaren lasse. Erst wenn sich der Kindesvater nachhaltig mit den hier geltenden Normen und vor allem mit den Entwicklungsbedürfnissen und Empfindungen deutsch sozialisierter Kinder auseinandergesetzt hat, könnten Bedingungen geschaffen werden, die die Wiederaufnahme eines Umgangs von Vater und Sohn mit dem Kindeswohl vereinbaren lassen. Konkret muss sich der Kindesvater, so der Sachverständige, dafür sensibilisieren lassen, dass sein möglicherweise von seiner Herkunft geprägtes väterliches Verhalten auf deutsch sozialisierte Kinder notgedrungen überwältigend, missbrauchend und bedrohlich wirkt. Neben einer Intensivierung seiner deutschen Sprachkenntnisse muss sich der Kindesvater mit den hier geltenden Normen für die Erziehung von Kindern vertraut machen. Er muss sich insbesondere auch mit den Bedürfnissen, Empfindungen, Beziehungsstrukturen und Ängsten von deutsch sozialisierten Kindern auseinandersetzen. Erst dann wird der Kindesvater die derzeitigen Empfindungen und Reaktionen seines Sohnes angemessen wahrnehmen und verstehen und sich bei einem zukünftigen Umgang an den Bedürfnissen M2 orientieren können.

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Eine solche Haltungsaufarbeitung kommt aus sachverständiger Sicht, dies hat der Dipl.-Psych. und ausgebildete psychologische Psychotherapeut I2 im Senatstermin am 04.04.2011 ebenfalls betont, nur in Betracht, wenn eine gewisse Problem-einsicht vorhanden ist. Hieran fehlt es jedoch beim Antragsteller, der weder sein Verhalten als fehlerhaft bewertet noch die offensichtlichen Ängste des Kindes zur Kenntnis nimmt. Soweit der Antragsteller im Senatstermin am 04.04.2011 geltend gemacht hat, der Sachverständige hätte mit ihm eine derartige Therapie durchführen müssen, verweist der Senat darauf, dass Aufgabe eines gerichtlich bestellten Sachverständigen die unparteiische Gutachtenerstellung nach bestem Wissen und Gewissen (§§ 30 FamFG, 402 ff. ZPO) und nicht die Therapie eines Verfahrensbeteiligten ist.

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c) Der Umgangsausschluss ist nach Auffassung des Senats gem. § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB gerechtfertigt. Mildere Maßnahmen als der Umgangsausschluss sind nicht ersichtlich. Durch eine Begleitung von Kontakten wird die Kindeswohlgefährdung, soweit sie auf der Durchführung von Umgang gegen den Willen des Kindes und der Gefahr der Retraumatisierung beruht, weder ausgeschlossen noch gemildert.

68

d) Der Zeitraum, für den der Umgang des Antragstellers mit M2 auszuschließen war, war von Amts wegen abzuändern.

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Das Verbot der Schlechterstellung gilt in Kindschaftssachen nicht. Denn diese Verfahren haben das Ziel, dem Wohl von Kindern zu dienen, die ihre Interessen nicht selbst ausreichend wahrnehmen können. Aus diesem Grund weicht das Verschlechterungsverbot hier dem vorrangigen Grundsatz, dass auch für die Beschwerdeinstanz in erster Linie das Kindeswohl maßgebend ist (vgl. zum neuen Recht: Keidel-Sternal, FamFG, 16. Aufl., § 69 Rz. 23, Zöller-Feskorn, ZPO, 28. Aufl., FamFG, § 69 Rz. 3; zum alten Recht BGHZ 85, 180; BGH, FamRZ 2008, S. 45 (48); Zöller-Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 621e Rz. 72).

70

Unter Berücksichtigung der Äußerungen und des Verhaltens des Antragstellers im Senatstermin am 04.04.2011 sind sowohl nach Einschätzung des Sachverständigen I2 als auch nach derjenigen des Senats keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich an der fehlenden Sensibilität des Antragstellers dafür, welche Auswirkungen sein Verhalten auf M2 und dessen Befindlichkeit hat, in den nächsten ein bis zwei Jahren etwas nachhaltig ändert. M2 ist durch das vorliegende Umgangsverfahren beeinträchtigt und zeigt deutliche Belastungen. Bei einem erneuten Verfahren dürfte mit ähnlichen Reaktionen zu rechnen sein. Mit dem Sachverständigen geht der Senat daher davon aus, dass es im Kindeswohlinteresse erforderlich ist, die Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und M2 für einen Zeitraum von drei Jahren, also bis zum 31.03.2014, auszuschließen.

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e) Da Umgangskontakte des Antragstellers mit M2 unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sind, war zudem der Antrag des Antragstellers auf Regelung von Umgangskontakten mit M2 zur Klarstellung zurückzuweisen.

72

III.

73

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84 FamFG, 21 FamGKG.