§§ 1666, 1666a BGB: Sorgerechtsentzug bei eingeschränkter Erziehungsfähigkeit (OLG Hamm)
KI-Zusammenfassung
Die Kindesmutter wandte sich mit der Beschwerde gegen den amtsgerichtlich ausgesprochenen Entzug der elterlichen Sorge für drei Kinder auf Antrag des Jugendamts. Streitentscheidend war, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und ob mildere Mittel als der Sorgerechtsentzug ausreichen (§§ 1666, 1666a BGB). Das OLG bestätigte den Entzug der elterlichen Sorge hinsichtlich der Kinder Q und M wegen fortbestehender Gefährdungen und begrenzter Erziehungs- und Förderkompetenzen der Mutter. Für das Kind M1 wies es den Entziehungsantrag mangels ausreichender Gefährdung zurück.
Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich: Sorgerechtsentzug für ein Kind aufgehoben, im Übrigen (für zwei Kinder) bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 Abs. 1 BGB setzt eine konkrete Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Kindeswohls voraus; eine lediglich bessere Unterbringung bei Dritten rechtfertigt den Eingriff nicht.
Maßnahmen, die mit einer Trennung des Kindes von der Familie verbunden sind, sind nach § 1666a BGB nur zulässig, wenn die Gefährdung nicht durch mildere Mittel, insbesondere durch öffentliche Hilfen, abgewendet werden kann (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz).
Für die Entscheidung nach §§ 1666, 1666a BGB ist das Kindeswohl maßgeblich; nicht jedes erzieherische Defizit oder jede Nachlässigkeit der Eltern rechtfertigt einen staatlichen Sorgerechtsentzug.
Eine eingeschränkte elterliche Erziehungs- und Förderkompetenz kann den Sorgerechtsentzug rechtfertigen, wenn die Eltern belastungsbedingte Entwicklungs- und Gefährdungslagen des Kindes nicht erkennen und deshalb erforderliche Schutz- und Fördermaßnahmen nicht veranlassen.
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 50 FGG setzt keine besondere fachliche Qualifikation voraus; der Verfahrenspfleger hat parteilich die Interessen des Kindes wahrzunehmen und ist nicht zur Unparteilichkeit gegenüber den Eltern verpflichtet.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dülmen, 6 F 71/08
Leitsatz
Zur Entziehung der elterlichen Sorge bei eingeschränkter Erziehungsfähigkeit der Eltern.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin (Kindesmutter) wird der am 07. Juni 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dülmen teilweise abgeändert.
Der Antrag des Jugendamts E2, der Antragsgegnerin die elterliche Sorge für das Kind M1 S, geb. am 25.12.1997, zu entziehen, wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kindesmutter, geb. 17.06.1973 in N2, war seit dem 14.06.1995 in erster Ehe mit dem Kindesvater N S, geb. 09.07.1974, verheiratet. Diese Ehe wurde nach Trennung der Eheleute im Februar 1999 durch Urteil vom 18.01.2001 geschieden. Aus dieser Ehe sind die betroffenen Kinder Q, M und M1 sowie der schwerstbehinderte Zwillingsbruder von M, U, hervorgegangen. U lebt in einer Pflegefamilie, der auch das Sorgerecht für ihn zusteht. Der Kindesmutter war durch den Beschluss des AG Dülmen vom 10.01.2002 – 6 F 326/01 - das alleinige Sorgerecht für die betroffenen Kinder übertragen worden.
Die Kindesmutter ist seit dem 21.03.2003 in zweiter Ehe mit dem Vater ihrer weiteren Kinder I, F und O, L, geb. am 28.03.1973, verheiratet. Die betroffenen Kinder sowie I und F lebten zunächst im Haushalt der Kindesmutter und ihres Ehemannes in E. Am 19.06.2007 stellte der Kindesvater N S den Antrag, ihm das Sorgerecht für die Kinder Q, M und M1 zu übertragen (6 F 254/07 AG Dülmen). Zur Begründung führte er aus, die Kinder würden bei der Kindesmutter nicht ordnungsgemäß betreut und versorgt. Die Kindesmutter habe ein unangemessenes Erziehungsverhalten, sperre die Kinder ein und gebe ihnen nichts zu essen. Sie würden auch nicht pünktlich zur Schule geschickt. Das Jugendamt der Stadt E2 führte in einem Bericht vom 31.08.2007 aus, dass die Wohnung nur unzureichend eingerichtet und sehr beengt sei. Am 17.10.2007 wurde eine sozialpädagogische Familienhilfe installiert. Es kam allerdings zu Problemen mit der Familienhelferin, Frau F, die von "schlimmen Zuständen in der Familie" berichtete. Nach ihren Feststellungen würden die Kinder nicht zur Schule geschickt; es laufe den ganzen Tag der Fernseher und der Computer.
Da der Ehemann der Kindesmutter eine Arbeitsstelle als Elektroinstallateur in Dänemark erhalten hatte und sich deshalb nur noch an den Wochenenden in der Ehewohnung aufhielt, beabsichtigte die Familie, nach Dänemark umzuziehen. Nach Anhörung der Kinder am 30.01.2008 wurde in dem Verfahren 6 F 254/07 AG Dülmen die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens beschlossen. Am 01.02.2008 verzogen die Kindeseltern gleichwohl nach Dänemark. Dort wurde am 07.04.2008 das Kind O geboren.
Am 20.02.2008 beantragte das Jugendamt der Stadt E2, der Kindesmutter die elterliche Sorge für die betroffenen Kinder Q, M und M1 zu entziehen. Zugleich beantragte das Jugendamt in dem Verfahren 6 F 70/08 AG Dülmen, der Kindesmutter und deren Ehemann L auch die elterliche Sorge für die Kinder I und F L zu entziehen. Zur Begründung führte das Jugendamt aus, die Eltern der beiden Kinder hätten durch ihren Umzug nach Dänemark am 01.02.2008 die Zusammenarbeit mit der eingerichteten Familienhilfe abgebrochen. Zuvor sei es zu Auseinandersetzungen mit der Familienhelferin gekommen. Zu einer Zusammenarbeit mit einer am 31.01.2008 neu eingesetzten Helferin sei es aufgrund des Umzugs nicht mehr gekommen. Nach den Feststellungen der Familienhelferin seien die hygienischen Zustände in der kaum möblierten Wohnung, in der verschiedene Tiere gehalten würden, bedenklich. Bei den Kindern seien Entwicklungsdefizite festgestellt worden.
Durch die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 14.03.2008 und 17.03.2008 wurde im Wege der einstweiligen Anordnung das Recht der elterlichen Sorge für alle Kinder auf das Jugendamt als Vormund übertragen. Am 18.04.2008 erstattete das Jugendamt Strafanzeige gegen die Eheleute L. Anklage wegen Verletzung der Fürsorgepflicht und Kindesentziehung wurde am 17.11.2009 erhoben. Das Strafverfahren ist noch nicht beendet.
Die betroffenen Kinder Q, M, M1 sowie die Kinder I und F wurden am 29.06.2009 von der dänischen Justiz an das Jugendamt der Stadt E2 übergeben. In dem Sitzungsprotokoll des dänischen Vollstreckungsgerichts heißt es, dass die Wohnung der Kindeseltern in Dänemark unbeschreiblich schmutzig gewesen sei; die Kinder seien ungepflegt und gingen nur unregelmäßig in die Schule. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland wurden die betroffenen Kinder Q, M und M1 im Kinderheim St. N in N1 untergebracht. I und F leben seit ihrer Rückkehr in einer Bereitschaftspflegefamilie in E2. Im Oktober 2009 kehrten auch die Kindeseltern nach Deutschland zurück. Sie wohnen derzeit in C2. Nachdem M mehrfach aus dem Kinderheim St. N in N1 entwichen war, hält sie sich seit dem 17.12.2009 mit Billigung des Jugendamts bei der Kindesmutter und deren Ehemann in C2 auf. Nach dem Bericht des Amts für Soziale Dienste der Stadt C2 bewohnt die Familie L "eine mit allem erforderlichen Mobiliar ausgestattete geräumige Wohnung in der C O". Herr L ist als Asbestsanierer berufstätig. Die Kindesmutter ist Hausfrau und betreut das Kind O, das im Kindergarten angemeldet ist. Sie belegt einen Fernkurs zur Verbesserung ihrer Wiedereingliederung in das Berufsleben. Die Familie erhält aufstockende Leistungen von der B. Die Zusammenarbeit mit der sozialpädagogischen Familienhilfe verläuft nach Einschätzung der Stadt C2 positiv. M verweigert jedoch den Schulbesuch.
Nachdem der Kindesvater seinen eigenen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts zurückgenommen hat, ist durch den angefochtenen Beschluss der Kindesmutter das Recht der elterlichen Sorge entzogen und auf einen Vormund übertragen worden. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Kindessorge sei gem. § 1666 BGB zu entziehen, da die Kindeseltern nicht in der Lage seien, die Kinder zu erziehen. Nach den Feststellungen der eingesetzten Familienhelferin seien die Eltern nicht in der Lage, die Grundbedürfnisse der Kinder ausreichend zu befriedigen. Sie könnten nicht für hygienische Zustände, für die Gesundheit der Kinder, für Nahrung und für ausreichende Kleidung und einen regelmäßigen Kindergartenbesuch sorgen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen seien bei den Kindern Entwicklungsbeeinträchtigungen bzw. –störungen vorhanden. Bei M1 lägen erhebliche Auffälligkeiten der emotionalen und sozialen Entwicklung vor. Er zeige teilweise dissoziale Verhaltensweisen. Zu den Eltern bestehe ein Loyalitätskonflikt. M1 zeige aber auch überangepasstes, symbiotisches Verhalten und bedürfe deshalb der Unterstützung bei der Selbstwertentwicklung. Bei M zeige sich eine emotionale Überforderung, die sie mit aggressiven und dissozialen Verhaltensweisen zu bewältigen versuche. Sie werde von der Mutter instrumentalisiert. Q verfüge emotional nicht über eine altersgemäße Reife. Bei der Mutter zeigten sich Einschränkungen der Förder- und Erziehungskompetenzen. Ihre Überforderung habe mit zunehmender Kinderzahl zugenommen. Der weiteren Kindeswohlgefährdung könne auf andere Weise als durch den Entzug der elterlichen Sorge nicht begegnet werden. Dies habe der erfolglose Einsatz der sozialpädagogischen Familienhilfe gezeigt. Die Kindesmutter zeige keine Einsicht in die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit öffentlichen Hilfeanbietern. Sie lege stattdessen ein querulatorisches Verhalten an den Tag.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter. Sie trägt vor, die vom Amtsgericht in der Sache getroffenen Feststellungen reichten für den Entzug der elterlichen Sorge nicht aus. Die Auswahl der Verfahrenspflegerin sei fehlerhaft erfolgt. Diese maße sich pädagogische Sachkunde an. Ihr Verfahrensbevollmächtigter sei nicht hinreichend am Verfahren beteiligt worden. Eine Kindeswohlgefährdung sei nicht sicher feststellbar. Es bestünden Zweifel, ob das Amtsgericht die verfassungsrechtliche Bedeutung des Elternrechts erkannt habe. Der Beschluss enthalte nur vage Angaben zu den Schäden der Kinder, die aufgrund des elterlichen Verhaltens gegeben bzw. zu befürchten seien. Erwähnt werde lediglich, dass die Kinder an Entwicklungsdefiziten litten. Unbeantwortet sei, ob die Auffälligkeiten der Kinder durch die Eltern oder durch den vom Jugendamt veranlassten Betreuerwechsel ausgelöst worden seien. Das Gericht habe nicht geprüft, ob ambulante Maßnahmen ausreichend seien.
Die Kindesmutter beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Dülmen vom 07.06.2010 abzuändern und den Antrag auf Entzug der elterlichen Sorge für die Kinder Q, M und M1 abzuweisen.
Der Kindesvater beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dülmen vom 07.06.2010 aufrechtzuerhalten.
Die Verfahrenspflegerin beantragt,
die Beschwerde der Kindesmutter zurückzuweisen.
Das Amt für Soziale Dienste der Stadt C2 hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass zusätzliche Problemfelder, wie die Übersiedlung weiterer Kinder nach C2, mit Sorge betrachtet würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat die Kindeseltern sowie Herrn L und die betroffenen Kinder Q, M und M1 persönlich angehört. Die beiden über 14 Jahre alten Kinder Q und M haben dabei auf eine Bekanntgabe des amtsgerichtlichen Beschlusses gem. § 59 Abs. 2 FGG an sie selbst verzichtet. Der Sachverständige Dr. C hat sein Gutachten mündlich erläutert. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll sowie den Berichterstattervermerk vom 14.02.2011 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der für die Kinder Q, M und M1 allein sorgeberechtigten Kindesmutter ist nur zum Teil begründet.
1. Auf das bereits im Jahr 2008 eingeleitete Verfahren finden gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG die Verfahrensvorschriften in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung Anwendung. Danach ist die befristete Beschwerde der Kindesmutter gemäß §§ 621 e Abs. 1, 3, 621 Abs. 1 Nr. 1, 517 ff. ZPO zulässig.
2. Nach den im Beschwerdeverfahren gewonnenen Erkenntnissen, insbesondere nach der Anhörung der Beteiligten im Senatstermin erscheint dem Senat der Entzug der elterlichen Sorge gem. §§ 1666, 1666 a BGB für die Kinder Q und M, nicht jedoch für das Kind M1 gerechtfertigt.
Die von der Kindesmutter im Hinblick auf die Verfahrensführung des Amtsgerichts erhobenen Rügen sind teils unbegründet, teil für das Beschwerdeverfahren unerheblich.
- Die von der Kindesmutter im Hinblick auf die Verfahrensführung des Amtsgerichts erhobenen Rügen sind teils unbegründet, teil für das Beschwerdeverfahren unerheblich.
aa) Dass die Verfahrenspflegerin H G vom Amtsgericht fehlerhaft ausgewählt worden ist, ist nicht erkennbar. Gegen ihre Qualifikation bestehen von Seiten des Senats, der die Verfahrenspflegerin aus einer Vielzahl von ähnlichen Verfahren bekannt ist, keine Bedenken. Die Verfahrenspflegerin hat im Rahmen der Anhörung Ausführungen zum Erwerb ihrer Qualifikation durch eine Fachhochschulausbildung gemacht. Gem. § 50 FGG setzt die Bestellung als Verfahrenspfleger im Übrigen auch keine besondere Qualifikation voraus. Der Wortlaut der Vorschrift verweist lediglich auf die Wahrnehmung der Interessen des Kindes. Dass der Verfahrenspfleger dazu auf die Entscheidung des Gerichts Einfluss zu nehmen versucht, ist nicht zu beanstanden, sondern entspricht seiner Verpflichtung, dem Kindeswillen – so wie er ihn verstanden hat – Geltung zu verschaffen. Zur Unparteilichkeit gegenüber den Eltern des Kindes ist ein Verfahrenspfleger ebenso wenig verpflichtet. Vielmehr hat der Verfahrenspfleger sogar parteilich die Interessen des Kindes wahrzunehmen, so wie er sie sieht (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2008, 1364).
bb) Die weitere Rüge der Kindesmutter, ihr Verfahrensbevollmächtigter sei nicht hinreichend vom Amtsgericht am Verfahren beteiligt worden, sowie der Einwand, die Richterin am Amtsgericht habe in unzulässiger Weise an dem gegen die Kindesmutter eingeleiteten Ermittlungsverfahren mitgewirkt, sind durch das Beschwerdeverfahren und die vom Senat zu treffende Entscheidung überholt.
b) Die Beschwerde ist in der Sache bezüglich der Kinder Q und M unbegründet. Der Kindesmutter ist auch nach Auffassung des Senats insoweit die elterliche Sorge zu entziehen.
aa) Nach § 1666 Abs. 1 BGB kann dem Sorgeberechtigten die elterliche Sorge entzogen werden, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet wird, sofern der Sorgeberechtigte nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, die Gefahr abzuwenden, d. h. die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dabei sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, allerdings nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann, § 1666 a BGB. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die sorgeberechtigten Eltern gemessen an den Fähigkeiten der Kinder in der Lage sind, für eine bestmögliche Erziehung zu sorgen, da die Eltern und deren sozioökonomische Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes zählen. Dem Staat kommt nämlich das Recht, den leiblichen Eltern das Sorgerecht zu entziehen, nicht schon deshalb zu, weil ein Kind bei Pflegeeltern besser aufgehoben ist als bei der Mutter und/oder dem Vater. Einen Anspruch des Kindes auf die bestmöglichen Eltern gibt es nicht (vgl. BVerfG, FamRZ 1982, 567). Selbst einer nicht optimalen Elternbetreuung ist grundsätzlich der Vorrang vor einer – auch qualifizierten - Fremdbetreuung einzuräumen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit berechtigt deshalb den Staat, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten (BVerfG, a.a.O.). Ebenso sind die Gründe für das elterliche Versagen unerheblich. Unter Beachtung der elterlichen Grundrechte sind deshalb hohe Anforderungen an den Eingriff zu stellen. Maßstab für die zu treffende Entscheidung ist allein das Wohl der Kinder. Ein staatlicher Eingriff in die gem. Art. 6 GG grundgesetzlich geschützte Personensorge der Eltern setzt gem. § 1666 Abs. 1 BGB eine Gefährdung des Kindeswohls voraus.
bb) Gemessen an diesen Kriterien ist vorliegend der Entzug der elterlichen Sorge für die Kinder Q und M gerechtfertigt. Der Senat verkennt nicht, dass vom Amt für Soziale Dienste der Stadt C2 keine gravierenden Versorgungsmängel der Kinder O und M festgestellt worden sind. Danach bewohnt die Familie eine mit allem erforderlichen Mobiliar ausgestattete geräumige Wohnung in der C O. Die Zusammenarbeit mit der sozialpädagogischen Familienhilfe verläuft nach Einschätzung des Jugendamts der Stadt C2 ebenfalls positiv. Im Hinblick auf das im Haushalt der Kindesmutter lebende jüngste Kind, O, hat auch der Sachverständige Dr. C bisher keine Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung feststellen können.
Gleichwohl ist den übereinstimmenden Einschätzungen des Sachverständigen Dr. C, des Jugendamts der Stadt E2 und der Verfahrenspflegerin darin zu folgen, dass eine Gefährdung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls der Kinder Q und M vorliegt, die den Entzug der elterlichen Sorge erforderlich macht.
Bei Q bestehen nach den Ausführungen des Sachverständigen zwar nur wenige dissoziale und aggressive Verhaltensweisen, die sich durch Lügen, Vandalismus und Schuleschwänzen ausdrücken. Es seien jedoch – so der Sachverständige - neben einer leichten traumatischen Belastung vor allem akute emotionale Belastungen aufgrund seines Loyalitätskonflikts zu den Eltern zu beobachten. Er zeige vor allem internalisierende Störungen im Sinne ängstlich-depressiver Symptome. Dies drücke sich durch häufige Traurigkeit, Weinen, Selbstwertprobleme und Besorgnis des Kindes aus. Dabei seien Anzeichen verstärkten sozialen Rückzugs zu beobachten, die durch Gefühle der Einsamkeit, Verschlossenheit, Scheu, Misstrauen, Befangenheit und soziale Ablehnung durch Gleichaltrige zum Ausdruck kämen. Diese Einschätzung hat die Verfahrenspflegerin bestätigt und dazu ausgeführt, Q sei aufgrund seiner Entwicklungsverzögerungen nicht stabil genug, in den elterlichen Haushalt zurückkehren zu können. Sowohl der Sachverständige als auch die Verfahrenspflegerin haben sich deshalb im Ergebnis dafür ausgesprochen, Q in der Einrichtung zu belassen, in der er derzeit untergebracht ist. Dem hat Q im Rahmen seiner Anhörung auch nicht widersprochen. Er hat zwar einerseits erklärt, er würde sich wünschen, mit allen Geschwistern nach Hause zurückzukommen. Andererseits hat er sich mit seiner jetzigen Situation zufrieden gezeigt. Er wisse eigentlich nicht, was er bei der Mutter in C2 solle. Die Kindesmutter selbst hat Q im Rahmen der Anhörung im Hinblick auf sein Alter zugestanden, sich selbst zu entscheiden.
- Bei Q bestehen nach den Ausführungen des Sachverständigen zwar nur wenige dissoziale und aggressive Verhaltensweisen, die sich durch Lügen, Vandalismus und Schuleschwänzen ausdrücken. Es seien jedoch – so der Sachverständige - neben einer leichten traumatischen Belastung vor allem akute emotionale Belastungen aufgrund seines Loyalitätskonflikts zu den Eltern zu beobachten. Er zeige vor allem internalisierende Störungen im Sinne ängstlich-depressiver Symptome. Dies drücke sich durch häufige Traurigkeit, Weinen, Selbstwertprobleme und Besorgnis des Kindes aus. Dabei seien Anzeichen verstärkten sozialen Rückzugs zu beobachten, die durch Gefühle der Einsamkeit, Verschlossenheit, Scheu, Misstrauen, Befangenheit und soziale Ablehnung durch Gleichaltrige zum Ausdruck kämen. Diese Einschätzung hat die Verfahrenspflegerin bestätigt und dazu ausgeführt, Q sei aufgrund seiner Entwicklungsverzögerungen nicht stabil genug, in den elterlichen Haushalt zurückkehren zu können. Sowohl der Sachverständige als auch die Verfahrenspflegerin haben sich deshalb im Ergebnis dafür ausgesprochen, Q in der Einrichtung zu belassen, in der er derzeit untergebracht ist. Dem hat Q im Rahmen seiner Anhörung auch nicht widersprochen. Er hat zwar einerseits erklärt, er würde sich wünschen, mit allen Geschwistern nach Hause zurückzukommen. Andererseits hat er sich mit seiner jetzigen Situation zufrieden gezeigt. Er wisse eigentlich nicht, was er bei der Mutter in C2 solle. Die Kindesmutter selbst hat Q im Rahmen der Anhörung im Hinblick auf sein Alter zugestanden, sich selbst zu entscheiden.
Auch M zeigt nach den Feststellungen des Sachverständigen erhebliche Entwicklungsstörungen und Gefährdungen in wesentlichen Bereichen der kindlichen Entwicklung. In der Schule zeige sich eine defizitäre Entwicklung, da sie Probleme bei den kognitiven Grundfunktionen der Aufmerksamkeit und Konzentration habe, die möglicherweise daher rührten, dass sie eine Frühgeburt sei. Diese Entwicklung setzt sich nunmehr fort, indem sie die Schule schwänzt, wobei der Senat erhebliche Zweifel daran hat, ob dem durch den Besuch des Projekts für Schulverweigerer ausreichend entgegengewirkt werden kann. Nach den Ausführungen von Dr. C im Rahmen der Anhörung durch den Senat zeigt sich bei M zudem eine deutliche Störung der emotionalen und sozialen Entwicklung. Sie sei – so der Sachverständige - ohne Möglichkeit der Distanzierung und eigenständigen Orientierung durch die Einbindung in die vielfältigen Konflikte ihrer Eltern emotional überfordert. Dies gehe mit Verhaltensstörungen und –auffälligkeiten einher, wodurch sie ihre Spannungen und Konflikte ausagiere. In sozialer Hinsicht suche sie eine Außenseiterrolle, in der sie sich – wie sie im Rahmen der Anhörung erklärte – als Mobbingopfer sieht. Bei ihr zeichne sich daher - so der Sachverständige zusammenfassend – eine ausgeprägte und verfestigte schwere Persönlichkeitsakzentuierung ab. Von der Richtigkeit der Einschätzung des Sachverständigen, dass M ihre Umwelt als überwiegend feindlich und aggressiv gegen sich gerichtet bewertet und infolge dessen auch wohlmeinende Hilfsangebote ablehnt, konnte sich der Senat, dem sie mit erheblichem Misstrauen begegnete, auch selbst im Rahmen der Anhörung des Kindes überzeugen. Belegt wird die Feststellung schließlich auch durch die Tatsache, dass M aus dem N-Kinderheim weggelaufen ist. Selbst nach Einschätzung ihrer dortigen Betreuerin habe – wie der Sachverständige festgestellt hat - keine Möglichkeit bestanden, M mit der Maßnahme zu erreichen.
- Auch M zeigt nach den Feststellungen des Sachverständigen erhebliche Entwicklungsstörungen und Gefährdungen in wesentlichen Bereichen der kindlichen Entwicklung. In der Schule zeige sich eine defizitäre Entwicklung, da sie Probleme bei den kognitiven Grundfunktionen der Aufmerksamkeit und Konzentration habe, die möglicherweise daher rührten, dass sie eine Frühgeburt sei. Diese Entwicklung setzt sich nunmehr fort, indem sie die Schule schwänzt, wobei der Senat erhebliche Zweifel daran hat, ob dem durch den Besuch des Projekts für Schulverweigerer ausreichend entgegengewirkt werden kann. Nach den Ausführungen von Dr. C im Rahmen der Anhörung durch den Senat zeigt sich bei M zudem eine deutliche Störung der emotionalen und sozialen Entwicklung. Sie sei – so der Sachverständige - ohne Möglichkeit der Distanzierung und eigenständigen Orientierung durch die Einbindung in die vielfältigen Konflikte ihrer Eltern emotional überfordert. Dies gehe mit Verhaltensstörungen und –auffälligkeiten einher, wodurch sie ihre Spannungen und Konflikte ausagiere. In sozialer Hinsicht suche sie eine Außenseiterrolle, in der sie sich – wie sie im Rahmen der Anhörung erklärte – als Mobbingopfer sieht. Bei ihr zeichne sich daher - so der Sachverständige zusammenfassend – eine ausgeprägte und verfestigte schwere Persönlichkeitsakzentuierung ab. Von der Richtigkeit der Einschätzung des Sachverständigen, dass M ihre Umwelt als überwiegend feindlich und aggressiv gegen sich gerichtet bewertet und infolge dessen auch wohlmeinende Hilfsangebote ablehnt, konnte sich der Senat, dem sie mit erheblichem Misstrauen begegnete, auch selbst im Rahmen der Anhörung des Kindes überzeugen. Belegt wird die Feststellung schließlich auch durch die Tatsache, dass M aus dem N-Kinderheim weggelaufen ist. Selbst nach Einschätzung ihrer dortigen Betreuerin habe – wie der Sachverständige festgestellt hat - keine Möglichkeit bestanden, M mit der Maßnahme zu erreichen.
Im Gegensatz zu den Kindern Q und M konnte der Senat bei dem Kind M1 keine den Entzug der elterlichen Sorge rechtfertigende Kindeswohlgefährdung feststellen. Es ist nicht zu verkennen, dass auch M1 durch psychische Konflikte belastet ist und, wie die Verfahrenspflegerin hervorgehoben hat, depressive Züge aufweist. Allerdings hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass bei ihm keine Beeinträchtigungen der Motorik, Sprache und Kognition festgestellt werden konnten. M1 nimmt nach Einschätzung des Sachverständigen trotz der Belastung durch das Verfahren eine gute Entwicklung. Dies wird nicht zuletzt auch durch seine schulischen Leistungen belegt. Sein Arbeitsverhalten wird in der Schule als stark überdurchschnittlich bewertet. Dass er mit Erfolg die Realschule besucht, zeigt, dass er mit den ihn treffenden psychischen Belastungen durchaus umgehen kann. Wie der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt hat, unterscheidet sich M1 insoweit auch von seinen beiden älteren Geschwistern.
- Im Gegensatz zu den Kindern Q und M konnte der Senat bei dem Kind M1 keine den Entzug der elterlichen Sorge rechtfertigende Kindeswohlgefährdung feststellen. Es ist nicht zu verkennen, dass auch M1 durch psychische Konflikte belastet ist und, wie die Verfahrenspflegerin hervorgehoben hat, depressive Züge aufweist. Allerdings hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass bei ihm keine Beeinträchtigungen der Motorik, Sprache und Kognition festgestellt werden konnten. M1 nimmt nach Einschätzung des Sachverständigen trotz der Belastung durch das Verfahren eine gute Entwicklung. Dies wird nicht zuletzt auch durch seine schulischen Leistungen belegt. Sein Arbeitsverhalten wird in der Schule als stark überdurchschnittlich bewertet. Dass er mit Erfolg die Realschule besucht, zeigt, dass er mit den ihn treffenden psychischen Belastungen durchaus umgehen kann. Wie der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt hat, unterscheidet sich M1 insoweit auch von seinen beiden älteren Geschwistern.
cc) Die Kindesmutter ist aufgrund ihrer stark beeinträchtigten erzieherischen Fähigkeiten nicht in der Lage, den Gefahren für die Kinder Q und M wirksam zu begegnen. Der Senat folgt darin der übereinstimmenden Einschätzung des Sachverständigen, der Verfahrenspflegerin und des Jugendamts der Stadt E2. Dabei wird nicht verkannt, dass die Kindesmutter nunmehr in C2 kooperativ mit der dortigen sozialpädagogischen Familienhilfe zusammenarbeitet. Sie hat im Verlauf des Verfahrens mehrfach auch ihre Bereitschaft und Fähigkeit zur elterlichen Verantwortungsübernahme betont, wie der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt hat. Dennoch muss davon ausgegangen werden, dass sie zu dieser Verantwortungsübernahme nur in eingeschränktem Maße in der Lage ist. Dadurch, dass sie die oben beschriebenen psychischen Störungen der Kinder und die damit einhergehenden Gefährdungen nicht erkennt, wird deutlich, dass sie nur über eingeschränkte Förder- und Erziehungskompetenzen verfügt. Eindrucksvoll belegt wird dies durch die Erklärung der Kindesmutter im Rahmen der Anhörung, sie halte die Anzahl von M Fehltagen in der Schule nicht für problematisch. Nach Einschätzung des Sachverständigen fehlt es an der Einsichtsfähigkeit der Kindesmutter, die sich nur eingeschränkt an den kindlichen Bedürfnissen orientieren kann. Sie nimmt deshalb auch die Konflikte und Belastungen der Kinder nur eingeschränkt wahr. Ihre Überforderung durch die Vielzahl von belasteten Kindern in ihrem Haushalt hat nach Einschätzung des Sachverständigen auch M Neigung zur Parentifizierung, d.h. zur Übernahme elterlicher Verantwortung, begünstigt. Hinzu kommt, dass die Kindesmutter insbesondere M in ihren Konflikten instrumentalisiert.
dd) Der Entzug der elterlichen Sorge für die Kinder Q und M wahrt auch den gem. § 1666 a BGB zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Nach § 1666 a Abs. 2 BGB darf die gesamte Personensorge nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen. Das ist hier der Fall. Der Senat verkennt dabei nicht, dass vom Jugendamt der Stadt C2 eine sozialpädagogische Familienhilfe unterstützend in der Familie installiert ist und die Zusammenarbeit bisher offenbar unproblematisch verläuft. Dazu stehen die Ausführungen des Sachverständigen Dr. C auch nicht im Gegensatz, der eine ausreichende Veränderungsmotivation und Kooperationsfähigkeit bei der Kindesmutter nicht erkennt. Da die Zusammenarbeit mit öffentlichen Hilfen in der Vergangenheit nicht unproblematisch verlaufen ist, dürfe man – nach Einschätzung des Sachverständigen - auch nicht zu optimistisch sein. Der Sachverständige hat dazu weiter ausgeführt, es sei durchaus denkbar, ein System öffentlicher Hilfen zu installieren. Allerdings hat er diese Möglichkeit zugleich eingeschränkt, weil die Defizite zu schwerwiegend seien. Zudem hat er – insoweit auch mit dem Bericht des Jugendamts der Stadt C2 übereinstimmend – ausgeführt, dass die Situation umso problematischer werde, je mehr Kinder mit einem erhöhten Förderbedarf im Haushalt der Kindesmutter und ihres Ehemannes lebten. Auch das Jugendamt der Stadt C2 hat sich deshalb einer Rückführung der Kinder gegenüber skeptisch geäußert. Daher ist nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass die Grenze der Belastbarkeit der Kindesmutter, die auch noch das Kind O zu versorgen hat, jedenfalls mit der Rückführung des relativ unproblematischen Kindes M1 erreicht ist. Für die Kinder Q und M ist deshalb auch im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die für sie nach Einschätzung des Sachverständigen günstigere Perspektive der Fremdunterbringung vorzugswürdig.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG, §§ 131 Abs. 3 KostO. Die Wertfestsetzung folgt aus § 131 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO.