§§ 1666, 1666a BGB: Sorgerechtsentzug bei vernachlässigungsbedingten Entwicklungsstörungen
KI-Zusammenfassung
Die Kindeseltern wandten sich mit Beschwerden gegen den amtsgerichtlichen Entzug der elterlichen Sorge für zwei Kinder und die Bestellung eines Vormunds. Streitig war, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und mildere Maßnahmen (Hilfen zur Erziehung) ausreichen. Das OLG Hamm bestätigte den Sorgerechtsentzug nach §§ 1666, 1666a BGB, weil bei den Kindern vernachlässigungsbedingte Entwicklungsbeeinträchtigungen festgestellt wurden und die Eltern wegen eingeschränkter Erziehungs- und Förderkompetenzen die Gefahr nicht abwenden können. Ambulante Hilfen genügten angesichts fehlender Einsicht/Kooperationsbereitschaft und Schwere der Defizite nicht; die Beschwerden wurden zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerden der Kindeseltern gegen den Sorgerechtsentzug und die Vormundbestellung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 Abs. 1 BGB setzt eine gegenwärtige Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Kindeswohls voraus und dass die Sorgeberechtigten nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr durch erforderliche Maßnahmen abzuwenden.
Maßnahmen, die zu einer Trennung des Kindes von der elterlichen Familie führen, sind nach § 1666a BGB nur zulässig, wenn der Gefährdung nicht durch weniger einschneidende Mittel, insbesondere nicht durch öffentliche Hilfen, wirksam begegnet werden kann.
Für den Eingriff in die Personensorge ist nicht entscheidend, ob das Kind bei Dritten „besser“ aufwachsen würde; maßgeblich ist allein, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, die staatliches Einschreiten erfordert.
Vernachlässigungsbedingte Entwicklungsbeeinträchtigungen und ausbleibende Bindungsqualität können eine Kindeswohlgefährdung begründen, wenn sie auf strukturelle Defizite elterlicher Förderung und Betreuung zurückzuführen sind.
Die Entziehung der gesamten Personensorge ist nach § 1666a Abs. 2 BGB gerechtfertigt, wenn andere Maßnahmen bereits erfolglos geblieben sind oder aufgrund fehlender Einsicht- und Kooperationsfähigkeit sowie der Schwere der kindlichen Defizite nicht ausreichen werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dülmen, 6 F 70/08
Leitsatz
Zur Entziehung der elterlichen Sorge bei eingeschränkter Erziehungsfähigkeit der Eltern.
Tenor
Die Beschwerden der Antragsgegner (Kindeseltern) gegen den am 7. Juni 2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dülmen werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die au-ßergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antrags¬geg-nern auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt
Gründe
I.
Die Kindeseltern sind seit dem 21.03.2003 miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind die betroffenen Kinder I und F sowie das am 07.04.2008 geborene Kind O hervorgegangen. Die Kindesmutter, geb. 17.06.1973 in N, war seit dem 14.06.1995 in erster Ehe mit dem Vater ihrer älteren Kinder Q, M und M1 S, N S verheiratet. Diese Ehe wurde nach Trennung der Eheleute im Februar 1999 durch Urteil vom 18.01.2001 geschieden. Der Kindesmutter stand aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Dülmen vom 10.01.2002 das alleinige Sorgerecht für diese drei Kinder zu.
Die betroffenen Kinder sowie die aus der ersten Ehe der Kindesmutter hervorgegangenen Kinder Q, M und M1 lebten zunächst im Haushalt der Kindesmutter und des am 28.03.1973 geborenen Kindesvaters in Z1-C. Nachdem der Vater der Kinder Q, M und M1 beim Amtsgericht Dülmen einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts mit der Begründung gestellt hatte, die Kinder würden bei der Kindesmutter nicht ordnungsgemäß betreut und versorgt, wurde im Oktober 2007 in der Familie eine sozialpädagogische Familienhilfe installiert. Es kam allerdings zu Problemen mit der Familienhelferin, Frau F, die von "schlimmen Zuständen in der Familie" berichtete. Nach ihren Feststellungen würden die Kinder nicht zur Schule geschickt; es liefen den ganzen Tag der Fernseher und der Computer; die hygienischen Zustände, in der kaum möblierten Wohnung, in der verschiedene Tiere gehalten würden, seien bedenklich; bei den Kindern seien Entwicklungsdefizite festgestellt worden.
Da der Kindesvater eine Arbeitsstelle als Elektroinstallateur in Dänemark erhalten hatte und sich deshalb nur noch an den Wochenenden in der Ehewohnung aufhielt, beabsichtigte die Familie, nach Dänemark umzuziehen. Nach Anhörung der Kinder am 30.01.2008 wurde in dem Verfahren 6 F 254/07 AG Dülmen die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens beschlossen. Am 01.02.2008 verzogen die Kindeseltern gleichwohl nach Dänemark. Dort wurde am 07.04.2008 das Kind O geboren.
Am 20.02.2008 beantragte das Jugendamt der Stadt E, den Kindeseltern die elterliche Sorge für die betroffenen Kinder I und F sowie der Kindesmutter die elterliche Sorge für die Kinder Q, M und M1 zu entziehen. Zur Begründung führte das Jugendamt aus, die Kindeseltern hätten durch ihren Umzug nach Dänemark am 01.02.2008 die Zusammenarbeit mit der eingerichteten Familienhilfe abgebrochen. Zuvor sei es zu Auseinandersetzungen mit der Familienhelferin gekommen. Zu einer Zusammenarbeit mit einer am 31.01.2008 neu eingesetzten Helferin sei es aufgrund des Umzugs nicht mehr gekommen.
Durch die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 14.03.2008 und 17.03.2008 wurde im Wege der einstweiligen Anordnung das Recht der elterlichen Sorge für alle Kinder auf das Jugendamt als Vormund übertragen. Am 18.04.2008 erstattete das Jugendamt Strafanzeige gegen die Eheleute B wegen Verletzung der Fürsorgepflicht und Kindesentziehung wurde am 17.11.2009 erhoben. Das Strafverfahren ist noch nicht beendet.
Die betroffenen Kinder I und F sowie die weiteren Kinder Q, M und M1 wurden am 29.06.2009 von der dänischen Justiz an das Jugendamt der Stadt Z1 übergeben. In dem Sitzungsprotokoll des dänischen Vollstreckungsgerichts heißt es, dass die Wohnung der Kindeseltern in Dänemark unbeschreiblich schmutzig gewesen sei; die Kinder seien ungepflegt und gingen nur unregelmäßig in die Schule. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland wurden die Kinder Q, M und M1 im Kinderheim St. N1 in N untergebracht. Die betroffenen Kinder I und F leben seit ihrer Rückkehr in einer Bereitschaftspflegefamilie in Z1. Im Oktober 2009 kehrten auch die Kindeseltern nach Deutschland zurück. Sie haben regelmäßig begleiteten Umgang, wobei der Kindesvater nicht immer an den Kontakten teilnimmt. Die Kindeseltern wohnen seit ihrer Rückkehr zusammen mit dem Kind O in C2. Mit Billigung des Jugendamts hält sich seit dem 17.12.2009 auch M, die zuvor mehrfach aus dem Kinderheim entwichen war, dort auf. Nach dem Bericht des Amts für Soziale Dienste der Stadt C2 bewohnen die Kindeseltern "eine mit allem erforderlichen Mobiliar ausgestattete geräumige Wohnung in der C1 O". Der Kindesvater ist als Asbestsanierer berufstätig. Die Kindesmutter ist Hausfrau und betreut das Kind O, das im Kindergarten angemeldet ist. Sie belegt einen Fernkurs zur Verbesserung ihrer Wiedereingliederung in das Berufsleben. Die Familie erhält aufstockende Leistungen von der B. Die Zusammenarbeit mit der sozialpädagogischen Familienhilfe verläuft nach Einschätzung der Stadt C2 positiv. M verweigert jedoch den Schulbesuch.
Durch den angefochtenen Beschluss ist den Kindeseltern das Recht der elterlichen Sorge entzogen und auf einen Vormund übertragen worden. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Kindessorge sei gem. § 1666 BGB zu entziehen, da die Kindeseltern nicht in der Lage seien, die Kinder zu erziehen. Nach den Feststellungen der eingesetzten Familienhelferin seien die Eltern nicht in der Lage, die Grundbedürfnisse der Kinder ausreichend zu befriedigen. Sie könnten nicht für hygienische Zustände, für die Gesundheit der Kinder, für Nahrung und für ausreichende Kleidung und einen regelmäßigen Kindergartenbesuch sorgen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen seien bei den Kindern Entwicklungsbeeinträchtigungen bzw. –störungen vorhanden. Bei F zeigten sich vor allem eine starke Beeinträchtigung der sprachlichen Entwicklung sowie eine Störung der motorischen Entwicklung. Die Beziehungsaufnahme zu den Eltern habe kaum Qualitäten einer Bindungsbeziehung. Diese Entwicklungsbeeinträchtigungen beruhten nach den Feststellungen des Sachverständigen auf Vernachlässigung und mangelnder elterlicher Förderung. Nach der Unterbringung in der Bereitschaftspflegefamilie habe F überproportionale Entwicklungsfortschritte gemacht. Auch I weise schwere Entwicklungsstörungen auf. Es zeigten sich Beeinträchtigungen der sprachlichen Entwicklung sowie eine Körperkoordinationsstörung. Hinsichtlich seiner emotionalen Entwicklung zeigten sich geringe soziale interaktive Kompetenzen. Diese Beeinträchtigungen seien durch Vernachlässigung bedingt. Die Defizite beider Kinder beruhten auf der mangelnden Unterstützung und Förderung durch die Eltern. Bei der Mutter zeigten sich Einschränkungen der Förder- und Erziehungskompetenzen. Ihre Überforderung habe mit zunehmender Kinderzahl zugenommen. Der weiteren Kindeswohlgefährdung könne auf andere Weise als durch den Entzug der elterlichen Sorge nicht begegnet werden. Dies habe der erfolglose Einsatz der sozialpädagogischen Familienhilfe gezeigt. Die Kindesmutter zeige keine Einsicht in die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit öffentlichen Hilfeanbietern. Sie lege stattdessen ein querulatorisches Verhalten an den Tag.
Hiergegen richten sich die Beschwerden der Kindeseltern.
Der Kindesvater trägt vor, das Amtsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Familie vielfach umgezogen sei. Es sei unzutreffend, dass die eingerichtete Familienhilfe nicht angenommen worden sei. Es habe lediglich menschliche Probleme mit der Familienhelferin gegeben, deren Feststellungen bestritten würden. Die Vorfälle lägen mehr als drei Jahre zurück. Die Eltern kooperierten in der Zwischenzeit mit dem Jugendamt. Unzutreffend sei die Feststellung des Gerichts, die Familie sei 2008 unbekannten Aufenthalts verzogen. Er habe eine Arbeitsstelle in Dänemark gehabt und seine Familie nachgeholt. Die Kinder seien dort regelmäßig in den Kindergarten bzw. in die Schule gegangen und hätten am Sprachunterricht teilgenommen. Es seien keine Auffälligkeiten festgestellt worden. Es sei der Wunsch aller Kinder, mit den Eltern zusammen zu wohnen. Der Sachverständige habe nicht alle Punkte geklärt. Der Vorwurf mangelnder Kooperationsfähigkeit sei unbegründet. Durch die Unterbringung der Kinder in einer Pflegefamilie in Z1 werde die in C2 wohnende Familie auseinander gerissen. Mit einschlägiger Hilfe seien die Kindeseltern in der Lage, ihre Kinder ordnungsgemäß zu versorgen.
Die Kindesmutter trägt vor, die Auswahl des Verfahrenspflegers sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Die Verfahrenspflegerin maße sich pädagogische Sachkunde an. Das Amtsgericht habe gegen ihren Anspruch auf ein rechtstaatliches Verfahren verstoßen, da das Amtsgericht ein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet habe. Das Amtsgericht habe ihren Bevollmächtigten nicht hinreichend an dem Verfahren beteiligt, obwohl er ihr Pflichtverteidiger in dem Strafverfahren sei. Die vom Amtsgericht in der Sache getroffenen Feststellungen reichten für den Entzug der elterlichen Sorge nicht aus. Eine Kindeswohlgefährdung sei nicht sicher feststellbar. Es bestünden Zweifel, ob das Amtsgericht die verfassungsrechtliche Bedeutung des Elternrechts erkannt habe. Der Beschluss enthalte nur vage Angaben zu den Schäden der Kinder, die aufgrund des elterlichen Verhaltens gegeben bzw. zu befürchten seien. Erwähnt werde lediglich, dass die Kinder an Entwicklungsdefiziten litten. Unbeantwortet sei, ob die Auffälligkeiten der Kinder durch die Eltern oder durch den vom Jugendamt veranlassten Betreuerwechsel ausgelöst worden seien. Das Gericht habe nicht geprüft, ob ambulante Maßnahmen ausreichend seien.
Die Kindeseltern beantragen,
den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dülmen vom 07.06.2010 aufzuheben.
Die Verfahrenspflegerin beantragt,
die Beschwerden der Kindeseltern zurückzuweisen.
Das Amt für Soziale Dienste der Stadt C2 hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass zusätzliche Problemfelder, wie die Übersiedlung weiterer Kinder nach C2, mit Sorge betrachtet würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat die Kindeseltern sowie die betroffenen Kinder I und F und die Kinder Q, M und M1 sowie deren Vater, N S, persönlich angehört. Der Sachverständige Dr. C hat sein Gutachten mündlich erläutert. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll sowie den Berichterstattervermerk vom 14.02.2011 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerden der Kindeseltern sind unbegründet.
1. Auf das bereits im Jahr 2008 eingeleitete Verfahren finden gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG die familienrechtlichen Verfahrensvorschriften in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung Anwendung. Danach sind die befristeten Beschwerden der Kindeseltern gemäß §§ 621 e Abs. 1, 3, 621 Abs. 1 Nr. 1, 517 ff. ZPO zulässig.
2. Nach den im Beschwerdeverfahren gewonnenen Erkenntnissen, insbesondere nach der Anhörung der Beteiligten im Senatstermin erscheint dem Senat der Entzug der elterlichen Sorge gem. §§ 1666, 1666 a BGB für die beiden betroffenen Kinder gerechtfertigt.
Die von der Kindesmutter im Hinblick auf die Verfahrensführung des Amtsgerichts erhobenen Rügen sind teils unbegründet, teils für das Beschwerdeverfahren unerheblich.
- Die von der Kindesmutter im Hinblick auf die Verfahrensführung des Amtsgerichts erhobenen Rügen sind teils unbegründet, teils für das Beschwerdeverfahren unerheblich.
aa) Dass die Verfahrenspflegerin H G vom Amtsgericht fehlerhaft ausgewählt worden ist, ist nicht erkennbar. Gegen ihre Qualifikation bestehen von Seiten des Senats, dem die Verfahrenspflegerin aus einer Vielzahl von ähnlichen Verfahren bekannt ist, keine Bedenken. Die Verfahrenspflegerin hat im Rahmen der Anhörung Ausführungen zum Erwerb ihrer Qualifikation durch eine Fachhochschulausbildung gemacht. Gem. § 50 FGG setzt die Bestellung als Verfahrenspfleger im Übrigen auch keine besondere Qualifikation voraus. Der Wortlaut der Vorschrift verweist lediglich auf die Wahrnehmung der Interessen des Kindes. Dass der Verfahrenspfleger dazu auf die Entscheidung des Gerichts Einfluss zu nehmen versucht, ist nicht zu beanstanden, sondern entspricht seiner Verpflichtung, dem Kindeswillen – so wie er ihn verstanden hat – Geltung zu verschaffen. Zur Unparteilichkeit gegenüber den Eltern des Kindes ist ein Verfahrenspfleger ebenso wenig verpflichtet. Vielmehr hat der Verfahrenspfleger sogar parteilich die Interessen des Kindes wahrzunehmen, so wie er sie sieht (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2008, 1364).
bb) Die weitere Rügen der Kindesmutter, ihr Verfahrensbevollmächtigter sei nicht hinreichend vom Amtsgericht am Verfahren beteiligt worden, sowie der Einwand, die Richterin am Amtsgericht habe in unzulässiger Weise an dem gegen die Kindesmutter eingeleiteten Ermittlungsverfahren mitgewirkt, sind durch das Beschwerdeverfahren und die vom Senat zu treffende Entscheidung überholt.
b) Den Kindeseltern ist die elterliche Sorge für die Kinder I und F gem. §§ 1666, 1666 a BGB zu entziehen.
aa) Nach § 1666 Abs. 1 BGB kann dem Sorgeberechtigten die elterliche Sorge entzogen werden, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet wird, sofern der Sorgeberechtigte nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, die Gefahr abzuwenden, d. h. die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dabei sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, allerdings nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann, § 1666 a BGB. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die sorgeberechtigten Eltern gemessen an den Fähigkeiten der Kinder in der Lage sind, für eine bestmögliche Erziehung zu sorgen, da die Eltern und deren sozioökonomische Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes zählen. Dem Staat kommt nämlich das Recht, den leiblichen Eltern das Sorgerecht zu entziehen, nicht schon deshalb zu, weil ein Kind bei Pflegeeltern besser aufgehoben ist als bei der Mutter und/oder dem Vater. Einen Anspruch des Kindes auf die bestmöglichen Eltern gibt es nicht (vgl. BVerfG, FamRZ 1982, 567). Selbst einer nicht optimalen Elternbetreuung ist grundsätzlich der Vorrang vor einer – auch qualifizierten - Fremdbetreuung einzuräumen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit berechtigt deshalb den Staat, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten (BVerfG, a.a.O.). Ebenso sind die Gründe für das elterliche Versagen unerheblich. Unter Beachtung der elterlichen Grundrechte sind deshalb hohe Anforderungen an den Eingriff zu stellen. Maßstab für die zu treffende Entscheidung ist allein das Wohl der Kinder. Ein staatlicher Eingriff in die gem. Art. 6 GG grundgesetzlich geschützte Personensorge der Eltern setzt gem. § 1666 Abs. 1 BGB eine Gefährdung des Kindeswohls voraus.
bb) Gemessen an diesen Kriterien ist vorliegend der Entzug der elterlichen Sorge für die betroffenen Kinder gerechtfertigt.
(1) Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigten Dr. C ist davon auszugehen, dass das Wohl der beiden betroffenen Kinder I und F vorliegend gefährdet ist. Der Sachverständige hat ausgeführt, bei beiden Kindern lägen vernachlässigungsbedingte Entwicklungsbeeinträchtigungen vor.
I weise, so der Sachverständige, schwere Einschränkungen der gesamten Entwicklung auf. Der Verdacht, dass bei ihm eine autistische Störung vorliege, habe sich zwar nicht bestätigt. Es bestünden jedoch massive Einschränkungen in der Sprachentwicklung sowie der Feinmotorik und Körperkoordination. Die Pflegemutter, bei dem das Kind untergebracht ist, hat diese Feststellungen des Sachverständigen bestätigt und erklärt, I habe zum Zeitpunkt der Herausnahme aus der Familie kaum gesprochen und deshalb eine logopädische Unterstützung erhalten. Darüber hinaus hat der Sachverständige auch erhebliche Störungen im Bereich der sozial-emotionalen Entwicklung festgestellt. Bei I sei ein emotional labiles, überdrehtes bis aggressives und distanzloses Verhalten aufgefallen.
Auch bei F hat der Sachverständige Körperkoordinations- und Sprachschwierigkeiten festgestellt. Er verfüge nur über ein sehr eingeschränktes, nicht altersgemäßes sprachliches Ausdrucksvermögen. Die Pflegemutter hat diese Feststellung im Rahmen ihrer Anhörung bestätigt. Auch fehlten F – so der Sachverständige - alltagspraktische Fähigkeiten, wie zum Beispiel die Hygiene oder der Umgang mit alltäglichen Gegenständen wie zum Beispiel einem Löffel. Eine sichere Bindung an die Eltern könne nicht festgestellt werden.
(2) Die Kindeseltern sind aufgrund ihrer stark eingeschränkten Erziehungsfähigkeit nicht in der Lage, den Gefahren für das Wohl der beiden betroffenen Kinder wirksam zu begegnen. Der Senat folgt darin der übereinstimmenden Einschätzung des Sachverständigen, der Verfahrenspflegerin und des Jugendamts der Stadt Z2. Der Sachverständige hat die Entwicklungsstörungen beider Kinder überzeugend auf eine strukturelle Vernachlässigung durch die Eltern zurückgeführt. Die Defizite beruhten auf mangelnder elterlicher Förderung, Unterstützung der kindlichen Entwicklung und inadäquatem Elternverhalten. Dieser Befund werde nicht zuletzt erhärtet durch die auch von der Pflegemutter berichteten überproportionalen Entwicklungsfortschritte der Kinder seit deren Fremdunterbringung. Der Senat verkennt nicht, dass vom Amt für Soziale Dienste der Stadt C2 bisher keine gravierenden Versorgungsmängel der Kinder O und M festgestellt worden sind. Danach bewohnt die Familie eine mit allem erforderlichen Mobiliar ausgestattete geräumige Wohnung in der C1 O. Die Zusammenarbeit mit der sozialpädagogischen Familienhilfe verläuft nach Einschätzung des Jugendamts der Stadt C2 ebenfalls positiv. Im Hinblick auf das im Haushalt der Kindeseltern lebende jüngste Kind, O, hat auch der Sachverständige Dr. C bisher keine Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung feststellen können. Das ändert jedoch nichts an den Feststellungen des Sachverständigen, dass die Kindeseltern im Hinblick auf die Entwicklungsbeeinträchtigungen der betroffenen Kinder nur über eingeschränkte Erziehungs- und Förderkompetenzen verfügen. Der Kindesmutter mangelt es nach den Feststellungen des Sachverständigen an ausreichendem Einfühlungsvermögen in die kindlichen Bedürfnisse, Erlebnisweisen und psychischen Belastungen. Sie ist mit dem erhöhten Förderbedarf der beiden Kinder I und F überfordert. Dem Kindesvater fehlt es vor allem an der Einsicht in die Notwendigkeit, im Interesse der Kinder mit den öffentlichen Hilfen zu kooperieren.
cc) Der Entzug der elterlichen Sorge für die Kinder I und F wahrt auch den gem. § 1666 a BGB zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Nach § 1666 a Abs. 2 BGB darf die gesamte Personensorge nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen. Das ist hier der Fall. Nach Einschätzung des Sachverständigen reicht die weitere Installation öffentlicher Hilfen angesichts der fehlenden Einsichtsfähigkeit der Kindeseltern und der Schwere der bei den Kindern vorliegenden Defizite nicht aus. Der Senat verkennt nicht, dass derzeit eine sozialpädagogische Familienhilfe unterstützend in der Familie installiert ist und die Zusammenarbeit bisher offenbar unproblematisch verläuft. Dazu steht aber die Feststellung des Sachverständigen Dr. C nicht im Gegensatz. Nach der übereinstimmenden Einschätzung des Jugendamts der Stadt C2 und des Sachverständigen wird die Situation umso problematischer, je mehr Kinder mit einem erhöhten Förderbedarf im Haushalt der Kindeseltern leben. Nach Auffassung des Senats ist die Grenze der Belastbarkeit der Eltern mit der Erziehung der relativ unproblematischen Kinder O und M1 erreicht. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist daher die Fremdunterbringung der betroffenen Kinder gegenüber deren Rückführung vorzuziehen, da von weiteren Maßnahmen der ambulanten Familienhilfe keine positiven Effekte zu erwarten sind.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG, §§ 131 Abs. 3 KostO. Die Wertfestsetzung folgt aus § 131 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO.