Voraussetzungen des Nachweises des Bedingungseintritts bei § 726 Abs.1 ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin wendet sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Erklärung der Unzulässigkeit einer erteilten Vollstreckungsklausel. Streitpunkt ist, ob der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wurde. Das OLG bestätigt, dass solcher Nachweis erforderlich ist und die Prüfung auf den Wortlaut des Titels beschränkt bleibt. Fehlt der Nachweis, darf keine Klausel erteilt werden.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Zurückweisung der Vollstreckungsklausel als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 726 Abs.1 ZPO, die von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht ist, ist der Nachweis des Bedingungseintritts durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen.
Bei der Prüfung vor Erteilung der Klausel ist ausschließlich zu überprüfen, ob die im Titel wortwörtlich geregelten Bedingungen eingetreten sind; eine weitergehende Prüfung sonstiger außenstehender Verpflichtungen oder Vereinbarungen ist unzulässig.
Die Formulierung, dass einer Partei durch eine Umschuldung „keine finanziellen Nachteile“ entstehen dürfen, stellt nicht ohne Weiteres eine vollständige Entlassung aus der Haftung dar; der Austausch der Darlehensnehmer geht über bloße Umschuldung hinaus und ist nicht bereits hierin impliziert.
Fehlt der nach § 726 Abs.1 ZPO vorgeschriebene Urkundennachweis über das Eintreten der aufschiebenden Bedingung, ist eine Vollstreckungsklausel zu verweigern.
Vorinstanzen
Amtsgericht Coesfeld, 5 F 66/10
Leitsatz
Zu den Anforderungen für den Nachweis des Bedingungseintritts gem. § 726 Abs. 1 ZPO durch öffentliche Urkunden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 1.416 € festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 6.5.2011 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Coesfeld, durch den dieses die Zwangsvollstreckung aus der der Antragsgegnerin am 11.3.2011 erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig erklärt hat, ist gemäß den §§ 120 FamFG, 732,793,567ff ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Denn die Antragsgegnerin hat nicht den Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt, dass die im Titel aufgeführte aufschiebende Bedingung eingetreten ist.
Eine vollstreckbare Ausfertigung des von den Beteiligten vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Coesfeld am 14. 9. 2010 geschlossenen Vergleichs darf der Antragsgegnerin gemäß § 726 I ZPO nach dem Inhalt des Vergleiches (dort Ziffer 5) wegen der dort vereinbarten aufschiebenden Bedingung der Fälligkeit des Unterhaltsanspruches nur nach Führung des Nachweises durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erteilt werden, dass die Antragsgegnerin der ihr obliegenden Mitwirkungshandlung (Zustimmung zu der Umschuldung der Finanzierung des Objektes in C ) genügt hat. Gemäß Ziffer 3 dieses Vergleiches hat sich die Antragsgegnerin nämlich verpflichtet, der Umschuldung des Finanzierungsdarlehens betreffend die Immobilie in C, die zurzeit noch durch die I-Bank finanziert wird, auf die L W-Bank zuzustimmen, soweit ihr selbst dadurch keinerlei finanzielle Nachteile entstehen. Ob der Eintritt dieser aufschiebenden Bedingung erfolgt ist, ist vor Klauselerteilung zu überprüfen, wobei nur der Eintritt der sich aus dem Wortlaut des Vergleiches (Titels) ergebenden Bedingungen zu prüfen ist. Hierbei darf keine darüber hinausgehende Prüfung durchgeführt werden, ob der Schuldner möglicherweise aufgrund anderer - außerhalb des Titels selbst bestehender Verpflichtungen - seinerseits zu einer Leistung an den Gläubiger verpflichtet ist und hierdurch die im Titel aufgeführte aufschiebende Bedingung modifiziert wird oder es auf den nach dem Titel vom Gläubiger zu beweisenden Eintritt der aufschiebenden Bedingung sogar nicht (mehr) ankommt. In dem Vergleich vom 4.9.2010 haben die Beteiligten vereinbart, dass die Antragsgegnerin der Umschuldung des Finanzierungsdarlehens betreffend die Immobilie in C von der I-Bank zur L W-Bank zustimmt, wobei zusätzlich lediglich vereinbart wurde, dass ihr hierdurch keinerlei finanzielle Nachteile entstehen dürfen. Die Immobilie in C war unstreitig durch ein Darlehen der I-Bank aus dem Jahre 1998 finanziert worden, bei dem der Antragsteller Darlehensnehmer und die Antragsgegnerin Mitdarlehensnehmerin waren. Durch die vor dem Notar S M am 26.1.2011 abgegebene Erklärung hat die Antragsgegnerin jedoch ihre Zustimmung zur Umschuldung und die darin zu diesem Zweck dem Antragsteller erteilte Vollmacht unter Ziffer 3 d ausdrücklich insoweit beschränkt, dass sie selbst aus dem Ablösedarlehen der L W-Bank nicht persönlich verpflichtet wird und auch sonst keiner persönlichen Haftung unterworfen wird. Damit ist jedoch die von ihr abgegebene Zustimmung zur Umschuldung inhaltlich insoweit beschränkt, als das ursprüngliche Darlehen bei der I-Bank nicht durch ein von den gleichen Personen bei der L W-Bank aufgenommenes neues Darlehen umgeschuldet werden darf, sondern sie vielmehr vollständig als Darlehensnehmerin ausscheiden soll. Soweit die Beteiligten in dem vorgenannten Vergleich vereinbart haben, dass durch die Umschuldung der Antragsgegnerin keinerlei finanzielle Nachteile entstehen dürfen, besagt dies nur, dass sie nicht mit höheren Verpflichtungen als zuvor in Anspruch genommen werden darf, nicht jedoch, dass sie gänzlich aus der Haftung zu entlassen ist und ihr somit ein finanzieller Vorteil zukommt. Eine derartige Vorgehensweise würde auch keine (bloße) Umschuldung darstellen, da außer dem Wechsel des Darlehensgebers (unter Vereinbarung von für die Darlehensnehmer günstigeren Konditionen) auch noch ein Wechsel der Darlehensnehmer in Form des Ausscheidens eines von beiden bisherigen Darlehensnehmern stattfinden würde. Dies geht jedoch deutlich über eine bloße Umschuldung des Darlehens hinaus. Angesichts des klaren Wortlauts dieser Vereinbarung vom 14.9.2010, die zudem lediglich für die Prüfung des Eintritts der aufschiebenden Bedingung im Rahmen der Klauselerteilung zugrundezulegen ist, ergibt sich auch nichts anderes vor dem Hintergrund des von den Beteiligten am 21.9.2004 geschlossenen Unterhaltsvergleichs. Mag sich hierin auch der Antragsteller verpflichtet haben, die Antragsgegnerin im Innenverhältnis von der Haftung aus der Darlehensverbindlichkeit betreffend die gemeinsame Eigentumswohnung in C freizustellen und die Finanzierungskosten hierfür selbst zu tragen, so dass Ausgleichsansprüche gemäß § 426 BGB insoweit nicht bestehen, so betrifft diese Vereinbarung nur das Innenverhältnis zwischen den Parteien. Der Antragsteller hat sich jedoch hierdurch nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Antragsgegnerin aus dem Darlehen gänzlich entlassen wird. Derartiges ergibt sich auch gerade nicht aus dem Vergleich vom 14.9.2010. Wenn eine gänzliche Entlassung der Antragsgegnerin aus der Darlehensverbindlichkeit geschuldet wäre, hätte es keiner Zustimmung jener zur Umschuldung bedurft, da der Antragsteller selbst ohne weiteres das Ursprungsdarlehen durch ein von ihm allein aufzunehmendes Darlehen hätte ablösen können. Allenfalls wäre für diesen Fall lediglich die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Absicherung des von ihm allein aufgenommenen neuen Darlehens durch die gemeinsame Immobilie erforderlich geworden. Auf eine derartige Verfahrensweise haben sich die Beteiligten jedoch in dem Vergleich vom 14.9.2010 nicht geeinigt, vielmehr sollte lediglich das bisherige Darlehen umgeschuldet werden.
Damit ist jedoch von der Gläubigerin die Erfüllung der ihr obliegenden Mitwirkungshandlung zur Umschuldung des Finanzierungsdarlehens betreffend die Immobilie in C nicht nachgewiesen worden. Folglich hätte ihr keine Vollstreckungsklausel erteilt werden dürfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 3 ZPO.