Aussetzung der Vollziehung bei Rückführung aus Dauerpflege: keine Verbleibensanordnung
KI-Zusammenfassung
Pflegeeltern beantragten die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bzw. Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung, die die Rückführung des Kindes zur leiblichen Mutter vorsah. Streitpunkt war, ob im Eilverfahren eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB wegen drohender Kindeswohlgefährdung (u.a. wegen früheren Drogenkonsums der Mutter) überwiegend wahrscheinlich ist. Das OLG Hamm wies den Antrag zurück, weil bei summarischer Prüfung keine schwere und nachhaltige Schädigung des Kindes bei Rückkehr zur Mutter zu erwarten sei. Eine bloße zukünftige Rückfallgefahr und die Belastung durch die Trennung von der Pflegefamilie genügten hierfür nicht; zudem sei die Rückführung durch intensivierten Umgang vorbereitet.
Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Rückführungsentscheidung wurde mangels überwiegend wahrscheinlicher Verbleibensanordnung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aussetzung der Vollziehung nach § 64 Abs. 3 FamFG setzt neben einem dringenden Bedürfnis voraus, dass die begehrte Endentscheidung im Eilverfahren bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist.
Eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB kommt nur in Betracht, wenn bei Herausgabe an die leiblichen Eltern eine gegenwärtige Gefahr schwerer und nachhaltiger Schäden für das körperliche oder seelische Wohl des Kindes zu erwarten ist.
Das Herausgabeverlangen der Eltern scheitert nicht bereits daran, dass das Kind bei Pflegeeltern gut versorgt wird oder diese geeigneter erscheinen; das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG tritt nur bei erheblicher Kindeswohlgefährdung zurück.
Eine lediglich mögliche zukünftige Rückfallgefahr aufgrund früheren Drogenkonsums genügt ohne konkrete aktuelle Anhaltspunkte nicht für die Annahme einer gegenwärtigen Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1632 Abs. 4 BGB.
Die mit der Trennung von Pflegepersonen verbundene psychische Belastung rechtfertigt für sich genommen regelmäßig nicht die Verweigerung der Herausgabe an die leiblichen Eltern; maßgeblich ist eine überwiegend wahrscheinliche erhebliche Schädigung des Kindes.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 113 F 6258/10
Leitsatz
Eine mögliche zukünftige Rückfallgefahr bei der Kindesmutter, die früher Drogen konsumiert hat, rechtfertigt nicht die Annahme, dass aktuell eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes bei einer Rückkehr in den mütterlichen Haushalt zu erwarten ist.
Tenor
Der Antrag der Antragsteller vom 19.05.2011, der als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 12.04.2011 auszulegen ist, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 64 Abs. 3 FamFG.
Der Antrag der Antragsteller vom 19.05.2011, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, ist als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszulegen.
Gem. § 64 Abs. 3 FamFG kann das Beschwerdegericht vor einer endgültigen Entscheidung über die Beschwerde eine einstweilige Anordnung erlassen und insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein dringendes Bedürfnis, das ein Abwarten der endgültigen Entscheidung nicht zulässt und dass eine Endentscheidung im Sinn der zunächst vorläufigen Maßregel wahrscheinlich ist (vgl. Keidel-Sternal, FamFG, 16. Aufl., § 64 Rz. 59).
Ein dringendes Bedürfnis für den Erlass der einstweiligen Anordnung ist zwar vorliegend gegeben, da nach Mitteilung des Jugendamtes der Stadt E vom 06.06.2011 die Rückführung des Kindes in den Haushalt der Kindesmutter zum 10.06.2011 geplant ist.
Der Antrag war jedoch zurückzuweisen, da der Erlass einer Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragsteller im vorliegenden Fall bei der im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich ist.
Die Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB dient dem Schutz von Kindern, die sich in Dauerpflege befinden, und kommt in Betracht, sofern diese in ihrer Entwicklung gefährdet werden, wenn ihre leiblichen Eltern sie zur Unzeit aus der Pflegefamilie herausnehmen wollen (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 70. Aufl., § 1632 Rz. 9). Die Herausgabe des Kindes an die Eltern darf nur dann versagt werden, wenn durch die Wegnahme von der Pflegeperson das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet würde (vgl. Palandt-Diederichsen, a.a.O., Rz. 13 m.w.N.). Das Herausgabeverlangen von Eltern scheitert deshalb nicht schon dann, wenn das Kind bei den Pflegeeltern gut versorgt wird oder diese sogar geeigneter erscheinen als die leiblichen Eltern (vgl. Palandt-Diederichsen, a.a.O., m.w.N.). Das natürliche Vorrecht der Eltern hat nur dann zurückzutreten, wenn die langfristige Verlagerung der Beziehungen des Kindes mit seinem Wohl nicht vereinbar ist, d.h. wenn die Aufenthaltsänderung bei dem Kind zu nicht unerheblichen körperlichen oder seelischen Schäden führt oder führen kann (vgl. Palandt-Diederichsen, a.a.O., m.w.N.). Die ganze Regelung steht unter dem Verhältnismäßigkeitsprinzip; erforderlich sind verschiedene Abwägungen (vgl. Palandt-Diederichsen, a.a.O. Rz. 14).
Insofern ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder garantiert. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, wobei dieses natürliche Recht den Eltern nicht vom Staat verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen werden. Dabei wird die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind durch einen Entschluss der Eltern Nachteile erleidet. In der Beziehung zum Kind muss das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein. Eine gerichtliche Entscheidung, nach der die Trennung des Kindes von seinen Eltern fortdauern kann, ist mit dem in Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG gewährleisteten Elternrecht nur dann vereinbar, wenn ein schwerwiegendes – auch unverschuldetes – Fehlverhalten und entsprechend eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls vorliegen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zukommenden Wächteramtes, diese von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Das elterliche Fehlverhalten muss daher ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. Die Aufrechterhaltung der Trennung eines Kindes von seinen Eltern darf zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dieser gebietet die Ausrichtung der Art und des Ausmaßes des staatlichen Eingriffs am Grad des Versagens der Eltern und daran, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muss nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhalten der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht befunden, dass der Gesetzgeber mit § 1666 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1666a BGB eine Regelung geschaffen hat, um bei Maßnahmen zum Schutze des Kindes auch dem grundgesetzlich verbürgten Elternrecht hinreichend Rechnung tragen zu können. Bei Weggabe eines Kindes in eine Familienpflege kann allerdings ausnahmsweise allein aufgrund der Dauer eines solchen Pflegeverhältnisses auch ohne die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 BGB eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB getroffen werden, wenn bei Herausgabe des Kindes an seine Eltern eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist. Auch wenn die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet, darf dies allerdings allein nicht genügen, um die Herausgabe des Kindes an seine Eltern zu verweigern, weil andernfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen wäre, wenn das Kind seine "sozialen Eltern" gefunden hat (vgl. BVerfG, FamRZ 2006, S. 1593 (1594) m.w.N.).
Aufgrund der Eingriffsintensität der Trennung eines Kindes von seinen Eltern müssen die Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG, die auch Pflegeeltern zugute kommen können, im Verhältnis zu dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gesehen werden. Bei Pflegekindschaftsverhältnissen hat die Trennung des Kindes von der Pflegefamilie geringeres Gewicht. Diese sind institutionell auf Zeit angelegt, sodass bei einer Herausnahme des Pflegekindes aus der Familie der Pflegeeltern diesen grundsätzlich zuzumuten ist, den mit der Trennung verbundenen Verlust zu ertragen. Ein Verstoß gegen die Grundrechte der Pflegeeltern aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG wird nur in Ausnahmefällen angenommen werden können, wenn etwa Pflegeeltern während einer jahrelangen Dauerpflege das Kind betreut haben und andere ins Gewicht fallende Umstände von Verfassungs wegen eine Auflösung der Pflegefamilie mit der damit verbundenen Trennung des Pflegekindes von den Pflegeeltern verbieten (vgl. BVerfG, FamRZ 2006, S. 1593 (1594)).
Bei der im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen, des bisherigen Vortrags der Beteiligten und des erstinstanzlich eingeholten Kurzgutachtens der Sachverständigen Dipl.-Psych. Dr. T, das durch das Beschwerdevorbringen der Antragsteller nicht entkräftet wird, nicht davon auszugehen, dass eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes bei seiner Herausgabe an die Kindesmutter zu erwarten ist. Die Kindesmutter ist erziehungsfähig. W besitzt, so die Sachverständige, sowohl an die Pflegeeltern als auch an die Kindesmutter im psychologischen Sinn als sicher zu klassifizierende Bindungen. Soweit die Beschwerdeführer erstinstanzlich im Rahmen der Stellungnahme zum Gutachten und in ihrer Beschwerdeschrift davon ausgehen, dass W zur Kindesmutter nur eine oberflächliche Beziehung hat, steht dies im Widerspruch zu den Feststellungen der Sachverständigen Dr. T, die auch in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 06.04.2011 eine sichere und somit tragfähige Bindung zwischen W und der Kindesmutter attestiert. Im Hinblick darauf, dass das Herausgabeverlangen nicht schon dann scheitert, wenn das Kind bei den Pflegeeltern gut versorgt wird oder diese sogar geeigneter erscheinen als die leiblichen Eltern (vgl. Palandt-Diederichsen, a.a.O., m.w.N.), geht der Senat mit der Sachverständigen Dr. T davon aus, dass es nicht darauf ankommt, ob andere sichere Bindungen ggf. qualitativ besser sind. Die von den Beschwerdeführern vorgelegte Stellungnahme der Dipl.-Psych. C ist im Hinblick darauf, dass diese eine Interaktion zwischen der Kindesmutter und W gar nicht selbst beobachtet hat und deshalb aus eigener Einschätzung die Bindungen und Beziehungen gar nicht beurteilen kann, irrelevant.
Es ist nach Einschätzung der Sachverständigen nicht zu befürchten, dass Ws Wohl aufgrund einer Rückführung in den mütterlichen Haushalt gefährdet wird. Allein die mit der Trennung von den Pflegeeltern und möglichen weiteren Bezugspersonen wie der Pflegegroßmutter verbundene – möglicherweise sogar erhebliche – Belastung für W kann unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s.o.) nicht die Verweigerung der Herausgabe des Kindes an die leibliche Mutter rechtfertigen. Davon, dass unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist, dass die Trennung Ws von ihren Pflegeeltern psychische oder physische Schädigungen nach sich ziehen kann (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, S. 865), kann nach dem bisherigen Sachstand nicht ausgegangen werden. Die Inobhutnahme und Fremdunterbringung Ws erfolgte – zunächst mit Zustimmung der Kindesmutter - vor dem Hintergrund des kindlichen Drogenentzugs anlässlich der Geburt und der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe der Kindesmutter wegen Diebstahls vom 21.02.2010 bis 12.04.2010. Nach der Entlassung der Kindesmutter aus der Haft war unklar, wie stabil die Kindesmutter ihre Drogenproblematik – ohne die vom Jugendamt für erforderlich erachtete Therapie - gelöst hat und in welches Umfeld W kommen würde.
Derzeit, dies zeigen die wöchentlich durchgeführten Urinkontrollen, konsumiert die Kindesmutter keine Drogen. Dass im Herbst 2010 für einen Zeitraum von sechs bis acht Wochen keine Tests durchgeführt wurden, kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – nicht zu der Unterstellung führen, die Kindesmutter habe in dieser Zeit erneut Drogen konsumiert. Eine mögliche zukünftige Rückfallgefahr bei der Kindesmutter rechtfertigt nicht die Annahme, dass aktuell eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindes Ws bei einer Rückkehr in den mütterlichen Haushalt zu erwarten ist. Der Gefahrbegriff des § 1632 Abs. 4 BGB entspricht dem von § 1666 BGB (vgl. Palandt-Diederichsen, a.a.O., Rz. 13). Zwar genügen im Rahmen von § 1666 BGB auch Gefährdungen. Es muss sich jedoch um eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr handeln, dass sich voraussagen lässt, dass bei unveränderter Weiterentwicklung der Verhältnisse bei dem Kind mit ziemlicher Sicherheit eine erhebliche Schädigung eintritt (Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1666 Rz. 10). Aktuell ist nicht erkennbar, dass die Kindesmutter mit ziemlicher Sicherheit wieder Drogen konsumieren und dies auch Auswirkungen auf die Betreuung und Versorgung von W haben wird, die mit ambulanten Jugendhilfemitteln nicht aufgefangen werden können. Die Sachverständige Dr. T geht im Hinblick auf die einjährige Abstinenz von einer weitgehenden Stabilisierung der Kindesmutter aus und davon, dass die Gefahr eines Rückfalls in den Drogenkonsum aktuell nicht besteht. Auch der Sachverständige Dr. L hat im Vefahren 113 F 2616/10 (AG Dortmund) betont, die Kindesmutter besitze genügend Ressourcen, die Drogenvorgeschichte zu bewältigen. Die umfassende Untersuchung des Drogenscreenings sowohl im Urin als auch im Blut durch Dr. L ergab keine Auffälligkeiten. Anhaltspunkte für ein Entzugssyndrom oder sonstige relevante Auffälligkeiten fanden sich im Rahmen seiner Untersuchung ebenfalls nicht.
Soweit die Beschwerdeführer auf die vom Sachverständigen Dr. L diagnostizierte unsichere und geringfügig dissoziale Persönlichkeit abstellen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwieweit diese aktuell konkrete Auswirkungen auf die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter hat. Dass insofern eine Therapie, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2011, S. 179 ff.) ohnehin nicht gerichtlich angeordnet werden kann, erforderlich ist, hat der Sachverständige Dr. L in seinem Gutachten nicht ausgeführt.
Die von Dr. L und Fr. Dr. T für erforderlich erachtete Unterstützung der Kindesmutter durch eine sozialpädagogische Familienhilfe nimmt die Kindesmutter an. Vor diesem Hintergrund kann – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – auch nicht unterstellt werden, dass die Kindesmutter zukünftig keine Hilfeleistungen suchen und annehmen wird.
Im Hinblick auf die seit Oktober 2010 vor dem Hintergrund der geplanten Rückführung kontinuierlich intensivierten Umgangskontakte Ws mit der Kindesmutter liegt auch keine abrupte und übergangslose Trennung von den Pflegepersonen vor. Durch die intensivierte Umgangsregelung ist es bereits, wie das Bundesverfassungsgericht es fordert (vgl. FamRZ 2010, S. 865), zu einem allmählichen Bindungsaufbau zur Kindesmutter gekommen.