Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Unterhalt mangels Nachweis zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem familiengerichtlichen Unterhaltstitel. Das OLG prüfte, ob wegen eines nicht zu ersetzenden Nachteils nach §120 FamFG i.V.m. §719 ZPO einzustellen sei. Es wies den Antrag zurück, da die erforderliche Glaubhaftmachung fehlte: die Gläubigerin verfüge über verwertbares Immobilienvermögen und SGB‑II‑Leistungen seien rückforderbar; ein SCHUFA‑Risiko reichte nicht aus.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mangels Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 120 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 719 Abs. 1 ZPO setzt die glaubhafte Darlegung eines nicht zu ersetzenden Nachteils durch den Verpflichteten voraus.
Ein nicht zu ersetzender Nachteil liegt regelmäßig nur vor, wenn der Vollstreckungsgläubiger bei späterer Abänderung des Titels wegen Mittellosigkeit voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, beigetriebene Beträge zurückzuzahlen.
Die Verwertbarkeit vorhandenen Vermögens, insbesondere von Immobilieneigentum, spricht gegen das Vorliegen eines nicht zu ersetzenden Nachteils, da hierdurch Überzahlungsansprüche realisiert werden können.
Der bloße Hinweis auf negative Folgen wie SCHUFA‑Einträge oder den Bezug von SGB‑II‑Leistungen begründet ohne konkrete und glaubhafte Nachweise keinen Anspruch auf Einstellung der Vollstreckung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Steinfurt, 20 F 90/10
Leitsatz
Zum Vorliegen eines nicht zu ersetzenden Nachteils gem. § 120 Abs. 2 S. 2, 3 FamFG
Tenor
Der Antrag des Antragsgegners vom 20.12.2011 auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem am 13.04.2011 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Steinfurt (20 F 90/10) wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 120 Abs. 2 S. 3 FamFG i.V.m. § 719 Abs. 1 ZPO nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Gem. § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG - diese Vorschrift stellt eine Spezialregelung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung betreffend Familienstreitsachen im Sinne des § 112 FamFG dar - kann die Vollstreckung unter der Voraussetzung eingestellt werden, dass der Verpflichtete glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auch in den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 ZPO kann die Vollstreckung nur eingestellt werden, wenn ein nicht zu ersetzender Nachteil glaubhaft gemacht ist, § 120 Abs. 2 S. 3 FamFG (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 28. Aufl., FamFG, § 120 Rz. 4; Bumiller-Haders, FamFG, 9. Aufl., § 120 Rz. 3).
Vorliegend kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Vollstreckung rückständiger Unterhaltsansprüche seitens des Antragstellers dem Antragsgegner ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen würde. Zwar führt eine Zwangsvollstreckung zu einem nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn im Falle der Abänderung des Vollstreckungstitels der Gläubiger voraussichtlich wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage sein wird, den beigetriebenen Geldbetrag zurückzuzahlen (vgl. BGH, NJW-RR 2007, S. 1138 f.; OLG Frankfurt, FamRZ 2010, S: 1370 m.w.N.; Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl., § 707 Rz. 13; zweifelnd allerdings für Unterhaltsforderungen Keidel-Weber, FamFG, 17. Aufl., § 120 Rz. 17 und Bumiller-Haders, FamFG, 9. Aufl., § 120 Rz. 4). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Antragstellerin Alleineigentümerin einer Immobilie ist, die nach ihren Angaben auch nicht (mehr) in voller Höhe belastet ist; jedenfalls hat der Antragsgegner etwas anderes nicht dargelegt. Eventuelle Ansprüche wegen überzahlter Unterhaltsansprüche sind somit durch Verwertung dieses Immobilienvermögen zu realisieren. Soweit die Antragstellerin derzeit SGB II-Leistungen bezieht und dies zur Folge haben sollte, dass eventuelle Unterhaltsansprüche in Höhe der öffentlichen Leistungen auf den Träger der SGB II-Leistungen übergehen, so können diese Beträge - sollte sich später eine Nichtberechtigung zur Beanspruchung der Beträge herausstellen - von diesem zurückgefordert werden. Auch insoweit ist nicht zu befürchten, dass diese nicht zurückerlangt werden können. Es steht also nicht zu befürchten, dass der Antragsgegner Ansprüche wegen überzahlter Unterhaltsansprüche nicht wird realisieren können.
Soweit der Antragsgegner schließlich darauf verweist, dass die Vollstreckung seitens der Antragstellerin einen SCHUFA-Eintrag nach sich zieht und hierdurch seine Chancen, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, eingeschränkt werden, kann er sich dieser Folge durch Leistung der rückständigen und laufenden durch das Amtsgericht zuerkannten Unterhaltsbeträge entziehen. Bis einschließlich Juni 2011 hat er laufende Einkünfte erzielt, die ihm die Zahlung jeweils ermöglicht haben. Ab der Zeit seiner Arbeitslosigkeit hat er jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er über keinerlei Vermögensgegenstände verfügt, die es ihm aktuell nicht erlauben würden, die rückständigen und auch die laufenden Unterhaltsleistungen entsprechend der amtsgerichtlichen Entscheidung zu erbringen.