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Oberlandesgericht Hamm·II-8 UF 133/11·14.06.2011

Verfahrenskostenhilfe und Auskunftsanspruch wegen Aussteuerversicherung nach Unterhaltsvergleich

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller verlangen Auskunft über eine Lebensversicherung und (anteilige) Auskehrung, weil deren Prämien bei einem früheren Unterhaltsvergleich als Abzugsposition berücksichtigt wurden. Das Oberlandesgericht bewilligt Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde. Es hält fest, dass aus ergänzender Vertragsauslegung oder nach § 242 BGB ein Anspruch auf Auskunft und anteilige Auskehrung entstehen kann, während ein mündliches Schenkungsversprechen zu Gunsten Dritter formunwirksam ist.

Ausgang: Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde bewilligt; Zahlung monatlicher Rückzahlungsraten angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Vereinbaren Eltern in einem Unterhaltsvergleich die Berücksichtigung von Versicherungsprämien als Abzugsposition und gehen dabei davon aus, dass die Versicherungssumme später den Kindern zugutekommt, kann aus ergänzender Vertragsauslegung oder nach § 242 BGB ein Anspruch der Kinder auf (anteilige) Auskehrung der Versicherungssumme und auf Auskunft über deren Höhe entstehen.

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Eine Auskunftspflicht nach § 242 BGB setzt eine besondere Beziehung (Sonderverbindung) voraus; sie besteht nur, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft ohne weiteres geben kann.

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Ein mündliches Schenkungsversprechen zugunsten Dritter unterliegt der Formvorschrift des § 518 Abs. 1 BGB und ist formunwirksam, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten ist; ein Vollzug nach § 518 Abs. 2 BGB kommt nur bei unwiderruflich eingeräumter Bezugsberechtigung in Betracht.

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Die Vereinbarung, Versicherungsprämien im Rahmen der Unterhaltsberechnung als Abzug zu akzeptieren, stellt typischerweise eine Gegenleistung dar und ist daher nicht als unentgeltliche Zuwendung im Sinne formbedürftiger Schenkungen zu qualifizieren.

Relevante Normen
§ 242 BGB§ 113 FamFG§ 114 ZPO§ 518 Abs. 1 BGB§ 518 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Gronau, 14 F 121/10

Leitsatz

Gingen bei Abschluss eines Unterhaltsvergleichs die Beteiligten davon aus, dass die Prämienzahlungen auf eine sog. Aussteuerversicherung zu einem späteren Zeitpunkt ihren gemeinsamen Kindern zugute kommen würden, und nahmen sie deshalb eine Schmälerung des Unterhaltsanspruchs in Kauf, kann sich im Hinblick hierauf in ergänzender Vertragsauslegung - zumindest aber aus dem Grundsatz von Treu und Glauben - ein Anspruch auf (anteilige) Auskehrung des Versicherungsbetrages und damit auf Auskunftserteilung hinsichtlich dessen Höhe ergeben.

Tenor

Den Antragstellern wird für ihre beabsichtigte Beschwerde gegen den am 10. März 2011 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gronau (14 F 121/10) unter Beiordnung von Rechtsanwalt M Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Der Antragstellerin zu 1) wird aufgegeben, monatliche Rückzahlungsraten über 30 € beginnend mit dem 10. Juli 2011 zu erbringen.

Gründe

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Den Antragstellern war Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigtes Beschwerdeverfahren zu bewilligen, weil ihrer Beschwerde hinreichende Erfolgsaussicht zukommt, §§ 113 FamFG, 114 ZPO.

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Zwar ist kein gesetzlich normierter oder aber vertraglich vereinbarter Auskunftsanspruch der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner auf Auskunfterteilung zu der Höhe der aus einem Versicherungsvertrag des Antragsgegners ausgezahlten Versicherungssumme ersichtlich und auch von den Antragstellern nicht aufgezeigt. Somit kann sich eine Auskunftsverpflichtung des Antragsgegners lediglich gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben aufgrund einer zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehung ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass die zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechtes im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Die Auskunftspflicht setzt somit eine zwischen den Parteien bestehende Sonderverbindung voraus; hingegen begründet die Tatsache, dass jemand Informationen besitzt, die für einen anderen bedeutsam sind, noch keine Auskunftsverpflichtung.

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Die Antragsteller begehren Auskunft zu einem vom Antragsgegner abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag über 20.000 DM, bei dem der Antragsgegner bei Fälligkeit der Versicherungssumme selbst bezugsberechtigt ist, im Todesfall dies jedoch dessen damalige Ehefrau war. Aus dem Vertrag selbst ergeben sich somit keinerlei Rechte der antragstellenden Kinder des Antragsgegners, so dass sie auch keinen – sich hieraus ergebenden - Auskunftsanspruch hinsichtlich des Schicksals dieses Versicherungsvertrages haben. Allein aus der umgangssprachlichen Bezeichnung dieses Vertrages als " Aussteuerversicherung" ergibt sich nichts anderes, da eben eine bestimmte Zweckbestimmung in dem Vertrag selbst offensichtlich nicht verbindlich vereinbart wurde.

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Zutreffend hat das Amtsgericht weiterhin ausgeführt, dass eine offenbar lediglich mündlich geschlossene - Gegenteiliges ist nicht vorgetragen worden -Schenkungsvereinbarung zwischen der Mutter der Antragsteller und dem Antragsgegner zu Gunsten der Antragsteller - also eine Schenkungsvereinbarung zu Gunsten Dritter- dem erforderlichen Formerfordernis eines derartigen Vertrages gemäß § 518 Abs. 1 BGB nicht genügt und damit formunwirksam ist mit der Folge, dass die Antragsteller keine Rechte hieraus herleiten können. Auch ein Vollzug gem. § 518 Abs. 2 BGB kommt mangels unwiderruflich eingeräumter Bezugsberechtigung der Kinder nicht in Betracht (vgl. Palandt/ Weidenkaff, BGB, 70. Aufl. § 518 Rn. 15).

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Jedoch haben die Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihre Eltern sich in dem vorausgegangenen Unterhaltsverfahren darauf geeinigt haben, dass der Antragsgegner die Kosten für die von ihnen als Aussteuerversicherung bezeichnete Lebensversicherung bei der Unterhaltsberechnung für den Kindesunterhalt in Abzug bringen konnte und damit ihr Unterhaltsanspruch geschmälert worden ist. Diese dahin zielende Abrede ihrer Eltern enthält jedoch keine unentgeltliche Zuwendung zu ihren Gunsten, sondern eine Gegenleistung - die Akzeptanz des Abzuges der Beiträge für die Aussteuerversicherung im Rahmen des Unterhaltsrechtsverhältnisses -, womit eine besondere Formbedürftigkeit entfällt. Aus dem beigezogenen Verfahren 14 F 218/01 AG Gronau , in dem die drei Kinder des Antragsgegners und damit auch die beiden Antragstellerinnen, vertreten durch ihre Mutter, Unterhaltsansprüche gegenüber dem Antragsgegner verfolgt haben, wurde nämlich von ihnen vorgetragen, dass das unterhaltsrelevante Einkommen des Antragsgegners unter anderem um Prämien für eine Aussteuerversicherung in monatlicher Höhe von 74 DM zu bereinigen sei und der Antragsgegner über bereinigte Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung sowie aus Vermietung in monatlicher Höhe von noch 4819,83 DM verfüge. Deshalb haben sie monatliche Unterhaltsansprüche in Höhe von jeweils 525 DM/ 268,42 € ab Juli 2001 in jenem Verfahren verfolgt. Demgegenüber hat der Antragsgegner (damaliger Beklagter) ausgeführt, er sei lediglich zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhaltsbetrages über 178,50 DM an jedes seiner drei Kinder aus erster Ehe leistungsfähig, wobei er bei seiner Berechnung ebenfalls als Abzugspositionen die Prämien für die Aussteuerversicherung über monatlich 74 DM berücksichtigt hat. Mit Vergleich vom 5.2.2003 hat sich der Antragsgegner dann zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhaltsbetrages in Höhe von jeweils 209,00 € an jedes seiner drei Kinder (insgesamt 627 € monatlich) für die Zeit ab März 2003 verpflichtet, wodurch der Rechtsstreit beendet wurde. Dieser Vergleich enthält zwar keinerlei Vergleichsgrundlagen. Jedoch ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle in der zum März 2003 gültigen Fassung, dass der vereinbarte Unterhaltsbetrag jeweils deutlich unterhalb des Mindestunterhalts liegt. Zur damaligen Zeit war der Antragsgegner seinem zweijährigen Kind E aus zweiter Ehe sowie seinen drei der 3. Altersstufe unterfallenden Töchtern aus 1. Ehe gegenüber unterhaltsverpflichtet. Der Zahlbetrag aus der 1. Einkommensgruppe beläuft sich gegenüber den drei Kindern aus erster Ehe nach der Düsseldorfer Tabelle mit Stand Januar 2002 auf jeweils 269 , mithin auf insgesamt 807 €. Verpflichtet hat sich der Antragsgegner jedoch nur zur Zahlung von je 209 €. Auch wenn sich die Berücksichtigung dieser Abzugsposition über monatlich 74 DM bei der konkreten Bestimmung der Unterhaltshöhe nicht aus dem Wortlaut des Vergleiches selbst ergibt, so ist doch vor diesem Hintergrund rechnerisch hinreichend deutlich zu ermitteln, dass die Höhe der vereinbarten monatlichen Unterhaltszahlungen durch eine bestehende lediglich eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Antragsgegners bestimmt wurde. Auch als sekundäre Altersvorsorge hätten die Zahlungen des Antragsgegners in einen Lebensversicherungsvertrag keine Berücksichtigung finden können, da von diesem noch nicht einmal der Mindestunterhalt seiner Kinder sichergestellt wurde. Bei Vergleichsabschluss gingen beide Beteiligte deshalb offenkundig davon aus, dass die Prämienzahlungen zu einem späteren Zeitpunkt ihren gemeinsamen Kindern zugute kommen würden und nahmen deshalb zum damaligen Zeitpunkt eine Schmälerung des Unterhaltsanspruches in Kauf. Im Hinblick hierauf ergibt sich in ergänzender Vertragsauslegung – zumindest aber aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben - ein Anspruch der Antragsteller auf ( anteilige) Auskehrung des Versicherungsbetrages und damit auf Auskunftserteilung hinsichtlich dessen Höhe, wobei in dem vorliegenden Auskunftsverfahren noch keine Stellung dazu genommen werden muss, wie der auf die Antragsteller entfallend Anteil an der Versicherungssumme zu ermitteln ist.